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Liechtenstein

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Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung; DesV)


232.121

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Jahrgang 2002 Nr. 136 ausgegeben am 5. November 2002

Verordnung

vom 29. Oktober 2002

über den Schutz von Design

(Designverordnung; DesV)

Aufgund von Art. 54 des Gesetzes vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG) LGBl. 2002 Nr. 1341, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zuständigkeit

1) Der Vollzug der Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Designgesetz und dieser Verordnung ergeben, obliegt dem Amt für Handel und Transport. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Massnahmen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 38 bis 41).2

2) Das Amt für Handel und Transport ist die Hinterlegungsstelle.3
12 3 LR 232.12 Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 1

232.121 Designverordnung (DesV)

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten, auf Personen bezogenen männlichen Begriffen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Fristen

Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.

Art. 4

Sprache

1) Eingaben an das Amt für Handel und Transport müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.1

2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind,kann das Amt für Handel und Transport eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen. Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.2

Art. 5

Vertretung bei mehreren Hinterlegern oder Inhabern eines Designs

1) Sind mehrere Personen Hinterleger eines Designs oder Inhaber eines Designrechts (Rechtsinhaber), so fordert das Amt für Handel und Transport sie auf, eine gemeinsame Vertretung zu bestellen.3

2) Solange keine Vertretung bestimmt wurde, haben die Hinterleger oder Rechtsinhaber gegenüber dem Amt für Handel und Transport gemeinschaftlich zu handeln.4

1 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Vertretungsvollmacht

1) Lässt sich ein Hinterleger oder Rechtsinhaber vor dem Amt für Handel und Transport vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Handel und Transport eine schriftliche Vollmacht verlangen.1

2) Der Vertreter gilt als Zustellungsempfänger.

Art. 7

Unterschrift

1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.

2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Amt für Handel und Transport nachgereicht wird.2

3) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nachgereicht wird.

4) Das Eintragungsgesuch muss unterzeichnet werden. Das Amt für Handel und Transport kann Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht zwingend nötig ist.3

Art. 8

Gebühren

Für Gebühren, die nach dem Designgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Designgesetz massgebend.

1 Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 7 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

232.121 Designverordnung (DesV)

II. Hinterlegung und Registereintragung

A. Eintragungsverfahren

Art. 9

Hinterlegung

1) Für die Hinterlegung muss das amtliche Formular verwendet werden.

2) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Hinterleger auf Verlangen die Hinterlegung.1

Art. 10

Eintragungsgesuch

1) Das Eintragungsgesuch enthält:

a) den Antrag auf Eintragung des Designs;

b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Hin

terlegers;

c) die Anzahl der in der Hinterlegung enthaltenen Designs;

d) eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;

e) mindestens eine Abbildung jedes hinterlegten Designs;

f) die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden

soll;

g) die Namen und Adressen der Personen, die die Designs entworfen haben. 2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:

a) dem Namen und der Adresse des Vertreters, allenfalls mit einer Voll

macht;

b) der Prioritätserklärung gemäss Art. 24 Designgesetz;

c) dem Antrag um Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Abs. 1

Designgesetz;

1 Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

3) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) der Aufschub der Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz beantragt, so kann an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht werden (Art. 20 Abs. 4 Designgesetz).

4) Die Abbildungen werden fünf Arbeitstage nach Eingang des Eintragungsgesuches zur Veröffentlichung freigegeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt für Handel und Transport kein Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung eingegangen ist.1

Art. 11

Anforderungen an Abbildungen des Designs und Grösse einer Sammelhinterlegung

1) Die Abbildungen des Designs müssen sich zur Reproduktion eignen. Das Amt für Handel und Transport regelt die Einzelheiten.2

2) Eine Sammelhinterlegung darf, unabhängig von der Anzahl der damit hinterlegten Designs, nicht schwerer als 5 kg sein und die Grösse von 30 cm in keiner Richtung überschreiten.

Art. 12

Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg

1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Prioritätserklärung) umfasst folgende Angaben:

a) das Datum der Ersthinterlegung;

b) das Land, in dem die Ersthinterlegung erfolgt ist;

c) die Länder, für die die Ersthinterlegung erfolgt ist.

2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Ersthinterlegungen beziehen.

1 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

232.121 Designverordnung (DesV)

3) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ersthinterlegung, mit der Angabe der Hinterlegungs- oder Eintragungsnummer des Designs. Er kann in englischer Sprache eingereicht werden.

Art. 13

Erlöschen des Prioritätsanpruchs

Der Prioritätsanspruch erlischt, wenn:

a) die Prioritätserklärung nicht zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs abgegeben wird;

b) der Prioritätsbeleg nicht innerhalb der vom Amt für Handel und Transport angesetzten Frist eingereicht wird.1

Art. 142

Prioritätsbeleg für liechtensteinische Ersthinterlegungen

Auf Antrag und gegen Zahlung einer Gebühr erstellt das Amt für Handel und Transport einen Prioritätsbeleg für eine liechtensteinische Ersthinterlegung.

Art. 15

Hinterlegungsdatum

Das Datum der Hinterlegung entspricht dem Tag, an dem die in Art. 20 Abs. 2 und 3 Designgesetz genannten Unterlagen eingereicht wurden.

Art. 16

Formalprüfung

1) Entspricht das Eintragungsgesuch nicht den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 21 des Designgesetzes sowie der Art. 9 bis 11 dieser Verordnung, setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung. Das

1 Art. 13 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Handel und Transport das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurück.2

Art. 17

Materielle Prüfung

1) Liegt ein Eintragungshindernis nach Art. 5 Abs. 1 Designgesetz vor, so setzt das Amt für Handel und Transport dem Hinterleger eine Frist zur Behebung des Mangels. Das Amt für Handel und Transport kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin eine Verlängerung der Frist gewähren.3

2) Behebt der Hinterleger den Mangel nicht fristgerecht, so weist das Amt für Handel und Transport das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise ab.4

Art. 18

Eintragungsgebühr und Publikationskosten

1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Hinterlegung zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 Designgesetz).

2) Die Eintragungsgebühr besteht aus:

a) der Grundgebühr;

b) gegebenenfalls der Gebühr für den Aufschub der Veröffentlichung.

3) Die Kosten für die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen sind vom Hinterleger innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.

4) Wird das Eintragungsgesuch zurückgezogen oder zurückgewiesen, so verfällt die einbezahlte Gebühr dem Amt für Handel und Transport.5

1 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 5 Art. 18 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

232.121 Designverordnung (DesV)

Art. 19

Eintragung und Veröffentlichung

1) Liegen keine Zurückweisungs- oder Abweisungsgründe vor und sind die erforderlichen Gebühren bezahlt worden, so trägt das Amt für Handel und Transport das Design im Register ein und veröffentlicht die Eintragung des Designs in den amtlichen Publikationsorganen, es sei denn, dass ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist.1

2) Das Amt für Handel und Transport stellt dem Rechtsinhaber eine Eintragungsbescheinigung aus.2

Art. 20

Veröffentlichung nach deren Aufschub

1) Wurde bei flächenhaften Designs (Mustern) die Veröffentlichung gemäss Art. 27 Designgesetz aufgeschoben und an Stelle einer Abbildung ein Exemplar des Designs eingereicht, kann das Amt für Handel und Transport den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf des Aufschubs daran erinnern, mindestens eine Abbildung des Designs einzureichen.3

2) Bei Sammelhinterlegungen kann der Schutz nach Ablauf des Aufschubs der Veröffentlichung auf Antrag auch nur für einzelne Designs aufrechterhalten werden.

3) Werden nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf des Aufschubs die erforderlichen Abbildungen nachgereicht, so löscht das Amt für Handel und Transport die Eintragung.4

4) Die Kosten für die Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen sind von dem im Register eingetragenen Rechtsinhaber innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen.

1 Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

B. Verlängerung der Schutzdauer

Art. 211

Mitteilung über den Ablauf der Schutzdauer

Das Amt für Handel und Transport kann den im Register eingetragenen Rechtsinhaber oder seine Vertretung vier Monate vor Ablauf der Schutzperiode an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung erinnern. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt.

Art. 22

Verfahren

1) Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Schutzdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf beim Amt für Handel und Transport eingereicht werden.2

2) Bei Sammelhinterlegungen kann die Schutzverlängerung auf einzelne Designs beschränkt werden. In diesem Fall ist genau anzugeben, für welche Designs die Verlängerung beantragt wird.

3) Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb der Fristen nach Abs. 1 zu bezahlen. Wird die Gebühr nach Ablauf der Schutzdauer bezahlt, ist eine Zuschlagsgebühr zu entrichten.

4) Die Verlängerung wird mit Ablauf der vorangegangenen Schutzdauer wirksam.

5) Das Amt für Handel und Transport bescheinigt dem Rechtsinhaber die Verlängerung der Schutzdauer.3

1 Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 22 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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III. Aktenheft und Register

A. Das Aktenheft

Art. 23

Inhalt

1) Das Amt für Handel und Transport führt ein Aktenheft, in dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens und alle Registereintragungen festgehalten werden.1

2) Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung der Hinterleger ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag oder von Amtes wegen ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.

3) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.

Art. 24

Akteneinsicht

1) Vor der Eintragung des Designs in das Register und während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung dürfen in das Aktenheft Einsicht nehmen:

a) der Hinterleger und seine Vertretung;

b) Personen, die nachweisen, dass der Hinterleger ihnen die Verletzung

des Rechts am hinterlegten Design vorwirft oder er vor einer solchen

Verletzung warnt;

c) andere Personen mit der ausdrücklichen Zustimmung des Hinterlegers oder seiner Vertretung.

2) Die in Abs. 1 genannten Personen dürfen auch in die Akten von Eintragungsgesuchen Einsicht nehmen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden.

1 Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

4) Über die Einsicht in ausgesonderte Beweisurkunden (Art. 23 Abs. 2) entscheidet das Amt für Handel und Transport nach Anhörung des Hinterlegers.1

5) Die Einsichtnahme ist gebührenpflichtig.

Art. 25

Aktenaufbewahrung

1) Das Amt für Handel und Transport bewahrt die Akten vollständig gelöschter Registereintragungen im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Löschung auf.2

2) Das Amt für Handel und Transport bewahrt die Akten von Eintragungsgesuchen, die zurückgezogen oder abgewiesen wurden (Art. 25 Designgesetz) im Original oder in Kopie während fünf Jahren nach der Zurückweisung oder Abweisung auf.3

3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

4) Auf Antrag und gegen Bezahlung einer Gebühr werden die eingereichten Abbildungen und Exemplare der Designs nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem Rechtsinhaber zurückgegeben. Der Antrag ist innert zwei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu stellen.

B. Das Register

Art. 26

Registerinhalt

1) Die Eintragung des Designs im Register enthält:

a) die Hinterlegungsnummer;

b) das Datum der Hinterlegung;

1 Art. 24 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

232.121 Designverordnung (DesV)

c) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Rechtsinhabers;

d) den Namen und die Adresse einer allfälligen Vertretung;

e) den Namen der Person, die das Design entworfen hat;

f) die Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll;

g) eine Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;

h) die Reproduktionen des Designs;

i) das Datum der Eintragung;

k) das Datum der Veröffentlichung. 2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:

a) Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Art. 23 und 24 Designgesetz;

b) der Angabe, dass die Veröffentlichung aufgeschoben wurde;

c) einer Beschreibung des Designs. 3) Im Register werden ferner eingetragen:

a) die Verlängerung der Schutzdauer, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;

b) die vollständige oder teilweise Löschung der Registereintragung, mit der Angabe des Löschungsgrundes;

c) die vollständige oder teilweise Übertragung des Designrechts;

d) die Erteilung einer Lizenz oder Unterlizenz, unter Angabe des Namens und Vornamens oder der Firma sowie der Adresse des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz handelt, und im Falle einer Teillizenz mit der Angabe der lizenzierten Rechte;

e) die Nutzniessung am Design und die Verpfändung des Designs;

f) Verfügungsbeschränkungen von Gerichten;

g) Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

4) Das Amt für Handel und Transport kann weitere Angaben von öf

fentlichem Interesse eintragen.1 5) Das Register kann in elektronischer Form geführt werden.

1 Art. 26 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Einsichtnahme; Registerauszüge

1) Das Register steht jeder Person zur Einsichtnahme offen, unter Vorbehalt derjenigen Eintragungen, deren Veröffentlichung aufgeschoben ist.

2) Das Amt für Handel und Transport erteilt auf Antrag Auskünfte über den Inhalt des Registers und erstellt Auszüge aus dem Register.1

3) Für die Registereinsicht, für Auskünfte und für Auszüge werden Gebühren erhoben.

C. Änderungen der Designeintragung

Art. 28

Übertragung

1) Der Antrag auf Eintragung der Übertragung ist vom bisherigen Rechtsinhaber oder von der Person zu stellen, welche das Designrecht erwirbt (Erwerber).

2) Er umfasst:

a) eine ausdrückliche Erklärung des bisherigen Rechtsinhabers oder eine

andere genügende Urkunde, nach der das Designrecht ganz oder teil

weise auf den Erwerber übergegangen ist;

b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Erwerbers und gegebenenfalls seiner Vertretung.

Art. 29

Lizenz

1) Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz ist vom Rechtsinhaber oder vom Lizenznehmer zu stellen.

1 Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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2) Er umfasst:

a) eine ausdrückliche Erklärung des Rechtsinhabers oder eine andere genügende Urkunde, wonach der Rechtsinhaber das Design dem Lizenznehmer zum Gebrauch überlässt;

b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Lizenznehmers;

c) gegebenenfalls das Begehren, dass die Lizenz als ausschliessliche Lizenz eingetragen wird;

d) bei einer teilweisen Lizenz allenfalls die Angabe der lizenzierten Rechte.

3) Für die Eintragung einer Unterlizenz gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss. Ausserdem muss nachgewiesen werden, dass der Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt ist.

Art. 30

Sonstige Änderungen im Register

Das Amt für Handel und Transport trägt aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Rechtsinhabers oder einer anderen genügenden Urkunde auf Antrag ein:1

a) die Nutzniessung am Designrecht und die Verpfändung des Designrechts;

b) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten;

c) Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen.

Art. 312

Löschung von Rechten Dritter

Das Amt für Handel und Transport löscht auf Antrag das zu Guns-ten einer Drittperson eingetragene Recht, wenn eine ausdrückliche Verzichtserklärung des Inhabers dieses Rechts oder eine andere genügende Urkunde vorgelegt wird.

1 Art. 30 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Berichtigungen

1) Fehlerhafte Eintragungen werden auf Antrag berichtigt.

2) Beruht der Fehler auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport, so erfolgt die Berichtigung von Amtes wegen.1

Art. 33

Antrag und Gebühren

1) Der Antrag auf Änderung oder Berichtigung der Registereintragung ist schriftlich zu stellen. Er ist gebührenpflichtig.

2) Wird für dasselbe Design gleichzeitig die Eintragung mehrerer Änderungen beantragt, so ist nur eine einfache Gebühr zu entrichten.

Art. 34

Gebührenfreie Änderungen

Folgende Änderungen sind gebührenfrei:

a) Eintragung der erstmaligen Bestellung einer Vertretung sowie die Löschung von Vertretungsverhältnissen;

b) Eintragung einer Adressänderung;

c) Änderungen, die auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil oder auf

einer Vollstreckungsmassnahme beruhen, sowie Verfügungsbeschrän

kungen von Gerichten;

d) Berichtigungen von Fehlern, die auf einem Versehen des Amtes für Handel und Transport beruhen.2

1 Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 34 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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D. Löschung des Designs

Art. 35

Löschung

1) Der Antrag auf Löschung des Designs ist schriftlich zu stellen.

2) Stützt sich der Antrag auf ein richterliches Urteil, so ist eine Kopie des Urteils mit Bescheinigung der Rechtskraft beizufügen.

3) Das Amt für Handel und Transport löscht von sich aus ein Design, wenn:1 a) die Eintragung nicht verlängert wird; b) die für die Eintragung oder die Schutzverlängerung vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt werden; c) bei der aufgeschobenen Veröffentlichung keine Abbildungen eingereicht werden.

4) Bei Löschungen nach Abs. 3 benachrichtigt das Amt für Handel und Transport den Rechtsinhaber.2

5) Die Löschung eines Designs ist gebührenfrei.

IV. Veröffentlichungen des Amtes für Handel und Transport3

Art. 36

Gegenstand der Veröffentlichungen

Das Amt für Handel und Transport veröffentlicht unter dem Vorbehalt des Aufschubs der Veröffentlichung:4 a) die Eintragung des Designs, mit den Angaben nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis g und 2; b) Angaben nach Art. 26 Abs. 3 und 4, soweit deren Veröffentlichung zweckmässig erscheint.

1 Art. 35 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 2 Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 3 Überschrift vor Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299. 4 Art. 36 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Publikationsorgan, Publikationsform und massgebliche Veröffentlichung

1) Die Angaben nach Art. 36 werden in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht.

2) Die Veröffentlichung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

3) Die elektronische Form ist nur dann massgebend, wenn die Daten ausschliesslich elektronisch veröffentlicht werden.

V. Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 38

Bereich

Die Hilfeleistung der Zollverwaltung erstreckt sich auf: a) die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Ge

genständen; b) die Lagerung solcher Gegenstände in einem Zolllager.

Art. 39

Antrag auf Hilfeleistung

1) Der Rechtsinhaber oder Lizenznehmer (Antragsteller) muss den Antrag auf Hilfeleistung beim Amt für Handel und Transport stellen. In dringenden Fällen kann der Antrag unmittelbar beim Zollamt gestellt werden, bei dem die widerrechtlich hergestellten Gegenstände ein-, aus- oder durchgeführt werden sollen.1

2) Der Antragsteller muss seine Berechtigung mittels Registerauszug belegen und sein Rechtsschutzinteresse darlegen.

3) Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

1 Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

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Art. 40

Zurückbehaltung der Gegenstände

1) Behält das Zollamt Gegenstände zurück, so verwahrt es sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers einer Drittperson in Verwahrung.

2) Der Antragsteller ist berechtigt, die zurückbehaltenen Waren zu besichtigen. Die zur Verfügung über die Ware berechtigte Person kann an der Besichtigung teilnehmen.

3) Steht schon vor Ablauf der Frist nach Art. 50 Abs. 2 oder 3 Designgesetz fest, dass der Antragsteller eine einstweilige Verfügung nicht erwirken kann, so werden die Waren unverzüglich freigegeben.

Art. 41

Gebühren

1) Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung.

2) Das Amt für Handel und Transport ist berechtigt, zur Deckung der durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags nach Art. 39 entstehenden Kosten Ersatz zu fordern.1

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 42

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a) Vollziehungsverordnung vom 15. Juni 1964 zum Gesetz vom 26. Okto

ber 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1965

Nr. 28;

1 Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.

Art. 431

Laufende Fristen

Vom Amt für Handel und Transport gesetzte Fristen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung laufen, bleiben unverändert.

Art. 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Designgesetz in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

1 Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299.