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Act on the Protection of Trademarks and Other Signs (Trade Mark Act, as amended up to Act of July 31, 2009), Germany

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Details Details Year of Version 2009 Dates Entry into force: October 1, 1995 Adopted: October 25, 1994 Type of Text Main IP Laws Subject Matter Patents (Inventions), Trademarks, Geographical Indications, Trade Names, Competition, Copyright and Related Rights (Neighboring Rights), Enforcement of IP and Related Laws, IP Regulatory Body

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Main text(s) Main text(s) German Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz) (geändert am 31. Juli 2009)        

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Gesetz über den Schutz von Marken und
sonstigen Kennzeichen (Markengesetz -
MarkenG)

MarkenG

Ausfertigungsdatum: 25.10.1994

Vollzitat:

"Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082 (1995, 156); 1996, 682), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert
worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 31.7.2009 I 2521
Die §§ 119 bis 125 sind gem. Bek. v. 24.4.1996 I 682 mWv 20.3.1996 in Kraft getreten.

Fußnote

Textnachweis ab: 1.1.1995 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGRL 104/89 (CELEX Nr: 389L0104)
Das G wurde als Artikel 1 G (423-5-1) v. 25.10.1994 I 3082 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 50 Abs. 3 dieses G nach Maßgabe der Abs.
1 und 2 mWv 1.1.1995 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
§ 2 Anwendung anderer Vorschriften
Teil 2

Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen
Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
Abschnitt 1

Marken und geschäftliche Bezeichnungen; Vorrang und Zeitrang
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
§ 6 Vorrang und Zeitrang

Abschnitt 2

Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 7 Inhaberschaft
§ 8 Absolute Schutzhindernisse
§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
§ 10 Notorisch bekannte Marken
§ 11 Agentenmarken
§ 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen

mit älterem Zeitrang
§ 13 Sonstige ältere Rechte
Abschnitt 3
Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke;
Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen

Bezeichnung; Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
§ 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

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§ 32 Erfordernisse der Anmeldung

§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
§ 19 Auskunftsanspruch
§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
§ 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
§ 19c Urteilsbekanntmachung
§ 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Abschnitt 4
Schranken des Schutzes
§ 20 Verjährung
§ 21 Verwirkung von Ansprüchen
§ 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer
Marke mit jüngerem Zeitrang
§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
§ 24 Erschöpfung
§ 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
§ 26 Benutzung der Marke
Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens
§ 27 Rechtsübergang
§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft; Zustellungen an den Inhaber
§ 29 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Insolvenzverfahren
§ 30 Lizenzen
§ 31 Angemeldete Marken
Teil 3

Verfahren in Markenangelegenheiten
Abschnitt 1

Eintragungsverfahren

§ 33 Anmeldetag; Anspruch auf Eintragung; Veröffentlichung der Anmeldung

§ 34 Ausländische Priorität

§ 35 Ausstellungspriorität

§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse

§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

§ 38 Beschleunigte Prüfung

§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung

§ 40 Teilung der Anmeldung

§ 41 Eintragung

§ 42 Widerspruch

§ 43 Einrede mangelnder Benutzung; Entscheidung über den Widerspruch

§ 44 Eintragungsbewilligungsklage

Abschnitt 2

Berichtigung; Teilung; Schutzdauer und Verlängerung

§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen

§ 46 Teilung der Eintragung

§ 47 Schutzdauer und Verlängerung

Abschnitt 3

Verzicht, Verfall und Nichtigkeit; Löschungsverfahren

§ 48 Verzicht

§ 49 Verfall

§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

§ 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit

§ 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls

§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter

Schutzhindernisse
§ 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Abschnitt 4

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt

§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt

§ 57 Ausschließung und Ablehnung

§ 58 Gutachten

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts; rechtliches Gehör

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§ 60 Ermittlungen; Anhörungen; Niederschrift

§ 61 Beschlüsse; Rechtsmittelbelehrung

§ 62 Akteneinsicht; Registereinsicht

§ 63 Kosten der Verfahren

§ 64 Erinnerung

§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt

§ 65 Rechtsverordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Verfahren vor dem Patentgericht

§ 66 Beschwerde

§ 67 Beschwerdesenate; Öffentlichkeit der Verhandlung

§ 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts

§ 69 Mündliche Verhandlung

§ 70 Entscheidung über die Beschwerde

§ 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 72 Ausschließung und Ablehnung

§ 73 Ermittlung des Sachverhalts; Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung

§ 74 Beweiserhebung

§ 75 Ladungen

§ 76 Gang der Verhandlung

§ 77 Niederschrift

§ 78 Beweiswürdigung; rechtliches Gehör

§ 79 Verkündung; Zustellung; Begründung

§ 80 Berichtigungen

§ 81 Vertretung; Vollmacht

§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht
Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

§ 84 Beschwerdeberechtigung; Beschwerdegründe

§ 85 Förmliche Voraussetzungen

§ 86 Prüfung der Zulässigkeit

§ 87 Mehrere Beteiligte

§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften

§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 90 Kostenentscheidung
Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Wiedereinsetzung

§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung

§ 92 Wahrheitspflicht

§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache

§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

§ 94 Zustellungen

§ 95 Rechtshilfe

§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

§ 96 Inlandsvertreter

Teil 4
Kollektivmarken

§ 97 Kollektivmarken

§ 98 Inhaberschaft

§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als
Kollektivmarken

§ 100 Schranken des Schutzes; Benutzung

§ 101 Klagebefugnis; Schadensersatz

§ 102 Markensatzung

§ 103 Prüfung der Anmeldung

§ 104 Änderung der Markensatzung

§ 105 Verfall

§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

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Teil 5
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken

Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
§ 109 Gebühren
§ 110 Eintragung im Register
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
§ 114 Widerspruch
§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung
§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international
registrierten Marke
§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
Abschnitt 2
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
§ 120 Antrag auf internationale Registrierung
§ 121 Gebühren
§ 122 Vermerk in den Akten; Eintragung im Register
§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach
dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
§ 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
Abschnitt 3
Gemeinschaftsmarken
§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
§ 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte; Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
§ 125f Unterrichtung der Kommission
§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
§ 125h Insolvenzverfahren
§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 6

Geographische Herkunftsangaben
Abschnitt 1
Schutz geographischer Herkunftsangaben
§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder

Zeichen
§ 127 Schutzinhalt
§ 128 Ansprüche wegen Verletzung
§ 129 Verjährung

Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006

§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag
§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
§ 133 Rechtsmittel
§ 134 Überwachung
§ 135 Ansprüche wegen Verletzung
§ 136 Verjährung

Abschnitt 3
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer
Herkunftsangaben

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§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und

Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Teil 7

Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
§ 140 Kennzeichenstreitsachen
§ 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 142 Streitwertbegünstigung
Teil 8

Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
Abschnitt 1

Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
§ 145 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 2

Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
§ 147 Einziehung; Widerspruch; Aufhebung der Beschlagnahme
§ 148 Zuständigkeiten; Rechtsmittel
§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
Teil 9

Übergangsvorschriften
§ 152 Anwendung dieses Gesetzes
§ 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
§ 154 Dingliche Rechte; Zwangsvollstreckung; Konkursverfahren
§ 155 Lizenzen
§ 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
§ 157 Bekanntmachung und Eintragung
§ 158 Widerspruchsverfahren
§ 159 Teilung einer Anmeldung
§ 160 Schutzdauer und Verlängerung
§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter

Schutzhindernisse
§ 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer

Rechte
§ 164 (weggefallen)
§ 165 Übergangsvorschriften

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

  1. Marken,
  2. geschäftliche Bezeichnungen,
  3. geographische Herkunftsangaben.

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

Der Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben
nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser
Kennzeichen nicht aus.

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Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von
Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und
Lizenz

Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und
Zeitrang

§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

(1)
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen
einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen
einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
(2)
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer
Form bestehen,
  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte
    Register,
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen
    innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
    des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit
    einer Marke.

§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen

(1)
Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel
geschützt.
(2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als
Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens
benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen
Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise
als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3)
Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften,
Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 6 Vorrang und Zeitrang

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach
diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird
der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

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Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten
Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines
dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn
der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen,
selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann.
Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für
die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen
eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner
nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den
unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen
Organisation hervorzurufen.

Fußnote

§ 8 Abs. 2 Nr. 7: Vgl. Bek. v. 21.11.1995 I 1587, Bek. v. 13.5.1996 I 747 u. Bek. v.
27.8.1996 I 1358

§ 8 Abs. 2 Nr. 8: Vgl. Bek. v. 13.5.1996 I 747, Bek. v. 27.8.1996 I 1358, Bek. v.
10.3.1997 I 551, Bek. v. 23.9.1997 I 2462, Bek. v. 23.3.1998 I 632, Bek. v. 20.5.1998
I 1216, Bek. v. 10.7.1998 I 1870, Bek. v. 23.9.1998 I 3156, Bek. v. 27.11.1998 I 3538,
Bek. v. 14.4.1999 I 767, Bek. v. 20.7.1999 I 1723, Bek. v. 27.3.2000 I 445, Bek. v.
28.4.2000 I 737, Bek. v. 12.9.2002 I 3754 u. Bek. v. 14.10.2009 I 3671

§ 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

  1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang
    identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden
    ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit
    älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
  2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder
    eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit
    der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
    die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken
    gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
  3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang
    identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen
    worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem
    Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke
    mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung
    der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
    bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder
    beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur
dar, wenn sie eingetragen werden.

§ 10 Notorisch bekannte Marken

(1)
Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im
Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit
älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch
bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.

§ 11 Agentenmarken

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  1. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  2. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
  3. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im
geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen
    oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern,
    Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
  2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke
    identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den
    Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
  3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke
    identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder
    auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung
oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens
nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5)
Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber
der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der
Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber
der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der
Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den
der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis
zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7)
Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten
oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der
Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der
Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung,
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1)
Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein
ausschließliches Recht.
(2)
Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen
im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
(3)
Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte
geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen,
wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit
die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der
geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt
oder beeinträchtigt.
(4)
Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz
2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht
auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

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(5)
Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der
geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. §
14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6)
§ 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken

(1)
Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon
oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine
Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke
eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der
Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke
handelt.
(2)
Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der
Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der
Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen
Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.

§ 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

(1)
Ist eine Marke entgegen § 11 für den Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke
ohne dessen Zustimmung angemeldet oder eingetragen worden, so ist der Inhaber der Marke
berechtigt, von dem Agenten oder Vertreter die Übertragung des durch die Anmeldung oder
Eintragung der Marke begründeten Rechts zu verlangen.
(2)
Ist eine Marke entgegen § 11 für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der
Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des §
14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt
hat. Handelt der Agent oder Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er dem
Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens
verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche

(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer
in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des
Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz
1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte
anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in
den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren
oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

§ 19 Auskunftsanspruch

(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer
in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und
den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in
Anspruch nehmen.
(2)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber
einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben
hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in
gewerblichem Ausmaß

1. rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,

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  1. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
  2. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
  3. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der
    Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung
    solcher Dienstleistungen beteiligt war,

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess
gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen
Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer
anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs
geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem
Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen
verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

  1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren
    oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die
    sie bestimmt waren, und
  2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie
    über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt
    wurden.
(4)
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die
Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5)
Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6)
Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2
verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur
Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7)
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8)
Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen
Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung
bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9)
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des
Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige
richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten
erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser
Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen
Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert
ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der
richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts
ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen
einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen
unberührt.
(10)
Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des
Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche

(1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14,
15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den

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vermeintlichen Verletzer auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in
Anspruch nehmen, die sich in dessen Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung
seiner Ansprüche erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer
in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch
auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche
Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft
das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu
gewährleisten.

(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3)
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung
einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der
Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in
den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners
erlassen wird.
(4)
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.
(5)
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von
demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des
ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

§ 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen

(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer
bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14
Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder
Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in
Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für
die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage
die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend
macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die
erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
(2)
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(3)
Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege
der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet
werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die
erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne
vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
(4)
§ 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 19 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 19c Urteilsbekanntmachung

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei
im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden
Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

§ 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt 4

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Schranken des Schutzes

§ 20 Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften
des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,
findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 21 Verwirkung von Ansprüchen

(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung
der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis
dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem
Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.
(2)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen
Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu
untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf
aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß
der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.
(3)
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang
die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung
von Ansprüchen unberührt.

§ 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke
mit jüngerem Zeitrang

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf
Löschung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder
zurückzuweisen wäre,

  1. weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang an dem für den
    Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht
    im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt
    war (§ 51 Abs. 3),
  2. weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung
    der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter
    Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem
Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem
Zeitrang nicht untersagen.

§ 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder
    ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder
    Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung,

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ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer
Erbringung, zu benutzen, oder

3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer
Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu
benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

§ 24 Erschöpfung

(1)
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung
für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung
von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen
widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen
verändert oder verschlechtert ist.

§ 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung

(1)
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der
§§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die
er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist,
sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist.
(2)
Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer
eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede
des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung
der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines
Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt
seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der
Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten
nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der
mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der Entscheidung werden nur
die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen
worden ist.

§ 26 Benutzung der Marke

(1)
Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die
Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist,
muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für
die Nichtbenutzung vorliegen.
(2)
Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den
Inhaber.
(3)
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer
Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden
Charakter der Marke nicht verändern. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Marke in
der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist.
(4)
Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren
Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr
bestimmt sind.

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(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung
erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch
erhoben worden ist, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des
Abschlusses des Widerspruchsverfahrens.

Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens

§ 27 Rechtsübergang

(1)
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Marke Schutz genießt, auf andere übertragen werden oder übergehen.
(2)
Gehört die Marke zu einem Geschäftsbetrieb oder zu einem Teil eines
Geschäftsbetriebs, so wird das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische
Bekanntheit der Marke begründete Recht im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang
des Geschäftsbetriebs oder des Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem die Marke gehört,
erfaßt.
(3)
Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird
auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt
nachgewiesen wird.
(4)
Betrifft der Rechtsübergang nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die
die Marke eingetragen ist, so sind die Vorschriften über die Teilung der Eintragung mit
Ausnahme von § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber

(1)
Es wird vermutet, daß das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dem im
Register als Inhaber Eingetragenen zusteht.
(2)
Ist das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht auf einen anderen
übertragen worden oder übergegangen, so kann der Rechtsnachfolger in einem Verfahren
vor dem Patentamt, einem Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder einem
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof den Anspruch auf Schutz dieser
Marke und das durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an
geltend machen, in dem dem Patentamt der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs
zugegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Verfahren vor dem Patentamt,
Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht oder Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem
Bundesgerichtshof, an denen der Inhaber einer Marke beteiligt ist. Übernimmt der
Rechtsnachfolger ein Verfahren nach Satz 1 oder 2, so ist die Zustimmung der übrigen
Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(3)
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber der
Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Patentamt ein
Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten
Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.

§ 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begründete Recht kann

  1. verpfändet werden oder Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts sein oder
  2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Betreffen die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2
genannten Maßnahmen das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht, so werden
sie auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn sie dem Patentamt
nachgewiesen werden.

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(3) Wird das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht durch ein
Insolvenzverfahren erfaßt, so wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters oder
auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Im Falle der
Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.

§ 30 Lizenzen

(1)
Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke
begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht
ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder
einen Teil dieses Gebiets sein.
(2)
Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer
geltend machen, der hinsichtlich
  1. der Dauer der Lizenz,
  2. der von der Eintragung erfaßten Form, in der die Marke benutzt werden darf,
  3. der Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Lizenz erteilt wurde,
  4. des Gebiets, in dem die Marke angebracht werden darf, oder
  5. der Qualität der von ihm hergestellten Waren oder der von ihm erbrachten
    Dienstleistungen

gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.

(3)
Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres
Inhabers erheben.
(4)
Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage
beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
(5)
Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt
nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

§ 31 Angemeldete Marken

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.

Teil 3
Verfahren in Markenangelegenheiten

Abschnitt 1
Eintragungsverfahren

§ 32 Erfordernisse der Anmeldung

(1)
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt
einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht
werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im
Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
(2)
Die Anmeldung muß enthalten:
  1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  2. eine Wiedergabe der Marke und
  3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt
    wird.

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(3)
Die Anmeldung muß den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer
Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
(4)
(weggefallen)

§ 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung

(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach
§ 32 Abs. 2

  1. beim Patentamt
  2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz
    im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
    eingegangen sind.
(2)
Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch
auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die
Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der
Eintragung entgegenstehen.
(3)
Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, wird einschließlich solcher
Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.

§ 34 Ausländische Priorität

(1)
Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet
sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach
der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden
kann.
(2)
Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden,
mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann
der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft
entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung
des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer
ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen
und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
(3)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei
Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der
Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei
Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung
anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser
Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig
gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.

§ 35 Ausstellungspriorität

(1) Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke

  1. auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne
    des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale
    Ausstellungen oder
  2. auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung

zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs
Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der
angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34
in Anspruch nehmen.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der
Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.

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(3)
Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer
Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den
Ausstellungsschutz bestimmt.
(4)
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten
nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung
anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf,
innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für
die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke
einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der
Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
(5)
Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach §

34.

§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse

(1) Das Patentamt prüft, ob

  1. die Anmeldung der Marke den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages
    nach § 33 Abs. 1 genügt,
  2. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht,
  3. die Gebühren in ausreichender Höhe gezahlt worden sind und
  4. der Anmelder nach § 7 Inhaber einer Marke sein kann.
(2)
Werden nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellte Mängel nicht innerhalb einer vom Patentamt
bestimmten Frist beseitigt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Kommt der
Anmelder der Aufforderung des Patentamts nach, so erkennt das Patentamt als Anmeldetag
den Tag zu, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden.
(3)
Werden innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist Klassengebühren nicht oder
in nicht ausreichender Höhe nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber
getroffen, welche Waren- oder Dienstleistungsklassen durch den gezahlten Gebührenbetrag
gedeckt werden sollen, so werden zunächst die Leitklasse und sodann die übrigen Klassen
in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung
als zurückgenommen.
(4)
Werden sonstige Mängel innerhalb einer vom Patentamt bestimmten Frist nicht
beseitigt, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5)
Kann der Anmelder nicht nach § 7 Inhaber einer Marke sein, so weist das Patentamt
die Anmeldung zurück.

§ 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1)
Ist die Marke nach § 3, 8 oder 10 von der Eintragung ausgeschlossen, so wird die
Anmeldung zurückgewiesen.
(2)
Ergibt die Prüfung, daß die Marke zwar am Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) nicht den
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 entsprach, daß das Schutzhindernis aber
nach dem Anmeldetag weggefallen ist, so kann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden,
wenn der Anmelder sich damit einverstanden erklärt, daß ungeachtet des ursprünglichen
Anmeldetages und einer etwa nach § 34 oder § 35 in Anspruch genommenen Priorität
der Tag, an dem das Schutzhindernis weggefallen ist, als Anmeldetag gilt und für die
Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
(3)
Eine Anmeldung wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 nur zurückgewiesen, wenn die
Eignung zur Täuschung oder die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.
(4)
Eine Anmeldung wird nach § 10 nur zurückgewiesen, wenn die Notorietät der älteren
Marke amtsbekannt ist und wenn die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
gegeben sind.

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(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Marke nur für einen Teil
der Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, von der Eintragung
ausgeschlossen ist.

§ 38 Beschleunigte Prüfung

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt
durchgeführt.

§ 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung

(1)
Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung
enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken.
(2)
Der Inhalt der Anmeldung kann auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von
sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten
geändert werden.

§ 40 Teilung der Anmeldung

(1)
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, indem er erklärt, daß die Anmeldung der
Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren und Dienstleistungen als
abgetrennte Anmeldung weiterbehandelt werden soll. Für jede Teilanmeldung bleibt der
Zeitrang der ursprünglichen Anmeldung erhalten.
(2)
Für die abgetrennte Anmeldung sind die nach § 32 erforderlichen
Anmeldungsunterlagen einzureichen. Werden die Anmeldungsunterlagen nicht innerhalb von
drei Monaten nach dem Zugang der Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für das Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist
gezahlt, so gilt die abgetrennte Anmeldung als zurückgenommen. Die Teilungserklärung
kann nicht widerrufen werden.

§ 41 Eintragung

Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß §
37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die
Eintragung wird veröffentlicht.

§ 42 Widerspruch

(1)
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung
der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke
Widerspruch erhoben werden.
(2)
Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke
  1. wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
  2. wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung
    mit § 9,
  3. wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach §
    11 oder
  4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder
    einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit §

gelöscht werden kann.

(3) (weggefallen)

§ 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang
erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Benutzung der Marke bestreitet,

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glaubhaft zu machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung
der Eintragung der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26
benutzt worden ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren
eingetragen ist. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach der
Veröffentlichung der Eintragung, so hat der Widersprechende, wenn der Gegner die
Benutzung bestreitet, glaubhaft zu machen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch gemäß § 26 benutzt worden ist. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die
Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.

(2)
Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die
Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht
werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
(3)
Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang
zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.
(4)
Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 44 Eintragungsbewilligungsklage

(1)
Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend
machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 ein Anspruch auf die
Eintragung zusteht.
(2)
Die Klage nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung, mit der die Eintragung gelöscht worden ist, zu erheben.
(3)
Die Eintragung aufgrund einer Entscheidung zugunsten des Inhabers der Marke wird
unter Wahrung des Zeitrangs der Eintragung vorgenommen.

Abschnitt 2
Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung

§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen

(1)
Eintragungen im Register können auf Antrag oder von Amts wegen zur Berichtigung von
sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten
geändert werden. War die von der Berichtigung betroffene Eintragung veröffentlicht
worden, so ist die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.

§ 46 Teilung der Eintragung

(1)
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, indem er erklärt,
daß die Eintragung der Marke für die in der Teilungserklärung aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen als abgetrennte Eintragung fortbestehen soll. Für jede Teileintragung
bleibt der Zeitrang der ursprünglichen Eintragung erhalten.
(2)
Die Teilung kann erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruchs erklärt
werden. Die Erklärung ist nur zulässig, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger
Widerspruch gegen die Eintragung der Marke oder eine in diesem Zeitpunkt anhängige
Klage auf Löschung der Eintragung der Marke sich nach der Teilung nur gegen einen der
Teile der ursprünglichen Eintragung richten würde.
(3)
Für die abgetrennte Eintragung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Werden die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zugang der
Teilungserklärung eingereicht oder wird die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für das
Teilungsverfahren nicht innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf
die abgetrennte Eintragung. Die Teilungserklärung kann nicht widerrufen werden.

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§ 47 Schutzdauer und Verlängerung

(1)
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs.
1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem
Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(2)
Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr
und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr
als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede
weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
(4)
Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen,
für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder
Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht
gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die
Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse,
so wird sie zunächst berücksichtigt. Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge
der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5)
Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer
wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(6)
Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung
ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

Abschnitt 3
Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren

§ 48 Verzicht

(1)
Auf Antrag des Inhabers der Marke wird die Eintragung jederzeit für alle oder für
einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Register
gelöscht.
(2)
Ist im Register eine Person als Inhaber eines Rechts an der Marke eingetragen, so
wird die Eintragung nur mit Zustimmung dieser Person gelöscht.

§ 49 Verfall

(1)
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die
Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von
fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch
nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des
Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen
worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum
von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des
Löschungsantrags begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt,
sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst
stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß
Antrag auf Löschung gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Löschung nach § 53 Abs.
1 beim Patentamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach
Satz 3 der Antrag beim Patentamt maßgeblich, wenn die Klage auf Löschung nach § 55 Abs.
1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben
wird.
(2)
Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,

1. wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers
im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;

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  1. wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung
    für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist,
    das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische
    Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
  2. wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor,
für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.

§ 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

(1)
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie
entgegen §§ 3, 7 oder 8 eingetragen worden ist.
(2)
Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 eingetragen worden,
so kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis auch noch im
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Ist die Marke entgegen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 eingetragen worden, so kann die Eintragung außerdem nur dann
gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag
der Eintragung gestellt wird.
(3)
Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen §
8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und
  1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der
    Eintragung eingeleitet wird,
  2. das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der
    Entscheidung über die Löschung besteht und
  3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden
    ist.

(4) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor,
für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht.

§ 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte

(1)
Die Eintragung einer Marke wird auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein
Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht.
(2)
Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht
gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung
der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie
eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in
Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit
jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber
eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne
des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer
geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht gelöscht werden,
wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der
Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Löschung zugestimmt hat.
(3)
Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten
geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht gelöscht werden, wenn die Marke
oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14
Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4)
Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang
nicht gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der
Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang

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(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

  1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls jede Person,
  2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens von Rechten mit älterem
    Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
  3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen
    Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3
    des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
    Berechtigten.
(3)
Ist die Klage auf Löschung vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem
Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die
Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden
ist, sofern sie zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Endet
der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der
Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf
Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die
Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit
jüngerem Zeitrang bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger
auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, daß die Eintragung der Marke mit älterem
Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Abs. 1 hätte gelöscht werden können. Bei der
Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die
Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4)
Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete
Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung
in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die
Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis
74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem
Patentamt

§ 56 Zuständigkeiten im Patentamt

(1)
Im Patentamt werden zur Durchführung der Verfahren in Markenangelegenheiten
Markenstellen und Markenabteilungen gebildet.
(2)
Die Markenstellen sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die
Beschlußfassung im Eintragungsverfahren zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle
nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem
Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen
werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht
befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95
Abs. 2 an das Patentgericht zu richten.
(3)
Die Markenabteilungen sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die
Zuständigkeit der Markenstellen fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden
in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts wahrgenommen. Der
Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung
fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Löschung einer
Marke nach § 54 allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der
Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.

§ 57 Ausschließung und Ablehnung

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der Mitglieder der
Markenabteilungen sowie der mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten, die den
Markenstellen oder den Markenabteilungen obliegen, betrauten Beamten des gehobenen und

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mittleren Dienstes oder Angestellten gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47
bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
entsprechend.

(2) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, eine
Markenabteilung.

§ 58 Gutachten

(1)
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der
Staatsanwaltschaften über Fragen, die angemeldete oder eingetragene Marken betreffen,
Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer
Sachverständiger vorliegen.
(2)
Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministeriums
der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs Beschlüsse zu fassen oder
Gutachten abzugeben.

§ 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör

(1)
Das Patentamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen
und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)
Soll die Entscheidung des Patentamts auf Umstände gestützt werden, die dem
Anmelder oder Inhaber der Marke oder einem anderen am Verfahren Beteiligten noch nicht
mitgeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich dazu innerhalb einer
bestimmten Frist zu äußern.

§ 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift

(1)
Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen,
Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur
Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.
(2)
Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder
Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören,
wenn dies sachdienlich ist. Hält das Patentamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so
weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist
selbständig nicht anfechtbar.
(3)
Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den
wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen
der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind
entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung

(1)
Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden
sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen. Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der
Anhörung verkündet werden. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der
Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.
(2)
Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der die
Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle,
bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für
das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die
Gebühr unterrichtet werden. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen,
wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben
oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines
Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich
dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. § 91 ist
entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der
Erinnerung nach § 64.

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§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht

(1)
Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
(2)
Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der
eingetragenen Marke gewährt.
(3)
Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

§ 63 Kosten der Verfahren

(1)
Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann das Patentamt in
der Entscheidung bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Auslagen des Patentamts und der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie
zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem
Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Erinnerung,
die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung ganz oder
teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen
Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit
eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm
erwachsenen Kosten selbst.
(2)
Das Patentamt kann anordnen, dass die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die
beschleunigte Prüfung, für das Widerspruchs- oder das Löschungsverfahren ganz oder
teilweise zurückgezahlt wird, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(3)
Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das
Patentamt festgesetzt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden. An die
Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. § 66
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Patentgerichts erteilt.

§ 64 Erinnerung

(1)
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen, die von einem
Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen worden
sind, findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung hat aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt
einzulegen.
(3)
Erachtet der Beamte oder Angestellte, dessen Beschluß angefochten wird, die
Erinnerung für begründet, so hat er ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem
Erinnerungsführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
(4)
Über die Erinnerung entscheidet ein Mitglied des Patentamts durch Beschluß.
(5)
Die Markenstelle oder die Markenabteilung kann anordnen, dass die Gebühr nach dem
Patentkostengesetz für die Erinnerung ganz oder teilweise zurückgezahlt wird.
(6)
Anstelle der Erinnerung kann die Beschwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in
einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von
einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt
worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen. Wird die
Beschwerde des Erinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Beschwerde des anderen Beteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt, so gilt seine
Erinnerung als zurückgenommen.

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Abschnitt 5
Verfahren vor dem Patentgericht

§ 66 Beschwerde

(1)
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet
der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht
den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung.
(2)
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Patentamt schriftlich einzulegen.
(3)
Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung
nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist
Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz
1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig,
wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags
entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein
anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die
Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn
Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf
die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche
Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte
nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz
4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der
Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt
oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine
Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt
nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach
Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht
mehr statt.
(4)
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen
Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge
oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind
den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen
formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.
(5)
Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer
an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die
Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde
nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche
Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die
Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen.

§ 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung

(1)
Über Beschwerden im Sinne des § 66 entscheidet ein Beschwerdesenat des
Patentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
(2)
Die Verhandlung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Markenstellen und der
Markenabteilungen einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich,
sofern die Eintragung veröffentlicht worden ist.
(3)
Die §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend mit der
Maßgabe, daß

1. die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann
ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des
Antragstellers besorgen läßt,

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(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

§ 72 Ausschließung und Ablehnung

(1)
Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44
und 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2)
Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem
vorausgegangenen Verfahren vor dem Patentamt mitgewirkt hat.
(3)
Über die Ablehnung eines Richters entscheidet der Senat, dem der Abgelehnte
angehört. Wird der Senat durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig, so entscheidet ein anderer Beschwerdesenat.
(4)
Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen
Geschäftsbereich die Sache fällt.

§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1)
Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das
Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2)
Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon
vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der
Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um
die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen.
Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung
entsprechend.

§ 74 Beweiserhebung

(1)
Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere
Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden
heranziehen.
(2)
Das Patentgericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung
durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder
unter Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme
ersuchen.
(3)
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der
Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen
richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Patentgericht.

§ 75 Ladungen

(1)
Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit
einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der
Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2)
Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch
ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

§ 76 Gang der Verhandlung

(1)
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
(2)
Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den
wesentlichen Inhalt der Akten vor.
(3)
Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu
begründen.

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(4)
Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht zu erörtern.
(5)
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu
stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
(6)
Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für
geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 77 Niederschrift

(1)
Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von
der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2)
Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör

(1)
Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2)
Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu
denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(3)
Ist eine mündliche Verhandlung vorhergegangen, so kann ein Richter, der bei
der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur
mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen.

§ 79 Verkündung, Zustellung, Begründung

(1)
Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung
stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird,
oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei
Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die
Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der
Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so
wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen
sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(2)
Die Entscheidungen des Patentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder
über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.

§ 80 Berichtigungen

(1)
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der
Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
(2)
Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten,
so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung
beantragt werden.
(3)
Über die Berichtigung nach Absatz 1 kann ohne vorherige mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(4)
Über den Antrag auf Berichtigung nach Absatz 2 entscheidet das Patentgericht
ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der
Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben.
(5)
Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen
vermerkt.

§ 81 Vertretung, Vollmacht

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(1)
Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 96
bleibt unberührt.
(2)
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem
Patentgericht vertretungsbefugt nur
  1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15
    des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
    einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
    Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder
    juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
    Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
  2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
    Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und
    Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
    Tätigkeit steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit
der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3)
Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann
den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und
Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4)
Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie
angehören.
(5)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfür eine Frist bestimmen.
(6)
Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden.
Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn
nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

§ 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

(1)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht
enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend
anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht
ausschließen. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. Im
Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die
Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.
(2)
Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit
dieses Gesetz sie zuläßt.
(3)
Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2
entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.

Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

§ 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über
eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den
Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß
zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.

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Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu
verwerfen.

§ 87 Mehrere Beteiligte

(1)
Sind an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde mehrere Personen beteiligt, so sind
die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung den anderen Beteiligten mit der
Aufforderung zuzustellen, etwaige Erklärungen innerhalb einer bestimmten Frist nach
Zustellung beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen. Mit der Zustellung der
Beschwerdeschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Rechtsbeschwerde eingelegt
ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit
der Beschwerdeschrift oder der Beschwerdebegründung einreichen.
(2)
Ist der Präsident des Patentamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde
beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften

(1)
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis
49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von
Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und
über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.
(2)
Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

(1)
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2)
Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen
Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf
diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3)
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
(4)
Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Das
Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren
fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör
in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 90 Kostenentscheidung

(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof
bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen
Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig
waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die
Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Löschung
ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder
wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird.
Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die
ihm erwachsenen Kosten selbst.

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(2)
Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind
die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese
aufzuerlegen.
(3)
Dem Präsidenten des Patentamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er die
Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4)
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.

Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Wiedereinsetzung

(1)
Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht
gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Widerspruchs und zur Zahlung der
Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes).
(2)
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses
beantragt werden.
(3)
Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen
enthalten. Diese Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den
Antrag glaubhaft zu machen.
(4)
Die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(5)
Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr
beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(6)
Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu
beschließen hat.
(7)
Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(8)
Wird dem Inhaber einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten
gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an
der Eintragung der Marke und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke
identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder
Dienstleistungen erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend
machen.

§ 91a Weiterbehandlung der Anmeldung

(1)
Ist nach Versäumung einer vom Patentamt bestimmten Frist die Markenanmeldung
zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, ohne dass es seiner
ausdrücklichen Aufhebung bedarf, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung
beantragt und die versäumte Handlung nachholt.
(2)
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der
Entscheidung über die Zurückweisung der Markenanmeldung einzureichen. Die versäumte
Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.
(3)
Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der
Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine
Wiedereinsetzung nicht gegeben.

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(4) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu
beschließen hat.

§ 92 Wahrheitspflicht

In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof
haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der
Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 93 Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Patentamt und vor dem Patentgericht ist deutsch. Im übrigen finden
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

§ 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 94 Zustellungen

(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis
    des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief
    durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger, die selbst
    Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der
    Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
  2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5
    Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
  3. An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann
    auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers
    niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den
    Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden
    ist. Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach
    bewirkt.

(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung.

§ 95 Rechtshilfe

(1)
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten.
(2)
Im Verfahren vor dem Patentamt setzt das Patentgericht auf Ersuchen des Patentamts
Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige fest, die nicht
erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern. Ebenso ist die
Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen anzuordnen.
(3)
Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts
in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluß.

§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung

(1)
Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige
Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Abs. 1 Satz
1 und 3 sowie Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2)
Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch
geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente,
die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten
entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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(3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates

  1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den
    Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente
    geeignete Form und die zu verwendende elektronische Signatur;
  2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten nach Absatz 2 elektronisch geführt
    werden können, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen
    Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
    Prozessakten.

§ 96 Inlandsvertreter

(1)
Wer im Inland weder einen Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem
in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur
teilnehmen und die Rechte aus einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im
Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Streitigkeiten, die
diese Marke betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.
(2)
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können zur
Erbringung einer Dienstleistung im Sinne des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft als Vertreter im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden, wenn sie berechtigt
sind, ihre berufliche Tätigkeit unter einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl.
I S. 182) oder zu § 1 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Berufsbezeichnungen auszuüben.
(3)
Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum
hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der
Vermögensgegenstand befindet. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort
maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
solchen der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat.
(4)
Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1
wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen
Vertreters gegenüber dem Patentamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.

Teil 4
Kollektivmarken

§ 97 Kollektivmarken

(1)
Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des
§ 3 eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der
Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach
ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren
sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
(2)
Auf Kollektivmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in
diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 98 Inhaberschaft

Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken können nur rechtsfähige
Verbände sein, einschließlich der rechtsfähigen Dachverbände und Spitzenverbände, deren
Mitglieder selbst Verbände sind. Diesen Verbänden sind die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts gleichgestellt.

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§ 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als
Kollektivmarken

Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren
oder der Dienstleistungen dienen können.

§ 100 Schranken des Schutzes, Benutzung

(1)
Zusätzlich zu den Schutzschranken, die sich aus § 23 ergeben, gewährt die
Eintragung einer geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber
nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr
zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127
verstößt.
(2)
Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder
durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26.

§ 101 Klagebefugnis, Schadensersatz

(1)
Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung
der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur
mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2)
Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den
zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der
Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.

§ 102 Markensatzung

(1)
Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Markensatzung beigefügt sein.
(2)
Die Markensatzung muß mindestens enthalten:
  1. Namen und Sitz des Verbandes,
  2. Zweck und Vertretung des Verbandes,
  3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
  5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
  6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der
    Kollektivmarke.
(3)
Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß
die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem
entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen
Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes
werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
aufzunehmen ist.
(4)
Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.

§ 103 Prüfung der Anmeldung

Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie
nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, daß der
Anmelder die Markensatzung so ändert, daß der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.

§ 104 Änderung der Markensatzung

(1) Der Inhaber der Kollektivmarke hat dem Patentamt jede Änderung der Markensatzung
mitzuteilen.

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(2) Im Falle einer Änderung der Markensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend
anzuwenden.

§ 105 Verfall

(1) Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 49 genannten
Verfallsgründen auf Antrag wegen Verfalls gelöscht,

  1. wenn der Inhaber der Kollektivmarke nicht mehr besteht,
  2. wenn der Inhaber der Kollektivmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu
    verhindern, daß die Kollektivmarke mißbräuchlich in einer den Verbandszwecken oder
    der Markensatzung widersprechenden Weise benutzt wird, oder
  3. wenn eine Änderung der Markensatzung entgegen § 104 Abs. 2 in das Register
    eingetragen worden ist, es sei denn, daß der Inhaber der Kollektivmarke die
    Markensatzung erneut so ändert, daß der Löschungsgrund nicht mehr besteht.
(2)
Als eine mißbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist es insbesondere
anzusehen, wenn die Benutzung der Kollektivmarke durch andere als die zur Benutzung
befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.
(3)
Der Antrag auf Löschung nach Absatz 1 ist beim Patentamt zu stellen. Das Verfahren
richtet sich nach § 54.

§ 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse

Die Eintragung einer Kollektivmarke wird außer aus den in § 50 genannten
Nichtigkeitsgründen auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 103
eingetragen worden ist. Betrifft der Nichtigkeitsgrund die Markensatzung, so wird die
Eintragung nicht gelöscht, wenn der Inhaber der Kollektivmarke die Markensatzung so
ändert, daß der Nichtigkeitsgrund nicht mehr besteht.

Teil 5
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen,
Gemeinschaftsmarken

Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache

(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken
nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider
Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren
Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend
anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des
Antragstellers entweder in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

§ 108 Antrag auf internationale Registrierung

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen
Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Patentamt zu stellen.

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(2)
Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in
das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3)
Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen
geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen, einzureichen.

§ 109 Gebühren

(1)
Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke
in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf
internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
(2)
Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.

§ 110 Eintragung im Register

Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register
eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.

§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung

(1)
Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer
international registrierten Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider
Markenabkommens gestellt werden.
(2)
Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung

(1)
Die internationale Registrierung einer Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des
Madrider Markenabkommens auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden
ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am Tag der internationalen Registrierung
nach Artikel 3 Abs. 4 des Madrider Markenabkommens oder am Tag der Eintragung der
nachträglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens
zur Eintragung in das vom Patentamt geführte Register angemeldet und eingetragen worden
wäre.
(2)
Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der
international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird.

§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

(1)
International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in
das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37
Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2)
An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1) tritt die Verweigerung
des Schutzes.

§ 114 Widerspruch

(1)
An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41) tritt für international
registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der
Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.
(2)
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1) gegen die Schutzgewährung für
international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat
folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in
dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

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(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2) tritt die Verweigerung des
Schutzes.

§ 115 Nachträgliche Schutzentziehung

(1)
An die Stelle des Antrags oder der Klage auf Löschung einer Marke wegen Verfalls
(§ 49), wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder aufgrund eines
älteren Rechts (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die
Klage auf Schutzentziehung.
(2)
Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49 Abs. 1 wegen mangelnder Benutzung
gestellt, so tritt an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der Tag,
an dem die Frist des Artikels 5 Abs. 2 des Madrider Markenabkommens abgelaufen ist,
oder, falls bei Ablauf dieser Frist die in den §§ 113 und 114 genannten Verfahren
noch nicht abgeschlossen sind, der Tag des Zugangs der abschließenden Mitteilung über
die Schutzbewilligung beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum.

§ 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international
registrierten Marke

(1)
Wird aufgrund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die
Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
(2)
Wird aufgrund einer international registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer
eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.

§ 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer
international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Tages der Eintragung der Marke der in § 115 Abs. 2
bezeichnete Tag tritt.

§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken

Das Patentamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges
Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche
Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne
Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten
Marke in das vom Patentamt geführte Register eingetragen ist.

Abschnitt 2
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider
Markenabkommen

§ 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen

(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von
Marken nach dem Madrider Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (Protokoll zum Madrider Markenabkommen), die
durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in
diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt
ist.
(2)
Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen
Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind nach Wahl des
Antragstellers in französischer oder in englischer Sprache einzureichen.

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§ 120 Antrag auf internationale Registrierung

(1)
Der Antrag auf internationale Registrierung einer zur Eintragung in das Register
angemeldeten Marke oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag
kann auch schon vor der Eintragung der Marke gestellt werden, wenn die internationale
Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen
werden soll.
(2)
Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale
Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am
Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
(3)
Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen
geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen, einzureichen.

§ 121 Gebühren

(1)
Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der
Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr
nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung
fällig.
(2)
Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale
Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.

§ 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register

(1)
Ist die internationale Registrierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind der Tag und die Nummer der
internationalen Registrierung in den Akten der angemeldeten Marke zu vermerken.
(2)
Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung, die auf der Grundlage
einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen worden ist, ist in das Register
einzutragen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die internationale Registrierung auf der
Grundlage einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Marke vorgenommen worden
ist und die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.

§ 123 Nachträgliche Schutzerstreckung

(1)
Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten
Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann
beim Patentamt gestellt werden. Soll die nachträgliche Schutzerstreckung auf der
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag
schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung
zugegangen.
(2)
Die nachträgliche Schutzerstreckung auf der Grundlage einer im Register
eingetragenen Marke kann sowohl nach dem Madrider Markenabkommen als auch nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen vorgenommen werden.
(3)
Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche
Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des
Patentkostengesetzes) zu zahlen.

§ 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach
dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken

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Die §§ 112 bis 117 sind auf international registrierte Marken, deren Schutz
nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, daß an die Stelle der in den §§ 112 bis 117 aufgeführten Vorschriften des
Madrider Markenabkommens die entsprechenden Vorschriften des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen treten.

§ 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung

(1)
Wird beim Patentamt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Protokolls zum Madrider
Markenabkommen auf Umwandlung einer im internationalen Register gemäß Artikel 6 Abs.
4 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und geht der
Antrag mit den erforderlichen Angaben dem Patentamt vor Ablauf einer Frist von drei
Monaten nach dem Tag der Löschung der Marke im internationalen Register zu, so ist der
Tag der internationalen Registrierung dieser Marke nach Artikel 3 Abs. 4 des Protokolls
zum Madrider Markenabkommen oder der Tag der Eintragung der Schutzerstreckung nach
Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls mit
der für die internationale Registrierung in Anspruch genommenen Priorität, für die
Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des § 6 Abs. 2 maßgebend.
(2)
Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des Internationalen Büros der
Weltorganisation für geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die Marke und
die Waren oder Dienstleistungen ergeben, für die sich der Schutz der internationalen
Registrierung vor ihrer Löschung im internationalen Register auf die Bundesrepublik
Deutschland erstreckt hatte.
(3)
Der Antragsteller hat außerdem eine deutsche Übersetzung des Verzeichnisses der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, einzureichen.
(4)
Der Antrag auf Umwandlung wird im übrigen wie eine Anmeldung zur Eintragung
einer Marke behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der Marke im internationalen
Register die Frist nach Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen zur
Verweigerung des Schutzes bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein Verfahren zur
Schutzverweigerung oder zur nachträglichen Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke
ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 in das Register eingetragen. Gegen die
Eintragung einer Marke nach Satz 2 kann Widerspruch nicht erhoben werden.

Abschnitt 3
Gemeinschaftsmarken

§ 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt

Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf
der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich
an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

§ 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Marken, die nach der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke angemeldet oder eingetragen worden sind, in folgenden Fällen
anzuwenden:

  1. Für die Anwendung des § 9 (Relative Schutzhindernisse) sind angemeldete oder
    eingetragene Gemeinschaftsmarken mit älterem Zeitrang den nach diesem Gesetz
    angemeldeten oder eingetragenen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, jedoch
    mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
    3 die Bekanntheit in der Gemeinschaft gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der
    Verordnung über die Gemeinschaftsmarke tritt.
  2. Dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke stehen zusätzlich zu den
    Ansprüchen nach den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke

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die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung und
Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von
Schadensersatzansprüchen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c) zu wie dem
Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke.

  1. Werden Ansprüche aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung
    einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang geltend gemacht,
    so ist § 21 Abs. 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden.
  2. Wird ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke (§ 42) auf eine
    eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so ist § 43 Abs. 1
    (Glaubhaftmachung der Benutzung) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß an
    die Stelle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung
    der Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gemäß Artikel 15 der Verordnung über
    die Gemeinschaftsmarke tritt.
  3. Wird ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke (§ 51 Abs. 1) auf eine
    eingetragene Gemeinschaftsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so sind

a) § 51 Abs. 2 Satz 1 (Verwirkung) entsprechend anzuwenden;

b) § 55 Abs. 3 (Nachweis der Benutzung) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß an die Selle der Benutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß § 26
die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nach Artikel 15 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke tritt.

6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr können von Inhabern
eingetragener Gemeinschaftsmarken in gleicher Weise gestellt werden wie von
Inhabern nach diesem Gesetz eingetragener Marken. Die §§ 146 bis 149 sind
entsprechend anzuwenden.

§ 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke

(1)
Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer
im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung
über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des
Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6
oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich
die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt
werden.
(2)
Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie
eine Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer
Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen
für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in
dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht
worden ist.
(3)
Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften,
die für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Löschung der Eintragung der Marke die Feststellung ihrer
Ungültigkeit tritt.

§ 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken

(1)
Ist dem Patentamt ein Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen
Gemeinschaftsmarke nach Artikel 109 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke
übermittelt worden, so sind die Gebühr und die Klassengebühren nach dem
Patentkostengesetz für das Umwandlungsverfahren mit Zugang des Umwandlungsantrages beim
Patentamt fällig.
(2)
Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die noch nicht als Gemeinschaftsmarke
eingetragen war, so wird der Umwandlungsantrag wie die Anmeldung einer Marke zur
Eintragung in das Register des Patentamts behandelt mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des Anmeldetages im Sinne des § 33 Abs. 1 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im
Sinne des Artikels 27 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke oder der Tag einer für

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die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität tritt. War für die Anmeldung
der Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen
Marke nach Artikel 34 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen
worden, so tritt dieser Zeitrang an die Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Tages.

(3)
Betrifft der Umwandlungsantrag einer Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke
eingetragen war, so trägt das Patentamt die Marke ohne weitere Prüfung unmittelbar
nach § 41 unter Wahrung ihres ursprünglichen Zeitrangs in das Register ein. Gegen die
Eintragung kann Widerspruch nicht erhoben werden.
(4)
Im übrigen sind auf Umwandlungsanträge die Vorschriften dieses Gesetzes für die
Anmeldung von Marken anzuwenden.

§ 125e Gemeinschaftsmarkengerichte,
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen

(1)
Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die
Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig
sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster
Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2)
Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.
(3)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte
einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4)
Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes
obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht
eines anderen Landes übertragen.
(5)
Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5
entsprechend anzuwenden.

§ 125f Unterrichtung der Kommission

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie
jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der
Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

§ 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte

Sind nach Artikel 93 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke deutsche
Gemeinschaftsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche
Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären,
wenn es sich um eine beim Patentamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine
im Register des Patentamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach
nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.

§ 125h Insolvenzverfahren

(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder
eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,

  1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die
    Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
  2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der
    Gemeinschaftsmarke,
  3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und

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4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung
des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer
Verfügungsbeschränkung

in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt,
in die Akten der Anmeldung einzutragen.

(2) Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder in die Akten
der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der
Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des
Insolvenzverwalters.

§ 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die
vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Patentgerichts erteilt.

Teil 6
Geographische Herkunftsangaben

Abschnitt 1
Schutz geographischer Herkunftsangaben

§ 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder
Zeichen

(1)
Geographische Herkunftsangaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Namen von
Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im
geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden.
(2)
Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben sind solche Namen, Angaben
oder Zeichen im Sinne des Absatzes 1 nicht zugänglich, bei denen es sich um
Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen
anzusehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1
enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre ursprüngliche
Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als
Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger
Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.

§ 127 Schutzinhalt

(1)
Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren
oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet
oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet
wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder
Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische
Herkunft besteht.
(2)
Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf
die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden
Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder
Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.
(3)
Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im
geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht
benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht

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besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet
ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder
Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind
oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

  1. in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der
    Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder
  2. in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur
    unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft
    der geographischen Herkunftsangabe besteht.

§ 128 Ansprüche wegen Verletzung

(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt,
kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung
droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2)
Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten
Nutzer der geographischen Herkunftsangabe zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung
entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat,
berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend.
(3)
§ 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend.

§ 129 Verjährung

Ansprüche nach § 128 verjähren gemäß § 20.

Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
510/2006

§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag

(1)
Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung
in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten
geographischen Angaben, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
Artikel 7 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird,
sind beim Patentamt einzureichen.
(2)
Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten
Markenabteilungen zuständig.
(3)
Bei der Prüfung des Antrags holt das Patentamt die Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der zuständigen
Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften
sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.
(4)
Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im Markenblatt. Gegen den Antrag kann
innerhalb von vier Monaten seit Veröffentlichung im Markenblatt von jeder Person
mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassen oder ansässig ist, beim Patentamt Einspruch eingelegt werden.

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(5)
Entspricht der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und
den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Patentamt dies durch
Beschluss fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Das
Patentamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss im Markenblatt. Kommt es zu
wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese
zusammen mit dem stattgebenden Beschluss im Markenblatt veröffentlicht. Der Beschluss
nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die
fristgemäß Einspruch eingelegt haben.
(6)
Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Voraussetzungen der Verordnung (EG)
Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so
unterrichtet das Patentamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit
den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz. Ferner veröffentlicht
das Patentamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung
bezieht, im Markenblatt. Das Bundesministerium der Justiz übermittelt den Antrag mit
den erforderlichen Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

§ 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung

(1)
Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gegen die
beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geführte Register der geschützten
Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Patentamt
innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
vorgenommen wird.
(2)
Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des
Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur
Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.

§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren

(1)
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe
oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu
zahlen.
(2)
Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer
geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

§ 133 Rechtsmittel

Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts
trifft, findet die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof statt. Gegen eine Entscheidung nach § 130 Abs. 5 Satz 1
steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die gegen den Antrag fristgerecht
Einspruch eingelegt haben oder die durch den stattgebenden Beschluss auf Grund der
nach § 130 Abs. 5 Satz 4 veröffentlichten geänderten Angaben in ihrem berechtigten
Interesse betroffen sind. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (§§ 66 bis 82) und über das
Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 83 bis 90) entsprechend
anzuwenden.

§ 134 Überwachung

(1)
Die nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und den zu ihrer Durchführung erlassenen
Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Stellen.
(2)
Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist,
können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse
oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel

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und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder
ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

  1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten
    und dort Besichtigungen vornehmen,
  2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist
    ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich
    verschlossen und versiegelt zurückzulassen,
  3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
  4. Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an
öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in
den Verkehr gebracht werden.

(3)
Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume
und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort
vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse
oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche
Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen
Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
(4)
Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze
2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel
für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.
(5)
Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6)
Für Amtshandlungen, die nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu
Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.
Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

§ 135 Ansprüche wegen Verletzung

(1)
Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und
19c gelten entsprechend.
(2)
§ 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 136 Verjährung

Die Ansprüche nach § 135 verjähren nach § 20.

Abschnitt 3
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer
Herkunftsangaben

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.

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(2) In der Rechtsverordnung können

  1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,
  2. die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür
    maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung
    oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität
    oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft,
    und
  3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe

geregelt werden. Bei der Regelung sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten
und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen
nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

(1)
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-,
Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.
(2)
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und
geographischen Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zu regeln, soweit sich das
Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 oder den zu ihrer Durchführung
erlassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über

  1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,
  2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim
    innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr

erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die
Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt
sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung
der nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erforderlichen Kontrollen
zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung
dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen
und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln.
Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz
oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

Teil 7
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

§ 140 Kennzeichenstreitsachen

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten
Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die
Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

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(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte
einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung
den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen
Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3)
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in
einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts
zu erstatten.

§ 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen
nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
gemacht zu werden.

§ 142 Streitwertbegünstigung

(1)
Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine
Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert
ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren
Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten
sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
(2)
Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren
ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten
hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese
übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der
Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen
geltenden Streitwert beitreiben.
(3)
Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen.
Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Gegner zu hören.

Teil 8
Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der
Einfuhr und Ausfuhr

Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 143 Strafbare Kennzeichenverletzung

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,

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  1. entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die
    Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder
    zu beeinträchtigen,
  2. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2
    oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in
    den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung
    des Zeichens

a) nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder

b) nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht
vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,

  1. entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
  2. entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt,
    die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen
    Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2)
Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5)
Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen
auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben
wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6)
Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein
berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
(7)
(weggefallen)

§ 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke

(1) Wer die Rechte des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke nach Artikel 9 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1) verletzt, indem er trotz eines Verbotes
und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr

  1. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen
    benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist,
  2. ein Zeichen benutzt, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens
    mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die
    Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
    Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das
    Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
  3. ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für
    Waren oder Dienstleistungen benutzt, die nicht denen ähnlich sind, für die die
    Gemeinschaftsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Gemeinschaft bekannt ist
    und das Zeichen in der Absicht benutzt wird, die Unterscheidungskraft oder die
    Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
    Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

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2. einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5)
Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.

Abschnitt 2
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten

(1)
Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz geschützten Marke oder
geschäftlichen Bezeichnung versehen sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen
Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und
die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl.
EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, auf Antrag
und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der
Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur,
soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2)
Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, unterrichtet sie unverzüglich den
Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft,
Menge und Lagerort der Waren sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die Waren zu besichtigen,
soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.

§ 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme

(1)
Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung
der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 widersprochen, ordnet die Zollbehörde die
Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
(2)
Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die
Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der
Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
(3)
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine
vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten
Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die
erforderlichen Maßnahmen.
(4)
Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach
Absatz 2 auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach
Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme
für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

§ 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel

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(1)
Der Antrag nach § 146 Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat
Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird. Der Antrag
kann wiederholt werden.
(2)
Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten
nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(3)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen
die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der
Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der
Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren
aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist
er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen
Schaden zu ersetzen.

§ 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003

(1)
Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon
unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer
der Waren.
(2)
Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem
nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3)
Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im
Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung
enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers
oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz
3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er
einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben.
Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn
Arbeitstage verlängert werden.
(4)
Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer
oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen
oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der
Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung
nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5)
Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6)
Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen.
Absatz 5 bleibt unberührt.
(7)
Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung
(EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.
(8)
Im Übrigen gelten die §§ 146 bis 149 entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

§ 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben

(1) Waren, die widerrechtlich mit einer nach diesem Gesetz oder nach Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft geschützten geographischen Herkunftsangabe versehen
sind, unterliegen, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 anzuwenden ist, bei

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ihrer Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Beschlagnahme zum Zwecke der Beseitigung der
widerrechtlichen Kennzeichnung, sofern die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies
gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit
Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.

(2)
Die Beschlagnahme wird durch die Zollbehörde vorgenommen. Die Zollbehörde ordnet
auch die zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung erforderlichen Maßnahmen
an.
(3)
Wird den Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung
untunlich, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
(4)
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten
werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts
ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das
Oberlandesgericht.

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 152 Anwendung dieses Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch
Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden
sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach
den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.

§ 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen

(1)
Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung
oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach
den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen
Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu,
so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem
Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung
oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.
(2)
Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch
Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen
Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2
vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

§ 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren

(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer
Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet worden oder war das durch
die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der
Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 in das
Register eingetragen werden.
(2)
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das durch die Anmeldung oder Eintragung
einer Marke begründete Recht durch ein Konkursverfahren erfaßt worden ist.

§ 155 Lizenzen

Auf vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung, durch die
Benutzung oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke begründeten Recht erteilte
Lizenzen ist § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Lizenzen die Wirkung des § 30

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Abs. 5 nur insoweit zugute kommt, als es sich um nach dem 1. Januar 1995 eingetretene
Rechtsübergänge oder an Dritte erteilte Lizenzen handelt.

§ 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse

(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Zeichen angemeldet worden, das nach den bis dahin
geltenden Vorschriften aus vom Patentamt von Amts wegen zu berücksichtigenden Gründen
von der Eintragung ausgeschlossen war, das aber nach § 3, 7, 8 oder 10 dieses Gesetzes
nicht von der Eintragung ausgeschlossen ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Anmeldung als am 1. Januar 1995 eingereicht
gilt und daß, ungeachtet des ursprünglichen Anmeldetags und einer etwa in Anspruch
genommenen Priorität, der 1. Januar 1995 für die Bestimmung des Zeitrangs im Sinne des
§ 6 Abs. 2 maßgeblich ist.
(2)
Kommt das Patentamt bei der Prüfung des angemeldeten Zeichens zu dem Ergebnis, daß
die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so teilt es dies dem Anmelder mit.
(3)
Teilt der Anmelder dem Patentamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, daß er mit der Verschiebung des Zeitrangs
im Sinne des Absatzes 1 einverstanden ist, wird die Anmeldung des Zeichens als
Anmeldung einer Marke nach diesem Gesetz weiterbehandelt.
(4)
Teilt der Anmelder dem Patentamt mit, daß er mit einer Verschiebung des Zeitrangs
im Sinne des Absatzes 1 nicht einverstanden ist oder gibt er innerhalb der Frist des
Absatzes 3 keine Erklärung ab, so weist das Patentamt die Anmeldung zurück.
(5)
Der Anmelder kann die Erklärung nach Absatz 3 auch noch in einem
Erinnerungsverfahren, einem Beschwerdeverfahren oder in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
über die Zurückweisung der Anmeldung abgeben, das am 1. Januar 1995 anhängig ist. Die
Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157 Bekanntmachung und Eintragung

Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht nach § 5
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige
Bekanntmachung nach § 41 in das Register eingetragen. Ist für einen nach dem Beschluß
der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2
des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebühr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts
wegen erstattet.

§ 158 Widerspruchsverfahren

(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes oder die Eintragung einer Marke nach § 6a Abs. 3 des
Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemacht worden, so können Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs.
4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4
des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs. 2
gestützt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in das Register
eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
(2)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 des
Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des
Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des
Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar
1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die Widerspruchsgründe des § 5
Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt
worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des
Warenzeichengesetzes gestützt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des
§ 42 Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden.

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(3)
Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995 erhoben
worden ist, die Benutzung der Marke, aufgrund deren Widerspruch erhoben worden ist,
bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren
bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1
entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für das Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht
auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig ist. Satz 1 gilt nicht
für Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhängig sind.
(4)
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, soweit es sich nicht um eine nach §
6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 in
das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung
nicht statt.
(5)
Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dem
Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke
stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 gelöscht.
(6)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet
eine Zurückweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu berücksichtigenden
Eintragungshindernissen nicht statt.

§ 159 Teilung einer Anmeldung

Auf die Teilung einer vor dem 1. Januar 1995 nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes
bekanntgemachten Anmeldung ist § 40 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Teilung
erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden kann und daß die Erklärung nur
zulässig ist, wenn ein im Zeitpunkt ihrer Abgabe anhängiger Widerspruch sich nach der
Teilung nur gegen einen der Teile der ursprünglichen Anmeldung richten würde. Der Teil
der ursprünglichen Anmeldung, gegen den sich kein Widerspruch richtet, wird nach §
41 in das Register eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche
Eintragung nicht statt.

§ 160 Schutzdauer und Verlängerung

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer und die Verlängerung der
Schutzdauer (§ 47) sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 eingetragene Marken anzuwenden
mit der Maßgabe, daß für die Berechnung der Frist, innerhalb derer die Gebühren für die
Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke wirksam vor Fälligkeit gezahlt
werden können, die Vorschriften des § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes weiterhin
anzuwenden sind, wenn die Schutzdauer nach § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vor dem

1. Januar 1995 abläuft.

§ 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls

(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer Marke nach
§ 11 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes beim Patentamt gestellt worden und ist die Frist
des § 11 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes für den Widerspruch gegen die Löschung
am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt diese Frist zwei Monate.
(2)
Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer Marke
nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 des Warenzeichengesetzes erhoben worden, so wird
die Eintragung nur gelöscht, wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden
Vorschriften als auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist.

§ 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Ist der Inhaber einer Marke vor dem 1. Januar 1995 benachrichtigt worden, daß
die Eintragung der Marke nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes gelöscht
werden soll, und ist die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes für
den Widerspruch gegen die Löschung am 1. Januar 1995 noch nicht abgelaufen, so beträgt
diese Frist zwei Monate.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH www.juris.de

(2) Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Verfahren von Amts wegen zur Löschung der Eintragung
einer Marke wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Warenzeichengesetzes eingeleitet worden oder ist vor diesem Zeitpunkt ein Antrag auf
Löschung nach dieser Vorschrift gestellt worden, so wird die Eintragung nur gelöscht,
wenn die Marke sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht schutzfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn nach
dem 1. Januar 1995 ein Verfahren nach § 54 zur Löschung der Eintragung einer Marke
eingeleitet wird, die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.

§ 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer
Rechte

(1)
Ist vor dem 1. Januar 1995 eine Klage auf Löschung der Eintragung einer
Marke aufgrund einer früher angemeldeten Marke nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Warenzeichengesetzes oder aufgrund eines sonstigen älteren Rechts erhoben worden, so
wird, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Eintragung nur gelöscht,
wenn der Klage sowohl nach den bis dahin geltenden Vorschriften als auch nach den
Vorschriften dieses Gesetzes stattzugeben ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1.
Januar 1995 eine Klage nach § 55 auf Löschung der Eintragung einer Marke erhoben wird,
die vor dem 1. Januar 1995 eingetragen worden ist.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

§ 164 (weggefallen)

-

§ 165 Übergangsvorschriften

(1)
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis
zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
(2)
Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, gilt für den gegen
die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden
Fassung.
(3)
Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden
sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. Für
mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen
Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten
Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.

Legislation Supersedes (3 text(s)) Supersedes (3 text(s)) Is superseded by (7 text(s)) Is superseded by (7 text(s))
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WIPO Lex No. DE114