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CH559

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Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (stand am 1. Februar 2021)

 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (stand am 1. Februar 2021)

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Februar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 3. März 1905 und 1. Juni 19091,

beschliesst:

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

Art. 1

1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- tige Willensäusserung der Parteien erforderlich.

2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.

Art. 2

1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlich- keit des Vertrages nicht hindern solle.

2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Ge- schäftes zu entscheiden.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.

Art. 3

1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.

AS 27 317 und BS 2 199 1 BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845

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A. Abschluss des Vertrages

I. Überein- stimmende Willens- äusserung

1. Im Allgemeinen

2. Betreffend Nebenpunkte

II. Antrag und Annahme

1. Antrag mit Annahmefrist

Obligationenrecht

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2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.

Art. 4

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.

2 Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich per- sönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwe- senden abgeschlossen.

Art. 5

1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und recht- zeitigen Absendung erwarten darf.

2 Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.

3 Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.

Art. 6

Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Um- ständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemesse- ner Frist abgelehnt wird.

Art. 6a2

1 Die Zusendung einer unbestellten Sache ist kein Antrag.

2 Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren.

3 Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

2. Antrag ohne Annahmefrist

a. Unter Anwesenden

b. Unter Abwesenden

3. Still- schweigende Annahme

3a. Zusendung unbestellter Sachen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

3

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Art. 7

1 Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt.

2 Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich kei- nen Antrag.

3 Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag.

Art. 8

1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrich- ten.

2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen ge- macht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Be- lohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Lei- stung doch nicht gelungen wäre.

Art. 9

1 Trifft der Widerruf bei dem anderen Teile vor oder mit dem Antrage ein, oder wird er bei späterem Eintreffen dem andern zur Kenntnis gebracht, bevor dieser vom Antrag Kenntnis genommen hat, so ist der Antrag als nicht geschehen zu betrachten.

2 Dasselbe gilt für den Widerruf der Annahme.

Art. 10

1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.

2 Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so begin- nen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.

Art. 11

1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.

2 Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage

5. Preisaus- schreiben und Auslobung

6. Widerruf des Antrages und der Annahme

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden geschlossenen Vertrages

B. Form der Verträge

I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen

Obligationenrecht

4

220

Art. 12

Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, so gilt diese Vorschrift auch für jede Abänderung, mit Ausnahme von ergänzenden Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruche stehen.

Art. 13

1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn ver- pflichtet werden sollen.

2 ...3

Art. 14

1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Sig- natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20164 über die elektroni- sche Signatur. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.5

3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

Art. 15

Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

4 SR 943.03 5 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische

Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

a. Bedeutung

b. Erfordernisse

c. Unterschrift

d. Ersatz der Unterschrift

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 16

1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wol- len.

2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeich- nung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.

Art. 17

Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Ver- pflichtungsgrundes.

Art. 18

1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrich- tige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.

2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.

Art. 19

1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.

2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffent- liche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Per- sönlichkeit in sich schliesst.

Art. 20

1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nich- tigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.

2. Vertraglich vorbehaltene Form

C. Verpflich- tungsgrund

D. Auslegung der Verträge, Simulation

E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes

II. Nichtigkeit

Obligationenrecht

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Art. 21

1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.

2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.

Art. 22

1 Durch Vertrag kann die Verpflichtung zum Abschluss eines künfti- gen Vertrages begründet werden.

2 Wo das Gesetz zum Schutze der Vertragschliessenden für die Gültig- keit des künftigen Vertrages eine Form vorschreibt, gilt diese auch für den Vorvertrag.

Art. 23

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

Art. 24

1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:

1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;

2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abge- schlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;

3. wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Um- fange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;

4. wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.

2 Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Ver- tragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.

3 Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.

III. Über- vorteilung

IV. Vorvertrag

F. Mängel des Vertrags- abschlusses

I. Irrtum

1. Wirkung

2. Fälle des Irrtums

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 25

1 Die Berufung auf Irrtum ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.

2 Insbesondere muss der Irrende den Vertrag gelten lassen, wie er ihn verstanden hat, sobald der andere sich hierzu bereit erklärt.

Art. 26

1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens ver- pflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.

2 Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.

Art. 27

Wird beim Vertragsabschluss Antrag oder Annahme durch einen Boten oder auf andere Weise unrichtig übermittelt, so finden die Vor- schriften über den Irrtum entsprechende Anwendung.

Art. 28

1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.

2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 29

1 Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich.

2 Ist die Drohung von einem Dritten ausgegangen, so hat, wo es der Billigkeit entspricht, der Bedrohte, der den Vertrag nicht halten will, dem anderen, wenn dieser die Drohung weder gekannt hat noch hätte kennen sollen, Entschädigung zu leisten.

3. Geltend- machung gegen Treu und Glauben

4. Fahrlässiger Irrtum

5. Unrichtige Übermittlung

II. Absichtliche Täuschung

III. Furcht- erregung

1. Abschluss des Vertrages

Obligationenrecht

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Art. 30

1 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umstän- den annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht sei.

2 Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes wird nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.

Art. 31

1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.

2 Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.

3 Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbind- lichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.

Art. 32

1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in des- sen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.

2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleich- gültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.

3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.

Art. 33

1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen.

2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt.

3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mit- geteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung.

2. Gegründete Furcht

IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertrages

G. Stell- vertretung

I. Mit Ermächti- gung

1. Im Allgemeinen

a. Wirkung der Vertretung

b. Umfang der Ermächtigung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 34

1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Voll- machtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsver- trag, Auftrag, ergeben können.6

2 Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig.

3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kund- gegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gut- gläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat.

Art. 35

1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervor- geht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmacht- gebers oder des Bevollmächtigten.7

2 Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.

3 Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.

Art. 36

1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt word- en, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet.

2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich.

Art. 37

1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmacht- geber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

6 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

2. Auf Grund von Rechts- geschäft

a. Beschränkung und Widerruf

b. Einfluss von Tod, Handlungs- unfähigkeit u.a.

c. Rückgabe der Vollmachts- urkunde

d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht

Obligationenrecht

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220

2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.

Art. 38

1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt.

2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer an- gemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt.

Art. 39

1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.

2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.

3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereiche- rung vorbehalten.

Art. 40

In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaf- ten, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.

Art. 40a8

1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind auf Verträge über beweg- liche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder fami- liären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, anwendbar, wenn:

a. der Anbieter der Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und

b. die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.

2 Die Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge und für Rechtsgeschäfte, die im Rahmen von bestehenden Finanzdienstleis- tungsverträgen gemäss Bundesgesetz vom 15. Juni 20189 über die

8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

9 SR 950.1

II. Ohne Ermächtigung

1. Genehmigung

2. Nicht- genehmigung

III. Vorbehalt besonderer Vorschriften

H. Widerruf bei Haustür- geschäften und ähnlichen Verträgen

I. Geltungs- bereich

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Finanzdienstleistungen durch Finanzinstitute und Banken abgeschlos- sen werden.10

3 Bei wesentlicher Veränderung der Kaufkraft des Geldes passt der Bundesrat den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrag entspre- chend an.

Art. 40b11

Der Kunde kann seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde:

a.12 an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmit- telbaren Umgebung;

b. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen;

c. an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war;

d.13 am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation.

Art. 40c14

Der Kunde hat kein Widerrufsrecht, wenn er:

a. die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat;

b. seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.

Art. 40d15

1 Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufs-

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

15 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

II. Grundsatz

III. Ausnahmen

IV. Orientie- rungspflicht des Anbieters

Obligationenrecht

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recht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben.16

2 Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Ver- trags ermöglichen.

3 Sie sind dem Kunden so zu übermitteln, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.17

Art. 40e18

1 Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des frist- gemässen Widerrufs obliegt dem Kunden.19

2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde:20

a. den Vertrag beantragt oder angenommen hat; und

b. von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat.

3 Der Beweis des Zeitpunkts, in dem der Kunde von den Angaben nach Artikel 40d Kenntnis erhalten hat, obliegt dem Anbieter.

4 Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Wider- rufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufs- erklärung der Post übergibt.21

Art. 40f22

1 Hat der Kunde widerrufen, so müssen die Parteien bereits empfan- gene Leistungen zurückerstatten.

2 Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins.

3 Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen.

4 Der Kunde schuldet dem Anbieter keine weitere Entschädigung.

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3120; BBl 1993 I 805).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

22 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354).

V. Widerruf

1. Form und Frist

2. Folgen

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Art. 40g23

Zweiter Abschnitt: Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

Art. 41

1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

Art. 42

1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.

2 Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.

3 Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.24

Art. 43

1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Ver- schuldens zu würdigen hat.

1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häus- lichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehal- ten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.25

2 Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990 (AS 1991 846; BBl 1986 II 354). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

24 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

25 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

A. Haftung im Allgemeinen

I. Voraus- setzungen der Haftung

II. Festsetzung des Schadens

III. Bestimmung des Ersatzes

Obligationenrecht

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Art. 44

1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.

Art. 45

1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfä- higkeit Ersatz geleistet werden.

3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 46

1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwe- rung des wirtschaftlichen Fortkommens.

2 Sind im Zeitpunkte der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abände- rung vorbehalten.

Art. 47

Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zusprechen.

Art. 4826

26 Aufgehoben durch Art. 21 Abs. 1 des BG vom 30. Sept. 1943 über den unlauteren Wettbewerb, mit Wirkung seit 1. März 1945 (BS 2 951).

IV. Herab- setzungsgründe

V. Besondere Fälle

1. Tötung und Körper- verletzung

a. Schadenersatz bei Tötung

b. Schadenersatz bei Körper- verletzung

c. Leistung von Genugtuung

2. ...

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Art. 4927

1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist.

2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.

Art. 50

1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- darisch.

2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan- der haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.

3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

Art. 51

1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver- schuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.

2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

Art. 52

1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen.

2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.

3 Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur

27 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

3. Bei Ver- letzung der Persönlichkeit

VI. Haftung mehrerer

1. Bei unerlaub- ter Handlung

2. Bei verschiedenen Rechtsgründen

VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

Obligationenrecht

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durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesent- liche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.

Art. 53

1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.

2 Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beur- teilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivil- richter nicht verbindlich.

Art. 54

1 Aus Billigkeit kann der Richter auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze verurteilen.

2 Hat jemand vorübergehend die Urteilsfähigkeit verloren und in die- sem Zustand Schaden angerichtet, so ist er hierfür ersatzpflichtig, wenn er nicht nachweist, dass dieser Zustand ohne sein Verschulden eingetreten ist.

Art. 55

1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder ge- schäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.28

2 Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflich- tig ist.

Art. 56

1 Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo- tene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

28 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

VIII. Verhältnis zum Strafrecht

B. Haftung urteilsunfähiger Personen

C. Haftung des Geschäftsherrn

D. Haftung für Tiere

I. Ersatzpflicht

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2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff, wenn das Tier von einem andern oder durch das Tier eines andern gereizt worden ist.

3 ...29

Art. 57

1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung sei- ner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.

2 Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.

Art. 58

1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür ver- antwortlich sind.

Art. 59

1 Wer von dem Gebäude oder Werke eines andern mit Schaden be- droht ist, kann von dem Eigentümer verlangen, dass er die erforderli- chen Massregeln zur Abwendung der Gefahr treffe.

2 Vorbehalten bleiben die Anordnungen der Polizei zum Schutze von Personen und Eigentum.

Art. 59a30

1 Der Inhaber eines kryptografischen Schlüssels, der zur Erzeugung elektronischer Signaturen oder Siegel eingesetzt wird, haftet Dritt- personen für Schäden, die diese erleiden, weil sie sich auf ein gültiges geregeltes Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizie- rungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201631 über die elektronische Signatur verlassen haben.

29 Aufgehoben durch Art. 27 Ziff. 3 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. April 1988 (AS 1988 506; BBl 1983 II 1197).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur (AS 2004 5085; BBl 2001 5679). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

31 SR 943.03

II. Pfändung des Tieres

E. Haftung des Werkeigen- tümers

I. Ersatzpflicht

II. Sichernde Massregeln

F. Haftung für kryptografische Schlüssel

Obligationenrecht

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2 Die Haftung entfällt, wenn der Inhaber glaubhaft darlegen kann, dass er die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheits- vorkehrungen getroffen hat, um den Missbrauch des kryptografischen Schlüssels zu verhindern.

3 Der Bundesrat umschreibt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Absatz 2.

Art. 60

1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatz- pflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten er- folgte oder aufhörte.33

1bis Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.34

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühes- tens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.35

3 Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forde- rung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann ver- weigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

34 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

G. Verjährung32

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Art. 61

1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursa- chen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestim- mungen aufstellen.

2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.

Dritter Abschnitt: Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung

Art. 62

1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.

2 Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nach- träglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

Art. 63

1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.

2 Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.

3 Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Art. 64

Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5085; BBl 2001 5679).

H. Verantwort- lichkeit öffent- licher Beamter und Angestell- ter36

A. Voraus- setzung

I. Im Allgemeinen

II. Zahlung einer Nichtschuld

B. Umfang der Rückerstattung

I. Pflicht des Bereicherten

Obligationenrecht

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Art. 65

1 Der Empfänger hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nütz- lichen Verwendungen, für letztere jedoch, wenn er beim Empfange nicht in gutem Glauben war, nur bis zum Betrage des zur Zeit der Rückerstattung noch vorhandenen Mehrwertes.

2 Für andere Verwendungen kann er keinen Ersatz verlangen, darf aber, wenn ihm ein solcher nicht angeboten wird, vor der Rückgabe der Sache, was er verwendet hat, wieder wegnehmen, soweit dies ohne Beschädigung der Sache selbst geschehen kann.

Art. 66

Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg her- beizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

Art. 67

1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.37

2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereiche- rungsanspruch verjährt ist.

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

Art. 68

Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.

Art. 69

1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.

2 Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuld- ner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht ver- weigern.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

II. Ansprüche aus Ver- wendungen

C. Ausschluss der Rück- forderungen

D. Verjährung

A. Allgemeine Grundsätze

I. Persönliche Leistung

II. Gegenstand der Erfüllung

1. Teilzahlung

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Art. 70

1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.

2 Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.

3 Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann als- dann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubi- gers auf ihn über.

Art. 71

1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhält- nis nicht etwas anderes ergibt.

2 Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.

Art. 72

Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.

Art. 73

1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.

2 Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.

Art. 74

1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.

2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:

1. Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;

2. wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu über- geben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;

3. andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

2. Unteilbare Leistung

3. Bestimmung nach der Gattung

4. Wahl- obligation

5. Zinse

B. Ort der Erfüllung

Obligationenrecht

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3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung for- dern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

Art. 75

Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.

Art. 76

1 Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen.

2 Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünf- zehnte dieses Monates.

Art. 77

1 Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechts- handlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:

1. wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wur- de, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen ver- standen wird, sondern volle acht oder 15 Tage;

2. wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht;

3. wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate um- fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.

Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind.

2 In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat.

3 Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen.

C. Zeit der Erfüllung

I. Unbefristete Verbindlichkeit

II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin

2. Andere Frist- bestimmung

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Art. 78

1 Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich aner- kannten Feiertag38, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag.

2 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 79

Die Erfüllung muss an dem festgesetzten Tage während der gewöhn- lichen Geschäftszeit vollzogen und angenommen werden.

Art. 80

Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

Art. 81

1 Sofern sich nicht aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrages oder aus den Umständen eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt, kann der Schuldner schon vor dem Verfalltage erfüllen.

2 Er ist jedoch nicht berechtigt, einen Diskonto abzuziehen, es sei denn, dass Übereinkunft oder Übung einen solchen gestatten.

Art. 82

Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhal- ten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbie- ten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.

Art. 83

1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögens- lage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.

2 Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.

38 Hinsichtlich der gesetzlichen Frist des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

3. Sonn- und Feiertage

III. Erfüllung zur Geschäftszeit

IV. Frist- verlängerung

V. Vorzeitige Erfüllung

VI. Bei zwei- seitigen Verträgen

1. Ordnung in der Erfüllung

2. Rücksicht auf einseitige Zahlungs- unfähigkeit

Obligationenrecht

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Art. 8439

1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.

2 Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Lan- deswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zu- satzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

Art. 85

1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.

2 Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.

Art. 86

1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.

2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.

Art. 87

1 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Be- zeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betrei- bung stattgefunden, auf die früher verfallene.

2 Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt.

3 Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet.

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

D. Zahlung

I. Landes- währung

II. Anrechnung

1. Bei Teil- zahlung

2. Bei mehreren Schulden

a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers

b. Nach Gesetzes- vorschrift

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Art. 88

1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.

2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine ver- langen.

Art. 89

1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leis- tungen entrichtet.

2 Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.

3 Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.

Art. 90

1 Behauptet der Gläubiger, es sei der Schuldschein abhanden gekom- men, so kann der Schuldner bei der Zahlung fordern, dass der Gläubi- ger die Entkräftung des Schuldscheines und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kraftloserklärung von Wertpapieren.

Art. 91

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Annahme der gehörig angebotenen Leistung oder die Vornahme der ihm obliegenden Vor- bereitungshandlungen, ohne die der Schuldner zu erfüllen nicht im- stande ist, ungerechtfertigterweise verweigert.

Art. 92

1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubi- gers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines

1. Recht des Schuldners

2. Wirkung

3. Unmöglich- keit der Rück- gabe

E. Verzug des Gläubigers

I. Voraussetzung

II. Wirkung

1. Bei Sach- leistung

a. Recht zur Hinterlegung

Obligationenrecht

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2 Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch kön- nen Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.40

Art. 93

1 Ist nach der Beschaffenheit der Sache oder nach der Art des Ge- schäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht tunlich, oder ist die Sache dem Verderben ausgesetzt, oder erheischt sie Unterhaltungs- oder erhebliche Aufbewahrungskosten, so kann der Schuldner nach vorgän- giger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen.

2 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhält- nis zu den Kosten von geringem Werte, so braucht der Verkauf kein öffentlicher zu sein und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden.

Art. 94

1 Der Schuldner ist so lange berechtigt, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, als der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist.

2 Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft.

Art. 95

Handelt es sich um die Verpflichtung zu einer andern als einer Sach- leistung, so kann der Schuldner beim Verzug des Gläubigers nach den Bestimmungen über den Verzug des Schuldners vom Vertrage zurück- treten.

Art. 96

Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unver- schuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

b. Recht zum Verkauf

c. Recht zur Rücknahme

2. Bei andern Leistungen

F. Andere Ver- hinderung der Erfüllung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

Art. 97

1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entste- henden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188941 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200842 (ZPO).43

Art. 98

1 Ist der Schuldner zu einem Tun verpflichtet, so kann sich der Gläubi- ger, unter Vorbehalt seiner Ansprüche auf Schadenersatz, ermächtigen lassen, die Leistung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

2 Ist der Schuldner verpflichtet, etwas nicht zu tun, so hat er schon bei blossem Zuwiderhandeln den Schaden zu ersetzen.

3 Überdies kann der Gläubiger die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangen und sich ermächtigen lassen, diesen auf Kosten des Schuldners zu beseitigen.

Art. 99

1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden.

2 Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt.

3 Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entspre- chende Anwendung.

Art. 100

1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.

2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Ver- schulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet wer- den, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des

41 SR 281.1 42 SR 272 43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im Allgemeinen

2. Bei Verbind- lichkeit zu einem Tun oder Nicht- tun

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes

1. Im Allgemeinen

2. Weg- bedingung der Haftung

Obligationenrecht

28

220

anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versiche- rungsvertrag.

Art. 101

1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.44

2 Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.

3 Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Ver- antwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

Art. 102

1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.

2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge- nommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.

Art. 103

1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall.

2 Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteile des Gläubigers betroffen hätte.

Art. 104

1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.

44 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 3 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR. Schl- und UeB des X. Tit.).

3. Haftung für Hilfspersonen

B. Verzug des Schuldners

I. Voraussetzung

II. Wirkung

1. Haftung für Zufall

2. Verzugszinse

a. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, aus- bedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

3 Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.

Art. 105

1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrich- tung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.

3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.

Art. 106

1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch fest- setzen.

Art. 107

1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen.

2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Ver- spätung klagen, statt dessen aber auch, wenn er es unverzüglich er- klärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten.

Art. 108

Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung ist nicht erfor- derlich:

b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen

3. Weiterer Schaden

4. Rücktritt und Schadenersatz

a. Unter Frist- ansetzung

b. Ohne Frist- ansetzung

Obligationenrecht

30

220

1. wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde;

2. wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist;

3. wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll.

Art. 109

1 Wer vom Vertrage zurücktritt, kann die versprochene Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern.

2 Überdies hat er Anspruch auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht nach- weist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

Art. 110

Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:

1. wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;

2. wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.

Art. 111

Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens ver- pflichtet.

Art. 112

1 Hat sich jemand, der auf eigenen Namen handelt, eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten versprechen lassen, so ist er berech- tigt, zu fordern, dass an den Dritten geleistet werde.

2 Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht.

c. Wirkung des Rücktritts

A. Eintritt eines Dritten

B. Vertrag zu Lasten eines Dritten

C. Vertrag zugunsten eines Dritten

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

3 In diesem Falle kann der Gläubiger den Schuldner nicht mehr ent- binden, sobald der Dritte dem letzteren erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen.

Art. 113

Wenn ein Dienstherr gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht versichert war und der Dienstpflichtige nicht weniger als die Hälfte an die Prämien geleistet hat, so steht der Anspruch aus der Versicherung ausschliesslich dem Dienstpflichtigen zu.

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

Art. 114

1 Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürg- schaften und Pfandrechte.

2 Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis des Gläubigers verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über das Grund- pfandrecht, die Wertpapiere und den Nachlassvertrag.

Art. 115

Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbind- lichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.

Art. 116

1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.

2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders verein- bart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.

Art. 117

1 Die Einsetzung der einzelnen Posten in einen Kontokorrent hat keine Neuerung zur Folge.

2 Eine Neuerung ist jedoch anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und anerkannt wird.

II. Bei Haft- pflicht- versicherung

A. Erlöschen der Nebenrechte

B. Aufhebung durch Überein- kunft

C. Neuerung

I. Im Allgemeinen

II. Beim Konto- korrentverhältnis

Obligationenrecht

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220

3 Bestehen für einen einzelnen Posten besondere Sicherheiten, so wer- den sie, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung, durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos nicht aufgehoben.

Art. 118

1 Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen.

2 Wird die Vereinigung rückgängig, so lebt die Forderung wieder auf.

3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften über das Grund- pfandrecht und die Wertpapiere.

Art. 119

1 Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erlo- schen.

2 Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene Schuld- ner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung.

3 Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Gefahr nach Gesetzesvor- schrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht.

Art. 120

1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forde- rung verrechnen.

2 Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.

3 Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.

Art. 121

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, soweit dem Hauptschuldner das Recht der Verrechnung zusteht.

D. Vereinigung

E. Unmöglich- werden einer Leistung

F. Verrechnung

I. Voraussetzung

1. Im Allgemeinen

2. Bei Bürg- schaft

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 122

Wer sich zugunsten eines Dritten verpflichtet hat, kann diese Schuld nicht mit Forderungen, die ihm gegen den andern zustehen, verrech- nen.

Art. 123

1 Im Konkurse des Schuldners können die Gläubiger ihre Forderungen, auch wenn sie nicht fällig sind, mit Forderungen, die dem Gemein- schuldner ihnen gegenüber zustehen, verrechnen.

2 Die Ausschliessung oder Anfechtung der Verrechnung im Konkurse des Schuldners steht unter den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

Art. 124

1 Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläu- biger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.

2 Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenfor- derung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstan- den.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.

Art. 125

Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:

1. Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sa- chen;

2. Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfül- lung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;

3. Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.

Art. 126

Auf die Verrechnung kann der Schuldner zum voraus Verzicht leisten.

3. Bei Verträgen zugunsten Dritter

4. Im Konkurse des Schuldners

II. Wirkung der Verrechnung

III. Fälle der Ausschliessung

IV. Verzicht

Obligationenrecht

34

220

Art. 127

Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 128

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodi- sche Leistungen;

2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;

3.45 aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Be- sorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Proku- ratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Ar- beitnehmern.

Art. 128a46

Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Art. 129

Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden.

Art. 130

1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.

2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.

Art. 131

1 Bei Leibrenten und ähnlichen periodischen Leistungen beginnt die Verjährung für das Forderungsrecht im Ganzen mit dem Zeitpunkte, in dem die erste rückständige Leistung fällig war.

45 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

G. Verjährung

I. Fristen

1. Zehn Jahre

2. Fünf Jahre

2a. Zwanzig Jahre

3. Unabänder- lichkeit der Fristen

4. Beginn der Verjährung

a. Im Allgemeinen

b. Bei periodischen Leistungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Ist das Forderungsrecht im Ganzen verjährt, so sind es auch die ein- zelnen Leistungen.

Art. 132

1 Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung auch für die Verjährung.

Art. 133

Mit dem Hauptanspruche verjähren die aus ihm entspringenden Zinse und andere Nebenansprüche.

Art. 134

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

1.47 für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Voll- jährigkeit der Kinder;

2.48 für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsor- gebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;

3. für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;

3bis.49 für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Part- nern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;

4.50 für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;

5. solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;

6.51 solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

50 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

5. Berechnung der Fristen

II. Wirkung auf Nebenansprüche

III. Hinderung und Stillstand der Verjährung

Obligationenrecht

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220

7.52 für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;

8.53 während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Media- tionsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinba- ren.

2 Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.

3 Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechtes.

Art. 135

Die Verjährung wird unterbrochen:

1. durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;

2.54 durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.

Art. 13655

1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.

2 Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Hand- lung des Gläubigers beruht.

3 Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.

4 Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

53 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

54 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

IV. Unter- brechung der Verjährung

1. Unter- brechungsgründe

2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitver- pflichteten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

37

220

Art. 137

1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

2 Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt oder durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige.

Art. 138

1 Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist.56

2 Erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so beginnt mit jedem Betreibungsakt die Verjährung von neuem.

3 Geschieht die Unterbrechung durch Eingabe im Konkurse, so beginnt die neue Verjährung mit dem Zeitpunkte, in dem die Forderung nach dem Konkursrechte wieder geltend gemacht werden kann.

Art. 13957

Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befrie- digt hat und den Mitschuldner kennt.

Art. 140

Durch das Bestehen eines Fahrnispfandrechtes wird die Verjährung einer Forderung nicht ausgeschlossen, ihr Eintritt verhindert jedoch den Gläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechtes.

Art. 141

1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.59

1bis Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.60

56 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

60 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

3. Beginn einer neuen Frist

a. Bei Anerken- nung und Urteil

b. Bei Hand- lungen des Gläubigers

V. Verjährung des Regress- anspruchs

VI. Verjährung bei Fahrnis- pfandrecht

VII. Verzicht auf die Verjährungs- einrede58

Obligationenrecht

38

220

2 Der Verzicht eines Solidarschuldners kann den übrigen Solidar- schuldnern nicht entgegengehalten werden.

3 Dasselbe gilt unter mehreren Schuldnern einer unteilbaren Leistung und für den Bürgen beim Verzicht des Hauptschuldners.

4 Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegen- gehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.61

Art. 142

Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichti- gen.

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen

Erster Abschnitt: Die Solidarität

Art. 143

1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der gan- zen Schuld haften wolle.

2 Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

Art. 144

1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.

2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze For- derung getilgt ist.

Art. 145

1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden ent- gegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.

2 Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

VIII. Geltend- machung

A. Solidarschuld

I. Entstehung

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung

a. Haftung der Schuldner

b. Einreden der Schuldner

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 146

Ein Solidarschuldner kann, soweit es nicht anders bestimmt ist, durch seine persönliche Handlung die Lage der andern nicht erschweren.

Art. 147

1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.

2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Um- stände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.

Art. 148

1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen.

2 Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.

3 Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen.

Art. 149

1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.

2 Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.

Art. 150

1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.

2 Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.

3 Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezah- len will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.

c. Persönliche Handlung des Einzelnen

2. Erlöschen der Solidarschuld

III. Verhältnis unter den Solidar- schuldnern

1. Beteiligung

2. Übergang der Gläubigerrechte

B. Solidar- forderung

Obligationenrecht

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220

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

Art. 151

1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.

2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss.

Art. 152

1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte.

2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die- selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre.

3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.

Art. 153

1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten.

2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszu- geben.

Art. 154

1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung ab- hängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeit- punkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.

2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

Art. 155

Ist die Bedingung auf eine Handlung eines der Vertragschliessenden gestellt, bei der es auf dessen Persönlichkeit nicht ankommt, so kann sie auch von seinen Erben erfüllt werden.

Art. 156

Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.

A. Auf- schiebende Bedingung

I. Im Allgemeinen

II. Zustand bei schwebender Bedingung

III. Nutzen in der Zwischenzeit

B. Auflösende Bedingung

C. Gemeinsame Vorschriften

I. Erfüllung der Bedingung

II. Verhinderung wider Treu und Glauben

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

41

220

Art. 157

Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.

Dritter Abschnitt: Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe

Art. 158

1 Das beim Vertragsabschlusse gegebene An- oder Draufgeld gilt als Haft-, nicht als Reugeld.

2 Wo nicht Vertrag oder Ortsgebrauch etwas anderes bestimmen, ver- bleibt das Haftgeld dem Empfänger ohne Abzug von seinem Anspru- che.

3 Ist ein Reugeld verabredet worden, so kann der Geber gegen Zurück- lassung des bezahlten und der Empfänger gegen Erstattung des dop- pelten Betrages von dem Vertrage zurücktreten.

Art. 15962

Art. 160

1 Wenn für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht richtigen Erfül- lung eines Vertrages eine Konventionalstrafe versprochen ist, so ist der Gläubiger mangels anderer Abrede nur berechtigt, entweder die Erfül- lung oder die Strafe zu fordern.

2 Wurde die Strafe für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kann sie nebst der Erfüllung des Vertrages gefordert werden, solange der Gläubiger nicht ausdrücklich Verzicht leistet oder die Erfüllung vorbehaltlos annimmt.

3 Dem Schuldner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm gegen Erlegung der Strafe der Rücktritt freistehen sollte.

Art. 161

1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.

62 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

III. Unzulässige Bedingungen

A. Haft- und Reugeld

B. ...

C. Konventional- strafe

I. Recht des Gläubigers

1. Verhältnis der Strafe zur Ver- tragserfüllung

2. Verhältnis der Strafe zum Schaden

Obligationenrecht

42

220

2 Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschul- den nachweist.

Art. 162

1 Die Abrede, dass Teilzahlungen im Falle des Rücktrittes dem Gläu- biger verbleiben sollen, ist nach den Vorschriften über die Konventio- nalstrafe zu beurteilen.

2 ...63

Art. 163

1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

2 Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abre- de, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertreten- den Umstand unmöglich geworden ist.

3 Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

Art. 164

1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilli- gung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.

2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.

Art. 165

1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

2 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.

63 Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

3. Verfall von Teilzahlungen

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe

A. Abtretung von Forderungen

I. Erfordernisse

1. Freiwillige Abtretung

a. Zulässigkeit

b. Form des Vertrages

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

43

220

Art. 166

Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirk- sam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willens- erklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.

Art. 167

Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehen- den Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.

Art. 168

1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinter- legung befreien.

2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.

3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

Art. 169

1 Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden, kann der Schuldner auch gegen den Erwerber geltend machen, wenn sie schon zu der Zeit vorhanden waren, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt.

2 Ist eine Gegenforderung des Schuldners in diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen, so kann er sie dennoch zur Verrechnung bringen, wenn sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Art. 170

1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden ver- knüpft sind.

2 Der Abtretende ist verpflichtet, dem Erwerber die Schuldurkunde und alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Gel- tendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Es wird vermutet, dass mit der Hauptforderung auch die rückständi- gen Zinse auf den Erwerber übergehen.

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richter- spruchs

II. Wirkung der Abtretung

1. Stellung des Schuldners

a. Zahlung in gutem Glauben

b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung

c. Einreden des Schuldners

2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel

Obligationenrecht

44

220

Art. 171

1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Be- stand der Forderung zur Zeit der Abtretung.

2 Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtre- tende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.

3 Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.

Art. 172

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetre- ten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen las- sen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.

Art. 173

1 Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den emp- fangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner.

2 Geht eine Forderung von Gesetzes wegen auf einen andern über, so haftet der bisherige Gläubiger weder für den Bestand der Forderung noch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Art. 174

Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Best- immungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.

Art. 175

1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, ver- pflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedi- gung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.

2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflich- tungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.

3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.

3. Gewähr- leistung

a. Im Allgemeinen

b. Bei Abtretung zahlungshalber

c. Umfang der Haftung

III. Besondere Bestimmungen

B. Schuldüber- nahme

I. Schuldner und Schuldüber- nehmer

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 176

1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Ver- trag des Übernehmers mit dem Gläubiger.

2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.

3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

Art. 177

1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubi- ger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annah- me bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.

2 Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldüber- nahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubi- ger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.

Art. 178

1 Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.

2 Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.

Art. 179

1 Die Einreden aus dem Schuldverhältnis stehen dem neuen Schuldner zu wie dem bisherigen.

2 Die Einreden, die der bisherige Schuldner persönlich gegen den Gläubiger gehabt hat, kann der neue Schuldner diesem, soweit nicht aus dem Vertrag mit ihm etwas anderes hervorgeht, nicht entgegenhal- ten.

3 Der Übernehmer kann die Einreden, die ihm gegen den Schuldner aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zustehen, gegen den Gläubiger nicht geltend machen.

II. Vertrag mit dem Gläubiger

1. Antrag und Annahme

2. Wegfall des Antrags

III. Wirkung des Schuldner- wechsels

1. Nebenrechte

2. Einreden

Obligationenrecht

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220

Art. 180

1 Fällt ein Übernahmevertrag als unwirksam dahin, so lebt die Ver- pflichtung des frühern Schuldners mit allen Nebenrechten, unter Vor- behalt der Rechte gutgläubiger Dritter, wieder auf.

2 Ausserdem kann der Gläubiger von dem Übernehmer Ersatz des Schadens verlangen, der ihm hiebei infolge des Verlustes früher er- langter Sicherheiten od. dgl. entstanden ist, insoweit der Übernehmer nicht darzutun vermag, dass ihm an dem Dahinfallen der Schuldüber- nahme und an der Schädigung des Gläubigers keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 181

1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Über- nahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausge- kündigt worden ist.

2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mittei- lung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forde- rungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.64

3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.

4 Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handels- gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzel- unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200365.66

Art. 18267

Art. 183

Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.

64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

65 SR 221.301 66 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003 (AS 2004 2617;

BBl 2000 4337). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

IV. Dahinfallen des Schuldüber- nahmevertrages

V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes

VI. ...

VII. Erbteilung und Grundstück- kauf

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Sechster Titel: Kauf und Tausch

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 184

1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezah- len.

2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäu- fer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.

3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.

Art. 185

1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Aus- nahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Ab- schlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Ver- sendung abgegeben sein.

3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abge- schlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.

Art. 186

Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, ein- schliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszu- schliessen.

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

Art. 187

1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.

2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrnis-

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen

B. Nutzen und Gefahr

C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung

A. Gegenstand

Obligationenrecht

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220

kaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als beweg- liche Sachen übergehen sollen.

Art. 188

Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.

Art. 189

1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver- sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.

3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Aus- gangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.

Art. 190

1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.

2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.

Art. 191

1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.

2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.

3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertrags- preise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

B. Ver- pflichtungen des Verkäufers

I. Übergabe

1. Kosten der Übergabe

2. Transport- kosten

3. Verzug in der Übergabe

a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr

b. Schadener- satzpflicht und Schaden- berechnung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 192

1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.

2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.

3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Ge- währspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.

Art. 19368

1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO69.

2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unter- blieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolg- ter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlan- gen gewesen wäre.

Art. 194

1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.

2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.

Art. 195

1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als auf- gehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:

1. Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Ab- rechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;

2. Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;

68 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

69 SR 272

II. Gewähr- leistung des veräusserten Rechtes

1. Verpflichtung zur Gewähr- leistung

2. Verfahren

a. Streit- verkündung

b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung

3. Ansprüche des Käufers

a. Bei vollständi- ger Entwehrung

Obligationenrecht

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220

3. Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;

4. Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verur- sachten Schadens.

2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 196

1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.

2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käu- fer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.

3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht ent- wehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Ver- käufer zurückgeben.

Art. 196a70

Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertrans- fergesetzes vom 20. Juni 200371 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertrags- abschluss.

Art. 197

1 Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Ei- genschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2 Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

70 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 2 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1869; BBl 2002 535).

71 SR 444.1

b. Bei teilweiser Entwehrung

c. Bei Kultur- gütern

III. Gewähr- leistung wegen Mängel der Kaufsache

1. Gegenstand der Gewähr- leistung

a. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 198

Beim Handel mit Vieh (Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Scha- fen, Ziegen und Schweinen) besteht eine Pflicht zur Gewährleistung nur insoweit, als der Verkäufer sie dem Käufer schriftlich zugesichert oder den Käufer absichtlich getäuscht hat.

Art. 199

Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährs- pflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmän- gel arglistig verschwiegen hat.

Art. 200

1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.

2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk- samkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.

Art. 201

1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als geneh- migt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungs- gemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 202

1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Man- gel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der glei- chen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.

2 Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.

3 Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundes- rates geregelt.

b. Beim Vieh- handel

2. Weg- bedingung

3. Vom Käufer gekannte Mängel

4. Mängelrüge

a. Im Allgemeinen

b. Beim Vieh- handel

Obligationenrecht

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220

Art. 203

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer findet eine Beschränkung der Gewährleistung wegen versäumter Anzeige nicht statt.

Art. 204

1 Wenn die von einem anderen Orte übersandte Sache beanstandet wird und der Verkäufer an dem Empfangsorte keinen Stellvertreter hat, so ist der Käufer verpflichtet, für deren einstweilige Aufbewah- rung zu sorgen, und darf sie dem Verkäufer nicht ohne weiteres zu- rückschicken.

2 Er soll den Tatbestand ohne Verzug gehörig feststellen lassen, widri- genfalls ihm der Beweis obliegt, dass die behaupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien.

3 Zeigt sich Gefahr, dass die übersandte Sache schnell in Verderbnis gerate, so ist der Käufer berechtigt und, soweit die Interessen des Ver- käufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständi- gen Amtsstelle des Ortes, wo sich die Sache befindet, verkaufen zu lassen, hat aber bei Vermeidung von Schadenersatz den Verkäufer so zeitig als tunlich hievon zu benachrichtigen.

Art. 205

1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän- gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern.

2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3 Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen.

Art. 206

1 Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertret- barer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.

2 Wenn die Sachen dem Käufer nicht von einem andern Orte her zuge- sandt worden sind, ist auch der Verkäufer berechtigt, sich durch sofor- tige Lieferung währhafter Ware derselben Gattung und Ersatz allen Schadens von jedem weiteren Anspruche des Käufers zu befreien.

5. Absichtliche Täuschung

6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort

7. Inhalt der Klage des Käufers

a. Wandelung oder Minderung

b. Ersatzleistung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

53

220

Art. 207

1 Die Wandelung kann auch dann begehrt werden, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist.

2 Der Käufer hat in diesem Falle nur das zurückzugeben, was ihm von der Sache verblieben ist.

3 Ist die Sache durch Verschulden des Käufers untergegangen, oder von diesem weiter veräussert oder umgestaltet worden, so kann er nur Ersatz des Minderwertes verlangen.

Art. 208

1 Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.

2 Der Verkäufer hat den gezahlten Verkaufspreis samt Zinsen zurück- zuerstatten und überdies, entsprechend den Vorschriften über die voll- ständige Entwehrung, die Prozesskosten, die Verwendungen und den Schaden zu ersetzen, der dem Käufer durch die Lieferung fehlerhafter Ware unmittelbar verursacht worden ist.

3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Art. 209

1 Sind von mehreren zusammen verkauften Sachen oder von einer ver- kauften Gesamtsache bloss einzelne Stücke fehlerhaft, so kann nur rücksichtlich dieser die Wandelung verlangt werden.

2 Lassen sich jedoch die fehlerhaften Stücke von den fehlerfreien ohne erheblichen Nachteil für den Käufer oder den Verkäufer nicht trennen, so muss die Wandelung sich auf den gesamten Kaufgegenstand erstre- cken.

3 Die Wandelung der Hauptsache zieht, selbst wenn für die Neben- sache ein besonderer Preis festgesetzt war, die Wandelung auch dieser, die Wandelung der Nebensache dagegen nicht auch die Wandelung der Hauptsache nach sich.

Art. 21072

1 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat.

72 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

c. Wandelung bei Untergang der Sache

8. Durchführung der Wandelung

a. Im Allgemeinen

b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen

9. Verjährung

Obligationenrecht

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2 Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit Mängel einer Sache, die bestim- mungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben.

3 Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgüter- transfergesetzes vom 20. Juni 200373 verjährt die Klage ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss.

4 Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn:

a. sie die Verjährungsfrist auf weniger als zwei Jahre, bei ge- brauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt;

b. die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist; und

c. der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- lichen Tätigkeit handelt.

5 Die Einreden des Käufers wegen vorhandener Mängel bleiben beste- hen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist die vorgeschriebene Anzeige an den Verkäufer gemacht worden ist.

6 Der Verkäufer kann die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für die 30-jährige Frist gemäss Absatz 3.

Art. 211

1 Der Käufer ist verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte Sache, sofern sie ihm von dem Verkäufer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen.

2 Die Empfangnahme muss sofort geschehen, wenn nicht etwas ande- res vereinbart oder üblich ist.

Art. 212

1 Hat der Käufer fest bestellt, ohne den Preis zu nennen, so wird ver- mutet, es sei der mittlere Marktpreis gemeint, der zurzeit und an dem Ort der Erfüllung gilt.

2 Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Ware zu berechnen, so wird die Verpackung (Taragewicht) in Abzug gebracht.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen kaufmännischen Übungen, nach denen bei einzelnen Handelsartikeln ein festbestimmter oder nach Pro- zenten berechneter Abzug vom Bruttogewicht erfolgt oder das ganze Bruttogewicht bei der Preisbestimmung angerechnet wird.

73 SR 444.1

C. Verpflichtun- gen des Käufers

I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache

II. Bestimmung des Kaufpreises

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

55

220

Art. 213

1 Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergange des Kaufgegenstandes in den Besitz des Käufers fällig.

2 Abgesehen von der Vorschrift über den Verzug infolge Ablaufs eines bestimmten Verfalltages wird der Kaufpreis ohne Mahnung verzins- lich, wenn die Übung es mit sich bringt, oder wenn der Käufer Früchte oder sonstige Erträgnisse des Kaufgegenstandes beziehen kann.

Art. 214

1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.

2 Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Ge- brauch machen will, sofort Anzeige zu machen.

3 Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

Art. 215

1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungs- pflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu be- rechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.

2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

Art. 216

1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises

IV. Verzug des Käufers

1. Rücktrittsrecht des Verkäufers

2. Schadenersatz und Schaden- berechnung

A. Formvor- schriften

Obligationenrecht

56

220

2 Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rück- kaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültig- keit der öffentlichen Beurkundung.74

3 Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.75

Art. 216a76

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufs- rechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorge- merkt werden.

Art. 216b77

1 Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.

2 Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so bedarf sie der gleichen Form wie die Begründung.

Art. 216c78

1 Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grund- stück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirt- schaftlich einem Verkauf gleichkommt (Vorkaufsfall).

2 Nicht als Vorkaufsfall gelten namentlich die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

74 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

75 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

76 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

77 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

78 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Abis. Befristung und Vormerkung

Ater. Vererblich- keit und Abtretung

Aquater. Vor- kaufsrechte

I. Vorkaufsfall

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 216d79

1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht aus- geübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Grün- den, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufs- berechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.

Art. 216e80

Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend ma- chen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags.

Art. 217

1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.

2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.

Art. 21881

Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz vom 4. Oktober 199182 über das bäuerliche Bodenrecht.

Art. 219

1 Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderweitiger Abrede dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht das Mass besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist.

2 Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur

79 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

80 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

81 Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1410; BBl 1988 III 953).

82 SR 211.412.11

II. Wirkungen des Vorkaufs- falls, Bedingungen

III. Ausübung, Verwirkung

B. Bedingter Kauf und Eigen- tumsvorbehalt

C. Landwirt- schaftliche Grundstücke

D. Gewähr- leistung

Obligationenrecht

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220

dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung hiefür ausdrücklich übernommen hat.

3 Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes ver- jährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet.

Art. 220

Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein be- stimmter Zeitpunkt vertraglich festgestellt, so wird vermutet, dass Nut- zen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen.

Art. 221

Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

Art. 222

1 Bei dem Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen, sondern es genügt seine per- sönliche Versicherung vor Gericht und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist.

2 In allen Fällen steht der Gegenpartei der Beweis der Unechtheit offen.

3 Ist das Muster bei dem Käufer, wenn auch ohne dessen Verschulden, verdorben oder zu Grunde gegangen, so hat nicht der Verkäufer zu beweisen, dass die Sache mustergemäss sei, sondern der Käufer das Gegenteil.

Art. 223

1 Ist ein Kauf auf Probe oder auf Besicht vereinbart, so steht es im Belieben des Käufers, ob er die Kaufsache genehmigen will oder nicht.

2 Solange die Sache nicht genehmigt ist, bleibt sie im Eigentum des Verkäufers, auch wenn sie in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

E. Nutzen und Gefahr

F. Verweisung auf den Fahrnis- kauf

A. Kauf nach Muster

B. Kauf auf Probe oder auf Besicht

I. Bedeutung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 224

1 Ist die Prüfung bei dem Verkäufer vorzunehmen, so hört dieser auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer nicht bis zum Ablaufe der verein- barten oder üblichen Frist genehmigt.

2 In Ermangelung einer solchen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung über die Genehmi- gung auffordern und hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer auf die Aufforderung hin sich nicht sofort erklärt.

Art. 225

1 Ist die Sache dem Käufer vor der Prüfung übergeben worden, so gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb der vertrags- mässigen oder üblichen Frist oder in Ermangelung einer solchen sofort auf die Aufforderung des Verkäufers hin die Nichtannahme erklärt oder die Sache zurückgibt.

2 Ebenso gilt der Kauf als genehmigt, wenn der Käufer den Preis ohne Vorbehalt ganz oder zum Teile bezahlt oder über die Sache in anderer Weise verfügt, als es zur Prüfung nötig ist.

Art. 22683

Art. 226a226d84

Art. 226e85

Art. 226f 226k86

Art. 226l87

83 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

85 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, mit Wirkung seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsum- kredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

II. Prüfung beim Verkäufer

III. Prüfung beim Käufer

C. ...

Obligationenrecht

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220

Art. 226m88

Art. 22789

Art. 227a–227i90

Art. 22891

Art. 229

1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.

2 Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.

3 Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.

Art. 230

1 Wenn in rechtswidriger oder gegen die guten Sitten verstossender Weise auf den Erfolg der Versteigerung eingewirkt worden ist, so kann diese innert einer Frist von zehn Tagen von jedermann, der ein Interesse hat, angefochten werden.

2 Im Falle der Zwangsversteigerung ist die Anfechtung bei der Auf- sichtsbehörde, in den andern Fällen beim Richter anzubringen.

Art. 231

1 Der Bietende ist nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen an sein Angebot gebunden.

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 des BG vom 23. März 2001 über den Konsumkredit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3846; BBl 1999 3155).

89 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962, mit Wirkung seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523).

90 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1962 (AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

91 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2013 (Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag), mit Wirkung seit 1. Juli 2014 (AS 2014 869; BBl 2013 4631 5793).

D. Versteigerung

I. Abschluss des Kaufes

II. Anfechtung

III. Gebunden- heit des Bietenden

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Er wird, falls diese nichts anderes bestimmen, frei, wenn ein höheres Angebot erfolgt oder sein Angebot nicht sofort nach dem üblichen Aufruf angenommen wird.

Art. 232

1 Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.

2 Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.

Art. 233

1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungs- bedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten.

2 Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird.

Art. 234

1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusiche- rungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewähr- leistung nicht statt.

2 Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rech- ten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Ver- steigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.

3 Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.

Art. 235

1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.

2 Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grund- lage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.

2. Bei Grund- stücken

IV. Barzahlung

V. Gewähr- leistung

VI. Eigentums- übergang

Obligationenrecht

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220

Art. 236

Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung wei- tere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

Art. 237

Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.

Art. 238

Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

Siebenter Titel: Die Schenkung

Art. 239

1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.

2 Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.

3 Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung be- handelt.

Art. 240

1 Wer handlungsfähig ist, kann über sein Vermögen schenkungsweise verfügen, soweit nicht das eheliche Güterrecht oder das Erbrecht ihm Schranken auferlegen.

2 Aus dem Vermögen eines Handlungsunfähigen dürfen nur übliche Gelegenheitsgeschenke ausgerichtet werden. Die Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters bleibt vorbehalten.92

92 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

VII. Kantonale Vorschriften

A. Verweisung auf den Kauf

B. Gewähr- leistung

A. Inhalt der Schenkung

B. Persönliche Fähigkeit

I. Des Schenkers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

3 ... 93

Art. 241

1 Eine Schenkung entgegennehmen und rechtsgültig erwerben kann auch ein Handlungsunfähiger, wenn er urteilsfähig ist.

2 Die Schenkung ist jedoch nicht erworben oder wird aufgehoben, wenn der gesetzliche Vertreter deren Annahme untersagt oder die Rückleistung anordnet.

Art. 242

1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.

2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.

3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.

Art. 243

1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- lichen Form.

2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.

3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.

Art. 244

Wer in Schenkungsabsicht einem andern etwas zuwendet, kann, auch wenn er es tatsächlich aus seinem Vermögen ausgesondert hat, die Zuwendung bis zur Annahme seitens des Beschenkten jederzeit zu- rückziehen.

Art. 245

1 Mit einer Schenkung können Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

2 Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen.

93 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

II. Des Beschenkten

C. Errichtung der Schenkung

I. Schenkung von Hand zu Hand

II. Schenkungs- versprechen

III. Bedeutung der Annahme

D. Bedingungen und Auflagen

I. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

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220

Art. 246

1 Der Schenker kann die Vollziehung einer vom Beschenkten ange- nommenen Auflage nach dem Vertragsinhalt einklagen.

2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tode des Schenkers die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

3 Der Beschenkte darf die Vollziehung einer Auflage verweigern, insoweit der Wert der Zuwendung die Kosten der Auflage nicht deckt und ihm der Ausfall nicht ersetzt wird.

Art. 247

1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.

2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

Art. 248

1 Der Schenker ist dem Beschenkten für den Schaden, der diesem aus der Schenkung erwächst, nur im Falle der absichtlichen oder der grob- fahrlässigen Schädigung verantwortlich.

2 Er hat ihm für die geschenkte Sache oder die abgetretene Forderung nur die Gewähr zu leisten, die er ihm versprochen hat.

Art. 249

Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen- kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurückfor- dern:

1.94 wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine die- sem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

2. wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen An- gehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;

3. wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in un- gerechtfertigter Weise nicht erfüllt.

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

II. Vollziehung der Auflagen

III. Verabredung des Rückfalls

E. Verantwort- lichkeit des Schenkers

F. Aufhebung der Schenkung

I. Rückforderung der Schenkung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 250

1 Bei dem Schenkungsversprechen kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern:

1. aus den gleichen Gründen, aus denen das Geschenkte bei der Schenkung von Hand zu Hand zurückgefordert werden kann;

2. wenn seit dem Versprechen die Vermögensverhältnisse des Schenkers sich so geändert haben, dass die Schenkung ihn aus- serordentlich schwer belasten würde;

3. wenn seit dem Versprechen dem Schenker familienrechtliche Pflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheb- lich geringerem Umfange bestanden haben.

2 Durch Ausstellung eines Verlustscheines oder Eröffnung des Kon- kurses gegen den Schenker wird jedes Schenkungsversprechen aufge- hoben.

Art. 251

1 Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeit- punkt an gerechnet, wo der Schenker von dem Widerrufsgrund Kennt- nis erhalten hat.

2 Stirbt der Schenker vor Ablauf dieses Jahres, so geht das Klagerecht für den Rest der Frist auf dessen Erben über.

3 Die Erben des Schenkers können die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder am Widerruf verhindert hat.

Art. 252

Hat sich der Schenker zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern es nicht anders bestimmt ist.

Achter Titel:95 Die Miete

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 253

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermie- ter dafür einen Mietzins zu leisten.

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis

am Schluss des OR.

II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungs- versprechens

III. Verjährung und Klagerecht der Erben

IV. Tod des Schenkers

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff

Obligationenrecht

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220

Art. 253a

1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räu- men dem Mieter zum Gebrauch überlässt.

2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 253b

1 Die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzin- sen (Art. 269 ff.) gelten sinngemäss für nichtlandwirtschaftliche Pacht- und andere Verträge, die im Wesentlichen die Überlassung von Wohn- oder Geschäftsräumen gegen Entgelt regeln.

2 Sie gelten nicht für die Miete von luxuriösen Wohnungen und Ein- familienhäusern mit sechs oder mehr Wohnräumen (ohne Anrechnung der Küche).

3 Die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse gelten nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse durch eine Behörde kon- trolliert werden.

Art. 254

Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Drit- ten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

Art. 255

1 Das Mietverhältnis kann befristet oder unbefristet sein.

2 Befristet ist das Mietverhältnis, wenn es ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll.

3 Die übrigen Mietverhältnisse gelten als unbefristet.

Art. 256

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu über- geben und in demselben zu erhalten.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

II. Geltungs- bereich

1. Wohn- und Geschäftsräume

2. Bestimmun- gen über den Schutz vor miss- bräuchlichen Mietzinsen

B. Koppelungs- geschäfte

C. Dauer des Miet- verhältnisses

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

Art. 256a

1 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Mietverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Vermieter es dem neuen Mieter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.

2 Ebenso kann der Mieter verlangen, dass ihm die Höhe des Mietzinses des vorangegangenen Mietverhältnisses mitgeteilt wird.

Art. 256b

Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffent- lichen Abgaben.

Art. 257

Der Mietzins ist das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.

Art. 257a

1 Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.

2 Der Mieter muss die Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat.

Art. 257b

1 Bei Wohn- und Geschäftsräumen sind die Nebenkosten die tatsäch- lichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch zusammenhängen, wie Heizungs-, Warmwasser- und ähn- liche Betriebskosten, sowie für öffentliche Abgaben, die sich aus dem Gebrauch der Sache ergeben.

2 Der Vermieter muss dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Bele- ge gewähren.

Art. 257c

Der Mieter muss den Mietzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende jedes Monats, spätestens aber am Ende der Mietzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

II. Auskunfts- pflicht

III. Abgaben und Lasten

E. Pflichten des Mieters

I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

1. Mietzins

2. Nebenkosten

a. Im Allgemeinen

b. Wohn- und Geschäftsräume

3. Zahlungs- termine

Obligationenrecht

68

220

Art. 257d

1 Ist der Mieter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- ger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Diese Frist beträgt mindestens zehn Tage, bei Wohn- und Geschäfts- räumen mindestens 30 Tage.

2 Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver- mieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 257e

1 Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.

2 Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.

3 Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.

4 Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 257f

1 Der Mieter muss die Sache sorgfältig gebrauchen.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

3 Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermie- ter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist so kann der Vermieter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

4 Der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist- los kündigen, wenn der Mieter vorsätzlich der Sache schweren Scha- den zufügt.

4. Zahlungsrück- stand des Mieters

II. Sicherheiten durch den Mieter

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

69

220

Art. 257g

1 Der Mieter muss Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden.

2 Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.

Art. 257h

1 Der Mieter muss Arbeiten an der Sache dulden, wenn sie zur Beseiti- gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.

2 Der Mieter muss dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist.

3 Der Vermieter muss dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen recht- zeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Mie- ters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabset- zung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Art. 258

1 Übergibt der Vermieter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder mit Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann der Mieter nach den Artikeln 107–109 über die Nichterfüllung von Ver- trägen vorgehen.

2 Übernimmt der Mieter die Sache trotz dieser Mängel und beharrt er auf gehöriger Erfüllung des Vertrags, so kann er nur die Ansprüche geltend machen, die ihm bei Entstehung von Mängeln während der Mietdauer zustünden (Art. 259a–259i).

3 Der Mieter kann die Ansprüche nach den Artikeln 259a–259i auch geltend machen, wenn die Sache bei der Übergabe Mängel hat:

a. welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindern, aber weder ausschliessen noch erheblich beein- trächtigen;

b. die der Mieter während der Mietdauer auf eigene Kosten besei- tigen müsste (Art. 259).

IV. Meldepflicht

V. Duldungs- pflicht

F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags bei Übergabe der Sache

Obligationenrecht

70

220

Art. 259

Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.

Art. 259a

1 Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantwor- ten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er verlangen, dass der Vermieter:

a. den Mangel beseitigt;

b. den Mietzins verhältnismässig herabsetzt;

c. Schadenersatz leistet;

d. den Rechtsstreit mit einem Dritten übernimmt.

2 Der Mieter einer unbeweglichen Sache kann zudem den Mietzins hinterlegen.

Art. 259b

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:

a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer un- beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch aus- schliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;

b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Ge- brauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

Art. 259c

Der Mieter hat keinen Anspruch auf Beseitigung des Mangels, wenn der Vermieter für die mangelhafte Sache innert angemessener Frist vollwertigen Ersatz leistet.

Art. 259d

Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter ver-

G. Mängel während der Mietdauer

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen

II. Rechte des Mieters

1. Im Allgemeinen

2. Beseitigung des Mangels

a. Grundsatz

b. Ausnahme

3. Herabsetzung des Mietzinses

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

71

220

langen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.

Art. 259e

Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Art. 259f

Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.

Art. 259g

1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine an- gemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütz- tem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterle- gung dem Vermieter schriftlich ankündigen.

2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.

Art. 259h

1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungs- behörde geltend gemacht hat.

2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.

Art. 259i96

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO97.

Art. 260

1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.

96 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

97 SR 272

4. Schadenersatz

5. Übernahme des Rechtsstreits

6. Hinterlegung des Mietzinses

a. Grundsatz

b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse

c. Verfahren

H. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Vermieter

Obligationenrecht

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220

2 Der Vermieter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interes- sen des Mieters Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche des Mieters auf Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d) und auf Schadenersatz (Art. 259e) bleiben vorbehalten.

Art. 260a

1 Der Mieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat.

2 Hat der Vermieter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

3 Weist die Sache bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerung oder Änderung, welcher der Vermieter zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann der Mieter dafür eine ent- sprechende Entschädigung verlangen; weitergehende schriftlich ver- einbarte Entschädigungsansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 261

1 Veräussert der Vermieter die Sache nach Abschluss des Mietvertrags oder wird sie ihm in einem Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über.

2 Der neue Eigentümer kann jedoch:

a. bei Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kün- digen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht;

b. bei einer anderen Sache das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, wenn der Vertrag keine frühere Auflösung ermöglicht.

3 Kündigt der neue Eigentümer früher, als es der Vertrag mit dem bis- herigen Vermieter gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden.

4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Enteignung.

Art. 261a

Die Bestimmungen über die Veräusserung der Sache sind sinngemäss anwendbar, wenn der Vermieter einem Dritten ein beschränktes ding- liches Recht einräumt und dies einem Eigentümerwechsel gleich- kommt.

II. Durch den Mieter

J. Wechsel des Eigentümers

I. Veräusserung der Sache

II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 261b

1 Bei der Miete an einem Grundstück kann verabredet werden, dass das Verhältnis im Grundbuch vorgemerkt wird.

2 Die Vormerkung bewirkt, dass jeder neue Eigentümer dem Mieter gestatten muss, das Grundstück entsprechend dem Mietvertrag zu gebrauchen.

Art. 262

1 Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:

a. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;

c. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile ent- stehen.

3 Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist. Der Ver- mieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.

Art. 263

1 Der Mieter von Geschäftsräumen kann das Mietverhältnis mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen.

2 Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund ver- weigern.

3 Stimmt der Vermieter zu, so tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein.

4 Der Mieter ist von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter befreit. Er haftet jedoch solidarisch mit dem Dritten bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber für zwei Jahre.

Art. 264

1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

III. Vormerkung im Grundbuch

K. Untermiete

L. Übertragung der Miete auf einen Dritten

M. Vorzeitige Rückgabe der Sache

Obligationenrecht

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220

2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been- det werden kann.

3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und

b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder ab- sichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Art. 265

Der Vermieter und der Mieter können nicht im Voraus auf das Recht verzichten, Forderungen und Schulden aus dem Mietverhältnis zu ver- rechnen.

Art. 266

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Mietverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis.

Art. 266a

1 Die Parteien können das unbefristete Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine kündigen, sofern sie keine län- gere Frist oder keinen anderen Termin vereinbart haben.

2 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Art. 266b

Bei der Miete von unbeweglichen Sachen und Fahrnisbauten können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechs- monatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266c

Bei der Miete von Wohnungen können die Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266d

Bei der Miete von Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es

N. Verrechnung

O. Beendigung des Miet- verhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

II. Kündigungs- fristen und -termine

1. Im Allgemeinen

2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten

3. Wohnungen

4. Geschäfts- räume

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266e

Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.

Art. 266f

Bei der Miete von beweglichen Sachen können die Parteien mit einer Frist von drei Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

Art. 266g

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzei- tigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

Art. 266h

1 Fällt der Mieter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so kann der Vermieter für künftige Mietzinse Sicherheit verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen.

2 Erhält der Vermieter innert dieser Frist keine Sicherheit, so kann er fristlos kündigen.

Art. 266i

Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

Art. 266k

Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze

6. Bewegliche Sachen

III. Ausser- ordentliche Kündigung

1. Aus wichtigen Gründen

2. Konkurs des Mieters

3. Tod des Mieters

4. Bewegliche Sachen

Obligationenrecht

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220

Art. 266l

1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.

Art. 266m

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehe- gatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.

2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.98

Art. 266n99

Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zah- lungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem einge- tragenen Partner separat zuzustellen.

Art. 266o

Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht ent- spricht.

Art. 267

1 Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

2 Vereinbarungen, in denen sich der Mieter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zu entrichten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

98 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

1. Im Allgemeinen

2. Wohnung der Familie

a. Kündigung durch den Mieter

b. Kündigung durch den Ver- mieter

3. Nichtigkeit der Kündigung

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 267a

1 Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden.

2 Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter- suchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.

Art. 268

1 Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahres- zins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören.

2 Das Retentionsrecht des Vermieters umfasst die vom Untermieter eingebrachten Gegenstände insoweit, als dieser seinen Mietzins nicht bezahlt hat.

3 Ausgeschlossen ist das Retentionsrecht an Sachen, die durch die Gläubiger des Mieters nicht gepfändet werden könnten.

Art. 268a

1 Die Rechte Dritter an Sachen, von denen der Vermieter wusste oder wissen musste, dass sie nicht dem Mieter gehören, sowie an gestohle- nen, verlorenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen gehen dem Retentionsrecht des Vermieters vor.

2 Erfährt der Vermieter erst während der Mietdauer, dass Sachen, die der Mieter eingebracht hat, nicht diesem gehören, so erlischt sein Retentionsrecht an diesen Sachen, wenn er den Mietvertrag nicht auf den nächstmöglichen Termin kündigt.

Art. 268b

1 Will der Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen Sachen fortschaffen, so kann der Vermieter mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle so viele Gegenstände zurückhalten, als zur Deckung seiner Forderung notwendig sind.

2 Heimlich oder gewaltsam fortgeschaffte Gegenstände können innert zehn Tagen seit der Fortschaffung mit polizeilicher Hilfe in die ver- mieteten Räume zurückgebracht werden.

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter

Q. Retentions- recht des Vermieters

I. Umfang

II. Sachen Dritter

III. Geltend- machung

Obligationenrecht

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220

Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 269

Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.

Art. 269a

Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbeson- dere:

a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;

b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;

c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Brutto- rendite liegen;

d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekannt- gegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;

e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital aus- gleichen;

f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieter- verbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahr- nehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

Art. 269b

Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird.

Art. 269c

Die Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen be- stimmten Betrag erhöht, ist nur gültig, wenn:

a. der Mietvertrag für mindestens drei Jahre abgeschlossen wird;

b. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und

c. der Betrag der Erhöhung in Franken festgelegt wird.

A. Missbräuch- liche Mietzinse

I. Regel

II. Ausnahmen

B. Indexierte Mietzinse

C. Gestaffelte Mietzinse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 269d

1 Der Vermieter kann den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzins- erhöhung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen.

2 Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn der Vermieter:

a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt;

b. sie nicht begründet;

c. mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.

Art. 270

1 Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Über- nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn:

a. er sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume zum Vertragsabschluss gezwungen sah; oder

b. der Vermieter den Anfangsmietzins gegenüber dem früheren Mietzins für dieselbe Sache erheblich erhöht hat.

2 Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung des Formulars gemäss Artikel 269d beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

Art. 270a

1 Der Mieter kann den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a übersetz- ten Ertrag aus der Mietsache erzielt.

2 Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Ver- mieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Ent- spricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder ant- wortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

D. Mietzins- erhöhungen und andere einseitige Vertrags- änderungen durch den Ver- mieter

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabset- zungsbegehren

1. Anfangs- mietzins

2. Während der Mietdauer

Obligationenrecht

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220

3 Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

Art. 270b

1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als miss- bräuchlich im Sinne der Artikel 269 und 269a anfechten.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn der Vermieter sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters ändert, namentlich seine bisherigen Leistungen vermindert oder neue Nebenkosten einführt.

Art. 270c

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann eine Par- tei vor der Schlichtungsbehörde nur geltend machen, dass die von der andern Partei verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt sei.

Art. 270d

Unter Vorbehalt der Anfechtung des Anfangsmietzinses kann der Mieter gestaffelte Mietzinse nicht anfechten.

Art. 270e

Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:

a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Par- teien keine Einigung zustandekommt, und

b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Richters.

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 271

1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.

2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.

Art. 271a

1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:

II. Anfechtung von Mietzins- erhöhungen und andern ein- seitigen Ver- tragsänderungen

III. Anfechtung indexierter Mietzinse

IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse

F. Weitergeltung des Miet- vertrages während des Anfechtungs- verfahrens

A. Anfecht- barkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen

II. Kündigung durch den Ver- mieter

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;

b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;

c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;

d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;

e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Ge- richtsverfahrens, in dem der Vermieter:

1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;

2. seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheb- lich eingeschränkt hat;

3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;

4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;

f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.

2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter aus- serhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forde- rung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.

3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:

a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;

b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);

e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g);

f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

Art. 272

1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.

B. Erstreckung des Mietver- hältnisses

I. Anspruch des Mieters

Obligationenrecht

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220

2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:

a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Ver- trags;

b. die Dauer des Mietverhältnisses;

c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;

d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;

e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Ge- schäftsräume.

3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unter- nommen hat, was ihm zuzumuten war.

Art. 272a

1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:

a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehen- des Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäfts- räume anbietet.

Art. 272b

1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rah- men der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden.

2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.

II. Ausschluss der Erstreckung

III. Dauer der Erstreckung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 272c

1 Jede Partei kann verlangen, dass der Vertrag im Erstreckungsent- scheid veränderten Verhältnissen angepasst wird.

2 Ist der Vertrag im Erstreckungsentscheid nicht geändert worden, so gilt er während der Erstreckung unverändert weiter; vorbehalten blei- ben die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten.

Art. 272d

Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:

a. bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;

b. bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimona- tigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.

Art. 273

1 Will eine Partei die Kündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung der Schlichtungsbehör- de einreichen.

2 Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen:

a. bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung;

b. bei einem befristeten Mietverhältnis spätestens 60 Tage vor Ablauf der Vertragsdauer.

3 Das Begehren um eine zweite Erstreckung muss der Mieter der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einrei- chen.

4 Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der ZPO101.102

5 Weist die zuständige Behörde ein Begehren des Mieters betreffend Anfechtung der Kündigung ab, so prüft sie von Amtes wegen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann.103

100 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

101 SR 272 102 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 103 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

IV. Weiter- geltung des Mietvertrags

V. Kündigung während der Erstreckung

C. Fristen und Verfahren100

Obligationenrecht

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220

Art. 273a

1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, so kann auch der Ehegatte des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen.

2 Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abgeschlossen werden.

3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinn- gemäss.104

Art. 273b

1 Dieser Abschnitt gilt für die Untermiete, solange das Hauptmietver- hältnis nicht aufgelöst ist. Die Untermiete kann nur für die Dauer des Hauptmietverhältnisses erstreckt werden.

2 Bezweckt die Untermiete hauptsächlich die Umgehung der Vor- schriften über den Kündigungsschutz, so wird dem Untermieter ohne Rücksicht auf das Hauptmietverhältnis Kündigungsschutz gewährt. Wird das Hauptmietverhältnis gekündigt, so tritt der Vermieter anstel- le des Mieters in den Vertrag mit dem Untermieter ein.

Art. 273c

1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zuste- hen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Vierter Abschnitt: ...

Art. 274274g105

104 Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

105 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

D. Wohnung der Familie

E. Untermiete

F. Zwingende Bestimmungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Achter Titelbis:106 Die Pacht

Art. 275

Durch den Pachtvertrag verpflichten sich der Verpächter, dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen, und der Pächter, dafür einen Pachtzins zu leisten.

Art. 276

Die Bestimmungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Verpächter zusammen mit diesen Räu- men dem Pächter zur Benutzung überlässt.

Art. 276a

1 Für Pachtverträge über landwirtschaftliche Gewerbe oder über Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gilt das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985107 über die landwirtschaftliche Pacht, soweit es besondere Regelungen enthält.

2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht mit Ausnahme der Bestim- mungen über die Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.108

Art. 277

Umfasst die Pacht auch Geräte, Vieh oder Vorräte, so muss jede Partei der andern ein genaues, von ihr unterzeichnetes Verzeichnis dieser Gegenstände übergeben und sich an einer gemeinsamen Schätzung beteiligen.

Art. 278

1 Der Verpächter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeit- punkt in einem zur vorausgesetzten Benutzung und Bewirtschaftung tauglichen Zustand zu übergeben.

2 Ist bei Beendigung des vorangegangenen Pachtverhältnisses ein Rückgabeprotokoll erstellt worden, so muss der Verpächter es dem neuen Pächter auf dessen Verlangen bei der Übergabe der Sache zur Einsicht vorlegen.

106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990 (AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). Siehe auch Art. 5 der SchlB zu den Tit. VIII und VIIIbis

am Schluss des OR. 107 SR 221.213.2 108 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft

seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff

II. Geltungs- bereich

1. Wohn- und Geschäftsräume

2. Landwirt- schaftliche Pacht

B. Inventarauf- nahme

C. Pflichten des Verpächters

I. Übergabe der Sache

Obligationenrecht

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220

3 Ebenso kann der Pächter verlangen, dass ihm die Höhe des Pacht- zinses des vorangegangenen Pachtverhältnisses mitgeteilt wird.

Art. 279

Der Verpächter ist verpflichtet, grössere Reparaturen an der Sache, die während der Pachtzeit notwendig werden, auf eigene Kosten vorzu- nehmen, sobald ihm der Pächter von deren Notwendigkeit Kenntnis gegeben hat.

Art. 280

Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öf- fentlichen Abgaben.

Art. 281

1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah- len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.

Art. 282

1 Ist der Pächter nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälli- ger Pachtzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Ver- pächter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 60 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Pacht- verhältnis gekündigt werde.

2 Bezahlt der Pächter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Ver- pächter das Pachtverhältnis fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kün- digen.

Art. 283

1 Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.

2 Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

Art. 284

1 Der Pächter muss für den ordentlichen Unterhalt der Sache sorgen.

II. Haupt- reparaturen

III. Abgaben und Lasten

D. Pflichten des Pächters

I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten

1. Im Allgemeinen

2. Zahlungsrück- stand des Pächters

II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt

1. Sorgfalt und Rücksichtnahme

2. Ordentlicher Unterhalt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Er muss die kleineren Reparaturen nach Ortsgebrauch vornehmen sowie die Geräte und Werkzeuge von geringem Wert ersetzen, wenn sie durch Alter oder Gebrauch nutzlos geworden sind.

Art. 285

1 Verletzt der Pächter trotz schriftlicher Mahnung des Verpächters seine Pflicht zu Sorgfalt, Rücksichtnahme oder Unterhalt weiter, so dass dem Verpächter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindes- tens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

2 Der Verpächter von Wohn- oder Geschäftsräumen kann jedoch frist- los kündigen, wenn der Pächter vorsätzlich der Sache schweren Scha- den zufügt.

Art. 286

1 Sind grössere Reparaturen nötig oder masst sich ein Dritter Rechte am Pachtgegenstand an, so muss der Pächter dies dem Verpächter sofort melden.

2 Unterlässt der Pächter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Verpächter daraus entsteht.

Art. 287

1 Der Pächter muss grössere Reparaturen dulden, wenn sie zur Beseiti- gung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind.

2 Der Pächter muss dem Verpächter gestatten, die Sache zu besichti- gen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiederver- pachtung notwendig ist.

3 Der Verpächter muss dem Pächter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen und bei der Durchführung auf die Interessen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Miet- recht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

Art. 288

1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn:

a. der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;

b. Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu ver- antworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der

3. Pflicht- verletzung

III. Meldepflicht

IV. Duldungs- pflicht

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

Obligationenrecht

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220

Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nich- tig, wenn sie enthalten sind in:

a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b. Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.

Art. 289

1 Der Verpächter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Pächter zumutbar sind und wenn das Pachtverhältnis nicht gekündigt ist.

2 Der Verpächter muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Inter- essen des Pächters Rücksicht nehmen; für allfällige Ansprüche des Pächters auf Herabsetzung des Pachtzinses und auf Schadenersatz gilt das Mietrecht (Art. 259d und 259e) sinngemäss.

Art. 289a

1 Der Pächter braucht die schriftliche Zustimmung des Verpächters für:

a. Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftung, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können;

b. Erneuerungen und Änderungen an der Sache, die über den or- dentlichen Unterhalt hinausgehen.

2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemes- sener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Art. 290

Das Mietrecht (Art. 261–261b) gilt sinngemäss bei:

a. Veräusserung des Pachtgegenstandes;

b. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte am Pachtgegen- stand;

c. Vormerkung des Pachtverhältnisses im Grundbuch.

F. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Verpächter

II. Durch den Pächter

G. Wechsel des Eigentümers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 291

1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten.

2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:

a. der Pächter sich weigert, dem Verpächter die Bedingungen der Miete bekanntzugeben;

b. die Bedingungen der Miete im Vergleich zu denjenigen des Pachtvertrages missbräuchlich sind;

c. dem Verpächter aus der Vermietung wesentliche Nachteile entstehen.

3 Der Pächter haftet dem Verpächter dafür, dass der Unterpächter oder der Mieter die Sache nicht anders benutzt, als es ihm selbst gestattet ist. Der Verpächter kann Unterpächter und Mieter unmittelbar dazu anhalten.

Art. 292

Für die Übertragung der Pacht von Geschäftsräumen auf einen Dritten gilt Artikel 263 sinngemäss.

Art. 293

1 Gibt der Pächter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -ter- min einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verpächter nur befreit, wenn er einen für den Verpächter zumutbaren neuen Pächter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Pachtvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Pachtzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Pachtverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder been- det werden kann.

3 Der Verpächter muss sich anrechnen lassen, was er:

a. an Auslagen erspart und

b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder ab- sichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

Art. 294

Für die Verrechnung von Forderungen und Schulden aus dem Pacht- verhältnis gilt Artikel 265 sinngemäss.

H. Unterpacht

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten

K. Vorzeitige Rückgabe der Sache

L. Verrechnung

Obligationenrecht

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220

Art. 295

1 Haben die Parteien eine bestimmte Dauer ausdrücklich oder still- schweigend vereinbart, so endet das Pachtverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf dieser Dauer.

2 Setzen die Parteien das Pachtverhältnis stillschweigend fort, so gilt es zu den gleichen Bedingungen jeweils für ein weiteres Jahr, wenn nichts anderes vereinbart ist.

3 Die Parteien können das fortgesetzte Pachtverhältnis mit der gesetz- lichen Frist auf das Ende eines Pachtjahres kündigen.

Art. 296

1 Die Parteien können das unbefristete Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten auf einen beliebigen Termin kündigen, sofern durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmt und nach Art des Pachtgegenstandes kein anderer Parteiwille anzunehmen ist.

2 Bei der unbefristeten Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen können die Parteien mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Pachtdauer kündigen. Sie können eine längere Frist und einen anderen Termin vereinbaren.

3 Halten die Parteien die Frist oder den Termin nicht ein, so gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Art. 297

1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzu- mutbar machen, können die Parteien das Pachtverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

2 Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeiti- gen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.

Art. 297a

1 Fällt der Pächter nach Übernahme der Sache in Konkurs, so endet das Pachtverhältnis mit der Konkurseröffnung.

2 Erhält jedoch der Verpächter für den laufenden Pachtzins und das Inventar hinreichende Sicherheiten, so muss er die Pacht bis zum Ende des Pachtjahres fortsetzen.

M. Beendigung des Pacht- verhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer

II. Kündigungs- fristen und -termine

III. Ausser- ordentliche Beendigung

1. Aus wichtigen Gründen

2. Konkurs des Pächters

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 297b

Stirbt der Pächter, so können sowohl seine Erben als auch der Ver- pächter mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Ter- min kündigen.

Art. 298

1 Verpächter und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.

2 Der Verpächter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Pächter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Pachtverhältnisses verlangen will.

3 Die Kündigung ist nichtig, wenn sie diesen Anforderungen nicht ent- spricht.

Art. 299

1 Der Pächter gibt die Sache und das gesamte Inventar in dem Zustand zurück, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rückgabe befinden.

2 Für Verbesserungen kann der Pächter Ersatz fordern, wenn sie sich ergeben haben aus:

a. Anstrengungen, die über die gehörige Bewirtschaftung hinaus- gehen;

b. Erneuerungen oder Änderungen, denen der Verpächter schrift- lich zugestimmt hat.

3 Für Verschlechterungen, die der Pächter bei gehöriger Bewirtschaf- tung hätte vermeiden können, muss er Ersatz leisten.

4 Vereinbarungen, in denen sich der Pächter im Voraus verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Entschädigung zu entrich- ten, die anderes als die Deckung des allfälligen Schadens einschliesst, sind nichtig.

Art. 299a

1 Bei der Rückgabe muss der Verpächter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Pächter einzustehen hat, diesem sofort mel- den.

2 Versäumt dies der Verpächter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Unter- suchung nicht erkennbar waren.

3 Entdeckt der Verpächter solche Mängel später, so muss er sie dem Pächter sofort melden.

3. Tod des Pächters

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

N. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter

Obligationenrecht

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220

Art. 299b

1 Wurde das Inventar bei der Übergabe der Sache geschätzt, so muss der Pächter bei Beendigung der Pacht ein nach Gattung und Schät- zungswert gleiches Inventar zurückgeben oder den Minderwert erset- zen.

2 Der Pächter muss für fehlende Gegenstände keinen Ersatz leisten, wenn er nachweist, dass der Verlust auf ein Verschulden des Verpäch- ters oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

3 Der Pächter kann für den Mehrwert, der sich aus seinen Aufwendun- gen und seiner Arbeit ergeben hat, Ersatz fordern.

Art. 299c

Der Verpächter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen und einen laufenden Pachtzins das gleiche Retentionsrecht wie der Vermie- ter für Mietzinsforderungen (Art. 268 ff.).

Art. 300

1 Für den Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen gilt das Mietrecht (Art. 271–273c) sinngemäss.

2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Wohnung der Familie (Art. 273a).

Art. 301109

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO110.

Art. 302

1 Bei der Viehpacht und Viehverstellung, die nicht mit einer landwirt- schaftlichen Pacht verbunden sind, gehört die Nutzung des eingestell- ten Viehs dem Einsteller, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Der Einsteller muss die Fütterung und Pflege des Viehs übernehmen sowie dem Verpächter oder Versteller einen Zins in Geld oder einen Teil des Nutzens entrichten.

Art. 303

1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist,

109 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

110 SR 272

III. Ersatz von Gegenständen des Inventars

O. Retentions- recht

P. Kündigungs- schutz bei der Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

Q. Verfahren

R. Viehpacht und Vieh- verstellung

I. Rechte und Pflichten des Einstellers

II. Haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte.

2 Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Verstel- ler Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.

3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Ver- steller so bald als möglich melden.

Art. 304

1 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann ihn jede Partei auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, wenn Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes bestimmen.

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit erfolgen.

Neunter Titel: Die Leihe

Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

Art. 305

Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.

Art. 306

1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Ge- brauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.

2 Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.

3 Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

Art. 307

1 Der Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache, bei geliehenen Tieren insbesondere die Kosten der Fütterung.

2 Für ausserordentliche Verwendungen, die er im Interesse des Verlei- hers machen musste, kann er von diesem Ersatz fordern.

III. Kündigung

A. Begriff

B. Wirkung

I. Gebrauchs- recht des Entlehners

II. Kosten der Erhaltung

Obligationenrecht

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220

Art. 308

Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.

Art. 309

1 Ist für die Gebrauchsleihe eine bestimmte Dauer nicht vereinbart, so endigt sie, sobald der Entlehner den vertragsmässigen Gebrauch ge- macht hat oder mit Ablauf der Zeit, binnen deren dieser Gebrauch hätte stattfinden können.

2 Der Verleiher kann die Sache früher zurückfordern, wenn der Ent- lehner sie vertragswidrig gebraucht oder verschlechtert oder einem Dritten zum Gebrauche überlässt, oder wenn er selbst wegen eines unvorhergesehenen Falles der Sache dringend bedarf.

Art. 310

Wenn der Verleiher die Sache zu einem weder der Dauer noch dem Zwecke nach bestimmten Gebrauche überlassen hat, so kann er sie beliebig zurückfordern.

Art. 311

Die Gebrauchsleihe endigt mit dem Tode des Entlehners.

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

Art. 312

Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertret- baren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

Art. 313

1 Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzinslich, wenn Zinse verabredet sind.

2 Im kaufmännischen Verkehre sind auch ohne Verabredung Zinse zu bezahlen.

Art. 314

1 Wenn der Vertrag die Höhe des Zinsfusses nicht bestimmt, so ist derjenige Zinsfuss zu vermuten, der zurzeit und am Orte des Dar- lehensempfanges für die betreffende Art von Darlehen üblich war.

III. Haftung mehrerer Entlehner

C. Beendigung

I. Bei bestimmtem Gebrauch

II. Bei unbestimmtem Gebrauch

III. Beim Tod des Entlehners

A. Begriff

B. Wirkung

I. Zinse

1. Verzins- lichkeit

2. Zins- vorschriften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Mangels anderer Abrede sind versprochene Zinse als Jahreszinse zu entrichten.

3 Die vorherige Übereinkunft, dass die Zinse zum Kapital geschlagen und mit diesem weiter verzinst werden sollen, ist ungültig unter Vor- behalt von kaufmännischen Zinsberechnungen im Kontokorrent und ähnlichen Geschäftsformen, bei denen die Berechnung von Zinseszin- sen üblich ist, wie namentlich bei Sparkassen.

Art. 315

Der Anspruch des Borgers auf Aushändigung und der Anspruch des Darleihers auf Annahme des Darlehens verjähren in sechs Monaten vom Eintritte des Verzuges an gerechnet.

Art. 316

1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig gewor- den ist.

2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zah- lungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.

Art. 317

1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurs- wert oder der Marktpreis, den diese Papiere oder Waren zurzeit und am Orte der Hingabe hatten.

2 Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig.

Art. 318

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforde- rung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen.

II. Verjährung des Anspruchs auf Aus- händigung und Annahme

III. Zahlungs- unfähigkeit des Borgers

C. Hingabe an Geldes Statt

D. Zeit der Rückzahlung

Obligationenrecht

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220

Zehnter Titel:111 Der Arbeitsvertrag

Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

Art. 319

1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Ak- kordlohn) bemessen wird.

2 Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers ver- pflichtet.

Art. 320

1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzel- arbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.

2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.

3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfül- len, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.

Art. 321

Der Arbeitnehmer hat die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person zu leisten, sofern nichts anderes verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 321a

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszu- führen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.

2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch Art. 7 Schl- und UeB des X. Tit. am Schluss des OR.

A. Begriff und Entstehung

I. Begriff

II. Entstehung

B. Pflichten des Arbeitnehmers

I. Persönliche Arbeitspflicht

II. Sorgfalts- und Treuepflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Ver- fügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurren- ziert.

4 Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie nament- lich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 321b

1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszu- geben.

2 Er hat dem Arbeitgeber auch alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.

Art. 321c

1 Wird gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag bestimmt ist, die Leistung von Überstundenarbeit notwendig, so ist der Arbeitnehmer dazu soweit verpflichtet, als er sie zu leisten ver- mag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Frei- zeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen.

3 Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst.

Art. 321d

1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Ver- halten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anord- nungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.

2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeit- gebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.

III. Rechen- schafts- und Her- ausgabepflicht

IV. Über- stundenarbeit

V. Befolgung von Anord- nungen und Weisungen

Obligationenrecht

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220

Art. 321e

1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absicht- lich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berück- sichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

Art. 322

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamt- arbeitsvertrag bestimmt ist.

2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist.

Art. 322a

1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz oder sonst am Geschäftsergebnis, so ist für die Berechnung des Anteils das Ergebnis des Geschäftsjahres mass- gebend, wie es nach den gesetzlichen Vorschriften und allgemein aner- kannten kaufmännischen Grundsätzen festzustellen ist.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die Geschäfts- bücher zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech- nung zu übergeben.112

Art. 322b

1 Ist eine Provision des Arbeitnehmers auf bestimmten Geschäften ver- abredet, so entsteht der Anspruch darauf, wenn das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig abgeschlossen ist.

2 Bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung sowie bei Versicherungs- verträgen kann schriftlich verabredet werden, dass der Provisions- anspruch auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder ihrer Leistung ent- steht.

112 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

VI. Haftung des Arbeitnehmers

C. Pflichten des Arbeitgebers

I. Lohn

1. Art und Höhe im Allgemeinen

2. Anteil am Geschäfts- ergebnis

3. Provision

a. Entstehung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

3 Der Anspruch auf Provision fällt nachträglich dahin, wenn das Ge- schäft vom Arbeitgeber ohne sein Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt; bei nur teilweiser Erfüllung tritt eine verhältnismässige Herabsetzung der Provision ein.

Art. 322c

1 Ist vertraglich nicht der Arbeitnehmer zur Aufstellung der Provi- sionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Arbeitgeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung, unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte, zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder an dessen Stelle einem gemeinsam bestimmten oder vom Richter bezeichneten Sachverständi- gen die nötigen Aufschlüsse zu geben und Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren, soweit dies zur Nachprüfung erforderlich ist.

Art. 322d

1 Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sonder- vergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.

2 Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen An- spruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

Art. 323

1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten.

2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinaus- geschoben werden.

3 Der Anteil am Geschäftsergebnis ist auszurichten, sobald dieses fest- gestellt ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Ge- schäftsjahres.

4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Massgabe der geleiste- ten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmer in-

b. Abrechnung

4. Gratifikation

II. Ausrichtung des Lohnes

1. Zahlungs- fristen und -termine

Obligationenrecht

100

220

folge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.

Art. 323a

1 Sofern es verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist, darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten.

2 Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel des Lohnes und im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden; jedoch kann ein höherer Lohn- rückbehalt durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vor- gesehen werden.

3 Ist nichts anderes verabredet oder üblich oder durch Normalarbeits- vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so gilt der zurückbehal- tene Lohn als Sicherheit für die Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis und nicht als Konventionalstrafe.

Art. 323b

1 Der Geldlohn ist dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.

2 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforde- rungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

3 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeit- gebers sind nichtig.

Art. 324

1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleis- tet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch ander- weitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.

Art. 324a

1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung

2. Lohnrück- behalt

3. Lohn- sicherung

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeits- leistung

1. bei Annahme- verzug des Arbeitgebers

2. bei Verhinde- rung des Arbeit- nehmers

a. Grundsatz

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

101

220

eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleis- tung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate ein- gegangen ist.

2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemes- sene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhält- nisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.113

4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindes- tens gleichwertig ist.

Art. 324b

1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die be- schränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu ent- richten.

3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit ge- währt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.114

Art. 325115

1 Zur Sicherung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungs- pflichten kann der Arbeitnehmer künftige Lohnforderungen so weit abtreten oder verpfänden, als sie pfändbar sind; auf Ansuchen eines Beteiligten setzt das Betreibungsamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

114 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

115 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991 (AS 1991 974; BBl 1989 III 1233, 1990 I 120).

b. Ausnahmen

IV. Abtretung und Verpfän- dung von Lohn- forderungen

Obligationenrecht

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220

den nach Artikel 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889116 unpfändbaren Betrag fest.

2 Die Abtretung und die Verpfändung künftiger Lohnforderungen zur Sicherung anderer Verbindlichkeiten sind nichtig.

Art. 326

1 Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohn- arbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.

2 Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertrags- gemässe Akkordlohnarbeit zuzuweisen oder verlangen die Verhältnis- se des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.

3 Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.

4 Kann der Arbeitgeber weder genügend Akkordlohnarbeit noch Zeit- lohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

Art. 326a

1 Hat der Arbeitnehmer vertraglich Akkordlohnarbeit zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Akkordlohnansatz vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.

Art. 327

1 Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die die- ser zur Arbeit benötigt.

2 Stellt im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der Arbeitnehmer selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfü- gung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts ande- res verabredet oder üblich ist.

116 SR 281.1

V. Akkord- lohnarbeit

1. Zuweisung von Arbeit

2. Akkordlohn

VI. Arbeits- geräte, Material und Auslagen

1. Arbeitsgeräte und Material

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 327a

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie nament- lich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen.

3 Abreden, dass der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig.

Art. 327b

1 Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

2 Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abga- ben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.

3 ...117

Art. 327c

1 Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagener- satz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.

2 Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vor- schuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.

Art. 328

1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerin-

117 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

2. Auslagen

a. im Allgemeinen

b. Motorfahr- zeug

c. Fälligkeit

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeit- nehmers

1. im Allgemeinen

Obligationenrecht

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220

nen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entste- hen.118

2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes ange- messen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhält- nis und die Natur der Arbeitsleistung119 ihm billigerweise zugemutet werden kann.120

Art. 328a

1 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so hat dieser für ausreichende Verpflegung und einwandfreie Unterkunft zu sorgen.

2 Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung für eine beschränkte Zeit zu gewähren, im ersten Dienstjahr für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.

3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber die gleichen Leistungen zu gewähren.

Art. 328b121

Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gel- ten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992122 über den Datenschutz.

118 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248).

119 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft

seit 1. Juli 1996 (AS 1996 1498; BBl 1993 I 1248). 121 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft

seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413). 122 SR 235.1

2. bei Haus- gemeinschaft

3. bei der Bearbeitung von Personendaten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 329

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche einen freien Tag zu gewähren, in der Regel den Sonntag oder, wo dies nach den Ver- hältnissen nicht möglich ist, einen vollen Werktag.

2 Unter besonderen Umständen können dem Arbeitnehmer mit dessen Zustimmung ausnahmsweise mehrere freie Tage zusammenhängend oder statt eines freien Tages zwei freie Halbtage eingeräumt werden.

3 Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer ande- ren Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren.

4 Bei der Bestimmung der Freizeit ist auf die Interessen des Arbeit- gebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 329a

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.124

2 ...125

3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewäh- ren.

Art. 329b

1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienst- jahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung ver- hindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.126

2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitneh- mers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Ver- schulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.127

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

124 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

125 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, mit Wirkung seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

126 Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).

127 Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts- und Vaterschafts urlaub

1. Freizeit123

2. Ferien

a. Dauer

b. Kürzung

Obligationenrecht

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220

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:

a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Mo- nate an der Arbeitsleistung verhindert ist;

b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat; oder

c. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat.128

4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.129

Art. 329c

1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjah- res zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen- hängen.130

2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Art. 329d

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.

2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten wer- den.

3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

129 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

c. Zusammen- hang und Zeit- punkt

d. Lohn

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 329e131

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Al- tersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätig- keit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohn- anspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsver- trag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getrof- fen werden.

3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidsei- tigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeit- geber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätig- keiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

Art. 329f 132

Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.

Art. 329g133

1 Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden.

3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

131 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

132 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

133 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

4. Mutterschafts- urlaub

5. Vaterschafts- urlaub

Obligationenrecht

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Art. 329h134

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahl- ten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beein- trächtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

Art. 330

1 Übergibt der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine Kaution, so hat sie dieser von seinem Vermögen getrennt zu halten und ihm dafür Sicherheit zu leisten.

2 Der Arbeitgeber hat die Kaution spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben, sofern nicht durch schriftliche Abrede der Zeitpunkt der Rückgabe hinausgeschoben ist.

3 Macht der Arbeitgeber Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis gel- tend und sind diese streitig, so kann er die Kaution bis zum Entscheid darüber insoweit zurückbehalten, muss aber auf Verlangen des Arbeit- nehmers den zurückbehaltenen Betrag gerichtlich hinterlegen.

4 Im Konkurs des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer die Rückgabe der von dem Vermögen des Arbeitgebers getrennt gehaltenen Kaution verlangen, unter Vorbehalt der Forderungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.

Art. 330a

1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis ver- langen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 330b135

1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen

134 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

135 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

6. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

IX. Übrige Pflichten

1. Kaution

2. Zeugnis

3. Informations- pflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schrift- lich informieren über:

a. die Namen der Vertragsparteien;

b. das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;

c. die Funktion des Arbeitnehmers;

d. den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;

e. die wöchentliche Arbeitszeit.

2 Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderun- gen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

Art. 331

1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge137

oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossen- schaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.

2 Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versiche- rungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeit- nehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.

3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindes- tens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitneh- mer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeit- geber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitrags- anteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.138

136 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

137 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).

D. Personal- vorsorge

I. Pflichten des Arbeitgebers136

Obligationenrecht

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220

4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vor- sorgeeinrichtung139 oder einen Versicherungsträger zustehenden For- derungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

5 Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber ver- pflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeig- net sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtun- gen, welche solche Guthaben führen, zu finden.140

Art. 331a141

1 Der Vorsorgeschutz beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsver- hältnis anfängt, und endet an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt.

2 Der Arbeitnehmer geniesst jedoch einen Vorsorgeschutz gegen Tod und Invalidität, bis er in ein neues Vorsorgeverhältnis eingetreten ist, längstens aber während eines Monats.

3 Für den nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses gewährten Vor- sorgeschutz kann die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitnehmer Risiko- beiträge verlangen.

Art. 331b142

Die Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen kann vor der Fälligkeit gültig weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 331c143

Vorsorgeeinrichtungen dürfen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahre betragen.

Art. 331d144

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder

139 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

140 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

142 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

144 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

II. Beginn und Ende des Vor- sorgeschutzes

III. Abtretung und Ver- pfändung

IV. Gesundheit- liche Vorbehalte

V. Wohneigen- tumsförderung

1. Verpfändung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohn- eigentum zum eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilschei- nen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Arbeitnehmer eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4 Arbeitnehmer, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.145 Die gleiche Regelung gilt bei eingetrage- nen Partnerschaften.146

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982147 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge Anwendung.148

7 Der Bundesrat bestimmt:

a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohn- eigentum zum eigenen Bedarf»;

b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteil- scheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Betei- ligungen zu erfüllen sind.

Art. 331e149

1 Der Arbeitnehmer kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen.

2 Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügig-

145 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorge- ausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

146 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

147 SR 831.40 148 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 149 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1993 über die Wohneigentumsförderung

mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237).

2. Vorbezug

Obligationenrecht

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keitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

3 Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteili- gungen verwenden, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistun- gen entsprechend den jeweiligen Vorsorgereglementen und den tech- nischen Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung gekürzt. Um eine Ein- busse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, bietet die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatz- versicherung an oder vermittelt eine solche.

5 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nach- folgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustim- mung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.150

6 Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches151, den Artikeln 280 und 281 ZPO152 und den Artikeln 22–22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993153 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.154

7 Wird durch den Vorbezug oder die Verpfändung die Liquidität der Vorsorgeeinrichtung in Frage gestellt, so kann diese die Erledigung der entsprechenden Gesuche aufschieben. Sie legt in ihrem Reglement eine Prioritätenordnung für das Aufschieben dieser Vorbezüge bezie- hungsweise Verpfändungen fest. Der Bundesrat regelt die Einzelhei- ten.

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundes- gesetzes vom 25. Juni 1982155 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge.156

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

151 SR 210 152 SR 272 153 SR 831.42 154 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). 155 SR 831.40 156 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei

Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 331f 157

1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbe- zug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Ein- schränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Um- fang.

Art. 332158

1 Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber.

2 Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden.

3 Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Ab- satz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

4 Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht frei- gegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfin- dung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb.

Art. 332a159

157 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

158 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

159 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, mit Wirkung seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729).

3. Ein- schränkungen während einer Unterdeckung der Vorsorge- einrichtung

E. Rechte an Erfindungen und Designs

Obligationenrecht

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Art. 333

1 Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.161

1bis Ist auf das übertragene Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres einhal- ten, sofern er nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet.162

2 Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Ver- trages verpflichtet.

3 Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Über- gang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt wer- den könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeit- nehmer beendigt wird.

4 Im übrigen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Rechte aus dem Arbeitsverhältnis auf einen Dritten zu übertragen, sofern nichts ander- es verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt.

Art. 333a163

1 Überträgt ein Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Vollzug des Über- gangs zu informieren über:

a. den Grund des Übergangs;

b. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über- gangs für die Arbeitnehmer.

2 Sind infolge des Übergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Arbeitnehmer betreffen, so ist die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, sind die Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Ent- scheid über diese Massnahmen zu konsultieren.

160 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

161 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

162 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

163 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

F. Übergang des Arbeits- verhältnisses

1. Wirkungen160

2. Konsultation der Arbeit- nehmer- vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 333b164

Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstun- dung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen des- sen Absatz 3, und 333a sinngemäss.

Art. 334165

1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.

2 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeits- verhältnis.

3 Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf läng- ere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.

Art. 335166

1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.

2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Art. 335a167

1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kün- digungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.

2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Grün- den gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

164 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

165 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

166 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

3. Betriebs- übergang bei Insolvenz

G. Beendigung des Arbeitsver- hältnisses

I. Befristetes Arbeitsverhältnis

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Kündigung im Allgemeinen

2. Kündigungs- fristen

a. im Allgemeinen

Obligationenrecht

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Art. 335b168

1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.

2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeits- vertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetz- lichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

Art. 335c169

1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündi- gungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den.

2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dür- fen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.

3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeit- nehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Vaterschafts- urlaub im Sinne von Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.170

Art. 335d171

Als Massenentlassung gelten Kündigungen, die der Arbeitgeber innert 30 Tagen in einem Betrieb aus Gründen ausspricht, die in keinem Zusammenhang mit der Person des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:

1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

170 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4689; BBl 2019 3405 3851).

171 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

b. während der Probezeit

c. nach Ablauf der Probezeit

IIbis. Massen- entlassung

1. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigen;

3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmer beschäftigen.

Art. 335e172

1 Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befris- tete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.

2 Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Ent- scheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.173

Art. 335f 174

1 Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Massenentlassung vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer zu konsultieren.

2 Er gibt ihnen zumindest die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.

3 Er muss der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen und ihnen auf jeden Fall schriftlich mitteilen:

a. die Gründe der Massenentlassung;

b. die Zahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll;

c. die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;

d. den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen.

4 Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.

172 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

173 Fassung gemäss Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

2. Geltungs- bereich

3. Konsultation der Arbeit- nehmer- vertretung

Obligationenrecht

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Art. 335g175

1 Der Arbeitgeber hat dem kantonalen Arbeitsamt jede beabsichtigte Massenentlassung schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmervertre- tung oder, falls es keine solche gibt, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.

2 Die Anzeige muss die Ergebnisse der Konsultation der Arbeitneh- mervertretung (Art. 335f) und alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung enthalten.

3 Das kantonale Arbeitsamt sucht nach Lösungen für die Probleme, welche die beabsichtigte Massenentlassung aufwirft. Die Arbeitneh- mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer kön- nen ihm ihre Bemerkungen einreichen.

4 Ist das Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Massenentlassung gekün- digt worden, so endet es 30 Tage nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kün- digung nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.

Art. 335h176

1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.

2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.

Art. 335i177

1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:

a. üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und

b. beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.

2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.

3 Der Arbeitgeber verhandelt:

175 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

176 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

177 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

4. Verfahren

5. Sozialplan

a. Begriff und Grundsätze

b.Verhandlungs- pflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

a. mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerver- bänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;

b. mit der Arbeitnehmervertretung; oder

c. direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmer- vertretung gibt.

4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heran- ziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Ver- schwiegenheit verpflichtet.

Art. 335j178

1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss ein Schiedsgericht bestellt werden.

2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.

Art. 335k179

Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h–335j) gelten nicht bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlass- verfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird.

Art. 336180

1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Per- sönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in ei- nem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beein- trächtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;

b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusam- menarbeit im Betrieb;

c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der ande- ren Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;

178 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

179 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht

d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlass- verfahrens

III. Kündigungs- schutz

1. Missbräuch- liche Kündigung

a. Grundsatz

Obligationenrecht

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220

d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;

e.181 weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.

2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätig- keit rechtmässig ausübt;

b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen ange- schlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht bewei- sen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;

c.182 im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitneh- mervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitneh- mer, konsultiert worden sind (Art. 335f).

3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.183

Art. 336a184

1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.

2 Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Um- stände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatz- ansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.

3 Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c miss- bräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.185

181 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

182 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

183 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

185 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

b. Sanktionen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 336b186

1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.

2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeits- verhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 336c187

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

a.188 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf189 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;

b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Ar- beitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;

c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;

d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlän- gert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

188 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

189 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051).

c. Verfahren

2. Kündigung zur Unzeit

a. durch den Arbeitgeber

Obligationenrecht

122

220

Art. 336d190

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhält- nis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er aus- zuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat.

2 Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.

Art. 337

1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.191

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vor- handensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Art. 337a

Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.

Art. 337b

1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsver- hältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.

2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

191 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

b. durch den Arbeitnehmer

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraus- setzungen

a. aus wichtigen Gründen

b. wegen Lohn- gefährdung

2. Folgen

a. bei gerecht- fertigter Auflösung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

123

220

Art. 337c192

1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.

2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Art. 337d

1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen.

3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.193

4 ...194

Art. 338

1 Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis.

2 Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjäh-

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

193 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551). Im Gegensatz zum Entwurf des BR wurde von der BVers ein mit der ursprünglichen Fassung völlig identischer Text angenommen.

194 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1988, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

b. bei ungerecht- fertigter Entlassung

c. bei ungerecht- fertigtem Nicht- antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle

V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeit- gebers

1. Tod des Arbeitnehmers

Obligationenrecht

124

220

rige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.195

Art. 338a

1 Mit dem Tod des Arbeitgebers geht das Arbeitsverhältnis auf die Erben über; die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsver- hältnisses bei Betriebsnachfolge sind sinngemäss anwendbar.

2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen worden, so erlischt es mit dessen Tod; jedoch kann der Arbeitnehmer angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen, der ihm infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsver- hältnisses erwächst.

Art. 339

1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderun- gen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.

2 Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfor- dert, nicht mehr als zwei Jahre.

3 Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.

Art. 339a

1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.

2 Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurück- zuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.

3 Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

Art. 339b

1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeit- nehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten.

195 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

2. Tod des Arbeitgebers

VI. Folgen der Beendigung des Arbeits- verhältnisses

1. Fälligkeit der Forderungen

2. Rückgabe- pflichten

3. Abgangs- entschädigung

a. Voraus- setzungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

125

220

2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Part- nerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.196

Art. 339c

1 Die Höhe der Entschädigung kann durch schriftliche Abrede, Nor- malarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt werden, darf aber den Betrag nicht unterschreiten, der dem Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate entspricht.

2 Ist die Höhe der Entschädigung nicht bestimmt, so ist sie vom Rich- ter unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen festzuset- zen, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeit- nehmers für acht Monate entspricht.

3 Die Entschädigung kann herabgesetzt werden oder wegfallen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ge- kündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wird, oder wenn dieser durch die Leistung der Entschädigung in eine Notlage versetzt würde.

4 Die Entschädigung ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, jedoch kann eine spätere Fälligkeit durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt oder vom Richter angeordnet werden.

Art. 339d

1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeein- richtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.197

2 Der Arbeitgeber hat auch insoweit keine Entschädigung zu leisten, als er dem Arbeitnehmer künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichert oder durch einen Dritten zusichern lässt.

Art. 340

1 Der handlungsfähige Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeit- geber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnis-

196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

197 Fassung gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1983 797 827 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

b. Höhe und Fälligkeit

c. Ersatz- leistungen

VII. Konkur- renzverbot

1. Voraus- setzungen

Obligationenrecht

126

220

ses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.

2 Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhält- nis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrika- tions- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte.

Art. 340a

1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu be- grenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter be- sonderen Umständen drei Jahre überschreiten.

2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdi- gung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berück- sichtigen.

Art. 340b

1 Übertritt der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so hat er den dem Arbeitgeber erwachsenden Schaden zu ersetzen.

2 Ist bei Übertretung des Verbotes eine Konventionalstrafe geschuldet und nichts anderes verabredet, so kann sich der Arbeitnehmer durch deren Leistung vom Verbot befreien; er bleibt jedoch für weiteren Schaden ersatzpflichtig.

3 Ist es besonders schriftlich verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und dem Ersatz weiteren Schadens die Beseiti- gung des vertragswidrigen Zustandes verlangen, sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitgebers und das Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen.

Art. 340c

1 Das Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber nachweis- bar kein erhebliches Interesse mehr hat, es aufrecht zu erhalten.

2 Das Verbot fällt ferner dahin, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsver- hältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat, oder wenn es dieser aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

2. Beschränkun- gen

3. Folgen der Übertretung

4. Wegfall

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

127

220

Art. 341

1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht ver- zichten.

2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forde- rungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.

Art. 342

1 Vorbehalten bleiben:

a.198 Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a–331e betreffen;

b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.

2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeit- nehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.

Art. 343199

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge

A.200 Der Lehrvertrag

Art. 344

Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeit- gebers zu leisten.

Art. 344a

1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

198 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 5569).

199 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

200 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4557; BBl 2000 5686).

H. Unverzicht- barkeit und Verjährung

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

2. Entstehung und Inhalt

Obligationenrecht

128

220

2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.

3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.

4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nich- tig.

Art. 345

1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den Arbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.

Art. 345a

1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruf- lichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

2 Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforder- lich ist.

3 Er hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

4 Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 346

1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

II. Wirkungen

1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer gesetz- lichen Vertretung

2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

III. Beendigung

1. Vorzeitige Auflösung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

129

220

2 Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrver- hältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:

a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforder- lichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaf- ten zur Bildung der lernenden Person fehlen;

b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehr- lichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder ge- sundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;

c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Ver- hältnissen zu Ende geführt werden kann.

Art. 346a

1 Nach Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.

2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertre- tung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

B. Der Handelsreisendenvertrag

Art. 347

1 Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsrei- sende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.

2 Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwie- gend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorüber- gehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäf- te auf eigene Rechnung abschliesst.

Art. 347a

1 Das Arbeitsverhältnis ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, der namentlich Bestimmungen enthalten soll über

a. die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

b. die Vollmachten des Handelsreisenden,

c. das Entgelt und den Auslagenersatz,

2. Lehrzeugnis

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

2. Entstehung und Inhalt

Obligationenrecht

130

220

d. das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Ver- tragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat.

2 Soweit das Arbeitsverhältnis nicht durch schriftlichen Vertrag gere- gelt ist, wird der im vorstehenden Absatz umschriebene Inhalt durch die gesetzlichen Vorschriften und durch die üblichen Arbeitsbedin- gungen bestimmt.

3 Die mündliche Abrede gilt nur für die Festsetzung des Beginns der Arbeitsleistung, der Art und des Gebietes der Reisetätigkeit sowie für weitere Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Vorschriften und dem schriftlichen Vertrag nicht in Widerspruch stehen.

Art. 348

1 Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Ände- rung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedin- gungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.

3 Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Be- richt zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kun- denkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

Art. 348a

1 Abreden, dass der Handelsreisende für die Zahlung oder anderwei- tige Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tra- gen hat, sind nichtig.

2 Hat der Handelsreisende Geschäfte mit Privatkunden abzuschliessen, so kann er sich schriftlich verpflichten, beim einzelnen Geschäft für höchstens einen Viertel des Schadens zu haften, der dem Arbeitgeber durch die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten der Kunden erwächst, vorausgesetzt dass eine angemessene Delcredere-Provision verabredet wird.

3 Bei Versicherungsverträgen kann sich der reisende Versicherungs- vermittler schriftlich verpflichten, höchstens die Hälfte der Kosten der Einbringung von Forderungen zu tragen, wenn eine Prämie oder deren Teile nicht bezahlt werden und er deren Einbringung im Wege der Klage oder Zwangsvollstreckung verlangt.

II. Pflichten und Vollmachten des Handels- reisenden

1. Besondere Pflichten

2. Delcredere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

131

220

Art. 348b

1 Ist nichts anderes schriftlich verabredet, so ist der Handelsreisende nur ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln.

2 Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so erstreckt sich seine Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung dieser Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; jedoch darf er ohne besondere Ermächtigung Zahlungen von Kunden nicht entgegennehmen und keine Zahlungsfristen bewilligen.

3 Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908201 über den Versi- cherungsvertrag bleibt vorbehalten.

Art. 349

1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis zugewiesen und nichts anderes schriftlich ver- abredet, so gilt er als mit Ausschluss anderer Personen bestellt; jedoch bleibt der Arbeitgeber befugt, mit den Kunden im Gebiet oder Kun- denkreis des Handelsreisenden persönlich Geschäfte abzuschliessen.

2 Der Arbeitgeber kann die vertragliche Bestimmung des Reisegebie- tes oder Kundenkreises einseitig abändern, wenn ein begründeter Anlass eine Änderung vor Ablauf der Kündigungsfrist notwendig macht; jedoch bleiben diesfalls Entschädigungsansprüche und das Recht des Handelsreisenden zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 349a

1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht.

2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwie- gend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.

3 Für eine Probezeit von höchstens zwei Monaten kann durch schrift- liche Abrede der Lohn frei bestimmt werden.

Art. 349b

1 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die ver- abredete oder übliche Provision auf allen Geschäften auszurichten, die von ihm oder seinem Arbeitgeber mit Kunden in seinem Gebiet oder Kundenkreis abgeschlossen werden.

201 SR 221.229.1

3. Vollmachten

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Tätigkeitskreis

2. Lohn

a. im Allgemeinen

b. Provision

Obligationenrecht

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220

2 Ist dem Handelsreisenden ein bestimmtes Reisegebiet oder ein be- stimmter Kundenkreis nicht ausschliesslich zugewiesen, so ist ihm die Provision nur auf den von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Ge- schäften auszurichten.

3 Ist im Zeitpunkt der Fälligkeit der Provision der Wert eines Geschäf- tes noch nicht genau bestimmbar, so ist die Provision zunächst auf dem vom Arbeitgeber geschätzten Mindestwert und der Rest spätes- tens bei Ausführung des Geschäftes auszurichten.

Art. 349c

1 Ist der Handelsreisende ohne sein Verschulden an der Ausübung der Reisetätigkeit verhindert und ist ihm auf Grund des Gesetzes oder des Vertrages der Lohn gleichwohl zu entrichten, so bestimmt sich dieser nach dem festen Gehalt und einer angemessenen Entschädigung für den Ausfall der Provision.

2 Beträgt die Provision weniger als einen Fünftel des Lohnes, so kann schriftlich verabredet werden, dass bei unverschuldeter Verhinderung des Handelsreisenden an der Ausübung der Reisetätigkeit eine Ent- schädigung für die ausfallende Provision nicht zu entrichten ist.

3 Erhält der Handelsreisende bei unverschuldeter Verhinderung an der Reisetätigkeit gleichwohl den vollen Lohn, so hat er auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeit in dessen Betrieb zu leisten, sofern er sie zu leis- ten vermag und sie ihm zugemutet werden kann.

Art. 349d

1 Ist der Handelsreisende für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig und ist die Verteilung des Auslagenersatzes nicht durch schriftliche Abrede geregelt, so hat jeder Arbeitgeber einen gleichen Kostenanteil zu vergüten.

2 Abreden, dass der Auslagenersatz ganz oder teilweise im festen Gehalt oder in der Provision eingeschlossen sein soll, sind nichtig.

Art. 349e

1 Zur Sicherung der fälligen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch der nicht fälligen For- derungen, steht dem Handelsreisenden das Retentionsrecht an beweg- lichen Sachen und Wertpapieren sowie an Zahlungen von Kunden zu, die er auf Grund einer Inkassovollmacht entgegengenommen hat.

2 An Fahrausweisen, Preistarifen, Kundenverzeichnissen und andern Unterlagen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

c. bei Ver- hinderung an der Reisetätigkeit

3. Auslagen

4. Retentions- recht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

133

220

Art. 350

1 Beträgt die Provision mindestens einen Fünftel des Lohnes und unterliegt sie erheblichen saisonmässigen Schwankungen, so darf der Arbeitgeber dem Handelsreisenden, der seit Abschluss der letzten Sai- son bei ihm gearbeitet hat, während der Saison nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf der Handelsreisende dem Arbeitgeber, der ihn bis zum Abschluss der Saison beschäftigt hat, bis zum Beginn der nächsten nur auf das Ende des zweiten der Kündigung folgenden Monats kündigen.

Art. 350a

1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Handelsreisenden die Provision auf allen Geschäften auszurichten, die er abgeschlossen oder vermittelt hat, sowie auf allen Bestellungen, die bis zur Beendi- gung dem Arbeitgeber zugehen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Annahme und ihrer Ausführung.

2 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Handelsreisende die ihm für die Reisetätigkeit zur Verfügung gestell- ten Muster und Modelle, Preistarife, Kundenverzeichnisse und andern Unterlagen zurückzugeben; das Retentionsrecht bleibt vorbehalten.

C. Der Heimarbeitsvertrag

Art. 351

Durch den Heimarbeitsvertrag verpflichtet sich der Heimarbeitneh- mer202, in seiner Wohnung oder in einem andern, von ihm bestimmten Arbeitsraum allein oder mit Familienangehörigen Arbeiten im Lohn für den Arbeitgeber auszuführen.

Art. 351a

1 Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat der Arbeitgeber dem Heimarbeit- nehmer die für deren Ausführung erheblichen Bedingungen bekannt- zugeben, namentlich die Einzelheiten der Arbeit, soweit sie nicht durch allgemein geltende Arbeitsbedingungen geregelt sind; er hat das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material und schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben.

2 Werden die Angaben über den Lohn und über die Entschädigung für das vom Heimarbeitnehmer zu beschaffende Material nicht vor der

202 Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 (AS 1983 108; BBl 1980 II 282). Diese Änd. ist in den Art. 351–354 und 362 Abs. 1 berücksichtigt.

IV. Beendigung

1. Besondere Kündigung

2. Besondere Folgen

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff

2. Bekanntgabe der Arbeits- bedingungen

Obligationenrecht

134

220

Ausgabe der Arbeit schriftlich bekannt gegeben, so gelten dafür die üblichen Arbeitsbedingungen.

Art. 352

1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.

2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitser- zeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben wer- den können.

Art. 352a

1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.

2 Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisun- gen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.

3 Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.

Art. 353

1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.

2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.

Art. 353a

1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so ist der Lohn für die geleistete Arbeit halbmonatlich oder mit Zustimmung des Heimarbeitnehmers am Ende jedes Monats, in den anderen Fällen jeweils bei Ablieferung des Arbeitserzeugnisses auszu- richten.

2 Bei jeder Lohnzahlung ist dem Heimarbeitnehmer eine schriftliche Abrechnung zu übergeben, in der für Lohnabzüge der Grund anzuge- ben ist.

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers

1. Ausführung der Arbeit

2. Material und Arbeitsgeräte

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeits- erzeugnisses

2. Lohn

a. Ausrichtung des Lohnes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

135

220

Art. 353b

1 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so ist dieser nach Massgabe der Artikel 324 und 324a zur Aus- richtung des Lohnes verpflichtet, wenn er mit der Annahme der Ar- beitsleistung in Verzug kommt oder wenn der Heimarbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist.

2 In den anderen Fällen ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung des Loh- nes nach Massgabe der Artikel 324 und 324a nicht verpflichtet.

Art. 354

1 Wird dem Heimarbeitnehmer eine Probearbeit übergeben, so gilt das Arbeitsverhältnis zur Probe auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

2 Steht der Heimarbeitnehmer ununterbrochen im Dienst des Arbeit- gebers, so gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit, in den anderen Fällen als auf bestimmte Zeit eingegangen, sofern nichts anderes verabredet ist.

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355

Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag und den Heim- arbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzel- arbeitsvertrag ergänzend anwendbar.

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag

Art. 356

1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Ver- bände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthal- ten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

b. Lohn bei Ver- hinderung an der Arbeitsleistung

IV. Beendigung

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer

1. Begriff und Inhalt

Obligationenrecht

136

220

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen regeln.

4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeit- nehmerseite von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Bei- tritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Rechte und Pflichten zueinander; abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Art. 356a

1 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliessenden Verband gezwungen werden sollen, sind nichtig.

2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitnehmer von einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Tätigkeit oder von einer hiefür erforder- lichen Ausbildung ausgeschlossen oder darin beschränkt werden, sind nichtig.

3 Bestimmungen und Abreden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind ausnahmsweise gültig, wenn sie durch überwiegende schutzwür- dige Interessen, namentlich zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen oder der Qualität der Arbeit gerechtfertigt sind; jedoch gilt nicht als schutzwürdig das Interesse, neue Berufsangehörige fern- zuhalten.

Art. 356b

1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragspar- teien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unange- messene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder auf das zulässige Mass beschränkt werden; jedoch sind Bestim- mungen oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Ver- tragspartei nichtig.

3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum An- schluss gezwungen werden sollen, sind nichtig, wenn diesen Verbän- den die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offensteht.

2. Freiheit der Organisation und der Berufs- ausübung

3. Anschluss

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

137

220

Art. 356c

1 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeit- geber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 356b Absatz 1 sowie die Kündigung des Anschlusses.

2 Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nichts anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle anderen Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinn- gemäss auch für den Anschluss.

Art. 357

1 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten wäh- rend der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeit- geber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; jedoch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

Art. 357a

1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Ge- samtarbeitsvertrages zu sorgen; zu diesem Zweck haben Verbände auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.

2 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind; die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 357b

1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt:

4. Form und Dauer

II. Wirkungen

1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

2. unter den Ver- tragsparteien

3. gemeinsame Durchführung

Obligationenrecht

138

220

a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht;

b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens;

c. Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen in Bezug auf Bestimmungen gemäss Buchstaben a und b.

2 Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes können getrof- fen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Vor- schriften über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 358

Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestim- mungen des Gesamtarbeitsvertrages vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt.

B. Normalarbeitsvertrag

Art. 359

1 Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt.

2 Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeits- verträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits- und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeit- nehmer regeln.

3 Artikel 358 ist auf den Normalarbeitsvertrag sinngemäss anwendbar.

Art. 359a

1 Erstreckt sich der Geltungsbereich des Normalarbeitsvertrages auf das Gebiet mehrerer Kantone, so ist für den Erlass der Bundesrat, andernfalls der Kanton zuständig.

2 Vor dem Erlass ist der Normalarbeitsvertrag angemessen zu veröf- fentlichen und eine Frist anzusetzen, innert deren jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, schriftlich dazu Stellung nehmen kann; aus-

III. Verhältnis zum zwingenden Recht

I. Begriff und Inhalt

II. Zuständigkeit und Verfahren

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

139

220

serdem sind Berufsverbände oder gemeinnützige Vereinigungen, die ein Interesse haben, anzuhören.

3 Der Normalarbeitsvertrag tritt in Kraft, wenn er nach den für die amtlichen Veröffentlichungen geltenden Vorschriften bekanntgemacht worden ist.

4 Für die Aufhebung und Abänderung eines Normalarbeitsvertrages gilt das gleiche Verfahren.

Art. 360

1 Die Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit nichts anderes verabredet wird.

2 Der Normalarbeitsvertrag kann vorsehen, dass Abreden, die von ein- zelnen seiner Bestimmungen abweichen, zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.

Art. 360a203

1 Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten und liegt kein Gesamtarbeitsvertrag mit Bestimmungen über Mindestlöhne vor, der allgemein verbindlich erklärt werden kann, so kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen auf Antrag der tripartiten Kommission nach Arti- kel 360b einen befristeten Normalarbeitsvertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzierte Mindestlöhne vor- sieht.

2 Die Mindestlöhne dürfen weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungs- kreise beeinträchtigen. Sie müssen den auf regionalen oder betrieb- lichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen der be- troffenen Branchen oder Berufe angemessen Rechnung tragen.

3 Wird wiederholt gegen die Bestimmungen über den Mindestlohn in einem Normalarbeitsvertrag nach Absatz 1 verstossen oder liegen Hinweise vor, dass der Wegfall des Normalarbeitsvertrages zu erneu- ten Missbräuchen nach Absatz 1 führen kann, so kann die zuständige Behörde den Normalarbeitsvertrag auf Antrag der tripartiten Kommis- sion befristet verlängern.204

203 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

204 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 2077; BBl 2015 5845).

III. Wirkungen

IV. Mindest- löhne

1. Voraus- setzungen

Obligationenrecht

140

220

Art. 360b205

1 Der Bund und jeder Kanton setzen eine tripartite Kommission ein, die sich aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- vertretern sowie Vertretern des Staates zusammensetzt.

2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertreter nach Absatz 1 steht den Arbeit- geber- und Arbeitnehmerverbänden ein Vorschlagsrecht zu.

3 Die Kommissionen beobachten den Arbeitsmarkt. Stellen sie Miss- bräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 fest, so suchen sie in der Regel eine direkte Verständigung mit den betroffenen Arbeitgebern. Gelingt dies innert zwei Monaten nicht, so beantragen sie der zustän- digen Behörde den Erlass eines Normalarbeitsvertrages, der für die betroffenen Branchen oder Berufe Mindestlöhne vorsieht.

4 Ändert sich die Arbeitsmarktsituation in den betroffenen Branchen, so beantragt die tripartite Kommission der zuständigen Behörde die Änderung oder die Aufhebung des Normalarbeitsvertrags.

5 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, haben die tripartiten Kommissionen in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung der Untersuchung notwendig sind. Im Streitfall entscheidet eine hierfür vom Bund beziehungsweise vom Kanton bezeichnete Behörde.

6 Die tripartiten Kommissionen können beim Bundesamt für Statistik auf Gesuch die für ihre Abklärungen notwendigen Personendaten beziehen, die in Firmen-Gesamtarbeitsverträgen enthalten sind.206

Art. 360c207

1 Die Mitglieder der tripartiten Kommissionen unterstehen dem Amts- geheimnis; sie sind insbesondere über betriebliche und private Ange- legenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.

2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der tripartiten Kommission bestehen.

205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

206 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

207 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2003 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

2. Tripartite Kommissionen

3. Amts- geheimnis

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

141

220

Art. 360d208

1 Der Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a gilt auch für Arbeit- nehmer, die nur vorübergehend in seinem örtlichen Geltungsbereich tätig sind, sowie für verliehene Arbeitnehmer.

2 Durch Abrede darf vom Normalarbeitsvertrag nach Artikel 360a nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Art. 360e209

Den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden steht ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung zu, ob ein Arbeitgeber den Normal- arbeitsvertrag nach Artikel 360a einhält.

Art. 360f210

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360a einen Normal- arbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt211 ein Exemplar zu.

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

Art. 361

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 321c: Absatz 1 (Überstundenarbeit)

Artikel 323: Absatz 4 (Vorschuss)

Artikel 323b: Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)

Artikel 325: Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohn- forderungen)

Artikel 326: Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)

Artikel 329d: Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)

208 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

209 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

211 Gegenwärtig Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

4. Wirkungen

5. Klagerecht der Verbände

6. Meldung

A. Unabänder- lichkeit zuun- gunsten des Arbeitgebers und des Arbeit- nehmers

Obligationenrecht

142

220

Artikel 331: Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personal- fürsorge)

Artikel 331b: (Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)212

...213

Artikel 334: Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeits- verhältnis)

Artikel 335: (Kündigung des Arbeitsverhältnisses)

Artikel 335k: (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens)214

Artikel 336: Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)

Artikel 336a: (Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)

Artikel 336b: (Geltendmachung der Entschädigung)

Artikel 336d: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)

Artikel 337: Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)

Artikel 337b: Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)

Artikel 337d: (Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)

Artikel 339: Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)

Artikel 339a: (Rückgabepflichten)

Artikel 340b: Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 342: Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)

...215

Artikel 346: (Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)

Artikel 349c: Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Artikel 350: (Besondere Kündigung)

212 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

213 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

214 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

215 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

143

220

Artikel 350a: Absatz 2 (Rückgabepflichten).216

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vor- schriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers ab- weichen, sind nichtig.

Art. 362

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:217

Artikel 321e: (Haftung des Arbeitnehmers)

Artikel 322a: Absätze 2 und 3 (Anteil am Geschäftsergebnis)

Artikel 322b: Absätze 1 und 2 (Entstehung des Provisions- anspruchs)

Artikel 322c: (Provisionsabrechnung)

Artikel 323b: Absatz 1 zweiter Satz (Lohnabrechnung)

Artikel 324: (Lohn bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

Artikel 324a: Absätze 1 und 3 (Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers)

Artikel 324b: (Lohn bei obligatorischer Versicherung des Arbeit- nehmers)

Artikel 326: Absätze 1, 3 und 4 (Akkordlohnarbeit)

Artikel 326a: (Akkordlohn)

Artikel 327a: Absatz 1 (Auslagenersatz im Allgemeinen)

Artikel 327b: Absatz 1 (Auslagenersatz bei Motorfahrzeug)

Artikel 327c: Absatz 2 (Vorschuss für Auslagen)

Artikel 328: (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Allgemeinen)

Artikel 328a: (Schutz der Persönlichkeit bei Hausgemeinschaft)

Artikel 328b: (Schutz der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Personendaten)218

Artikel 329: Absätze 1, 2 und 3 (Freizeit)

216 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

217 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

218 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (AS 1993 1945; BBl 1988 II 413).

B. Unabänder- lichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers

Obligationenrecht

144

220

Artikel 329a: Absätze 1 und 3 (Dauer der Ferien)

Artikel 329b: Absätze 2 und 3 (Kürzung der Ferien)

Artikel 329c: (Zusammenhang und Zeitpunkt der Ferien)

Artikel 329d: Absatz 1 (Ferienlohn)

Artikel 329e: Absätze 1 und 3 (Jugendurlaub)219

Artikel 329f: (Mutterschaftsurlaub)220

Artikel 329g: (Vaterschaftsurlaub)221

Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen)222

Artikel 330: Absätze 1, 3 und 4 (Kaution)

Artikel 330a: (Zeugnis)

Artikel 331: Absätze 3 und 4 (Beitragsleistung und Auskunfts- pflicht bei Personalfürsorge)

Artikel 331a: (Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes)223

...224

Artikel 332: Absatz 4 (Vergütung bei Erfindungen)

Artikel 333: Absatz 3 (Haftung bei Übergang des Arbeits- verhältnisses)

Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen)225

Artikel 335i: (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines Sozialplans)226

Artikel 335j: (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schieds- gericht)227

219 Eingefügt durch Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).

220 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 1112 2923).

221 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

222 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

223 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

224 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).

225 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein- barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).

226 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

227 Eingefügt durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

145

220

Artikel 336: Absatz 2 (Missbräuchliche Kündigung durch den Arbeitgeber)

Artikel 336c: (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)

Artikel 337a: (Fristlose Auflösung wegen Lohngefährdung)

Artikel 337c: Absatz 1 (Folgen bei ungerechtfertigter Entlassung)

Artikel 338: (Tod des Arbeitnehmers)

Artikel 338a: (Tod des Arbeitgebers)

Artikel 339b: (Voraussetzungen der Abgangsentschädigung)

Artikel 339d: (Ersatzleistungen)

Artikel 340: Absatz 1 (Voraussetzungen des Konkurrenz- verbotes)

Artikel 340a: Absatz 1 (Beschränkung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 340c: (Wegfall des Konkurrenzverbotes)

Artikel 341: Absatz 1 (Unverzichtbarkeit)

Artikel 345a: (Pflichten des Lehrmeisters228)

Artikel 346a: (Lehrzeugnis)

Artikel 349a: Absatz 1 (Lohn des Handelsreisenden)

Artikel 349b: Absatz 3 (Ausrichtung der Provision)

Artikel 349c: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Reise- tätigkeit)

Artikel 349e: Absatz 1 (Retentionsrecht des Handelsreisenden)

Artikel 350a: Absatz 1 (Provision bei Beendigung des Arbeits- verhältnisses)

Artikel 352a: Absatz 3 (Haftung des Heimarbeitnehmers)

Artikel 353: (Abnahme des Arbeitserzeugnisses)

Artikel 353a: (Ausrichtung des Lohnes)

Artikel 353b: Absatz 1 (Lohn bei Verhinderung an der Arbeits- leistung).229

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vor- schriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

228 Heute: des Arbeitgebers. 229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989

(AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

Obligationenrecht

146

220

Elfter Titel: Der Werkvertrag

Art. 363

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Her- stellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

Art. 364

1 Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.230

2 Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.

3 Er hat in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen.

Art. 365

1 Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für die Güte desselben und hat Gewähr zu leis- ten wie ein Verkäufer.

2 Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzule- gen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

3 Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrunde, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzei- tige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, widrigenfalls die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen.

Art. 366

1 Beginnt der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig oder verzögert er die Ausführung in vertragswidriger Weise oder ist er damit ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstande, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurücktreten.

2 Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unter-

230 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 6 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Pflichten des Unternehmers

1. Im Allgemeinen

2. Betreffend den Stoff

3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung der Arbeit

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

147

220

nehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller eine ange- messene Frist zur Abhilfe ansetzen oder ansetzen lassen mit der An- drohung, dass im Unterlassungsfalle die Verbesserung oder die Fort- führung des Werkes auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen werde.

Art. 367

1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

2 Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlan- gen.

Art. 368

1 Leidet das Werk an so erheblichen Mängeln oder weicht es sonst so sehr vom Vertrage ab, dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme billigerweise nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Scha- denersatz fordern.

2 Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohne machen oder auch, sofern dieses dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unent- geltliche Verbesserung des Werkes und bei Verschulden Schaden- ersatz verlangen.

3 Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, stehen dem Besteller nur die im zweiten Absatz dieses Artikels genannten Rechte zu.

Art. 369

Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebenen Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrück- lichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat.

Art. 370

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder still- schweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

4. Haftung für Mängel

a. Feststellung der Mängel

b. Recht des Bestellers bei Mängeln

c. Verantwort- lichkeit des Bestellers

d. Genehmigung des Werkes

Obligationenrecht

148

220

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Bestel- ler die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksicht- lich dieser Mängel als genehmigt gilt.

Art. 371231

1 Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

2 Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

3 Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechen- den Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung.

Art. 372

1 Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

2 Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen.

Art. 373

1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unter- nehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenom- menen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hin- dern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

231 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012 (Verjährungsfristen der Gewährlei- stungsansprüche. Verlängerung und Koordination), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5415; BBl 2011 2889 3903).

e. Verjährung

II. Pflichten des Bestellers

1. Fälligkeit der Vergütung

2. Höhe der Ver- gütung

a. Feste Über- nahme

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

149

220

3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.

Art. 374

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be- stimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt.

Art. 375

1 Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

2 Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet wer- den, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlan- gen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fort- führung entziehen und vom Vertrage zurücktreten.

Art. 376

1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.

3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.

Art. 377

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

C. Beendigung

I. Rücktritt wegen Über- schreitung des Kostenansatzes

II. Untergang des Werkes

III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

Obligationenrecht

150

220

Art. 378

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller einge- tretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ver- gütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.

Art. 379

1 Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Voll- endung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers ein- gegangen war.

2 Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Wer- kes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen.

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

Art. 380

Durch den Verlagsvertrag verpflichten sich der Urheber eines literari- schen oder künstlerischen Werkes oder seine Rechtsnachfolger (Ver- laggeber), das Werk einem Verleger zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen, der Verleger dagegen, das Werk zu vervielfältigen und in Vertrieb zu setzen.

Art. 381

1 Die Rechte des Urhebers werden insoweit und auf so lange dem Verleger übertragen, als es für die Ausführung des Vertrages erforder- lich ist.

2 Der Verlaggeber hat dem Verleger dafür einzustehen, dass er zur Zeit des Vertragsabschlusses zu der Verlagsgabe berechtigt war, und wenn das Werk schutzfähig ist, dass er das Urheberrecht daran hatte.

3 Er hat, wenn das Werk vorher ganz oder teilweise einem Dritten in Verlag gegeben oder sonst mit seinem Wissen veröffentlicht war, dem Verleger vor dem Vertragsabschlusse hievon Kenntnis zu geben.

Art. 382

1 Solange die Auflagen des Werkes, zu denen der Verleger berechtigt ist, nicht vergriffen sind, darf der Verlaggeber weder über das Werk im Ganzen noch über dessen einzelne Teile zum Nachteile des Verlegers anderweitig verfügen.

IV. Unmöglich- keit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Übertragung des Urheber- rechts und Gewährleistung

II. Verfügung des Verlaggebers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

151

220

2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.

3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.

Art. 383

1 Wurde über die Anzahl der Auflagen nichts bestimmt, so ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt.

2 Die Stärke der Auflage wird, wenn darüber nichts vereinbart wurde, vom Verleger festgesetzt, er hat aber auf Verlangen des Verlaggebers wenigstens so viele Exemplare drucken zu lassen, als zu einem gehöri- gen Umsatz erforderlich sind, und darf nach Vollendung des ersten Druckes keine neuen Abdrücke veranstalten.

3 Wurde das Verlagsrecht für mehrere Auflagen oder für alle Auflagen übertragen und versäumt es der Verleger, eine neue Auflage zu veran- stalten, nachdem die letzte vergriffen ist, so kann ihm der Verlaggeber gerichtlich eine Frist zur Herstellung einer neuen Auflage ansetzen lassen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verleger sein Recht ver- wirkt.

Art. 384

1 Der Verleger ist verpflichtet, das Werk ohne Kürzungen, ohne Zusät- ze und ohne Abänderungen in angemessener Ausstattung zu ver- vielfältigen, für gehörige Bekanntmachung zu sorgen und die üblichen Mittel für den Absatz zu verwenden.

2 Die Preisbestimmung hängt von dem Ermessen des Verlegers ab, doch darf er nicht durch übermässige Preisforderung den Absatz erschweren.

Art. 385

1 Der Urheber behält das Recht, Berichtigungen und Verbesserungen vorzunehmen, wenn sie nicht die Verlagsinteressen verletzen oder die Verantwortlichkeit des Verlegers steigern, ist aber für unvorhergese- hene Kosten, die dadurch verursacht werden, Ersatz schuldig.

2 Der Verleger darf keine neue Ausgabe oder Auflage machen und keinen neuen Abdruck vornehmen, ohne zuvor dem Urheber Gelegen- heit zu geben, Verbesserungen anzubringen.

Art. 386

1 Ist die besondere Ausgabe mehrerer einzelner Werke desselben Urhebers zum Verlag überlassen worden, so gibt dieses dem Verleger

III. Bestimmung der Auflagen

IV. Vervielfäl- tigung und Vertrieb

V. Verbesse- rungen und Berichtigungen

VI. Gesamt- ausgaben und Einzelausgaben

Obligationenrecht

152

220

nicht auch das Recht, eine Gesamtausgabe dieser Werke zu veranstal- ten.

2 Ebenso wenig hat der Verleger, dem eine Gesamtausgabe sämtlicher Werke oder einer ganzen Gattung von Werken desselben Urhebers überlassen worden ist, das Recht, von den einzelnen Werken beson- dere Ausgaben zu veranstalten.

Art. 387

Das Recht, eine Übersetzung des Werkes zu veranstalten, bleibt, wenn nichts anderes mit dem Verleger vereinbart ist, ausschliesslich dem Verlaggeber vorbehalten.

Art. 388

1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.

3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Hono- rar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auf- lage.

Art. 389

1 Das Honorar wird fällig, sobald das ganze Werk oder, wenn es in Abteilungen (Bänden, Heften, Blättern) erscheint, sobald die Abtei- lung gedruckt ist und ausgegeben werden kann.

2 Wird das Honorar ganz oder teilweise von dem erwarteten Absatze abhängig gemacht, so ist der Verleger zu übungsgemässer Abrechnung und Nachweisung des Absatzes verpflichtet.

3 Der Verlaggeber hat mangels einer andern Abrede Anspruch auf die übliche Zahl von Freiexemplaren.

Art. 390

1 Geht das Werk nach seiner Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so ist der Verleger gleichwohl zur Zahlung des Honorars ver- pflichtet.

2 Besitzt der Urheber noch ein zweites Exemplar des untergegangenen Werkes, so hat er es dem Verleger zu überlassen, andernfalls ist er verpflichtet, das Werk wieder herzustellen, wenn ihm dies mit geringer Mühe möglich ist.

VII. Über- setzungsrecht

VIII. Honorar des Verlaggebers

1. Höhe des Honorars

2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare

C. Beendigung

I. Untergang des Werkes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

153

220

3 In beiden Fällen hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung.

Art. 391

1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exem- plare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.

Art. 392

1 Der Verlagsvertrag erlischt, wenn der Urheber vor der Vollendung des Werkes stirbt oder unfähig oder ohne sein Verschulden verhindert wird, es zu vollenden.

2 Ausnahmsweise kann der Richter, wenn die ganze oder teilweise Fortsetzung des Vertragsverhältnisses möglich und billig erscheint, sie bewilligen und das Nötige anordnen.

3 Gerät der Verleger in Konkurs, so kann der Verlaggeber das Werk einem anderen Verleger übertragen, wenn ihm nicht für Erfüllung der zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verfallenen Verlagsverbind- lichkeiten Sicherheit geleistet wird.

Art. 393

1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.

2 Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

Dreizehnter Titel: Der Auftrag

Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

Art. 394

1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauf- tragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

2 Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart die- ses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.

II. Untergang der Auflage

III. Endigungs- gründe in der Person des Urhebers und des Verlegers

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers

A. Begriff

Obligationenrecht

154

220

3 Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.

Art. 395

Als angenommen gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte kraft obrigkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat.

Art. 396

1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.

2 Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.

3 Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schieds- gericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.232

Art. 397

1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

2 Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt.

Art. 397a233

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interes- senwahrung angezeigt erscheint.

232 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

233 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

B. Entstehung

C. Wirkungen

I. Umfang des Auftrages

II. Ver- pflichtungen des Beauftragten

1. Vorschrifts- gemässe Ausführung

1bis. Melde- pflicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

155

220

Art. 398

1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.234

2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.

Art. 399

1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären.

2 War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten.

3 In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen.

Art. 400

1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.

2 Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.

Art. 401

1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.

2 Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Kon- kurs gefallen ist.

3 Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.

234 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

2. Haftung für getreue Ausführung

a. Im Allgemeinen

b. Bei Über- tragung der Besorgung auf einen Dritten

3. Rechen- schaftsablegung

4. Übergang der erworbenen Rechte

Obligationenrecht

156

220

Art. 402

1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.

2 Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

Art. 403

1 Haben mehrere Personen gemeinsam einen Auftrag gegeben, so haf- ten sie dem Beauftragten solidarisch.

2 Haben mehrere Personen einen Auftrag gemeinschaftlich übernom- men, so haften sie solidarisch und können den Auftraggeber, soweit sie nicht zur Übertragung der Besorgung an einen Dritten ermächtigt sind, nur durch gemeinschaftliches Handeln verpflichten.

Art. 404

1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekün- digt werden.

2 Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.

Art. 405

1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entspre- chenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Ver- schollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.235

2 Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftrag- gebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.

Art. 406

Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlö- schen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

235 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

III. Ver- pflichtungen des Auftraggebers

IV. Haftung mehrerer

D. Beendigung

I. Gründe

1. Widerruf, Kündigung

2. Tod, Hand- lungsunfähigkeit, Konkurs

II. Wirkung des Erlöschens

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

157

220

Erster Abschnittbis:236

Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung

Art. 406a

1 Wer einen Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung annimmt, verpflichtet sich, dem Auftraggeber gegen eine Vergütung Personen für die Ehe oder für eine feste Partnerschaft zu vermitteln.

2 Auf die Ehe- oder die Partnerschaftsvermittlung sind die Vorschrif- ten über den einfachen Auftrag ergänzend anwendbar.

Art. 406b

1 Reist die zu vermittelnde Person aus dem Ausland ein oder reist sie ins Ausland aus, so hat ihr der Beauftragte die Kosten der Rückreise zu vergüten, wenn diese innert sechs Monaten seit der Einreise erfolgt.

2 Der Anspruch der zu vermittelnden Person gegen den Beauftragten geht mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für die Rückreisekosten aufgekommen ist.

3 Der Beauftragte kann vom Auftraggeber nur im Rahmen des im Ver- trag vorgesehenen Höchstbetrags Ersatz für die Rückreisekosten ver- langen.

Art. 406c

1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt na- mentlich:

a. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;

b. die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauf- tragten verhängt werden;

c. die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.

Art. 406d

Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und Wohnsitz der Parteien;

236 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

A. Begriff und anwendbares Recht

B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland

I. Kosten der Rückreise

II. Bewilligungs- pflicht

C. Form und Inhalt

Obligationenrecht

158

220

2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Be- auftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;

3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);

4. die Zahlungsbedingungen;

5.237 das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;

6.238 das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;

7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädi- gungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatz- pflicht wegen Kündigung zur Unzeit.

Art. 406e239

1 Der Vertrag tritt für den Auftraggeber erst 14 Tage nach Erhalt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Vor Ablauf dieser Frist darf der Beauftragte vom Auftraggeber keine Zahlung entgegen- nehmen.

2 Innerhalb der Frist nach Absatz 1 kann der Auftraggeber seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung schrift- lich widerrufen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist unverbindlich. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wider- rufsfolgen (Art. 40f) sinngemäss anwendbar.

3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Art. 406f240

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

238 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

240 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung

E. ...

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 406g

1 Der Beauftragte informiert den Auftraggeber vor der Vertragsunter- zeichnung und während der Vertragsdauer über besondere Schwierig- keiten, die im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Auftrag- gebers bei der Auftragserfüllung auftreten können.

2 Bei der Bearbeitung der Personendaten des Auftraggebers ist der Beauftragte zur Geheimhaltung verpflichtet; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992241 über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

Art. 406h

Sind unverhältnismässig hohe Vergütungen oder Kosten vereinbart worden, so kann sie das Gericht auf Antrag des Auftraggebers auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

Art. 407

1 Kreditbriefe, durch die der Adressant den Adressaten mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages beauftragt, einer bestimmten Person die verlangten Beträge auszubezahlen, werden nach den Vorschriften über den Auftrag und die Anweisung beurteilt.

2 Wenn kein Höchstbetrag angegeben ist, so hat der Adressat bei Anforderungen, die den Verhältnissen der beteiligten Personen offen- bar nicht entsprechen, den Adressanten zu benachrichtigen und bis zum Empfange einer Weisung desselben die Zahlung zu verweigern.

3 Der im Kreditbriefe enthaltene Auftrag gilt nur dann als angenom- men, wenn die Annahme bezüglich eines bestimmten Betrages erklärt worden ist.

Art. 408

1 Hat jemand den Auftrag erhalten und angenommen, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, jedoch unter Verantwortlichkeit des Auftraggebers, einem Dritten Kredit zu eröffnen oder zu erneuern, so haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, sofern der Beauftragte die Grenzen des Kreditauftrages nicht überschritten hat.

2 Für diese Verbindlichkeit bedarf es der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers.

241 SR 235.1

F. Information und Datenschutz

G. Herabsetzung

A. Kreditbrief

B. Kreditauftrag

I. Begriff und Form

Obligationenrecht

160

220

Art. 409

Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegen- setzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.

Art. 410

Die Haftpflicht des Auftraggebers erlischt, wenn der Beauftragte dem Dritten eigenmächtig Stundung gewährt oder es versäumt hat, gemäss den Weisungen des Auftraggebers gegen ihn vorzugehen.

Art. 411

Das Rechtsverhältnis des Auftraggebers zu dem Dritten, dem ein Kre- dit eröffnet worden ist, wird nach den Bestimmungen über das Rechts- verhältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner beurteilt.

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

Art. 412

1 Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuwei- sen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln.

2 Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag.

Art. 413

1 Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachwei- ses oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist.

2 Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eingetreten ist.

3 Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesi- chert ist, kann er diesen auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.

Art. 414

Wird der Betrag der Vergütung nicht festgesetzt, so gilt, wo eine Taxe besteht, diese und in Ermangelung einer solchen der übliche Lohn als vereinbart.

II. Vertrags- unfähigkeit des Dritten

III. Eigen- mächtige Stundung

IV. Kredit- nehmer und Auf- traggeber

A. Begriff und Form

B. Mäklerlohn

I. Begründung

II. Festsetzung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

161

220

Art. 415

Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den andern tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es wider Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Auf- wendungen beanspruchen.

Art. 416242

Art. 417243

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder für die Vermittlung eines Einzelarbeitsvertrages oder eines Grundstückkaufes ein unverhältnismässig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann ihn der Richter auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Art. 418

Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über die Verrichtungen der Bör- senmäkler, Sensale und Stellenvermittler besondere Vorschriften auf- zustellen.

Vierter Abschnitt:244 Der Agenturvertrag

Art. 418a

1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen.245

2 Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Par- teien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des

242 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

243 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

244 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (vierter Abschn. des XIII. Tit.) am Schluss des OR.

245 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

III. Verwirkung

IV. ...

V. Herabsetzung

C. Vorbehalt kantonalen Rechtes

A. Allgemeines

I. Begriff

Obligationenrecht

162

220

Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.

Art. 418b

1 Auf den Vermittlungsagenten sind die Vorschriften über den Mäk- lervertrag, auf den Abschlussagenten diejenigen über die Kommission ergänzend anwendbar.

2 ...246

Art. 418c

1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.

2 Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.

3 Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Ein- bringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

Art. 418d

1 Der Agent darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm anvertraut oder auf Grund des Agenturverhältnisses bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages nicht verwerten oder ande- ren mitteilen.

2 Auf ein vertragliches Konkurrenzverbot sind die Bestimmungen über den Dienstvertrag entsprechend anwendbar. Ist ein Konkurrenzverbot vereinbart, so hat der Agent bei Auflösung des Vertrages einen unab- dingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.

Art. 418e

1 Der Agent gilt nur als ermächtigt, Geschäfte zu vermitteln, Mängel- rügen und andere Erklärungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vor- behält, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.

2 Dagegen gilt er nicht als ermächtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder sonstige Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren.

246 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. b des Anhangs zum BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, mit Wirkung seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263).

II. Anwendbares Recht

B. Pflichten des Agenten

I. Allgemeines und Delcredere

II. Geheim- haltungspflicht und Konkurrenz- verbot

C. Vertretungs- befugnis

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

163

220

3 Die Artikel 34 und 44 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908247 über den Versicherungsvertrag bleiben vorbehalten.

Art. 418f

1 Der Auftraggeber hat alles zu tun, um dem Agenten die Ausübung einer erfolgreichen Tätigkeit zu ermöglichen. Er hat ihm insbesondere die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2 Er hat den Agenten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er vor- aussieht, dass Geschäfte nur in erheblich geringerem Umfange, als vereinbart oder nach den Umständen zu erwarten ist, abgeschlossen werden können oder sollen.

3 Ist dem Agenten ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden- kreis zugewiesen, so ist er, soweit nicht schriftlich etwas anderes ver- einbart wurde, unter Ausschluss anderer Personen beauftragt.

Art. 418g

1 Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder übliche Vermitt- lungs- oder Abschlussprovision für alle Geschäfte, die er während des Agenturverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, man- gels gegenteiliger schriftlicher Abrede, für solche Geschäfte, die wäh- rend des Agenturverhältnisses ohne seine Mitwirkung vom Auftrag- geber abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden für Geschäfte dieser Art geworben hat.

2 Der Agent, dem ein bestimmtes Gebiet oder ein bestimmter Kunden- kreis ausschliesslich zugewiesen ist, hat Anspruch auf die vereinbarte oder, mangels Abrede, auf die übliche Provision für alle Geschäfte, die mit Kunden dieses Gebietes oder Kundenkreises während des Agen- turverhältnisses abgeschlossen werden.

3 Soweit es nicht anders schriftlich vereinbart ist, entsteht der An- spruch auf die Provision, sobald das Geschäft mit dem Kunden rechts- gültig abgeschlossen ist.

Art. 418h

1 Der Anspruch des Agenten auf Provision fällt nachträglich insoweit dahin, als die Ausführung eines abgeschlossenen Geschäftes aus einem vom Auftraggeber nicht zu vertretenden Grunde unterbleibt.

2 Er fällt hingegen gänzlich dahin, wenn die Gegenleistung für die vom Auftraggeber bereits erbrachten Leistungen ganz oder zu einem so grossen Teil unterbleibt, dass dem Auftraggeber die Bezahlung einer Provision nicht zugemutet werden kann.

247 SR 221.229.1

D. Pflichten des Auftraggebers

I. Im Allgemeinen

II. Provision

1. Vermittlungs- und Abschluss- provision

a. Umfang und Entstehung

b. Dahinfallen

Obligationenrecht

164

220

Art. 418i

Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, wird die Provi- sion auf das Ende des Kalenderhalbjahres, in dem das Geschäft abge- schlossen wurde, im Versicherungsgeschäft jedoch nach Massgabe der Bezahlung der ersten Jahresprämie fällig.

Art. 418k

1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.

2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.

Art. 418l

1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent Anspruch auf eine Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäss eingezogenen und abgelieferten Beträge.

2 Mit Beendigung des Agenturverhältnisses fallen die Inkassoberechti- gung des Agenten und sein Anspruch auf weitere Inkassoprovisionen dahin.

Art. 418m

1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.

2 Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militär- dienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Ver- dienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus ver- zichten.

Art. 418n

1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist, hat der Agent keinen Anspruch auf Ersatz für die im regelmässigen Betrieb seines Geschäftes entstandenen Kosten und Auslagen, wohl aber für solche, die er auf besondere Weisung des Auftraggebers oder als dessen

c. Fälligkeit

d. Abrechnung

2. Inkasso- provision

III. Verhinde- rung an der Tätigkeit

IV. Kosten und Auslagen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

165

220

Geschäftsführer ohne Auftrag auf sich genommen hat, wie Auslagen für Frachten und Zölle.

2 Die Ersatzpflicht ist vom Zustandekommen des Rechtsgeschäftes unabhängig.

Art. 418o

1 Zur Sicherung der fälligen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis, bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers auch der nicht fälligen An- sprüche, hat der Agent an den beweglichen Sachen und Wertpapieren, die er auf Grund des Agenturverhältnisses besitzt, sowie an den kraft einer Inkassovollmacht entgegengenommenen Zahlungen Dritter ein Retentionsrecht, auf das er nicht zum voraus verzichten kann.

2 An Preistarifen und Kundenverzeichnissen kann das Retentionsrecht nicht ausgeübt werden.

Art. 418p

1 Ist der Agenturvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, oder geht eine solche aus seinem Zweck hervor, so endigt er ohne Kündi- gung mit dem Ablauf dieser Zeit.

2 Wird ein auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Agenturverhältnis nach Ablauf dieser Zeit für beide Teile stillschweigend fortgesetzt, so gilt der Vertrag als für die gleiche Zeit erneuert, jedoch höchstens für ein Jahr.

3 Hat der Auflösung des Vertrages eine Kündigung vorauszugehen, so gilt ihre beiderseitige Unterlassung als Erneuerung des Vertrages.

Art. 418q

1 Ist ein Agenturvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen, und geht eine solche auch nicht aus seinem Zwecke hervor, so kann er im ersten Jahr der Vertragsdauer beiderseits auf das Ende des der Kündi- gung folgenden Kalendermonates gekündigt werden. Die Verein- barung einer kürzeren Kündigungsfrist bedarf der schriftlichen Form.

2 Wenn das Vertragsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, kann es mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Es kann jedoch eine längere Kündigungsfrist oder ein anderer Endtermin vereinbart werden.

3 Für Auftraggeber und Agenten dürfen keine verschiedenen Kündi- gungsfristen vereinbart werden.

Art. 418r

1 Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Auftraggeber als auch der Agent jederzeit den Vertrag sofort auflösen.

V. Retentions- recht

E. Beendigung

I. Zeitablauf

II. Kündigung

1. Im Allgemeinen

2. Aus wichtigen Gründen

Obligationenrecht

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220

2 Die Bestimmungen über den Dienstvertrag sind entsprechend an- wendbar.

Art. 418s

1 Das Agenturverhältnis erlischt durch den Tod und durch den Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie durch den Konkurs des Auftraggebers.

2 Durch den Tod des Auftraggebers erlischt das Agenturverhältnis, wenn der Auftrag wesentlich mit Rücksicht auf dessen Person einge- gangen worden ist.

Art. 418t

1 Für Nachbestellungen eines vom Agenten während des Agenturver- hältnisses geworbenen Kunden besteht, falls nicht etwas anderes ver- einbart oder üblich ist, ein Anspruch auf Provision nur, wenn die Bestellungen vor Beendigung des Agenturvertrages eingelaufen sind.

2 Mit der Beendigung des Agenturverhältnisses werden sämtliche Ansprüche des Agenten auf Provision oder Ersatz fällig.

3 Für Geschäfte, die ganz oder teilweise erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu erfüllen sind, kann eine spätere Fälligkeit des Provisionsanspruches schriftlich vereinbart werden.

Art. 418u

1 Hat der Agent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis des Auftrag- gebers wesentlich erweitert, und erwachsen diesem oder seinem Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der geworbenen Kundschaft auch nach Auflösung des Agenturverhältnisses erhebliche Vorteile, so haben der Agent oder seine Erben, soweit es nicht unbillig ist, einen unabdingbaren Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung.

2 Dieser Anspruch beträgt höchstens einen Nettojahresverdienst aus diesem Vertragsverhältnis, berechnet nach dem Durchschnitt der letz- ten fünf Jahre oder, wenn das Verhältnis nicht so lange gedauert hat, nach demjenigen der ganzen Vertragsdauer.

3 Kein Anspruch besteht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grund aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat.

Art. 418v

Jede Vertragspartei hat auf den Zeitpunkt der Beendigung des Agen- turverhältnisses der andern alles herauszugeben, was sie von ihr für die Dauer des Vertrages oder von Dritten für ihre Rechnung erhalten hat. Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.

III. Tod, Hand- lungsunfähigkeit, Konkurs

IV. Ansprüche des Agenten

1. Provision

2. Entschädigung für die Kund- schaft

V. Rückgabe- pflichten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

167

220

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

Art. 419

Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen ent- spricht.

Art. 420

1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.

2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.

3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Ein- mischung eingetreten wäre.

Art. 421

1 War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflich- ten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.

2 Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

Art. 422

1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Ge- schäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu be- freien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Er- satz zu leisten.

2 Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.

3 Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die unge- rechtfertigte Bereicherung.

A. Stellung des Geschäftsführers

I. Art der Ausführung

II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen

III. Haftung des vertrags- unfähigen Geschäftsführers

B. Stellung des Geschäftsherrn

I. Geschäfts- führung im Interesse des Geschäftsherrn

Obligationenrecht

168

220

Art. 423

1 Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berech- tigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen.

2 Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist.

Art. 424

Wenn die Geschäftsbesorgung nachträglich vom Geschäftsherrn gebil- ligt wird, so kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwen- dung.

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

Art. 425

1 Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommis- sionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines ande- ren (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt.

2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.

Art. 426

1 Der Kommissionär hat dem Kommittenten die erforderlichen Nach- richten zu geben und insbesondere von der Ausführung des Auftrages sofort Anzeige zu machen.

2 Er ist zur Versicherung des Kommissionsgutes nur verpflichtet, wenn er vom Kommittenten Auftrag dazu erhalten hat.

Art. 427

1 Wenn das zum Verkaufe zugesandte Kommissionsgut sich in einem erkennbar mangelhaften Zustande befindet, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer zu wahren, für den Beweis des mangelhaften Zustandes und soweit möglich für Erhaltung des Gutes zu sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht zu geben.

2 Versäumt der Kommissionär diese Pflichten, so ist er für den aus der Versäumnis entstandenen Schaden haftbar.

3 Zeigt sich Gefahr, dass das zum Verkaufe zugesandte Kommissions- gut schnell in Verderbnis gerate, so ist der Kommissionär berechtigt

II. Geschäfts- führung im Interesse des Geschäftsführers

III. Genehmi- gung der Geschäfts- führung

A. Einkaufs- und Verkaufs- kommission

I. Begriff

II. Pflichten des Kommissionärs

1. Anzeige- pflicht, Versicherung

2. Behandlung des Kommis- sionsgutes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

169

220

und, soweit die Interessen des Kommittenten es erfordern, auch ver- pflichtet, die Sache unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo sie sich befindet, verkaufen zu lassen.

Art. 428

1 Hat der Verkaufskommissionär unter dem ihm gesetzten Mindest- betrag verkauft, so muss er dem Kommittenten den Preisunterschied vergüten, sofern er nicht beweist, dass durch den Verkauf von dem Kommittenten Schaden abgewendet worden ist und eine Anfrage bei dem Kommittenten nicht mehr tunlich war.

2 Ausserdem hat er ihm im Falle seines Verschuldens allen weitern aus der Vertragsverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen.

3 Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vor- ausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.

Art. 429

1 Der Kommissionär, der ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit gewährt, tut dieses auf eigene Gefahr.

2 Soweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäftes das Kreditieren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.

Art. 430

1 Abgesehen von dem Falle, wo der Kommissionär unbefugterweise Kredit gewährt, hat er für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners nur dann einzustehen, wenn er sich hiezu verpflichtet hat, oder wenn das am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.

2 Der Kommissionär, der für den Schuldner einsteht, ist zu einer Ver- gütung (Delcredere-Provision) berechtigt.

Art. 431

1 Der Kommissionär ist berechtigt, für alle im Interesse des Kommit- tenten gemachten Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen Ersatz zu fordern und von diesen Beträgen Zinse zu berechnen.

2 Er kann auch die Vergütung für die benutzten Lagerräume und Transportmittel, nicht aber den Lohn seiner Angestellten in Rechnung bringen.

3. Preisansatz des Kommitten- ten

4. Vorschuss- und Kredit- gewährung an Dritte

5. Delcredere- Stehen

III. Rechte des Kommissionärs

1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen

Obligationenrecht

170

220

Art. 432

1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.

2 Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.

Art. 433

1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommis- sionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommitten- ten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.

2 Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fäl- len die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.

Art. 434

Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute sowie an dem Ver- kaufserlöse ein Retentionsrecht.

Art. 435

1 Wenn bei Unverkäuflichkeit des Kommissionsgutes oder bei Wider- ruf des Auftrages der Kommittent mit der Zurücknahme des Gutes oder mit der Verfügung darüber ungebührlich zögert, so ist der Kom- missionär berechtigt, bei der zuständigen Amtsstelle des Ortes, wo die Sache sich befindet, die Versteigerung zu verlangen.

2 Die Versteigerung kann, wenn am Orte der gelegenen Sache weder der Kommittent noch ein Stellvertreter desselben anwesend ist, ohne Anhören der Gegenpartei angeordnet werden.

3 Der Versteigerung muss aber eine amtliche Mitteilung an den Kom- mittenten vorausgehen, sofern das Gut nicht einer schnellen Entwer- tung ausgesetzt ist.

Art. 436

1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauf- tragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

2. Provision

a. Anspruch

b. Verwirkung und Umwand- lung in Eigen- geschäft

3. Retentions- recht

4. Versteigerung des Kommis- sionsgutes

5. Eintritt als Eigenhändler

a. Preis- berechnung und Provision

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

171

220

2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.

3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

Art. 437

Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigen- händler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Ver- käufers auf sich genommen habe.

Art. 438

Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor dieser die Anzeige der Ausführung abgesandt hat, so ist der Kommissionär nicht mehr befugt, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten.

Art. 439

Wer gegen Vergütung die Versendung oder Weitersendung von Gü- tern für Rechnung des Versenders, aber in eigenem Namen, zu besor- gen übernimmt (Spediteur), ist als Kommissionär zu betrachten, steht aber in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag.

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

Art. 440

1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.

2 Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas ande- res enthalten.

Art. 441

1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transport-

b. Vermutung des Eintrittes

c. Wegfall des Eintrittsrechtes

B. Speditions- vertrag

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Stellung des Absenders

1. Notwendige Angaben

Obligationenrecht

172

220

weg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.

2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe ent- stehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.

Art. 442

1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äus- serlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenom- men hat.

Art. 443

1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen:

1. wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Frachtführer an den Empfänger übergeben worden ist;

2. wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangs- schein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;

3. wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche An- zeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung abgesandt hat;

4. wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestim- mungsorte die Ablieferung verlangt hat.

2 In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisun- gen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Ab- sender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann verpflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.

Art. 444

1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.

2. Verpackung

3. Verfügung über das reisende Gut

II. Stellung des Frachtführers

1. Behandlung des Frachtgutes

a. Verfahren bei Ablieferungs- hindernissen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

2 Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Absen- der noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär verkaufen lassen.

Art. 445

1 Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshinder- nissen verkaufen lassen.

2 Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Betei- ligten zu benachrichtigen.

Art. 446

Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behand- lung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.

Art. 447

1 Wenn ein Frachtgut verloren oder zugrunde gegangen ist, so hat der Frachtführer den vollen Wert zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass der Verlust oder Untergang durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes oder durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht sei oder auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.

2 Als ein Verschulden des Absenders ist zu betrachten, wenn er den Frachtführer von dem besonders hohen Wert des Frachtgutes nicht unterrichtet hat.

3 Verabredungen, wonach ein den vollen Wert übersteigendes Inter- esse oder weniger als der volle Wert zu ersetzen ist, bleiben vorbehal- ten.

Art. 448

1 Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim Verlust des Gutes haftet der Frachtführer für allen Schaden, der aus Verspätung in der Ablieferung oder aus Beschädigung oder aus teil- weisem Untergange des Gutes entstanden ist.

2 Ohne besondere Verabredung kann ein höherer Schadenersatz als für gänzlichen Verlust nicht begehrt werden.

b. Verkauf

c. Verantwort- lichkeit

2. Haftung des Frachtführers

a. Verlust und Untergang des Gutes

b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Unter- gang

Obligationenrecht

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220

Art. 449

Der Frachtführer haftet für alle Unfälle und Fehler, die auf dem über- nommenen Transporte vorkommen, gleichviel, ob er den Transport bis zu Ende selbst besorgt oder durch einen anderen Frachtführer ausfüh- ren lässt, unter Vorbehalt des Rückgriffes gegen den Frachtführer, dem er das Gut übergeben hat.

Art. 450

Der Frachtführer hat sofort nach Ankunft des Gutes dem Empfänger Anzeige zu machen.

Art. 451

1 Bestreitet der Empfänger die auf dem Frachtgut haftende Forderung, so kann er die Ablieferung nur verlangen, wenn er den streitigen Betrag amtlich hinterlegt.

2 Dieser Betrag tritt in Bezug auf das Retentionsrecht des Frachtfüh- rers an die Stelle des Frachtgutes.

Art. 452

1 Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer, die Fälle von ab- sichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen.

2 Ausserdem bleibt der Frachtführer haftbar für äusserlich nicht er- kennbaren Schaden, falls der Empfänger solchen innerhalb der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und den Frachtführer sofort nach der Entdeckung davon benachrichtigt hat.

3 Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens acht Tage nach der Ablieferung stattgefunden haben.

Art. 453

1 In allen Streitfällen kann die am Orte der gelegenen Sache zuständige Amtsstelle auf Begehren eines der beiden Teile Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder nötigenfalls nach Feststellung des Zustandes den Verkauf anordnen.

2 Der Verkauf kann durch Bezahlung oder Hinterlegung des Betrages aller angeblich auf dem Gute haftenden Forderungen abgewendet wer- den.

c. Haftung für Zwischenfracht- führer

3. Anzeigepflicht

4. Retentions- recht

5. Verwirkung der Haftungs- ansprüche

6. Verfahren

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 454

1 Die Ersatzklagen gegen Frachtführer verjähren mit Ablauf eines Jah- res, und zwar im Falle des Unterganges, des Verlustes oder der Ver- spätung von dem Tage hinweg, an dem die Ablieferung hätte gesche- hen sollen, im Falle der Beschädigung von dem Tage an, wo das Gut dem Adressaten übergeben worden ist.

2 Im Wege der Einrede können der Empfänger oder der Absender ihre Ansprüche immer geltend machen, sofern sie innerhalb Jahresfrist reklamiert haben und der Anspruch nicht infolge Annahme des Gutes verwirkt ist.

3 Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit des Frachtführers.

Art. 455

1 Transportanstalten, zu deren Betrieb es einer staatlichen Genehmi- gung bedarf, sind nicht befugt, die Anwendung der gesetzlichen Best- immungen über die Verantwortlichkeit des Frachtführers zu ihrem Vorteile durch besondere Übereinkunft oder durch Reglemente im voraus auszuschliessen oder zu beschränken.

2 Jedoch bleiben abweichende Vertragsbestimmungen, die in diesem Titel als zulässig vorgesehen sind, vorbehalten.

3 Die besonderen Vorschriften für die Frachtverträge der Anbieterin- nen von Postdiensten, der Eisenbahnen und Dampfschiffe bleiben vorbehalten.248

Art. 456

1 Ein Frachtführer oder Spediteur, der sich zur Ausführung des von ihm übernommenen Transportes einer öffentlichen Transportanstalt bedient oder zur Ausführung des von einer solchen übernommenen Transportes mitwirkt, unterliegt den für diese geltenden besonderen Bestimmungen über den Frachtverkehr.

2 Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Frachtführer oder Spe- diteur und dem Auftraggeber bleiben jedoch vorbehalten.

3 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Camionneure.

Art. 457

Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Vertrages einer öffent- lichen Transportanstalt bedient, kann seine Verantwortlichkeit nicht

248 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Postgesetzes 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181).

7. Verjährung der Ersatzklagen

C. Staatlich genehmigte und staatliche Trans- portanstalten

D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt

E. Haftung des Spediteurs

Obligationenrecht

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wegen mangelnden Rückgriffes ablehnen, wenn er selbst den Verlust des Rückgriffes verschuldet hat.

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere Handlungsvollmachten

Art. 458

1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines ande- ren nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintra- gung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.

Art. 459

1 Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechsel-Zeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.

2 Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Art. 460

1 Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.

2 Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.

3 Andere Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.

Art. 461

1 Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung die Eintragung nicht stattgefunden hat.

A. Prokura

I. Begriff und Bestellung

II. Umfang der Vollmacht

III. Beschränk- barkeit

IV. Löschung der Prokura

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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2 Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.

Art. 462

1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Ertei- lung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Be- trieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Ge- schäfte gewöhnlich mit sich bringt.

2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wech- selverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessfüh- rung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Art. 463249

Art. 464

1 Der Prokurist, sowie der Handlungsbevollmächtigte, der zum Betrieb des ganzen Gewerbes bestellt ist oder in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Gewerbes steht, darf ohne Einwilligung des Geschäfts- herrn weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, die zu den Geschäftszweigen des Geschäftsherrn gehören.250

2 Bei Übertretung dieser Vorschrift kann der Geschäftsherr Ersatz des verursachten Schadens fordern und die betreffenden Geschäfte auf eigene Rechnung übernehmen.

Art. 465

1 Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind jederzeit widerruflich, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag od. dgl. ergeben können.251

2 Der Tod des Geschäftsherrn oder der Eintritt seiner Handlungs- unfähigkeit hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.

249 Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 1 des BG vom 25. Juni 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

250 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

251 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 11 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

B. Andere Handlungs- vollmachten

C. ...

D. Konkurrenz- verbot

E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungs- vollmachten

Obligationenrecht

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Achtzehnter Titel: Die Anweisung

Art. 466

Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wert- papiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisen- den an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.

Art. 467

1 Soll mit der Anweisung eine Schuld des Anweisenden an den Emp- fänger getilgt werden, so erfolgt die Tilgung erst durch die von dem Angewiesenen geleistete Zahlung.

2 Doch kann der Empfänger, der die Anweisung angenommen hat, seine Forderung gegen den Anweisenden nur dann wieder geltend machen, wenn er die Zahlung vom Angewiesenen gefordert und nach Ablauf der in der Anweisung bestimmten Zeit nicht erhalten hat.

3 Der Gläubiger, der eine von seinem Schuldner ihm erteilte Anwei- sung nicht annehmen will, hat diesen bei Vermeidung von Schaden- ersatz ohne Verzug hievon zu benachrichtigen.

Art. 468

1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persön- lichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst erge- ben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.

2 Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.

3 Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.

Art. 469

Verweigert der Angewiesene die vom Anweisungsempfänger gefor- derte Zahlung oder erklärt er zum voraus, an ihn nicht zahlen zu wol- len, so ist dieser bei Vermeidung von Schadenersatz verpflichtet, den Anweisenden sofort zu benachrichtigen.

A. Begriff

B. Wirkungen

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anwei- sungsempfänger

II. Verpflichtung des Angewiesenen

III. Anzeige- pflicht bei nicht erfolgter Zahlung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 470

1 Der Anweisende kann die Anweisung gegenüber dem Anweisungs- empfänger widerrufen, wenn er sie nicht zur Tilgung seiner Schuld oder sonst zum Vorteile des Empfängers erteilt hat.

2 Gegenüber dem Angewiesenen kann der Anweisende widerrufen, solange jener dem Empfänger seine Annahme nicht erklärt hat.

2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.252

3 Wird über den Anweisenden der Konkurs eröffnet, so gilt die noch nicht angenommene Anweisung als widerrufen.

Art. 471

1 Schriftliche Anweisungen zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde werden nach den Vorschriften dieses Titels beurteilt, in dem Sinne, dass dem Angewiesenen gegenüber jeder Inhaber als Anwei- sungsempfänger gilt, die Rechte zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger dagegen nur für den jeweiligen Übergeber und Abnehmer begründet werden.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Check und die wechselähnlichen Anweisungen.

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

Art. 472

1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.

2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.

Art. 473

1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.

2 Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.

252 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

C. Widerruf

D. Anweisung bei Wertpapieren

A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff

II. Pflichten des Hinterlegers

Obligationenrecht

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Art. 474

1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

Art. 475

1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zu- wachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.

2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.

Art. 476

1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der be- stimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Um- stände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.

2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Auf- bewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.

Art. 477

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.

Art. 478

Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhal- ten, so haften sie solidarisch.

Art. 479

1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum bean- sprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinter- leger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.

2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benach- richtigen.

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs

2. Rückgabe

a. Recht des Hinterlegers

b. Rechte des Aufbewahrers

c. Ort der Rückgabe

3. Haftung mehrerer Auf- bewahrer

4. Eigentums- ansprüche Dritter

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 480

Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.

Art. 481

1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, son- dern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nut- zen und Gefahr auf ihn über.

2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.

3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.

Art. 482

1 Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwir- ken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

2 Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

3 Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

Art. 483

1 Der Lagerhalter ist zur Aufbewahrung der Güter verpflichtet wie ein Kommissionär.

2 Er hat dem Einlagerer, soweit tunlich, davon Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen an den Waren eintreten, die weitere Massregeln als rätlich erscheinen lassen.

3 Er hat ihm die Besichtigung der Güter und Entnahme von Proben während der Geschäftszeit sowie jederzeit die nötigen Erhaltungs- massregeln zu gestatten.

Art. 484

1 Eine Vermengung vertretbarer Güter mit andern der gleichen Art und Güte darf der Lagerhalter nur vornehmen, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

IV. Sequester

B. Die Hinter- legung vertret- barer Sachen

C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren

II. Aufbewah- rungspflicht des Lagerhalters

III. Vermengung der Güter

Obligationenrecht

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2 Aus vermischten Gütern kann jeder Einlagerer eine seinem Beitrag entsprechende Menge herausverlangen.

3 Der Lagerhalter darf die verlangte Ausscheidung ohne Mitwirkung der anderen Einlagerer vornehmen.

Art. 485

1 Der Lagerhalter hat Anspruch auf das verabredete oder übliche Lagergeld, sowie auf Erstattung der Auslagen, die nicht aus der Auf- bewahrung selbst erwachsen sind, wie Frachtlohn, Zoll, Ausbesserung.

2 Die Auslagen sind sofort zu ersetzen, die Lagergelder je nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlagerung und in jedem Fall bei der voll- ständigen oder teilweisen Zurücknahme des Gutes zu bezahlen.

3 Der Lagerhalter hat für seine Forderungen an dem Gute ein Reten- tionsrecht, solange er im Besitze des Gutes ist oder mit Warenpapier darüber verfügen kann.

Art. 486

1 Der Lagerhalter hat das Gut gleich einem Aufbewahrer zurück- zugeben, ist aber an die vertragsmässige Dauer der Aufbewahrung auch dann gebunden, wenn infolge unvorhergesehener Umstände ein gewöhnlicher Aufbewahrer vor Ablauf der bestimmten Zeit zur Rück- gabe berechtigt wäre.

2 Ist ein Warenpapier ausgestellt, so darf und muss er das Gut nur an den aus dem Warenpapier Berechtigten herausgeben.

Art. 487

1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 488

1 Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirte nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist er für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.

IV. Anspruch des Lagerhalters

V. Rückgabe der Güter

D. Gast- und Stallwirte

I. Haftung der Gastwirte

1. Voraussetzung und Umfang

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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2 Hat er die Aufbewahrung übernommen oder lehnt er sie ab, so haftet er für den vollen Wert.

3 Darf dem Gast die Übergabe solcher Gegenstände nicht zugemutet werden, so haftet der Gastwirt für sie wie für die andern Sachen des Gastes.

Art. 489

1 Die Ansprüche des Gastes erlöschen, wenn er den Schaden nicht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirte anzeigt.

2 Der Wirt kann sich seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entzie- hen, dass er sie durch Anschlag in den Räumen des Gasthofes ablehnt oder von Bedingungen abhängig macht, die im Gesetze nicht genannt sind.

Art. 490

1 Stallwirte haften für die Beschädigung, Vernichtung oder Entwen- dung der bei ihnen eingestellten oder von ihnen oder ihren Leuten auf andere Weise übernommenen Tiere und Wagen und der dazu gehöri- gen Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Einbringenden selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.

2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Stallwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die übernommenen Tiere, Wagen und dazu gehörigen Sachen eines jeden Einbringenden nur bis zum Betrage von 1000 Franken.

Art. 491

1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.

2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.

3. Aufhebung der Haftung

II. Haftung der Stallwirte

III. Retentions- recht

Obligationenrecht

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Zwanzigster Titel:253 Die Bürgschaft

Art. 492

1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld ein- zustehen.

2 Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürg- schaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen wer- den.

3 Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähig- keit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzustehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grundsätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Verpflich- tung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn je- mand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Hauptschuldner verjährten Schuld einzustehen.

4 Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum vor- aus verzichten.

Art. 493

1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchst- betrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

2 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebe- nenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

3 Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öf- fentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öf- fentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

4 Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Ver-

253 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841). Die UeB zu diesem Tit. siehe am Schluss des OR.

A. Voraus- setzungen

I. Begriff

II. Form

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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bürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.

5 Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.

6 Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.

7 Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beur- kundung beschränken.

Art. 494

1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abgege- benen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

2 ...254

3 Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustim- mung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbetrag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidarbürgschaft umge- wandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Ver- minderung der Sicherheiten bedeutet.

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinnge- mäss.255

Art. 495

1 Der Gläubiger kann den einfachen Bürgen erst dann zur Zahlung anhalten, wenn nach Eingehung der Bürgschaft der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat oder vom Gläubiger unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bis zur Aus- stellung eines definitiven Verlustscheines betrieben worden ist oder den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung seines Wohnsitzes

254 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).

255 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

III. Zustimmung des Ehegatten

B. Inhalt

I. Besonder- heiten der einzelnen Bürg- schaftsarten

1. Einfache Bürgschaft

Obligationenrecht

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im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung einge- treten ist.

2 Bestehen für die verbürgte Forderung Pfandrechte, so kann der ein- fache Bürge, solange der Hauptschuldner nicht in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat, verlangen, dass der Gläubiger sich vorerst an diese halte.

3 Hat sich der Bürge nur zur Deckung des Ausfalls verpflichtet (Schad- losbürgschaft), so kann er erst belangt werden, wenn gegen den Haupt- schuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt, oder wenn der Haupt- schuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann, oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes im Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsver- folgung eingetreten ist. Ist ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden, so kann der Bürge für den nachgelassenen Teil der Hauptschuld sofort nach Inkrafttreten des Nachlassvertrages belangt werden.

4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 496

1 Wer sich als Bürge unter Beifügung des Wortes «solidarisch» oder mit andern gleichbedeutenden Ausdrücken verpflichtet, kann vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offen- kundig ist.

2 Vor der Verwertung der Faustpfand- und Forderungspfandrechte kann er nur belangt werden, soweit diese nach dem Ermessen des Richters voraussichtlich keine Deckung bieten, oder wenn dies so ver- einbart worden oder der Hauptschuldner in Konkurs geraten ist oder Nachlassstundung erhalten hat.

Art. 497

1 Mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, haften für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen.

2 Haben sie mit dem Hauptschuldner oder unter sich Solidarhaft über- nommen, so haftet jeder für die ganze Schuld. Der Bürge kann jedoch die Leistung des über seinen Kopfanteil hinausgehenden Betrages verweigern, solange nicht gegen alle solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, welche die Bürgschaft vor oder mit ihm eingegangen haben und für diese Schuld in der Schweiz belangt werden können, Betreibung eingeleitet worden ist. Das gleiche Recht steht ihm zu, soweit seine Mitbürgen für den auf sie entfallenden Teil Zahlung geleistet oder Realsicherheit gestellt haben. Für die geleisteten Zah- lungen hat der Bürge, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist,

2. Solidarbürg- schaft

3. Mitbürgschaft

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Rückgriff auf die solidarisch neben ihm haftenden Mitbürgen, soweit nicht jeder von ihnen den auf ihn entfallenden Teil bereits geleistet hat. Dieser kann dem Rückgriff auf den Hauptschuldner vorausgehen.

3 Hat ein Bürge in der dem Gläubiger erkennbaren Voraussetzung, dass neben ihm für die gleiche Hauptschuld noch andere Bürgen sich verpflichten werden, die Bürgschaft eingegangen, so wird er befreit, wenn diese Voraussetzung nicht eintritt oder nachträglich ein solcher Mitbürge vom Gläubiger aus der Haftung entlassen oder seine Bürg- schaft ungültig erklärt wird. In letzterem Falle kann der Richter, wenn es die Billigkeit verlangt, auch bloss auf angemessene Herabsetzung der Haftung erkennen.

4 Haben mehrere Bürgen sich unabhängig voneinander für die gleiche Hauptschuld verbürgt, so haftet jeder für den ganzen von ihm ver- bürgten Betrag. Der Zahlende hat jedoch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, anteilmässigen Rückgriff auf die andern.

Art. 498

1 Der Nachbürge, der sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, haftet neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner.

2 Der Rückbürge ist verpflichtet, dem zahlenden Bürgen für den Rück- griff einzustehen, der diesem gegen den Hauptschuldner zusteht.

Art. 499

1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschafts- urkunde angegebenen Höchstbetrag.

2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:

1. den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die gesetz- lichen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Haupt- schuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;

2. die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuld- ners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;

3. vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und ei- nes verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine lau- fende und eine verfallene Annuität.

4. Nachbürg- schaft und Rück- bürgschaft

II. Gemeinsamer Inhalt

1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger

a. Umfang der Haftung

Obligationenrecht

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3 Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unter- zeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Haupt- schuldners.

Art. 500

1 Bei Bürgschaften natürlicher Personen verringert sich der Haftungs- betrag, soweit nicht von vorneherein oder nachträglich etwas anderes vereinbart wird, jedes Jahr um drei Hundertstel, wenn aber diese For- derungen durch Grundpfand gesichert sind, um einen Hundertstel des ursprünglichen Haftungsbetrages. In jedem Falle verringert er sich bei Bürgschaften natürlicher Personen mindestens im gleichen Verhältnis wie die Hauptschuld.

2 Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton einge- gangenen Bürgschaften für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. und für Frachten, sowie die Amts- und Dienst- bürgschaften und die Bürgschaften für Verpflichtungen mit wechseln- dem Betrag, wie Kontokorrent, Sukzessivlieferungsvertrag, und für periodisch wiederkehrende Leistungen.

Art. 501

1 Der Bürge kann wegen der Hauptschuld vor dem für ihre Bezahlung festgesetzten Zeitpunkt selbst dann nicht belangt werden, wenn die Fälligkeit durch den Konkurs des Hauptschuldners vorgerückt wird.

2 Gegen Leistung von Realsicherheit kann der Bürge bei jeder Bürg- schaftsart verlangen, dass der Richter die Betreibung gegen ihn ein- stellt, bis alle Pfänder verwertet sind und gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder ein Nachlassvertrag abge- schlossen worden ist.

3 Bedarf die Hauptschuld zu ihrer Fälligkeit der Kündigung durch den Gläubiger oder den Hauptschuldner, so beginnt die Frist für den Bür- gen erst mit dem Tage zu laufen, an dem ihm diese Kündigung mitge- teilt wird.

4 Wird die Leistungspflicht eines im Ausland wohnhaften Haupt- schuldners durch die ausländische Gesetzgebung aufgehoben oder ein- geschränkt, wie beispielsweise durch Vorschriften über Verrechnungs- verkehr oder durch Überweisungsverbote, so kann der in der Schweiz wohnhafte Bürge sich ebenfalls darauf berufen, soweit er auf diese Einrede nicht verzichtet hat.

b. Gesetzliche Verringerung des Haftungs- betrages

c. Belangbarkeit des Bürgen

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Art. 502

1 Der Bürge ist berechtigt und verpflichtet, dem Gläubiger die Ein- reden entgegenzusetzen, die dem Hauptschuldner oder seinen Erben zustehen und sich nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuld- ners stützen. Vorbehalten bleibt die Verbürgung einer für den Haupt- schuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbindlichen oder einer verjährten Schuld.

2 Verzichtet der Hauptschuldner auf eine ihm zustehende Einrede, so kann der Bürge sie trotzdem geltend machen.

3 Unterlässt es der Bürge, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen, so verliert er seinen Rückgriff insoweit, als er sich durch diese Einreden hätte befreien können, wenn er nicht darzutun vermag, dass er sie ohne sein Verschulden nicht gekannt hat.

4 Dem Bürgen, der eine wegen Spiel und Wette unklagbare Schuld verbürgt hat, stehen, auch wenn er diesen Mangel kannte, die gleichen Einreden zu wie dem Hauptschuldner.

Art. 503

1 Vermindert der Gläubiger zum Nachteil des Bürgen bei der Ein- gehung der Bürgschaft vorhandene oder vom Hauptschuldner nach- träglich erlangte und eigens für die verbürgte Forderung bestimmte Pfandrechte oder anderweitige Sicherheiten und Vorzugsrechte, so verringert sich die Haftung des Bürgen um einen dieser Verminderung entsprechenden Betrag, soweit nicht nachgewiesen wird, dass der Schaden weniger hoch ist. Die Rückforderung des zuviel bezahlten Betrages bleibt vorbehalten.

2 Bei der Amts- und Dienstbürgschaft ist der Gläubiger dem Bürgen überdies verantwortlich, wenn infolge Unterlassung der Aufsicht über den Arbeitnehmer, zu der er verpflichtet ist, oder der ihm sonst zumut- baren Sorgfalt die Schuld entstanden ist oder einen Umfang ange- nommen hat, den sie andernfalls nicht angenommen hätte.256

3 Der Gläubiger hat dem Bürgen, der ihn befriedigt, die zur Geltend- machung seiner Rechte dienlichen Urkunden herauszugeben und die nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Ebenso hat er ihm die bei der Ein- gehung der Bürgschaft vorhandenen oder vom Hauptschuldner nach- träglich eigens für diese Forderung bestellten Pfänder und anderweiti- gen Sicherheiten herauszugeben oder die für ihre Übertragung erfor- derlichen Handlungen vorzunehmen. Die dem Gläubiger für andere Forderungen zustehenden Pfand- und Retentionsrechte bleiben vorbe- halten, soweit sie denjenigen des Bürgen im Rang vorgehen.

256 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

d. Einreden

e. Sorgfalts- und Herausgabe- pflicht des Gläubigers

Obligationenrecht

190

220

4 Weigert sich der Gläubiger ungerechtfertigterweise, diese Handlun- gen vorzunehmen, oder hat er sich der vorhandenen Beweismittel oder der Pfänder und sonstigen Sicherheiten, für die er verantwortlich ist, böswillig oder grobfahrlässig entäussert, so wird der Bürge frei. Er kann das Geleistete zurückfordern und für den ihm darüber hinaus erwachsenen Schaden Ersatz verlangen.

Art. 504

1 Ist die Hauptschuld fällig, sei es auch infolge Konkurses des Haupt- schuldners, so kann der Bürge jederzeit verlangen, dass der Gläubiger von ihm Befriedigung annehme. Haften für eine Forderung mehrere Bürgen, so ist der Gläubiger auch zur Annahme einer blossen Teil- zahlung verpflichtet, wenn sie mindestens so gross ist wie der Kopf- anteil des zahlenden Bürgen.

2 Der Bürge wird frei, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung ungerechtfertigterweise verweigert. In diesem Falle vermindert sich die Haftung allfälliger solidarischer Mitbürgen um den Betrag seines Kopfanteils.

3 Der Bürge kann den Gläubiger auch vor der Fälligkeit der Haupt- schuld befriedigen, wenn dieser zur Annahme bereit ist. Der Rückgriff auf den Hauptschuldner kann aber erst nach Eintritt der Fälligkeit gel- tend gemacht werden.

Art. 505

1 Ist der Hauptschuldner mit der Bezahlung von Kapital, von Zinsen für ein halbes Jahr oder einer Jahresamortisation sechs Monate im Rückstand, so hat der Gläubiger dem Bürgen Mitteilung zu machen. Auf Verlangen hat er ihm jederzeit über den Stand der Hauptschuld Auskunft zu geben.

2 Im Konkurs und beim Nachlassverfahren des Hauptschuldners hat der Gläubiger seine Forderung anzumelden und alles Weitere vorzu- kehren, was ihm zur Wahrung der Rechte zugemutet werden kann. Den Bürgen hat er vom Konkurs und von der Nachlassstundung zu benachrichtigen, sobald er von ihnen Kenntnis erhält.

3 Unterlässt der Gläubiger eine dieser Handlungen, so verliert er seine Ansprüche gegen den Bürgen insoweit, als diesem aus der Unterlas- sung ein Schaden entstanden ist.

Art. 506

Der Bürge kann vom Hauptschuldner Sicherstellung und, wenn die Hauptschuld fällig ist, Befreiung von der Bürgschaft verlangen:

f. Anspruch auf Zahlungs- annahme

g. Mitteilungs- pflicht des Gläubigers und Anmeldung im Konkurs und Nachlass- verfahren des Schuldners

2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner

a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

191

220

1. wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, namentlich die auf einen bestimmten Zeitpunkt versprochene Entlastung des Bürgen nicht bewirkt;

2. wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder durch Ver- legung seines Wohnsitzes in einen andern Staat seine recht- liche Verfolgung erheblich erschwert;

3. wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners, durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners die Gefahr für den Bürgen erheblich grösser geworden ist, als sie bei der Ein- gehung der Bürgschaft war.

Art. 507

1 Auf den Bürgen gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. Er kann sie sofort nach Eintritt der Fälligkeit geltend machen.

2 Von den für die verbürgte Forderung haftenden Pfandrechten und andern Sicherheiten gehen aber, soweit nichts anderes vereinbart wor- den ist, nur diejenigen auf ihn über, die bei Eingehung der Bürgschaft vorhanden waren oder die vom Hauptschuldner nachträglich eigens für diese Forderung bestellt worden sind. Geht infolge bloss teilweiser Bezahlung der Schuld nur ein Teil eines Pfandrechtes auf den Bürgen über, so hat der dem Gläubiger verbleibende Teil vor demjenigen des Bürgen den Vorrang.

3 Vorbehalten bleiben die besonderen Ansprüche und Einreden aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Rechtsver- hältnis.

4 Wird ein für eine verbürgte Forderung bestelltes Pfand in Anspruch genommen, oder bezahlt der Pfandeigentümer freiwillig, so kann der Pfandeigentümer auf den Bürgen hiefür nur Rückgriff nehmen, wenn dies zwischen dem Pfandbesteller und dem Bürgen so vereinbart oder das Pfand von einem Dritten nachträglich bestellt worden ist.

5 Die Verjährung der Rückgriffsforderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen zu laufen.

6 Für die Bezahlung einer unklagbaren Forderung oder einer für den Hauptschuldner wegen Irrtums oder Vertragsunfähigkeit unverbind- lichen Schuld steht dem Bürgen kein Rückgriffsrecht auf den Haupt- schuldner zu. Hat er jedoch die Haftung für eine verjährte Schuld im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, so haftet ihm dieser nach den Grundsätzen über den Auftrag.

b. Das Rück- griffsrecht des Bürgen.

aa. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

192

220

Art. 508

1 Bezahlt der Bürge die Hauptschuld ganz oder teilweise, so hat er dem Hauptschuldner Mitteilung zu machen.

2 Unterlässt er diese Mitteilung und bezahlt der Hauptschuldner, der die Tilgung nicht kannte und auch nicht kennen musste, die Schuld gleichfalls, so verliert der Bürge seinen Rückgriff auf ihn.

3 Die Forderung gegen den Gläubiger aus ungerechtfertigter Bereiche- rung bleibt vorbehalten.

Art. 509

1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.

2 Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.

3 Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jahren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürgschaf- ten sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürgschaften für periodisch wiederkehrende Leistungen.

4 Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend ge- macht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.

5 Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.

6 Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frühern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfänder belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.

Art. 510

1 Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürg- schaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermö- gensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeichnung der Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nach-

bb. Anzeige- pflicht des Bürgen

C. Beendigung der Bürgschaft

I. Dahinfallen von Gesetzes wegen

II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

193

220

träglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlechter ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amts- oder Dienstbürgschaft ist der Rücktritt nicht mehr möglich, wenn das Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist.

2 Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft verlassen hat.

3 Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so er- lischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

4 Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Realsicherheit von der Bürgschaft befreien.

5 Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestim- mung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der Hauptschuld vereinbart worden wäre.

Art. 511

1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger ver- langen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

2 Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündi- gung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Be- stimmung geltend mache.

3 Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.

Art. 512

1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.

2 Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

III. Unbefristete Bürgschaft

IV. Amts- und Dienstbürgschaft

Obligationenrecht

194

220

3 Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbür- gen bei unbestimmter Amtsdauer.

4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

Art. 513

1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

2 Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Diffe- renzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.

Art. 514

1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spie- lende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme ge- zeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht werden.

2 Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn die- ser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.

Art. 515

1 Aus Lotterie- oder Ausspielgeschäften entsteht nur dann eine Forde- rung, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist.

2 Fehlt diese Bewilligung, so wird eine solche Forderung wie eine Spielforderung behandelt.

3 Für auswärts gestattete Lotterien oder Ausspielverträge wird in der Schweiz ein Rechtsschutz nur gewährt, wenn die zuständige schweize- rische Behörde den Vertrieb der Lose bewilligt hat.

A. Unklagbarkeit der Forderung

B. Schuldver- schreibungen und freiwillige Zahlung

C. Lotterie- und Ausspiel- geschäfte

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

195

220

Art. 515a257

Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

Art. 516

1 Die Leibrente kann auf die Lebenszeit des Rentengläubigers, des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellt werden.

2 In Ermangelung einer bestimmten Verabredung wird angenommen, sie sei auf die Lebenszeit des Rentengläubigers versprochen.

3 Eine auf die Lebenszeit des Rentenschuldners oder eines Dritten gestellte Leibrente geht, sofern nicht etwas anderes verabredet ist, auf die Erben des Rentengläubigers über.

Art. 517

Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

Art. 518

1 Die Leibrente ist halbjährlich und zum voraus zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist.

2 Stirbt die Person, auf deren Lebenszeit die Leibrente gestellt ist, vor dem Ablaufe der Periode, für die zum voraus die Rente zu entrichten ist, so wird der volle Betrag geschuldet.

3 Fällt der Leibrentenschuldner in Konkurs, so ist der Leibrentengläu- biger berechtigt, seine Ansprüche in Form einer Kapitalforderung gel- tend zu machen, deren Wert durch das Kapital bestimmt wird, womit die nämliche Leibrente zur Zeit der Konkurseröffnung bei einer soli- den Rentenanstalt bestellt werden könnte.

Art. 519

1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.

257 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 677; BBl 1997 III 145).

258 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken

A. Leibrenten- vertrag

I. Inhalt

II. Form der Entstehung

III. Rechte des Gläubigers

1. Geltend- machung des Anspruchs

2. Übertragbar- keit258

Obligationenrecht

196

220

2 ...259

Art. 520

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Leibrentenvertrag finden keine Anwendung auf Leibrentenverträge, die unter dem Bundesgesetz vom 2. April 1908260 über den Versicherungsvertrag stehen, vorbehält- lich der Vorschrift betreffend die Entziehbarkeit des Rentenanspruchs.

Art. 521

1 Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertra- gen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren.

2 Ist der Pfrundgeber als Erbe des Pfründers eingesetzt, so steht das ganze Verhältnis unter den Bestimmungen über den Erbvertrag.

Art. 522

1 Der Verpfründungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erb- vertrag.

2 Wird der Vertrag mit einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt zu den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen abge- schlossen, so genügt die schriftliche Vereinbarung.

Art. 523

Hat der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück übertragen so steht ihm für seine Ansprüche das Recht auf ein gesetzliches Pfandrecht an diesem Grundstück gleich einem Verkäufer zu.

Art. 524

1 Der Pfründer tritt in häusliche Gemeinschaft mit dem Pfrundgeber, und dieser ist verpflichtet, ihm zu leisten, was der Pfründer nach dem Wert des Geleisteten und nach den Verhältnissen, in denen er bishin gestanden hat, billigerweise erwarten darf.

2 Er hat ihm Wohnung und Unterhalt in angemessener Weise zu leisten und schuldet ihm in Krankheitsfällen die nötige Pflege und ärztliche Behandlung.

259 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

260 SR 221.229.1

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungs- vertrag

B. Verpfründung

I. Begriff

II. Entstehung

1. Form

2. Sicherstellung

III. Inhalt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

197

220

3 Pfrundanstalten können diese Leistungen in ihren Hausordnungen unter Genehmigung durch die zuständige Behörde als Vertragsinhalt allgemein verbindlich festsetzen.

Art. 525

1 Ein Verpfründungsvertrag kann von denjenigen Personen angefoch- ten werden, denen ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch gegen den Pfründer zusteht, wenn der Pfründer durch die Verpfründung sich der Möglichkeit beraubt, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen.

2 Anstatt den Vertrag aufzuheben, kann der Richter den Pfrundgeber zu der Unterstützung der Unterstützungsberechtigten verpflichten unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was der Pfrundgeber ver- tragsgemäss dem Pfründer zu entrichten hat.

3 Vorbehalten bleiben ferner die Klage der Erben auf Herabsetzung und die Anfechtung durch die Gläubiger.

Art. 526

1 Der Verpfründungsvertrag kann sowohl von dem Pfründer als dem Pfrundgeber jederzeit auf ein halbes Jahr gekündigt werden, wenn nach dem Vertrag die Leistung des einen dem Werte nach erheblich grösser ist, als die des andern, und der Empfänger der Mehrleistung nicht die Schenkungsabsicht des andern nachweisen kann.

2 Massgebend ist hiefür das Verhältnis von Kapital und Leibrente nach den Grundsätzen einer soliden Rentenanstalt.

3 Was im Zeitpunkt der Aufhebung bereits geleistet ist, wird unter gegenseitiger Verrechnung von Kapitalwert und Zins zurückerstattet.

Art. 527

1 Sowohl der Pfründer als der Pfrundgeber kann die Verpfründung ein- seitig aufheben, wenn infolge von Verletzung der vertraglichen Pflich- ten das Verhältnis unerträglich geworden ist oder wenn andere wichti- ge Gründe dessen Fortsetzung übermässig erschweren oder unmöglich machen.

2 Wird die Verpfründung aus einem solchen Grunde aufgehoben, so hat neben der Rückgabe des Geleisteten der schuldige Teil dem schuldlosen eine angemessene Entschädigung zu entrichten.

3 Anstatt den Vertrag vollständig aufzuheben, kann der Richter auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die häusliche Gemein- schaft aufheben und dem Pfründer zum Ersatz dafür eine Leibrente zusprechen.

IV. Anfechtung und Herab- setzung

V. Aufhebung

1. Kündigung

2. Einseitige Aufhebung

Obligationenrecht

198

220

Art. 528

1 Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.

2 In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.

Art. 529

1 Der Anspruch des Pfründers ist nicht übertragbar.

2 Im Konkurse des Pfrundgebers besteht die Forderung des Pfründers in dem Betrage, womit die Leistung des Pfrundgebers dem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.

3 Bei der Betreibung auf Pfändung kann der Pfründer für diese Forde- rung ohne vorgängige Betreibung an der Pfändung teilnehmen.

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

Art. 530

1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.

Art. 531

1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.

2 Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter glei- che Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

3 In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu über- lassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers

VI. Unübertrag- barkeit, Geltendmachung bei Konkurs und Pfändung

A. Begriff

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

199

220

Art. 532

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.

Art. 533

1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust.

2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste ver- einbart, so gilt diese Vereinbarung für beides.

3 Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig.

Art. 534

1 Gesellschaftsbeschlüsse werden mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.

2 Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen.

Art. 535

1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.

2 Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesell- schaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesell- schafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu ver- hindern, bevor sie vollendet ist.

3 Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der ge- meinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

Art. 536

Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beein- trächtigt würde.

II. Gewinn und Verlust

1. Gewinnteilung

2. Gewinn- und Verlust- beteiligung

III. Gesell- schafts- beschlüsse

IV. Geschäfts- führung

V. Verantwort- lichkeit unter sich

1. Konkurrenz- verbot

Obligationenrecht

200

220

Art. 537

1 Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Ver- luste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar.

2 Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern.

3 Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Art. 538

1 Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt.

2 Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.

3 Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.

Art. 539

1 Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf von den übrigen Gesellschaftern ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

2 Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschafts- vertrag etwas anderes bestimmt.

3 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder die Fähig- keit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

Art. 540

1 Soweit weder in den Bestimmungen dieses Titels noch im Gesell- schaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Ver- hältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesell- schaftern die Vorschriften über Auftrag zur Anwendung.

2 Wenn ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäfts- führung befugter Gesellschafter seine Befugnis überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

3. Mass der Sorgfalt

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäfts- führung

VII. Geschäfts- führende und nicht geschäfts- führende Gesell- schafter

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

201

220

Art. 541

1 Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangele- genheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Papieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

Art. 542

1 Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesell- schafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen.

2 Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

Art. 543

1 Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2 Wenn ein Gesellschafter im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

3 Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

Art. 544

1 Sachen, dingliche Rechte oder Forderungen, die an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben sind, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages.

2 Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesell- schaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

3 Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung.

2. Einsicht in die Gesellschafts- angelegenheiten

VIII. Aufnahme neuer Gesell- schafter und Unterbeteiligung

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

I. Vertretung

II. Wirkung der Vertretung

Obligationenrecht

202

220

Art. 545

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, er- reicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;

2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Er- ben fortbestehen soll;

3.261 wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangs- verwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;

4. durch gegenseitige Übereinkunft;

5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft einge- gangen worden ist;

6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;

7. durch Urteil des Gerichts262 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abge- schlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.

Art. 546

1 Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2 Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3 Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

261 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per- sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

262 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungs- gründe

1. Im Allgemeinen

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

203

220

Art. 547

1 Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufge- löst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.

2 Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.

3 Die andern Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiter zu führen.

Art. 548

1 Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesell- schafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

2 Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen wor- den sind.

3 Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

Art. 549

1 Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

2 Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwen- dungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesell- schafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

Art. 550

1 Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjeni- gen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

2 Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzel- ne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen.

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäfts- führung

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag

3. Vornahme der Auseinander- setzung

Obligationenrecht

204

220

Art. 551

An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.

Dritte Abteilung:263

Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 552

1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder meh- rere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein- tragen zu lassen.

Art. 553

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

Art. 554264

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 555

In das Handelsregister können nur solche Anordnungen über die Ver- tretung eingetragen werden, die deren Beschränkung auf einen oder einzelne Gesellschafter oder eine Vertretung durch einen Gesellschaf- ter in Gemeinschaft mit andern Gesellschaftern oder mit Prokuristen vorsehen.

263 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

264 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

IV. Haftung gegenüber Dritten

A. Kauf- männische Gesellschaft

B. Nichtkauf- männische Gesellschaft

C. Register- eintrag

I. Ort der Eintragung

II. Vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

205

220

Art. 556

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Verände- rung muss von allen Gesellschaftern persönlich beim Handelsregister- amt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften ein- gereicht werden.

2 Die Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregis- teramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzu- reichen.

Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 557

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die einfache Gesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 558

1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Ge- winn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.266

2 Jedem Gesellschafter dürfen für seinen Kapitalanteil Zinse gemäss Vertrag gutgeschrieben werden, auch wenn durch den Verlust des Geschäftsjahres der Kapitalanteil vermindert ist. Mangels vertraglicher Abrede beträgt der Zinssatz vier vom Hundert.

3 Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesell- schafters wird bei der Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesell- schaftsschuld behandelt.

Art. 559

1 Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse Ge- winn, Zinse und Honorar des abgelaufenen Geschäftsjahres zu ent- nehmen.

265 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

266 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

III. Formelle Erfordernisse

A. Vertragsfrei- heit, Verweisung auf die einfache Gesellschaft

B. Rechnungs- legung265

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar

Obligationenrecht

206

220

2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Geneh- migung des Geschäftsberichts bezogen werden.267

3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapital- anteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.268

Art. 560

1 Ist der Kapitalanteil durch Verluste vermindert worden, so behält der Gesellschafter seinen Anspruch auf Ausrichtung des Honorars und der vom verminderten Kapitalanteil zu berechnenden Zinse; ein Gewinn- anteil darf erst dann wieder ausbezahlt werden, wenn die durch den Verlust entstandene Verminderung ausgeglichen ist.

2 Die Gesellschafter sind weder verpflichtet, höhere Einlagen zu leis- ten, als dies im Vertrage vorgesehen ist, noch ihre durch Verlust ver- minderten Einlagen zu ergänzen.

Art. 561

Ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter darf ein Gesellschafter in dem Geschäftszweige der Gesellschaft weder für eigene noch für fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer andern Unterneh- mung als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Kommanditär oder als Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung teilneh- men.

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 562

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Art. 563

Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Eintragungen, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder ein- zelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.

267 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

268 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

D. Verluste

E. Konkurrenz- verbot

A. Im Allgemeinen

B. Vertretung

I. Grundsatz

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

207

220

Art. 564

1 Die zur Vertretung befugten Gesellschafter sind ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis hat gegen- über gutgläubigen Dritten keine Wirkung.

Art. 565

1 Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter aus wichtigen Gründen entzogen werden.

2 Macht ein Gesellschafter solche Gründe glaubhaft, so kann auf sei- nen Antrag das Gericht, wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vertre- tungsbefugnis vorläufig entziehen. Diese richterliche Verfügung ist im Handelsregister einzutragen.

Art. 566

Die Prokura sowie eine Handlungsvollmacht zum Betriebe des ganzen Gewerbes können nur mit Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter bestellt, dagegen durch jeden von ihnen mit Wirkung gegen Dritte widerrufen werden.

Art. 567

1 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berech- tigt und verpflichtet.

2 Diese Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Absicht, für die Gesell- schaft zu handeln, aus den Umständen hervorgeht.

3 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Gesellschafter in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtun- gen begeht.

Art. 568

1 Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

3 Der einzelne Gesellschafter kann jedoch, auch nach seinem Aus- scheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt wer- den, wenn er selbst in Konkurs geraten oder wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist. Die Haftung des Gesell-

II. Umfang

III. Entziehung

IV. Prokura und Handlungsvoll- macht

V. Rechtsge- schäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen

C. Stellung der Gesellschafts- gläubiger

I. Haftung der Gesellschafter

Obligationenrecht

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220

schafters aus einer zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Solidar- bürgschaft bleibt vorbehalten.

Art. 569

1 Wer einer Kollektivgesellschaft beitritt, haftet solidarisch mit den übrigen Gesellschaftern und mit seinem ganzen Vermögen auch für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten der Gesell- schaft.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

Art. 570

1 Die Gläubiger der Gesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter befriedigt zu werden.

2 Die Gesellschafter können am Konkurse für ihre Kapitaleinlagen und laufenden Zinse nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber für ihre Ansprüche auf verfallene Zinse sowie auf Forderungen für Honorar oder für Ersatz von im Interesse der Gesellschaft gemachten Auslagen.

Art. 571

1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- schafter nicht zur Folge.

2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon- kurs der Gesellschaft.

3 Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetrei- bungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889269.

Art. 572

1 Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Honorar, Gewinn und Liquidationsanteil aus dem Gesell- schaftsverhältnis zukommt.

269 SR 281.1

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter

III. Konkurs der Gesellschaft

IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern

D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesell- schafters

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 573

1 Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner eine For- derung, die ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.

2 Ebenso wenig kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung der Gesellschaft verrechnen.

3 Ist dagegen ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Privatschuldner eines Gesellschafters, so wird die Verrechnung sowohl zugunsten des Gesellschaftsgläubigers als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald der Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld persönlich belangt werden kann.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 574

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die ein- fache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.

2 Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.

3 Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anord- nen.

Art. 575

1 Ist ein Gesellschafter in Konkurs geraten, so kann die Konkursver- waltung unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatigen Kündi- gungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde.

2 Das gleiche Recht steht dem Gläubiger eines Gesellschafters zu, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat.

3 Die Wirkung einer solchen Kündigung kann aber, solange die Auf- lösung im Handelsregister nicht eingetragen ist, von der Gesellschaft oder von den übrigen Gesellschaftern durch Befriedigung der Kon- kursmasse oder des betreibenden Gläubigers abgewendet werden.

Art. 576

Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesell- schaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für

E. Verrechnung

A. Im Allgemeinen

B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesell- schafters

C. Ausscheiden von Gesell- schaftern

I. Überein- kommen

Obligationenrecht

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die Ausscheidenden; im Übrigen besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.

Art. 577

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehre- rer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschlies- sung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

Art. 578

Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubi- ger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

Art. 579

1 Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann derjenige, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, unter den gleichen Vor- aussetzungen das Geschäft fortsetzen und dem andern Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

2 Das gleiche kann das Gericht verfügen, wenn die Auflösung wegen eines vorwiegend in der Person des einen Gesellschafters liegenden wichtigen Grundes gefordert wird.

Art. 580

1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.

2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und kön- nen sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt das Gericht den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheiden- den Gesellschafters fest.

Art. 581

Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

II. Aus- schliessung durch das Gericht

III. Durch die übrigen Gesell- schafter

IV. Bei zwei Gesellschaftern

V. Festsetzung des Betrages

VI. Eintragung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Art. 581a270

Bei Mängeln in der vorgeschriebenen Organisation der Kollektiv- gesellschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Fünfter Abschnitt: Liquidation

Art. 582

Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt ihre Liquidation gemäss den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Ausein- andersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Ver- mögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

Art. 583

1 Die Liquidation wird von den zur Vertretung befugten Gesellschaf- tern besorgt, sofern in ihrer Person kein Hindernis besteht und soweit sich die Gesellschafter nicht auf andere Liquidatoren einigen.

2 Auf Antrag eines Gesellschafters kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und andere ernennen.

3 Die Liquidatoren sind in das Handelsregister einzutragen, auch wenn dadurch die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.

Art. 584

Die Erben eines Gesellschafters haben für die Liquidation einen ge- meinsamen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 585

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forde- rungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

2 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver- gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit es die Liquida- tion erfordert, auch neue Geschäfte eingehen.

3 Erhebt ein Gesellschafter Widerspruch gegen einen von den Liquida- toren beschlossenen Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen Verkaufs oder gegen die beschlossene

270 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

A. Grundsatz

B. Liquidatoren

C. Vertretung von Erben

D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren

Obligationenrecht

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220

Art der Veräusserung von Grundstücken, so entscheidet auf Begehren des widersprechenden Gesellschafters das Gericht.

4 Die Gesellschaft haftet für Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 586

1 Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder und Werte werden vorläufig auf Rechnung des endgültigen Liquidationsanteiles unter die Gesellschafter verteilt.

2 Zur Deckung streitiger oder noch nicht fälliger Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Mittel zurückzubehalten.

Art. 587

1 Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz auf- zustellen.

2 Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenbilanzen zu errichten.

Art. 588

1 Das nach Tilgung der Schulden verbleibende Vermögen wird zu- nächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

2 Ein Überschuss ist nach den Vorschriften über die Gewinnbeteili- gung unter die Gesellschafter zu verteilen.

Art. 589

Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatoren die Lö- schung der Firma im Handelsregister zu veranlassen.

Art. 590

1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden wäh- rend zehn Jahren nach der Löschung der Firma im Handelsregister an einem von den Gesellschaftern oder, wenn sie sich nicht einigen, vom Handelsregisteramt zu bezeichnenden Ort aufbewahrt.

2 Die Gesellschafter und ihre Erben behalten das Recht, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen.

E. Vorläufige Verteilung

F. Auseinander- setzung

I. Bilanz

II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses

G. Löschung im Handelsregister

H. Aufbewah- rung der Bücher und Papiere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Sechster Abschnitt: Verjährung

Art. 591

1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesell- schafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jah- ren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auf- lösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.

2 Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

3 Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Ver- jährung keine Anwendung.

Art. 592

1 Die fünfjährige Verjährung kann dem Gläubiger, der seine Befriedi- gung nur aus ungeteiltem Gesellschaftsvermögen sucht, nicht ent- gegengesetzt werden.

2 Übernimmt ein Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passi- ven, so kann er den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht ent- gegenhalten. Dagegen tritt für die ausgeschiedenen Gesellschafter an Stelle der fünfjährigen die zweijährige Frist nach den Grundsätzen der Schuldübernahme; ebenso wenn ein Dritter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

Art. 593

Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der fortbestehenden Gesellschaft oder einem andern Gesellschafter vermag die Verjährung gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu unterbre- chen.

Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 594

1 Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere Personen sich zum Zwecke vereinigen, ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter einer gemeinsamen Firma in der Weise zu betreiben, dass wenigstens ein Mitglied unbeschränkt, eines oder mehrere aber

A. Gegenstand und Frist

B. Besondere Fälle

C. Unter- brechung

A. Kauf- männische Gesellschaft

Obligationenrecht

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220

als Kommanditäre nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögens- einlage, der Kommanditsumme, haften.

2 Unbeschränkt haftende Gesellschafter können nur natürliche Perso- nen, Kommanditäre jedoch auch juristische Personen und Handels- gesellschaften sein.

3 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister ein- tragen zu lassen.

Art. 595

Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe, so entsteht sie als Kommanditgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.

Art. 596

1 Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.272

2 ...273

3 Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister ein- zutragen.

Art. 597

1 Die Anmeldung der einzutragenden Tatsachen oder ihrer Verände- rung muss von allen Gesellschaftern beim Handelsregisteramt unter- zeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

2 Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma und ihre Namen persönlich beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau- bigter Form einzureichen.

271 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

272 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

273 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Nichtkauf- männische Gesellschaft

C. Register- eintrag

I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen271

II. Formelle Erfordernisse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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Zweiter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschafter unter sich

Art. 598

1 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.

2 Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft zur Anwendung, jedoch mit den Abwei- chungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 599

Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die unbe- schränkt haftenden Gesellschafter besorgt.

Art. 600

1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

2 Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.

3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Ge- schäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unab- hängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.274

Art. 601

1 Am Verlust nimmt der Kommanditär höchstens bis zum Betrage sei- ner Kommanditsumme teil.

2 Fehlt es an Vereinbarungen über die Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und am Verlust, so entscheidet darüber das Gericht nach freiem Ermessen.

3 Ist die Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder ist sie nach erfolgter Einzahlung vermindert worden, so dürfen ihr Zinse, Gewinne und allfällige Honorare nur so weit zugeschrieben werden, bis sie ihren vollen Betrag wieder erreicht hat.

274 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

A. Vertragsfrei- heit. Verweisung auf die Kollek- tivgesellschaft

B. Geschäfts- führung

C. Stellung des Kommanditärs

D. Gewinn- und Verlust- beteiligung

Obligationenrecht

216

220

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Art. 602

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Ver- bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Art. 603

Die Gesellschaft wird nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten.

Art. 604

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschafts- schuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.

Art. 605

Schliesst der Kommanditär für die Gesellschaft Geschäfte ab, ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Prokurist oder als Bevoll- mächtigter handle, so haftet er aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem unbeschränkt haftenden Gesellschaf- ter.

Art. 606

Ist die Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister im Ver- kehr aufgetreten, so haftet der Kommanditär für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten Dritten gegenüber gleich einem unbe- schränkt haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen die Beschränkung seiner Haftung bekannt war.

Art. 607275

Art. 608

1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregis- ter eingetragenen Kommanditsumme.

2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.

275 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

A. Im Allgemeinen

B. Vertretung

C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters

D. Haftung des Kommanditärs

I. Handlungen für die Gesell- schaft

II. Mangelnder Eintrag

III. ...

IV. Umfang der Haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

217

220

3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.

Art. 609

1 Wenn der Kommanditär die im Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgegebene Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge vermindert, so wird diese Veränderung Dritten gegenüber erst dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.

2 Für die vor dieser Bekanntmachung entstandenen Verbindlichkeiten bleibt der Kommanditär mit der unverminderten Kommanditsumme haftbar.

Art. 610

1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubi- ger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.

2 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liqui- datoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommandit- summe in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wie- der zurückerstattet worden ist.

Art. 611

1 Auf Auszahlung von Zinsen und Gewinn hat der Kommanditär nur Anspruch, wenn und soweit die Kommanditsumme durch die Aus- zahlung nicht vermindert wird.

2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.276

Art. 612

1 Wer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Bei- tritt entstandenen Verbindlichkeiten.

2 Eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

276 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

V. Verminde- rung der Kommandit- summe

VI. Klagerecht der Gläubiger

VII. Bezug von Zinsen und Gewinn

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft

Obligationenrecht

218

220

Art. 613

1 Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermö- gen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2 Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.

Art. 614

1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.

2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

Art. 615

1 Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesell- schafter nicht zur Folge.

2 Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Kon- kurs der Gesellschaft.

Art. 616

1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.

2 Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.

Art. 617

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschafts- gläubiger nicht hinreicht, so sind diese berechtigt, für den ganzen unbezahlten Rest ihrer Forderungen aus dem Privatvermögen jedes einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters in Konkurrenz mit seinen Privatgläubigern Befriedigung zu suchen.

Art. 618

Im Konkurse des Kommanditärs haben weder die Gesellschaftsgläubi- ger noch die Gesellschaft ein Vorzugsrecht vor den Privatgläubigern.

E. Stellung der Privatgläubiger

F. Verrechnung

G. Konkurs

I. Im Allgemeinen

II. Konkurs der Gesellschaft

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter

IV. Konkurs des Kommanditärs

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

219

220

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619

1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Ver- jährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.

2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Best- immungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft für den Kommanditär nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.277

Sechsundzwanzigster Titel:278 Die Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 620

1 Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital279) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesell- schaftsvermögen haftet.

2 Die Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet und haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht persönlich.

3 Die Aktiengesellschaft kann auch für andere als wirtschaftliche Zwecke gegründet werden.

Art. 621280

Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen.

Art. 622

1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Buch-

277 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

278 Siehe auch die SchlB. zu diesem Tit. am Ende des OR. 279 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt. 280 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;

BBl 1983 II 745).

A. Begriff

B. Mindest- kapital

C. Aktien

I. Arten

Obligationenrecht

220

220

effekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008281

(BEG) ausgegeben werden.282

1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteili- gungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.283

2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten be- stimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.

2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister ein- tragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. 284

2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Buch- effekten ausgestalten. 285

3 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inha- beraktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.

4 Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.286

5 Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwal- tungsrates287 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindes- tens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.

281 SR 957.1 282 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an

Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

283 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (AS 2019 3161; BBl 2019 279). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

284 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

285 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

286 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1047; BBl 2000 4337 Ziff. 2.2.1 5501).

287 Ausdruck gemäss Ziff. II 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

221

220

Art. 623

1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleine- rem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.

2 Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktio- närs.

Art. 624

1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen überstei- genden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

2–3 ...288

Art. 625289

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden.

Art. 626290

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Zweck der Gesellschaft;

3. die Höhe des Aktienkapitals und den Betrag der darauf geleis- teten Einlagen;

4. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

5. die Einberufung der Generalversammlung und das Stimmrecht der Aktionäre;

6. die Organe für die Verwaltung und für die Revision;

7. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen.

288 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

289 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

290 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Zerlegung und Zusammen- legung

III. Ausgabe- betrag

D. Aktionäre

E. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

Obligationenrecht

222

220

Art. 627291

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Best- immungen über:

1. Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen;

2. die Ausrichtung von Tantiemen;

3. die Zusicherung von Bauzinsen;

4. die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;

5. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Ein- lage;

6. die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;

7.292 ...

8. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

9. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipa- tionsscheine, Genussscheine und über die Gewährung beson- derer Vorteile;

10. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktio- näre, sich vertreten zu lassen;

11. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die General- versammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fassen kann;

12. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;

13. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

14.293 die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der da- bei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008294 abweicht.

291 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

292 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

293 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

294 SR 957.1

II. Weitere Bestimmungen

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

223

220

Art. 628

1 Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.296

2 Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sach- übernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.297

3 Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Per- sonen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Per- sonen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.

4 Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestim- mungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.298 299

Art. 629300

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statu- ten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stel- len fest:

1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. dass die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;

295 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

296 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

297 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

298 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

299 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

300 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernah- men, besondere Vorteile295

F. Gründung

I. Errichtungsakt

1. Inhalt

Obligationenrecht

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220

4.301 dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und be- absichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genann- ten.

Art. 630302

Die Zeichnung bedarf zu ihrer Gültigkeit:

1. der Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Aus- gabebetrag der Aktien;

2. einer bedingungslosen Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten.

Art. 631303

1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 632304

1 Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.

2 In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen.

301 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

302 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

303 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

304 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Aktien- zeichnung

II. Belege

III. Einlagen

1. Mindest- einlage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 633305

1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. No- vember 1934306 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 634307

Sacheinlagen gelten nur dann als Deckung, wenn:

1. sie gestützt auf einen schriftlichen oder öffentlich beurkunde- ten Sacheinlagevertrag geleistet werden;

2. die Gesellschaft nach ihrer Eintragung in das Handelsregister sofort als Eigentümerin darüber verfügen kann oder einen be- dingungslosen Anspruch auf Eintragung in das Grundbuch er- hält;

3. ein Gründungsbericht mit Prüfungsbestätigung vorliegt.

Art. 634a308

1 Der Verwaltungsrat beschliesst die nachträgliche Leistung von Ein- lagen auf nicht voll liberierte Aktien.

2 Die nachträgliche Leistung kann in Geld, durch Sacheinlage oder durch Verrechnung erfolgen.

Art. 635309

Die Gründer geben in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernah- men und die Angemessenheit der Bewertung;

2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;

3. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten von Gründern oder anderen Personen.

305 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

306 SR 952.0 307 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 308 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733: BBl 1983 II 745). 309 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Leistung der Einlagen

a. Einzahlungen

b. Sacheinlagen

c. Nachträgliche Leistung

3. Prüfung der Einlagen

a. Gründungs- bericht

Obligationenrecht

226

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Art. 635a310

Ein zugelassener Revisor prüft den Gründungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Art. 636–639311

Art. 640312

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 641313

Art. 642314

Der Gegenstand von Sacheinlagen und die dafür ausgegebenen Aktien, der Gegenstand von Sachübernahmen und die Gegenleistung der Gesellschaft sowie Inhalt und Wert besonderer Vorteile müssen ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 643

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.

3 Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vor- schriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so

310 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

311 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

312 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

313 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

314 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

315 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

b. Prüfungs- bestätigung

G. Eintragung ins Handels- register

I. Gesellschaft

II. ...

III. Sacheinla- gen, Sach- übernahmen, besondere Vorteile

H. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Vor- aussetzungen315

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...316

4 Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.

Art. 644

1 Die vor der Eintragung der Gesellschaft ausgegebenen Aktien sind nichtig; dagegen werden die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen dadurch nicht berührt.

2 Wer vor der Eintragung Aktien ausgibt, wird für allen dadurch verur- sachten Schaden haftbar.

Art. 645

1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell- schaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

2 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil- denden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesell- schaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 646317

Art. 647318

Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.

Art. 648–649319

316 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

317 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

318 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

319 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien

III. Vor der Eintragung ein- gegangene Ver- pflichtungen

J. Statuten- änderung

Obligationenrecht

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220

Art. 650320

1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:

1. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzel- ner Kategorien;

3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwal- tungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividen- denberechtigung;

4. die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;

5. bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräus- serers und die Gegenleistung der Gesellschaft;

6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;

7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;

8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;

9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Han- delsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversamm- lung dahin.

Art. 651321

1 Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung den Verwal- tungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innert einer Frist von läng- stens zwei Jahren zu erhöhen.

2 Die Statuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienkapital erhöhen kann. Das genehmigte Kapital darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733: BBl 1983 II 745).

321 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

1. Ordentliche Kapitalerhöhung

2. Genehmigte Kapitalerhöhung

a. Statutarische Grundlage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

229

220

3 Die Statuten enthalten überdies die Angaben, welche für die ordent- liche Kapitalerhöhung verlangt werden, mit Ausnahme der Angaben über den Ausgabebetrag, die Art der Einlagen, die Sachübernahmen und den Beginn der Dividendenberechtigung.

4 Im Rahmen der Ermächtigung kann der Verwaltungsrat Erhöhungen des Aktienkapitals durchführen. Dabei erlässt er die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht schon im Beschluss der Generalver- sammlung enthalten sind.

5 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934322 über das Vorratskapital.323

Art. 651a324

1 Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nenn- betrag des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab.

2 Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung fest- gelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapital- erhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestri- chen.

Art. 652325

1 Die Aktien werden in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet.

2 Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversamm- lung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissions- prospekt, so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug.

3 Enthält der Zeichnungsschein keine Befristung, so endet seine Ver- bindlichkeit drei Monate nach der Unterzeichnung.

Art. 652a326

322 SR 952.0 323 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im

Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 324 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 325 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 326 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

b. Anpassung der Statuten

3. Gemeinsame Vorschriften

a. Aktien- zeichnung

b. ...

Obligationenrecht

230

220

Art. 652b327

1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht.

2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen auf- heben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. Durch die Aufhebung des Bezugsrechts darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt wer- den.

3 Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren.

Art. 652c328

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Einlagen nach den Bestimmungen über die Gründung zu leisten.

Art. 652d329

1 Das Aktienkapital kann auch durch Umwandlung von frei verwend- barem Eigenkapital erhöht werden.

2 Die Deckung des Erhöhungsbetrags ist mit der Jahresrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung und dem Revisionsbericht eines zugelassenen Revisors nachzuweisen. Liegt der Bilanzstichtag mehr als sechs Monate zurück, so ist ein geprüfter Zwischenabschluss erforderlich.330

Art. 652e331

Der Verwaltungsrat gibt in einem schriftlichen Bericht Rechenschaft über:

1. die Art und den Zustand von Sacheinlagen oder Sachübernah- men und die Angemessenheit der Bewertung;

327 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

328 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

329 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

330 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

331 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

c. Bezugsrecht

d. Leistung der Einlagen

e. Erhöhung aus Eigenkapital

f. Kapital- erhöhungsbericht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

231

220

2. den Bestand und die Verrechenbarkeit der Schuld;

3. die freie Verwendbarkeit von umgewandeltem Eigenkapital;

4. die Einhaltung des Generalversammlungsbeschlusses, insbe- sondere über die Einschränkung oder die Aufhebung des Be- zugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzoge- ner Bezugsrechte;

5. die Begründung und die Angemessenheit besonderer Vorteile zugunsten einzelner Aktionäre oder anderer Personen.

Art. 652f332

1 Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.333

2 Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vor- nahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 652g334

1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest:

1. dass sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;

2. dass die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. dass die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Geset- zes, der Statuten oder des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden;

4.335 dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beab- sichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

2 Beschluss und Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde lie- gen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.

332 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

333 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

334 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

335 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

g. Prüfungs- bestätigung

h. Statuten- änderung und Feststellungen

Obligationenrecht

232

220

3 Der öffentlichen Urkunde sind die geänderten Statuten, der Kapital- erhöhungsbericht, die Prüfungsbestätigung sowie die Sacheinlagever- träge und die bereits vorliegenden Sachübernahmeverträge beizulegen.

Art. 652h336

1 Der Verwaltungsrat meldet die Statutenänderung und seine Feststel- lungen beim Handelsregister zur Eintragung an.

2 Einzureichen sind:

1. die öffentlichen Urkunden über die Beschlüsse der Generalver- sammlung und des Verwaltungsrates mit den Beilagen;

2. eine beglaubigte Ausfertigung der geänderten Statuten.

3 Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben wer- den, sind nichtig; die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Ver- pflichtungen werden dadurch nicht berührt.

Art. 653337

1 Die Generalversammlung kann eine bedingte Kapitalerhöhung be- schliessen, indem sie in den Statuten den Gläubigern von neuen Anlei- hens- oder ähnlichen Obligationen gegenüber der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften sowie den Arbeitnehmern Rechte auf den Bezug neuer Aktien (Wandel- oder Optionsrechte) einräumt.

2 Das Aktienkapital erhöht sich ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten durch Verrechnung oder Einzahlung erfüllt werden.

3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934338 über das Wandlungskapital.339

Art. 653a340

1 Der Nennbetrag, um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert entsprechen.

336 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

337 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

338 SR 952.0 339 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im

Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717). 340 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

i. Eintragung in das Handels- register; Nichtigkeit vorher aus- gegebener Aktien

II. Bedingte Kapitalerhöhung

1. Grundsatz

2. Schranken

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

233

220

Art. 653b341

1 Die Statuten müssen angeben:

1. den Nennbetrag der bedingten Kapitalerhöhung;

2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten;

4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre;

5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien;

6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien.

2 Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben:

1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte;

2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.

3 Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statuten- bestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

Art. 653c342

1 Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionä- ren entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung zur Zeichnung anzubie- ten.

2 Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann beschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3 Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechtes darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

341 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

342 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Statutarische Grundlage

4. Schutz der Aktionäre

Obligationenrecht

234

220

Art. 653d343

1 Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Namenaktien zusteht, kann die Aus- übung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertrag- barkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird.

2 Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktien- kapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversions- preis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemesse- ner Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.

Art. 653e344

1 Wandel- oder Optionsrechte werden durch eine schriftliche Erklä- rung ausgeübt, die auf die Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung hinweist; verlangt das Gesetz einen Emissionspro- spekt, so nimmt die Erklärung auch auf diesen Bezug.

2 Die Leistung der Einlage durch Geld oder Verrechnung muss bei einem Bankinstitut erfolgen, das dem Bankengesetz vom 8. November 1934345unterstellt ist.

3 Die Aktionärsrechte entstehen mit der Erfüllung der Einlagepflicht.

Art. 653f346

1 Ein zugelassener Revisionsexperte prüft nach Abschluss jedes Ge- schäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrats schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat.347

2 Er bestätigt dies schriftlich.

343 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

344 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

345 SR 952.0 346 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 347 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

5. Schutz der Wandel- oder Options- berechtigten

6. Durchführung der Kapital- erhöhung

a. Ausübung der Rechte; Einlage

b. Prüfungs- bestätigung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

235

220

Art. 653g348

1 Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor.

2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

Art. 653h349

Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Mona- te nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

Art. 653i350

1 Sind die Wandel- oder die Optionsrechte erloschen und wird dies von einem zugelassenen Revisionsexperten in einem schriftlichen Prü- fungsbericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statuten- bestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf.

2 In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass der Prüfungsbericht die verlangten Angaben enthält.

Art. 654

1 Die Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten oder auf dem Wege der Statutenänderung die Ausgabe von Vorzugsaktien beschliessen oder bisherige Aktien in Vorzugsaktien umwandeln.

2 Hat eine Gesellschaft Vorzugsaktien ausgegeben, so können weitere Vorzugsaktien, denen Vorrechte gegenüber den bereits bestehenden Vorzugsaktien eingeräumt werden sollen, nur mit Zustimmung sowohl einer besonderen Versammlung der beeinträchtigten Vorzugsaktionäre als auch einer Generalversammlung sämtlicher Aktionäre ausgegeben werden. Eine abweichende Ordnung durch die Statuten bleibt vorbe- halten.

348 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

349 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

350 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

351 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

c. Anpassung der Statuten

d. Eintragung in das Handels- register

7. Streichung

III. Vorzugs- aktien

1. Voraus- setzungen351

Obligationenrecht

236

220

3 Dasselbe gilt, wenn statutarische Vorrechte, die mit Vorzugsaktien verbunden sind, abgeändert oder aufgehoben werden sollen.

Art. 655352

Art. 656

1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vor- rechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statu- tenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.

2 Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugs- rechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.

Art. 656a354

1 Die Statuten können ein Partizipationskapital vorsehen, das in Teil- summen (Partizipationsscheine) zerlegt ist. Diese Partizipationsscheine werden gegen Einlage ausgegeben, haben einen Nennwert und gewäh- ren kein Stimmrecht.

2 Die Bestimmungen über das Aktienkapital, die Aktie und den Aktio- när gelten, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch für das Partizipationskapital, den Partizipationsschein und den Partizipanten.

3 Die Partizipationsscheine sind als solche zu bezeichnen.

Art. 656b355

1 Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen.

2 Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindest- gesamteinlage finden keine Anwendung.

3 In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer Sonderprüfung gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen.

352 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

353 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

354 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

355 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Stellung der Vorzugs- aktien353

L. Partizipations- scheine

I. Begriff; anwendbare Vor- schriften

II. Partizipa- tions- und Aktienkapital

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

237

220

4 Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bis- herigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen.

5 Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder be- dingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

Art. 656c356

1 Der Partizipant hat kein Stimmrecht und, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, keines der damit zusammenhängenden Rechte.

2 Als mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte gelten das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, das Teilnahme- recht, das Recht auf Auskunft, das Recht auf Einsicht und das Antrags- recht.

3 Gewähren ihm die Statuten kein Recht auf Auskunft oder Einsicht oder kein Antragsrecht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697a ff.), so kann der Partizipant Begehren um Auskunft oder Einsicht oder um Einleitung einer Sonderprüfung schriftlich zuhanden der General- versammlung stellen.

Art. 656d357

1 Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden.

2 Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Ge- sellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

Art. 656e358

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Ver- treter im Verwaltungsrat einräumen.

356 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

357 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

358 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

III. Rechts- stellung des Partizipanten

1. Im Allgemeinen

2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der General- versammlung

3. Vertretung im Verwaltungsrat

Obligationenrecht

238

220

Art. 656f 359

1 Die Statuten dürfen die Partizipanten bei der Verteilung des Bilanz- gewinnes und des Liquidationsergebnisses sowie beim Bezug neuer Aktien nicht schlechter stellen als die Aktionäre.

2 Bestehen mehrere Kategorien von Aktien, so müssen die Partizipa- tionsscheine zumindest der Kategorie gleichgestellt sein, die am we- nigsten bevorzugt ist.

3 Statutenänderungen und andere Generalversammlungsbeschlüsse, welche die Stellung der Partizipanten verschlechtern, sind nur zulässig, wenn sie auch die Stellung der Aktionäre, denen die Partizipanten gleichstehen, entsprechend beeinträchtigen.

4 Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, dürfen die Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten nur mit Zustimmung einer besonderen Versammlung der betroffenen Partizi- panten und der Generalversammlung der Aktionäre beschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 656g360

1 Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien.

2 Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Parti- zipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden.

3 Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugs- rechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.

Art. 657361

1 Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapi- talbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzuge- ben.

359 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

360 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

4. Vermögens- rechte

a. Im Allgemeinen

b. Bezugsrechte

M. Genuss- scheine

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

239

220

2 Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden.

3 Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Parti- zipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird.

4 Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anlei- hensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen.

5 Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

Art. 658362

Art. 659363

1 Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vor- handen ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt.

2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten.

Art. 659a364

1 Das Stimmrecht und die damit verbundenen Rechte eigener Aktien ruhen.

2 Die Gesellschaft hat für die eigenen Aktien einen dem Anschaf- fungswert entsprechenden Betrag gesondert als Reserve auszuweisen.

362 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

363 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

364 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

N. Eigene Aktien

I. Einschränkung des Erwerbs

II. Folgen des Erwerbs

Obligationenrecht

240

220

Art. 659b365

1 Ist eine Gesellschaft an Tochtergesellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer Aktien durch diese Tochtergesellschaf- ten die gleichen Einschränkungen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.

2 Erwirbt eine Gesellschaft die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Gesellschaft, die ihrerseits Aktien der Erwerberin hält, so gelten diese Aktien als eigene Aktien der Erwerberin.

3 Die Reservebildung obliegt der Gesellschaft, welche die Mehrheits- beteiligung hält.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

Art. 660366

1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn, soweit dieser nach dem Gesetz oder den Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist.

2 Bei Auflösung der Gesellschaft hat der Aktionär, soweit die Statuten über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nichts anderes bestimmen, das Recht auf einen verhältnismässigen Anteil am Ergebnis der Liquidation.

3 Vorbehalten bleiben die in den Statuten für einzelne Kategorien von Aktien festgesetzten Vorrechte.

Art. 661

Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen, im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beträge zu berechnen.

Art. 662367

Art. 662a368

365 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

367 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

368 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

III. Erwerb durch Tochtergesell- schaften

A. Recht auf Gewinn- und Liquidations- anteil

I. Im Allgemeinen

II. Berechnungs- art

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

241

220

Art. 663369

Art. 663a und 663b370

Art. 663bbis 371

1 Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz anzugeben:

1. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet haben;

2. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen aus- gerichtet haben, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung);

3. alle Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet haben;

4. Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet haben, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind;

5. nicht marktübliche Vergütungen, die sie direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet haben, die den in den Ziffern 1–4 ge- nannten Personen nahe stehen.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligun- gen am Geschäftsergebnis;

3. Sachleistungen;

4. die Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten;

5. Abgangsentschädigungen;

6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zu- gunsten Dritter und andere Sicherheiten;

7. der Verzicht auf Forderungen;

369 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

370 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

371 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

372 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

B.372 Geschäfts- bericht

I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

1. Vergütungen

Obligationenrecht

242

220

8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen be- gründen oder erhöhen;

9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

3 Im Anhang zur Bilanz sind zudem anzugeben:

1. alle Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin- gungen an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ge- schäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch aus- stehen;

3. Darlehen und Kredite, die zu nicht marktüblichen Bedin- gungen an Personen, die den in den Ziffern 1 und 2 genannten Personen nahe stehen, gewährt wurden und noch ausstehen.

4 Die Angaben zu Vergütungen und Krediten müssen umfassen:

1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Na- mens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funk- tion des betreffenden Mitglieds.

5 Vergütungen und Kredite an nahe stehende Personen sind gesondert auszuweisen. Die Namen der nahe stehenden Personen müssen nicht angegeben werden. Im Übrigen finden die Vorschriften über die An- gaben zu Vergütungen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungs- rates, der Geschäftsleitung und des Beirates entsprechende Anwen- dung.

Art. 663c373

1 Gesellschaften, deren Aktien375 an einer Börse kotiert sind, haben im Anhang zur Bilanz bedeutende Aktionäre und deren Beteiligungen anzugeben, sofern diese ihnen bekannt sind oder bekannt sein müssten.

2 Als bedeutende Aktionäre gelten Aktionäre und stimmrechtsverbun- dene Aktionärsgruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte

373 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

374 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

375 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].

2. Beteiligun- gen374

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

243

220

übersteigt. Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige Begren- zung der Namenaktien (Art. 685d Abs. 1), so gilt für die Bekanntgabe- pflicht diese Grenze.

3 Anzugeben sind weiter die Beteiligungen an der Gesellschaft sowie die Wandel- und Optionsrechte jedes gegenwärtigen Mitglieds des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates mit Ein- schluss der Beteiligungen der ihm nahe stehenden Personen unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.376

Art. 663d–663h377

Art. 664 und 665378

Art. 665a379

Art. 666 und 667380

Art. 668381

Art. 669382

Art. 670383

1 Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven infolge eines Bilanzverlustes nicht mehr gedeckt, so dürfen zur Besei- tigung der Unterbilanz Grundstücke oder Beteiligungen, deren wirk- licher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen

376 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 2005 (Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2629; BBl 2004 4471).

377 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

378 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

379 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

380 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

381 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

382 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

383 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

384 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

II. Bewertung. Aufwertung384

Obligationenrecht

244

220

ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwer- tungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.

2 Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn ein zugelassener Revisor zuhanden der Generalversammlung schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.385

Art. 671386

1 5 Prozent des Jahresgewinnes sind der allgemeinen Reserve zuzuwei- sen, bis diese 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.

2 Dieser Reserve sind, auch nachdem sie die gesetzliche Höhe erreicht hat, zuzuweisen:

1. ein bei der Ausgabe von Aktien nach Deckung der Ausgabe- kosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös, soweit er nicht zu Abschreibungen oder zu Wohlfahrtszwecken ver- wendet wird;

2. was von den geleisteten Einzahlungen auf ausgefallene Aktien übrig bleibt, nachdem ein allfälliger Mindererlös aus den dafür ausgegebenen Aktien gedeckt worden ist;

3. 10 Prozent der Beträge, die nach Bezahlung einer Dividende von 5 Prozent als Gewinnanteil ausgerichtet werden.

3 Die allgemeine Reserve darf, soweit sie die Hälfte des Aktienkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder für Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäfts- ganges das Unternehmen durchzuhalten, der Arbeitslosigkeit entge- genzuwirken oder ihre Folgen zu mildern.

4 Die Bestimmungen in Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 gelten nicht für Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an ande- ren Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften).

5 ...387

6 ...388

385 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

386 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

387 Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681).

388 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

C. Reserven

I. Gesetzliche Reserven

1. Allgemeine Reserve

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

245

220

Art. 671a389

Die Reserve für eigene Aktien kann bei Veräusserung oder Vernich- tung von Aktien im Umfang der Anschaffungswerte aufgehoben wer- den.

Art. 671b390

Die Aufwertungsreserve kann nur durch Umwandlung in Aktienkapi- tal sowie durch Wiederabschreibung oder Veräusserung der aufgewer- teten Aktiven aufgelöst werden.

Art. 672391

1 Die Statuten können bestimmen, dass der Reserve höhere Beträge als 5 Prozent des Jahresgewinnes zuzuweisen sind und dass die Reserve mehr als die vom Gesetz vorgeschriebenen 20 Prozent des einbezahl- ten Aktienkapitals betragen muss.

2 Sie können die Anlage weiterer Reserven vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.

Art. 673392

Die Statuten können insbesondere auch Reserven zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unternehmens vorsehen.

Art. 674393

1 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

2 Die Generalversammlung kann die Bildung von Reserven beschlies- sen, die im Gesetz und in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen, soweit

1. dies zu Wiederbeschaffungszwecken notwendig ist;

2. die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Divi-

389 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

390 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

391 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

392 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

393 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Reserve für eigene Aktien

3. Aufwertungs- reserve

II. Statutarische Reserven

1. Im Allgemeinen

2. Zu Wohl- fahrtszwecken für Arbeitnehmer

III. Verhältnis des Gewinn- anteils zu den Reserven

Obligationenrecht

246

220

dende es unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre rechtfertigt.

3 Ebenso kann die Generalversammlung zur Gründung und Unterstüt- zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer des Unterneh- mens und zu anderen Wohlfahrtszwecken aus dem Bilanzgewinn auch dann Reserven bilden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind.

Art. 675

1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden.

2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden.394

Art. 676

1 Für die Zeit, die Vorbereitung und Bau bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos zugesichert werden. Die Statuten müssen in diesem Rahmen den Zeitpunkt bezeichnen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.

2 Wird das Unternehmen durch die Ausgabe neuer Aktien erweitert, so kann im Beschlusse über die Kapitalerhöhung den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos bis zu einem genau anzugebenden Zeitpunkt, höchstens jedoch bis zur Aufnahme des Betriebes der neuen Anlage zugestanden werden.

Art. 677395

Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.

Art. 678396

1 Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahe stehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Divi- denden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.

394 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

395 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

396 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen

I. Dividenden

II. Bauzinse

III. Tantiemen

E. Rück- erstattung von Leistungen

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

247

220

2 Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.

3 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.

4 Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

Art. 679397

1 Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwal- tungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Kon- kurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuwei- sen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.

2 ...398

Art. 680

1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.

2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.

Art. 681

1 Ein Aktionär, der den Ausgabebetrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einbezahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.

2 Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, den säumigen Aktionär sei- ner Rechte aus der Zeichnung der Aktien und seiner geleisteten Teil- zahlungen verlustig zu erklären und an Stelle der ausgefallenen neue Aktien auszugeben. Wenn die ausgefallenen Titel bereits ausgegeben sind und nicht beigebracht werden können, so ist die Verlustigerklä- rung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Sta- tuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen.

3 Die Statuten können einen Aktionär für den Fall der Säumnis auch zur Entrichtung einer Konventionalstrafe verpflichten.

397 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

398 Aufgehoben durch Anhang des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

II. Tantiemen im Konkurs

F. Leistungs- pflicht des Aktionärs

I. Gegenstand

II. Verzugs- folgen

1. Nach Gesetz und Statuten

Obligationenrecht

248

220

Art. 682

1 Beabsichtigt der Verwaltungsrat, den säumigen Aktionär seiner Rechte aus der Zeichnung verlustig zu erklären oder von ihm die in den Statuten vorgesehene Konventionalstrafe zu fordern, so hat er im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vor- gesehenen Form mindestens dreimal eine Aufforderung zur Einzah- lung zu erlassen, unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, von der letzten Veröffentlichung an gerechnet. Der Aktionär darf seiner Rechte aus der Zeichnung erst verlustig erklärt oder für die Konventionalstrafe belangt werden, wenn er auch inner- halb der Nachfrist die Einzahlung nicht leistet.

2 Bei Namenaktien tritt an die Stelle der Veröffentlichungen eine Zah- lungsaufforderung und Ansetzung der Nachfrist an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre durch eingeschriebenen Brief. In diesem Falle läuft die Nachfrist vom Empfang der Zahlungsaufforderung an.

3 Der säumige Aktionär haftet der Gesellschaft für den Betrag, der durch die Leistungen des neuen Aktionärs nicht gedeckt ist.

Art. 683

1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.

2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schaden- ersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 684399

1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.

2 Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.

Art. 685400

1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erb- gang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.

2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Ge- sellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

399 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

400 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

2. Aufforderung zur Leistung

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

I. Inhaberaktien

II. Namenaktien

H. Beschränkung der Übertrag- barkeit

I. Gesetzliche Beschränkung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

249

220

Art. 685a401

1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.

2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutznies- sung.

3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.

Art. 685b402

1 Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen, in den Statuten genannten Grund bekannt- gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu überneh- men.

2 Als wichtige Gründe gelten Bestimmungen über die Zusammenset- zung des Aktionärskreises, die im Hinblick auf den Gesellschafts- zweck oder die wirtschaftliche Selbständigkeit des Unternehmens die Verweigerung rechtfertigen.

3 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat.

4 Sind die Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben worden, so kann die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung nur ablehnen, wenn sie dem Erwerber die Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.

5 Der Erwerber kann verlangen, dass das Gericht am Sitz der Gesell- schaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.

6 Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Mona- tes nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenom- men.

7 Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbarkeit nicht erschweren.

401 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

402 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Statutarische Beschränkung

1. Grundsätze

2. Nicht börsen- kotierte Namen- aktien

a. Voraus- setzungen der Ablehnung

Obligationenrecht

250

220

Art. 685c403

1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.

2 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustim- mung der Gesellschaft auf den Erwerber über.

3 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Art. 685d404

1 Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwer- ber als Aktionär nur ablehnen, wenn die Statuten eine prozentmässige Begrenzung der Namenaktien vorsehen, für die ein Erwerber als Aktionär anerkannt werden muss, und diese Begrenzung überschritten wird.

2 Die Gesellschaft kann überdies die Eintragung in das Aktienbuch verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rech- nung erworben hat.

3 Sind börsenkotierte405 Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung oder eheliches Güterrecht erworben worden, kann der Erwerber nicht abge- lehnt werden.

Art. 685e406

Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig verkauft, so meldet die Veräussererbank den Namen des Veräusserers und die Anzahl der verkauften Aktien unverzüglich der Gesellschaft.

Art. 685f 407

1 Werden börsenkotierte Namenaktien börsenmässig erworben, so gehen die Rechte mit der Übertragung auf den Erwerber über. Werden börsenkotierte Namenaktien ausserbörslich erworben, so gehen die

403 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

404 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

405 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). 406 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 407 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

b. Wirkung

3. Börsenkotierte Namenaktien

a. Voraus- setzungen der Ablehnung

b. Meldepflicht

c. Rechts- übergang

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

251

220

Rechte auf den Erwerber über, sobald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Aktionär eingereicht hat.

2 Bis zur Anerkennung des Erwerbers durch die Gesellschaft kann die- ser weder das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Aus- übung aller übrigen Aktionärsrechte, insbesondere auch des Bezugs- rechts, ist der Erwerber nicht eingeschränkt.

3 Noch nicht von der Gesellschaft anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktionär ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzu- tragen. Die entsprechenden Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten.

4 Ist die Ablehnung widerrechtlich, so hat die Gesellschaft das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte vom Zeitpunkt des richterlichen Urteils an anzuerkennen und dem Erwerber Schaden- ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr kein Verschulden zur Last fällt.

Art. 685g408

Lehnt die Gesellschaft das Gesuch des Erwerbers um Anerkennung innert 20 Tagen nicht ab, so ist dieser als Aktionär anerkannt.

Art. 686409

1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in wel- ches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse einge- tragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.410

2 Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutznies- sung voraus.

3 Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheini- gen.

4 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.

408 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

409 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

410 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

d. Ablehnungs- frist

4. Aktienbuch

a. Eintragung

Obligationenrecht

252

220

5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.411

Art. 686a412

Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.

Art. 687

1 Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Ge- sellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktien- buch eingetragen ist.

2 Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbe- zahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Rechtsnachfolger seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist.

3 Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit.

4 Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben.

Art. 688

1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaber- aktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

2 Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forde- rungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird.

411 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

412 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

413 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

b. Streichung

5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien413

III. Interims- scheine

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

253

220

3 Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften.

Art. 689414

1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesell- schaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der General- versammlung aus.

2 Er kann seine Aktien in der Generalversammlung selbst vertreten oder durch einen Dritten vertreten lassen, der unter Vorbehalt abwei- chender statutarischer Bestimmungen nicht Aktionär zu sein braucht.

Art. 689a415

1 Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.

2 Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Der Verwaltungsrat kann eine andere Art des Besitzesausweises anordnen.

Art. 689b416

1 Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt, muss die Weisungen des Vertretenen befolgen.

2 Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär hierzu in einem besonderen Schrift- stück bevollmächtigt wurde.

Art. 689c417

Schlägt die Gesellschaft den Aktionären ein Mitglied ihrer Organe oder eine andere abhängige Person für die Stimmrechtsvertretung an einer Generalversammlung vor, so muss sie zugleich eine unabhängige Person bezeichnen, die von den Aktionären mit der Vertretung beauf- tragt werden kann.

414 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

415 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

416 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

417 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

J. Persönliche Mitgliedschafts- rechte

I. Teilnahme an der General- versammlung

1. Grundsatz

2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft

3. Vertretung des Aktionärs

a. Im Allgemeinen

b. Organvertreter

Obligationenrecht

254

220

Art. 689d418

1 Wer als Depotvertreter Mitwirkungsrechte aus Aktien, die bei ihm hinterlegt sind, ausüben will, ersucht den Hinterleger vor jeder Gene- ralversammlung um Weisungen für die Stimmabgabe.

2 Sind Weisungen des Hinterlegers nicht rechtzeitig erhältlich, so übt der Depotvertreter das Stimmrecht nach einer allgemeinen Weisung des Hinterlegers aus; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwaltungsrates.

3 Als Depotvertreter gelten die dem Bankengesetz vom 8. November 1934419 unterstellten Institute und die Finanzinstitute nach dem Finan- zinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018420.421

Art. 689e422

1 Organe, unabhängige Stimmrechtsvertreter und Depotvertreter geben der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekannt. Unterbleiben diese Angaben, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung unter den gleichen Voraus- setzungen anfechtbar wie bei unbefugter Teilnahme an der Generalver- sammlung.

2 Der Vorsitzende teilt die Angaben gesamthaft für jede Vertretungsart der Generalversammlung mit. Unterlässt er dies, obschon ein Aktionär es verlangt hat, so kann jeder Aktionär die Beschlüsse der Generalver- sammlung mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

Art. 690

1 Steht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben.

2 Im Falle der Nutzniessung an einer Aktie wird diese durch den Nutz- niesser vertreten; er wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er dabei dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht trägt.

418 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

419 SR 952.0 420 SR 954.1 421 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft

seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). 422 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 423 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

c. Depotvertreter

d. Bekanntgabe

4. Mehrere Berechtigte423

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

255

220

Art. 691

1 Die Überlassung von Aktien zum Zwecke der Ausübung des Stimm- rechts in der Generalversammlung ist unstatthaft, wenn damit die Umgehung einer Stimmrechtsbeschränkung beabsichtigt ist.

2 Jeder Aktionär ist befugt, gegen die Teilnahme unberechtigter Perso- nen beim Verwaltungsrat oder zu Protokoll der Generalversammlung Einspruch zu erheben.

3 Wirken Personen, die zur Teilnahme an der Generalversammlung nicht befugt sind, bei einem Beschlusse mit, so kann jeder Aktionär, auch wenn er nicht Einspruch erhoben hat, diesen Beschluss anfech- ten, sofern die beklagte Gesellschaft nicht nachweist, dass diese Mit- wirkung keinen Einfluss auf die Beschlussfassung ausgeübt hatte.

Art. 692

1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.

2 Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindes- ten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.

3 Bei der Herabsetzung des Nennwerts der Aktien im Fall einer Sanie- rung der Gesellschaft kann das Stimmrecht dem ursprünglichen Nennwert entsprechend beibehalten werden.

Art. 693

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgege- ben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.424

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Revisionsstelle;

2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Ge- schäftsführung oder einzelner Teile;

3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung;

424 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Unbefugte Teilnahme

III. Stimmrecht in der General- versammlung

1. Grundsatz

2. Stimmrechts- aktien

Obligationenrecht

256

220

4. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlich- keitsklage.425

Art. 694

Das Stimmrecht entsteht, sobald auf die Aktie der gesetzlich oder sta- tutarisch festgesetzte Betrag einbezahlt ist.

Art. 695

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht.

2 ...426

Art. 696427

1 Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlan- gen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird.

2 Namenaktionäre sind hierüber durch schriftliche Mitteilung zu unter- richten, Inhaberaktionäre durch Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in der von den Statuten vorgeschriebenen Form.

3 Jeder Aktionär kann noch während eines Jahres nach der Generalver- sammlung von der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie den Revisionsbericht verlangen.

Art. 697428

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Ver- waltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

426 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

427 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

428 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Entstehung des Stimmrechts

4. Aus- schliessung vom Stimmrecht

IV. Kontroll- rechte der Aktionäre

1. Bekanntgabe des Geschäfts- berichtes

2. Auskunft und Einsicht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

257

220

2 Die Auskunft ist insoweit zu erteilen, als sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Sie kann verweigert werden, wenn durch sie Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.

3 Die Geschäftsbücher und Korrespondenzen können nur mit aus- drücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Be- schluss des Verwaltungsrates und unter Wahrung der Geschäfts- geheimnisse eingesehen werden.

4 Wird die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise verwei- gert, so ordnet das Gericht sie auf Antrag an.429

Art. 697a430

1 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat.

2 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesell- schaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen das Gericht um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen.

Art. 697b431

1 Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate das Gericht ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen.

2 Die Gesuchsteller haben Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprü- fers, wenn sie glaubhaft machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben.

Art. 697c432

1 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des sei- nerzeitigen Antragstellers.

429 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

430 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

431 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

432 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung

1. Mit Genehmi- gung der General- versammlung

2. Bei Ablehnung durch die General- versammlung

3. Einsetzung

Obligationenrecht

258

220

2 Entspricht das Gericht dem Gesuch, so beauftragt es einen unabhän- gigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Es um- schreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.

3 Das Gericht kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständi- gen gemeinsam übertragen.

Art. 697d433

1 Die Sonderprüfung ist innert nützlicher Frist und ohne unnötige Stö- rung des Geschäftsganges durchzuführen.

2 Gründer, Organe, Beauftragte, Arbeitnehmer, Sachwalter und Liqui- datoren müssen dem Sonderprüfer Auskunft über erhebliche Tatsachen erteilen. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

3 Der Sonderprüfer hört die Gesellschaft zu den Ergebnissen der Son- derprüfung an.

4 Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 697e434

1 Der Sonderprüfer berichtet einlässlich über das Ergebnis seiner Prü- fung, wahrt aber das Geschäftsgeheimnis. Er legt seinen Bericht dem Gericht vor.

2 Das Gericht stellt den Bericht der Gesellschaft zu und entscheidet auf ihr Begehren, ob Stellen des Berichtes das Geschäftsgeheimnis oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft verletzen und des- halb den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden sollen.

3 Er gibt der Gesellschaft und den Gesuchstellern Gelegenheit, zum bereinigten Bericht Stellung zu nehmen und Ergänzungsfragen zu stel- len.

Art. 697f 435

1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht und die Stellungnahmen dazu.

2 Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalver- sammlung von der Gesellschaft eine Ausfertigung des Berichtes und der Stellungnahmen verlangen.

433 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

434 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

435 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

4. Tätigkeit

5. Bericht

6. Behandlung und Bekanntgabe

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 697g436

1 Entspricht das Gericht dem Gesuch um Einsetzung eines Sonderprü- fers, so überbindet es den Vorschuss und die Kosten der Gesellschaft. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann es die Kosten ganz oder teilweise den Gesuchstellern auferlegen.

2 Hat die Generalversammlung der Sonderprüfung zugestimmt, so trägt die Gesellschaft die Kosten.

Art. 697h437

Art. 697i438

1 Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist der Gesellschaft melden.

2 Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich wie folgt zu identifizieren:

a. als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fo- tografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie;

b. als schweizerische juristische Person: durch einen Handels- registerauszug;

c. als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen be- glaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister o- der durch eine gleichwertige Urkunde.

3 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- oder seines Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.

4 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008439 als Bucheffekten ausge- staltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen wer- den; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.

436 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

437 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

438 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

439 SR 957.1

7. Kostentragung

K. Meldepflicht des Aktionärs

I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien

Obligationenrecht

260

220

Art. 697j440

1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktien- kapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

2 Ist der Aktionär eine juristische Person oder Personengesellschaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Aktionär in sinngemässer Anwendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Aktionär dies der Gesellschaft melden.

3 Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesellschaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz der Kapitalgesellschaft melden.

4 Der Aktionär muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

5 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien als Bucheffekten ausgestaltet und bei einer Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle.

Art. 697k441

1 Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997442.

2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat.

440 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

441 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

442 SR 955.0

II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person

III. Meldung an einen Finanz- intermediär und Auskunftspflicht des Finanzinter- mediärs

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

261

220

3 Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Aus- kunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Mel- dungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden.

Art. 697l443

1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre.

3 Die Belege, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

4 Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Belege zuständig.

5 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jeder- zeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 697m444

1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss.

2 Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

3 Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Mo- nats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte gel- tend machen.

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Ver- letzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

443 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

444 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IV. Verzeichnis

V. Nicht- einhaltung der Meldepflichten

Obligationenrecht

262

220

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft

A. Die Generalversammlung

Art. 698

1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revi- sionsstelle;

3.445 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfas- sung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General- versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.446

Art. 699

1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigen- falls durch die Revisionsstelle448 einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubi- ger zu.

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.

3 Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwerte von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandie- rung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und

445 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

446 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

447 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

448 Ausdruck gemäss Ziff. II 2 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

I. Befugnisse

II. Einberufung und Traktandie- rung

1. Recht und Pflicht447

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

263

220

Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungs- gegenstandes und der Anträge anbegehrt.449

4 Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen ange- messener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.

Art. 700450

1 Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versamm- lungstag in der durch die Statuten vorgeschriebenen Form einzuberu- fen.

2 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Trakt- andierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben.

3 Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegen- ständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversamm- lung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.451

4 Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstän- de und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Art. 701

1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhal- tung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.

2 In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind.

449 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

450 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

451 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

2. Form

3. Universal- versammlung

Obligationenrecht

264

220

Art. 702452

1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.

2 Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest:

1. Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimm- rechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;

2. die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;

3. die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;

4. die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.

3 Die Aktionäre sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

Art. 702a453

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an der General- versammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen.

Art. 703

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim- men, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

Art. 704455

1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2. die Einführung von Stimmrechtsaktien;

3. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;

452 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

453 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

454 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

455 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

III. Vor- bereitende Massnahmen; Protokoll

IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwal- tungsrates

V. Beschluss- fassung und Wahlen

1. Im Allgemeinen454

2. Wichtige Beschlüsse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

265

220

4.456 eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Banken- gesetzes vom 8. November 1934457;

5. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;

6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

8.458 die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Über- tragbarkeit der Aktien nicht gebunden.

Art. 704a459

Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.

Art. 705

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder des Verwal- tungsrates und der Revisionsstelle sowie allfällige von ihr gewählte Bevollmächtigte und Beauftragte abzuberufen.

2 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

456 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).

457 SR 952.0 458 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

459 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

460 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

VI. Abberufung des Verwal- tungsrates und der Revisions- stelle460

Obligationenrecht

266

220

Art. 706

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Gene- ralversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.

2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:

1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktio- nären entziehen oder beschränken;

2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;

3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Un- gleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewir- ken;

4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.462

3–4 ...463

5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

Art. 706a464

1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.

2 Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht einen Vertreter für die Gesellschaft.

3 ...465

Art. 706b466

Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:

461 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

462 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

463 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

464 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

465 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

466 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

467 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VII. Anfechtung von General- versammlungs- beschlüssen

1. Legitimation und Gründe 461

2. Verfahren

VIII. Nichtig- keit467

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

267

220

1. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder be- schränken;

2. Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder

3. die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

B. Der Verwaltungsrat468

Art. 707

1 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehre- ren Mitgliedern.470

2 ...471

3 Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Ver- waltungsrates wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter gewählt werden.

Art. 708472

Art. 709473

1 Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrecht- lichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern.

468 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

469 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

470 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

471 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

472 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

473 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

474 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

I. Im Allgemeinen

1. Wählbar- keit469

2. Vertretung von Aktionärs- kategorien und -gruppen474

Obligationenrecht

268

220

2 Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.

Art. 710475

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht übersteigen.

2 Wiederwahl ist möglich.

Art. 711477

Art. 712478

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet seinen Präsidenten und den Sekretär. Dieser muss dem Verwaltungsrat nicht angehören.

2 Die Statuten können bestimmen, dass der Präsident durch die Gene- ralversammlung gewählt wird.

Art. 713479

1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende hat den Stichent- scheid, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

2 Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustim- mung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mit- glied die mündliche Beratung verlangt.

3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet wird.

475 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

476 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

477 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

478 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

479 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Amtsdauer476

II. Organisation

1. Präsident und Sekretär

2. Beschlüsse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

269

220

Art. 714480

Für die Beschlüsse des Verwaltungsrates gelten sinngemäss die glei- chen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversamm- lung.

Art. 715481

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlan- gen.

Art. 715a482

1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Ange- legenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflich- tet.

3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Ge- schäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.

4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.

5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Ein- sicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.

6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.

Art. 716483

1 Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.

2 Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

480 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

481 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

482 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

483 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

3. Nichtige Beschlüsse

4. Recht auf Einberufung

5. Recht auf Auskunft und Einsicht

III. Aufgaben

1. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

270

220

Art. 716a484

1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Ge- sellschaft notwendig ist;

4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;

5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Ge- setze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

6. die Erstellung des Geschäftsberichtes485 sowie die Vorberei- tung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Be- schlüsse;

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul- dung.

2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung sei- ner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

Art. 716b486

1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäfts- führung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.

2 Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbe- sondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Ge- schäftsführung.

3 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

484 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

485 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051]. 486 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

2. Unübertrag- bare Aufgaben

3. Übertragung der Geschäfts- führung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

271

220

Art. 717487

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Ge- schäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 718488

1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.

2 Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mit- gliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.

3 Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.

4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktien- buch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.489

Art. 718a490

1 Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesell- schaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesell- schaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut- gläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handels- register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Ver- tretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft.

487 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

488 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

489 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

490 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745).

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht

V. Vertretung

1. Im Allgemeinen

2. Umfang und Beschränkung

Obligationenrecht

272

220

Art. 718b491

Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 719

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen.

Art. 720

Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen sind vom Ver- waltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeich- nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 721494

Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.

Art. 722496

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

491 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

492 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

493 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

494 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

495 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

496 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

497 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung492

5. Eintragung493

6. Prokuristen und Bevoll- mächtigte495

VI. Haftung der Organe497

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

273

220

Art. 723–724498

Art. 725499

1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Ver- waltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.

2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.500 Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesell- schaftsgläubiger zurücktreten.

3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfen- den Revisionsstelle.501

Art. 725a502

1 Das Gericht eröffnet auf die Benachrichtigung hin den Konkurs. Es kann ihn auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers auf- schieben, falls Aussicht auf Sanierung besteht; in diesem Falle trifft es Massnahmen zur Erhaltung des Vermögens.

2 Das Gericht kann einen Sachwalter bestellen und entweder dem Ver- waltungsrat die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der Zustimmung des Sachwalters abhängig machen. Es um- schreibt die Aufgaben des Sachwalters.

3 Der Konkursaufschub muss nur veröffentlicht werden, wenn dies zum Schutze Dritter erforderlich ist.

498 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

499 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

500 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

501 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

502 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

VII. Kapitalver- lust und Über- schuldung

1. Anzeige- pflichten

2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses

Obligationenrecht

274

220

Art. 726

1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Dele- gierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktio- nen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalver- sammlung.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

C.504 Revisionsstelle

Art. 727

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebe- nenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:

a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,

b. Anleihensobligationen ausstehend haben,

c. mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;

2.505 Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

3. Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung ver- pflichtet sind.

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktien- kapitals vertreten, dies verlangen.

503 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

504 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

505 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach.

VIII. Abberu- fung und Ein- stellung503

I. Revisions- pflicht

1. Ordentliche Revision

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

275

220

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

Art. 727a

1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gege- ben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revi- sionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.

2 Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die einge- schränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

3 Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen. Er kann für die Beantwortung eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4 Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversamm- lung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversamm- lung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5 Soweit erforderlich passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an.

Art. 727b

1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich be- aufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisi- onsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005506 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vor- zunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisi- onsunternehmen durchführen lassen.

2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflich- tet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisions- experten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzu- nehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

506 SR 221.302

2. Eingeschränk- te Revision

II. Anforderun- gen an die Revisionsstelle

1. Bei ordent- licher Revision

Obligationenrecht

276

220

Art. 727c

Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vor- schriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005507

bezeichnen.

Art. 728

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

1. die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheid- funktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Ver- hältnis zu ihr;

2. eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktien- kapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegen- über der Gesellschaft;

3. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheid- funktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;

4. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen ande- rer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revi- sionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;

5. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Ab- hängigkeit führt;

6. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedin- gungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisions- stelle am Prüfergebnis begründet;

7. die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.

3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Perso- nengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestim- mungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Ent- scheidfunktion.

4 Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.

507 SR 221.302

2. Bei ein- geschränkter Revision

III. Ordentliche Revision

1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

277

220

5 Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisions- stelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.

6 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesell- schaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisions- stelle unter einheitlicher Leitung stehen.

Art. 728a

1 Die Revisionsstelle prüft, ob:

1. die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprechen;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

3. ein internes Kontrollsystem existiert.

2 Die Revisionsstelle berücksichtigt bei der Durchführung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung das interne Kontrollsystem.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 728b

1 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revi- sion.

2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

2. Angaben zur Unabhängigkeit;

3. Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung;

4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzern- rechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

3 Beide Berichte müssen von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

Obligationenrecht

278

220

Art. 728c

1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:

1. diese wesentlich sind; oder

2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 729

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verläss- liche Prüfung sichergestellt werden.

Art. 729a

1 Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:

1. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;

2. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetz- lichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

2 Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungs- handlungen und angemessene Detailprüfungen.

3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Art. 729b

1 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

1. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;

c. Anzeige- pflichten

IV. Einge- schränkte Revision (Review)

1. Unabhängig- keit der Revisionsstelle

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

b. Revisions- bericht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

279

220

2. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung;

3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mit- wirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden;

4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

2 Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat.

Art. 729c

Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.

Art. 730

1 Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.

2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristi- sche Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

3 Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforde- rungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unab- hängigkeit gelten sinngemäss.

4 Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Art. 730a

1 Die Revisionsstelle wird für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wie- derwahl ist möglich.

2 Bei der ordentlichen Revision darf die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.

3 Tritt eine Revisionsstelle zurück, so hat sie den Verwaltungsrat über die Gründe zu informieren; dieser teilt sie der nächsten General- versammlung mit.

4 Die Generalversammlung kann die Revisionsstelle jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen.

c. Anzeigepflicht

V. Gemeinsame Bestimmungen

1. Wahl der Revisionsstelle

2. Amtsdauer der Revisionsstelle

Obligationenrecht

280

220

Art. 730b

1 Der Verwaltungsrat übergibt der Revisionsstelle alle Unterlagen und erteilt ihr die Auskünfte, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, auf Verlangen auch schriftlich.

2 Die Revisionsstelle wahrt das Geheimnis über ihre Feststellungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zur Bekanntgabe verpflichtet ist. Sie wahrt bei der Berichterstattung, bei der Erstattung von Anzeigen und bei der Auskunftserteilung an die Generalversammlung die Ge- schäftsgeheimnisse der Gesellschaft.

Art. 730c

1 Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen doku- mentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können.

2 Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

Art. 731

1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prü- fen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die General- versammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst.

2 Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revi- sionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Die General- versammlung kann durch einstimmigen Beschluss auf die Anwesen- heit der Revisionsstelle verzichten.

3 Liegt der erforderliche Revisionsbericht nicht vor, so sind die Be- schlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzern- rechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig. Werden die Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle miss- achtet, so sind diese Beschlüsse anfechtbar.

Art. 731a

1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern.

2 Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden.

3. Auskunft und Geheimhaltung

4. Dokumenta- tion und Aufbewahrung

5. Abnahme der Rechnung und Gewinn- verwendung

6. Besondere Bestimmungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

281

220

3 Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen.

D.508 Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 731b

1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforder- lichen Massnahmen zu ergreifen:

1. Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.

2. Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.

3. Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.

4. ...

5. Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.509

1bis Das Gericht kann insbesondere:

1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederher- zustellen ist;

2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;

3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs anordnen.510

2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

508 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

509 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft ab 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).

510 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

Obligationenrecht

282

220

4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschul- dung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Kon- kurs.511

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals

Art. 732

1 Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzuset- zen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen.

2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forde- rungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.512

3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durch- geführt werden soll.513

4 Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buch- gewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden.

5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt wer- den, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.514

Art. 732a515

1 Wird das Aktienkapital zum Zwecke der Sanierung auf null herab- gesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die bisherigen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre mit der Herabsetzung unter. Ausgegebene Aktien müssen vernichtet werden.

511 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

512 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

513 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

514 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

515 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

A. Herab- setzungs- beschluss

B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

283

220

2 Bei der Wiedererhöhung des Aktienkapitals steht den bisherigen Aktionären ein Bezugsrecht zu, das ihnen nicht entzogen werden kann.

Art. 733

Hat die Generalversammlung die Herabsetzung des Aktienkapitals beschlossen, so veröffentlicht der Verwaltungsrat den Beschluss drei- mal im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form und gibt den Gläubigern bekannt, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung im Schweize- rischen Handelsamtsblatt an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forde- rungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.

Art. 734

Die Herabsetzung des Aktienkapitals darf erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger durchgeführt und erst in das Handels- register eingetragen werden, wenn durch öffentliche Urkunde fest- gestellt ist, dass die Vorschriften dieses Abschnittes erfüllt sind. Der Urkunde ist der Prüfungsbericht beizulegen.518

Art. 734a–734e519

Art. 734f520

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwal- tungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:

1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und

2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

516 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

517 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

518 Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

519 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399). 520 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit

1. Jan. 2021 (AS 2020 4005; BBl 2017 399). Siehe auch Art. 4 der UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

C. Aufforderung an die Gläubi- ger516

D. Durchführung der Herab- setzung517

VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungs- rat und in der Geschäftsleitung

Obligationenrecht

284

220

Art. 735

Die Aufforderung an die Gläubiger und ihre Befriedigung oder Sicher- stellung können unterbleiben, wenn das Aktienkapital zum Zwecke der Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz in einem diese letztere nicht übersteigenden Betrage herabgesetzt wird.

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

Art. 736

Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten;

2. durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;

3. durch die Eröffnung des Konkurses;

4.522 durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen. Statt derselben kann das Gericht auf eine andere sachgemässe und den Betei- ligten zumutbare Lösung erkennen;

5. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

Art. 737523

Erfolgt die Auflösung der Gesellschaft nicht durch Konkurs oder richterliches Urteil, so ist sie vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Art. 738524

Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermö- gens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

521 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

522 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

523 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

524 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz521

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe

II. Anmeldung beim Handels- register

III. Folgen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

285

220

Art. 739

1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Per- sönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.

2 Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchfüh- rung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.

Art. 740

1 Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversamm- lung anderen Personen übertragen wird.

2 Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwal- tungsrat besorgt wird.

3 Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.526

4 Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so be- stimmt das Gericht die Liquidatoren.527

5 Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquida- tion nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Ge- sellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist.

Art. 741528

1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

2 Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Grün- de vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernen- nen.

525 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

526 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

527 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

528 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

B. Auflösung mit Liquidation

I. Zustand der Liquidation. Befugnisse

II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

1. Bestellung525

2. Abberufung

Obligationenrecht

286

220

Art. 742

1 Die Liquidatoren haben bei der Übernahme ihres Amtes eine Bilanz aufzustellen.

2 Die aus den Geschäftsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilung, unbekannte Gläubiger und solche mit unbekanntem Wohnort durch öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und überdies in der von den Statuten vorgesehenen Form von der Auflösung der Gesellschaft in Kenntnis zu setzen und zur Anmeldung ihrer Ansprü- che aufzufordern.

Art. 743

1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, noch ausstehende Aktienbeträge nötigenfalls einzuziehen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergeben, zu erfüllen.

2 Sie haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; dieses hat die Eröffnung des Konkurses auszuspre- chen.

3 Sie haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Ver- gleiche und Schiedsverträge abschliessen und, soweit erforderlich, auch neue Geschäfte eingehen.

4 Sie dürfen Aktiven auch freihändig verkaufen, wenn die Generalver- sammlung nichts anderes angeordnet hat.

5 Sie haben bei länger andauernder Liquidation jährliche Zwischen- bilanzen aufzustellen.

6 Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die ein Liquidator in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 744

1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Vertei- lung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbind- lichkeiten ausgesetzt wird.

III. Liquidations- tätigkeit

1. Bilanz. Schuldenruf

2. Übrige Aufgaben

3. Gläubiger- schutz

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

287

220

Art. 745

1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berück- sichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt.529

2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tage an gerechnet, an dem der Schuldenruf zum dritten Mal ergangen ist.

3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.530

Art. 746

Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.

Art. 747531

1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquidatoren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsre- gisteramt.

2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 748–750532

529 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

530 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

531 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

532 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

4. Verteilung des Vermögens

IV. Löschung im Handelsregister

V. Aufbewah- rung von Aktien- buch, Geschäfts- büchern und Verzeichnis

C. Auflösung ohne Liquidation

I. ...

Obligationenrecht

288

220

Art. 751

1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General- versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel- den.

3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö- gens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 752533

Art. 753534

Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den ein- zelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver- antwortlich, wenn sie:

1. absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen, Sachübernahmen o- der die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktio- nären oder anderen Personen in den Statuten, einem Grün- dungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern, o- der bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;

2. absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Ur- kunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;

3. wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähi- ger Personen angenommen werden.

533 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

534 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

A. Haftung

I. ...

II. Gründungs- haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

289

220

Art. 754535

1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsfüh- rung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahr- lässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 755536

1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Grün- dung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Perso- nen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursa- chen.

2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betref- fende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.537

Art. 756538

1 Neben der Gesellschaft sind auch die einzelnen Aktionäre berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

2 ...539

535 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

536 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

537 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

538 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

539 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

III. Haftung für Verwaltung, Geschäfts- führung und Liquidation

IV. Revisions- haftung

B. Schaden der Gesellschaft

I. Ansprüche ausser Konkurs

Obligationenrecht

290

220

Art. 757540

1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesell- schaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.

2 Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889541 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.

3 Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.

Art. 758542

1 Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Gesellschaft sowie gegenüber den Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt oder die Aktien seither in Kenntnis des Beschlusses erworben haben.

2 Das Klagerecht der übrigen Aktionäre erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss.

Art. 759543

1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände per- sönlich zurechenbar ist.

2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtscha- den einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.

3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Wür- digung aller Umstände bestimmt.

540 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

541 SR 281.1 542 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 543 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

II. Ansprüche im Konkurs

III. Wirkung des Entlastungs- beschlusses

C. Solidarität und Rückgriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

291

220

Art. 760544

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjäh- rung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 761545

Siebenter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762

1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesell- schaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.546

2 Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle nur ihr selbst zu.

3 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.547

544 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

545 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

546 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

547 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

D. Verjährung

Obligationenrecht

292

220

4 Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone.

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763

1 Auf Gesellschaften und Anstalten, wie Banken, Versicherungs- oder Elektrizitätsunternehmen, die durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mitwirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, kommen, sofern der Kanton die subsidiäre Haftung für deren Verbindlichkeiten übernimmt, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft auch dann nicht zur Anwendung, wenn das Kapital ganz oder teilweise in Aktien zerlegt ist und unter Beteiligung von Privatpersonen aufgebracht wird.

2 Auf Gesellschaften und Anstalten, die vor dem 1. Januar 1883 durch besondere kantonale Gesetze gegründet worden sind und unter Mit- wirkung öffentlicher Behörden verwaltet werden, finden die Bestim- mungen über die Aktiengesellschaft auch dann keine Anwendung, wenn der Kanton die subsidiäre Haftung für die Verbindlichkeiten nicht übernimmt.

Siebenundzwanzigster Titel: Die Kommanditaktiengesellschaft

Art. 764

1 Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kollektivgesellschafter haftbar sind.

2 Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit nicht etwas anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.

3 Wird ein Kommanditkapital nicht in Aktien zerlegt, sondern in Teile, die lediglich das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, so gelten die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.

A. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

293

220

Art. 765

1 Die unbeschränkt haftenden Mitglieder bilden die Verwaltung der Kommanditaktiengesellschaft. Ihnen steht die Geschäftsführung und die Vertretung zu. Sie sind in den Statuten zu nennen.

2 Der Name, der Wohnsitz, der Heimatort und die Funktion der Mit- glieder der Verwaltung sowie der zur Vertretung befugten Personen sind ins Handelsregister einzutragen.548

3 Für Änderungen im Bestande der unbeschränkt haftenden Mitglieder bedarf es der Zustimmung der bisherigen Mitglieder und der Änderung der Statuten.

Art. 766

Beschlüsse der Generalversammlung über Umwandlung des Gesell- schaftszweckes, Erweiterung oder Verengerung des Geschäftsberei- ches und Fortsetzung der Gesellschaft über die in den Statuten be- stimmte Zeit hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Verwaltung.

Art. 767

1 Den Mitgliedern der Verwaltung kann die Geschäftsführung und Vertretung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kollektiv- gesellschaft entzogen werden.

2 Mit der Entziehung endigt auch die unbeschränkte Haftbarkeit des Mitgliedes für die künftig entstehenden Verbindlichkeiten der Gesell- schaft.

Art. 768

1 Die Kontrolle, in Verbindung mit der dauernden Überwachung der Geschäftsführung, ist einer Aufsichtsstelle zu übertragen, der durch die Statuten weitere Obliegenheiten zugewiesen werden können.

2 Bei der Bestellung der Aufsichtsstelle haben die Mitglieder der Ver- waltung kein Stimmrecht.

3 Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind in das Handelsregister einzu- tragen.

Art. 769

1 Die Aufsichtsstelle kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und vor Gericht belangen.

548 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Verwaltung

I. Bezeichnung und Befugnisse

II. Zustimmung zu General- versammlungs- beschlüssen

III. Entziehung der Geschäfts- führung und Vertretung

C. Aufsichts- stelle

I. Bestellung und Befugnisse

II. Verantwort- lichkeitsklage

Obligationenrecht

294

220

2 Bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung ist die Aufsichtsstelle zur Durchführung von Prozessen auch dann berechtigt, wenn ein Beschluss der Generalversammlung entgegensteht.

Art. 770

1 Die Gesellschaft wird beendigt durch das Ausscheiden, den Tod, die Handlungsunfähigkeit oder den Konkurs sämtlicher unbeschränkt haftender Gesellschafter.

2 Im übrigen gelten für die Auflösung der Kommanditaktiengesell- schaft die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktien- gesellschaft; doch kann eine Auflösung durch Beschluss der General- versammlung vor dem in den Statuten festgesetzten Termin nur mit Zustimmung der Verwaltung erfolgen.

3 ...549

Art. 771

1 Dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter steht das Recht der Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.

2 Macht einer von mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern von seinem Kündigungsrechte Gebrauch, so wird die Gesellschaft, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, von den übrigen fort- gesetzt.

Achtundzwanzigster Titel:550

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 772

1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handels- gesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschafts- vermögen.

2 Die Gesellschafter sind mindestens mit je einem Stammanteil am Stammkapital beteiligt. Die Statuten können für sie Nachschuss- und Nebenleistungspflichten vorsehen.

549 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

550 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

D. Auflösung

E. Kündigung

A. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

295

220

Art. 773

Das Stammkapital muss mindestens 20 000 Franken betragen.

Art. 774

1 Der Nennwert der Stammanteile muss mindestens 100 Franken betragen. Im Falle einer Sanierung kann er bis auf einen Franken herabgesetzt werden.

2 Die Stammanteile müssen mindestens zum Nennwert ausgegeben werden.

Art. 774a

Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen vorsehen; die Vorschriften des Aktienrechts sind entsprechend anwendbar.

Art. 775

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handels- gesellschaften gegründet werden.

Art. 776

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;

2. den Zweck der Gesellschaft;

3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nenn- wert der Stammanteile;

4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen.

Art. 776a

1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:

1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;

2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vor- kaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesell- schaft an den Stammanteilen;

3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter;

4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;

B. Stammkapital

C. Stammanteile

D. Genuss- scheine

E. Gesellschafter

F. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

II. Bedingt notwendiger Inhalt

Obligationenrecht

296

220

5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);

6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Ge- sellschafterversammlung;

7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesell- schafter, sich vertreten zu lassen;

8. Genussscheine;

9. statutarische Reserven;

10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;

11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;

12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversamm- lung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Ge- sellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesell- schaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;

13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen so- wie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;

14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;

15. die Zusicherung von Bauzinsen;

16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;

17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedin- gungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfin- dung;

18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;

19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.

2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:

1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;

2. der Übertragung von Stammanteilen;

3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung;

4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;

5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;

6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer;

7. der Geschäftsführung und der Vertretung;

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

297

220

8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.

Art. 777

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.

2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Stammanteile und stellen fest, dass:

1. sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind;

2. die Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leis- tung der Einlagen erfüllt sind;

4. sie die statutarischen Nachschuss- oder Nebenleistungspflich- ten übernehmen;

5.551 keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsich- tigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.

Art. 777a

1 Die Zeichnung der Stammanteile bedarf zu ihrer Gültigkeit der Angabe von Anzahl, Nennwert und Ausgabebetrag sowie gegebe- nenfalls der Kategorie der Stammanteile.

2 In der Urkunde über die Zeichnung muss hingewiesen werden auf statutarische Bestimmungen über:

1. Nachschusspflichten;

2. Nebenleistungspflichten;

3. Konkurrenzverbote für die Gesellschafter;

4. Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte der Gesellschafter oder der Gesellschaft;

5. Konventionalstrafen.

Art. 777b

1 Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Grün- dern vorgelegen haben.

2 Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1. die Statuten;

551 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

G. Gründung

I. Errichtungsakt

II. Zeichnung der Stammanteile

III. Belege

Obligationenrecht

298

220

2. der Gründungsbericht;

3. die Prüfungsbestätigung;

4. die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;

5. die Sacheinlageverträge;

6. bereits vorliegende Sachübernahmeverträge.

Art. 777c

1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabe- betrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.

2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;

2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;

3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.

Art. 778

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 778a552

Art. 779

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Ein- tragung ins Handelsregister.

2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Vo- raussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraus- setzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

552 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

IV. Einlagen

H. Eintragung ins Handels- register

I. Gesellschaft

II. ...

J. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

299

220

Art. 779a

1 Personen, die vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Gesellschaft handeln, haften dafür persönlich und solidarisch.

2 Übernimmt die Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach ihrer Eintragung Verpflichtungen, die ausdrücklich in ihrem Namen einge- gangen werden, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

Art. 780

Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister einge- tragen werden.

Art. 781

1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm- kapitals beschliessen.

2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.

3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflich- ten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhö- hung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.553

4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handels- register zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent- liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter- versammlung;

2. das Bezugsrecht der Gesellschafter;

3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;

4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;

5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts- führer;

6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels- register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

553 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen

K. Statuten- änderung

L. Erhöhung des Stammkapitals

Obligationenrecht

300

220

Art. 782

1 Die Gesellschafterversammlung kann die Herabsetzung des Stamm- kapitals beschliessen.

2 Das Stammkapital darf in keinem Fall unter 20 000 Franken herabge- setzt werden.

3 Zur Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz darf das Stammkapital nur herabgesetzt werden, wenn die Gesellschafter die in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet haben.

4 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Herabsetzung des Aktien- kapitals entsprechend anwendbar.

Art. 783

1 Die Gesellschaft darf eigene Stammanteile nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Stammanteile zehn Prozent des Stammkapitals nicht übersteigt.

2 Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung, einem Austritt oder einem Ausschluss Stammanteile erworben, so beträgt die Höchstgrenze 35 Prozent. Die über 10 Prozent des Stamm- kapitals hinaus erworbenen eigenen Stammanteile sind innerhalb von zwei Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernich- ten.

3 Ist mit den Stammanteilen, die erworben werden sollen, eine Nach- schusspflicht oder eine Nebenleistungspflicht verbunden, so muss diese vor deren Erwerb aufgehoben werden.

4 Im Übrigen sind für den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft die Vorschriften über eigene Aktien entsprechend an- wendbar.

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Art. 784

1 Wird über Stammanteile eine Urkunde ausgestellt, so kann diese nur als Beweisurkunde oder Namenpapier errichtet werden.

2 In die Urkunde müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile.

M. Herabsetzung des Stamm- kapitals

N. Erwerb eigener Stammanteile

A. Stammanteile

I. Urkunde

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

301

220

Art. 785

1 Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form.

2 In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statuta- rische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.554

Art. 786

1 Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Ge- sellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

2 Von dieser Regelung können die Statuten abweichen, indem sie:

1. auf das Erfordernis der Zustimmung zur Abtretung verzichten;

2. die Gründe festlegen, die die Verweigerung der Zustimmung zur Abtretung rechtfertigen;

3. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert wer- den kann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer die Über- nahme der Stammanteile zum wirklichen Wert anbietet;

4. die Abtretung ausschliessen;

5. vorsehen, dass die Zustimmung zur Abtretung verweigert wer- den kann, wenn die Erfüllung statutarischer Nachschuss- oder Nebenleistungspflichten zweifelhaft ist und eine von der Ge- sellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

3 Schliessen die Statuten die Abtretung aus oder verweigert die Gesell- schafterversammlung die Zustimmung zur Abtretung, so bleibt das Recht auf Austritt aus wichtigem Grund vorbehalten.

Art. 787

1 Ist für die Abtretung von Stammanteilen die Zustimmung der Gesell- schafterversammlung erforderlich, so wird die Abtretung erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam.

2 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

554 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

II. Übertragung

1. Abtretung

a. Form

b. Zustimmungs- erfordernisse

c. Rechtsüber- gang

Obligationenrecht

302

220

Art. 788

1 Werden Stammanteile durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güter- recht oder Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesell- schafterversammlung auf die erwerbende Person über.

2 Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängen- den Rechte bedarf die erwerbende Person jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter.

3 Die Gesellschafterversammlung kann ihr die Anerkennung nur ver- weigern, wenn ihr die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Das Ange- bot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschaf- ter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.

4 Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Aner- kennung als erteilt.

5 Die Statuten können auf das Erfordernis der Anerkennung verzich- ten.

Art. 789

1 Stellen das Gesetz oder die Statuten auf den wirklichen Wert der Stammanteile ab, so können die Parteien verlangen, dass dieser vom Gericht bestimmt wird.

2 Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens und der Bewertung nach seinem Ermessen.

Art. 789a

1 Für die Bestellung einer Nutzniessung an einem Stammanteil sind die Vorschriften über die Übertragung der Stammanteile entsprechend anwendbar.

2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung einer Nutzniessung an den Stammanteilen ausgeschlossen.

Art. 789b

1 Die Statuten können vorsehen, dass die Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Diese darf die Zustimmung nur verweigern, wenn ein wich- tiger Grund vorliegt.

2 Schliessen die Statuten die Abtretung aus, so ist auch die Bestellung eines Pfandrechts an den Stammanteilen ausgeschlossen.

2. Besondere Erwerbsarten

3. Bestimmung des wirklichen Werts

4. Nutzniessung

5. Pfandrecht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

303

220

Art. 790

1 Die Gesellschaft führt über die Stammanteile ein Anteilbuch. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.555

2 In das Anteilbuch sind einzutragen:

1. die Gesellschafter mit Namen und Adresse;

2. die Anzahl, der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters;

3. die Nutzniesser mit Namen und Adresse;

4. die Pfandgläubiger mit Namen und Adresse.

3 Gesellschafter, die nicht zur Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte befugt sind, müssen als Gesell- schafter ohne Stimmrecht bezeichnet werden.

4 Den Gesellschaftern steht das Recht zu, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.

5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.556

Art. 790a557

1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, muss der Gesell- schaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adres- se der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirt- schaftlich berechtigte Person).

2 Ist der Gesellschafter eine juristische Person oder Personengesell- schaft, so muss als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person gemeldet werden, die den Gesellschafter in sinngemässer An- wendung von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert. Gibt es keine solche Person, so muss der Gesellschafter dies der Gesellschaft melden.

555 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

556 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

557 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019 279).

III. Anteilbuch

IIIbis. Meldung der an Stamm- anteilen wirt- schaftlich berechtigten Person

Obligationenrecht

304

220

3 Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungs- rechte an einer Börse kotiert sind, wird er von einer solchen Gesell- schaft im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 kontrolliert oder kontrolliert er in diesem Sinne eine solche Gesellschaft, so muss er nur diese Tatsache sowie die Firma und den Sitz dieser Kapitalgesellschaft melden.

4 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft innert 3 Monaten jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirt- schaftlich berechtigten Person melden.

5 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 791

1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handels- register einzutragen.

2 Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.

Art. 792

Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so:

1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie ver- tritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben;

2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungs- pflichten solidarisch.

Art. 793

1 Die Gesellschafter sind zur Leistung einer dem Ausgabebetrag ihrer Stammanteile entsprechenden Einlage verpflichtet.

2 Die Einlagen dürfen nicht zurückerstattet werden.

Art. 794

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Gesell- schaftsvermögen.

IV. Eintragung ins Handels- register

V. Gemein- schaftliches Eigentum

B. Leistung der Einlagen

C. Haftung der Gesellschafter

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

305

220

Art. 795

1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nach- schüssen verpflichten.

2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

Art. 795a

1 Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

2 Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1. die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;

2. die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;

3. die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

3 Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

Art. 795b

Geleistete Nachschüsse dürfen nur dann ganz oder teilweise zurück- bezahlt werden, wenn der Betrag durch frei verwendbares Eigenkapital gedeckt ist und ein zugelassener Revisionsexperte dies schriftlich bestätigt.

Art. 795c

1 Eine statutarische Nachschusspflicht darf nur dann herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn das Stammkapital und die gesetzlichen Reserven voll gedeckt sind.

2 Die Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals sind ent- sprechend anwendbar.

Art. 795d

1 Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.

D. Nachschüsse und Neben- leistungen

I. Nachschüsse

1. Grundsatz und Betrag

2. Einforderung

3. Rückzahlung

4. Herabsetzung

5. Fortdauer

Obligationenrecht

306

220

2 Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt.

3 Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnach- folger erfüllt wurde.

4 Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.

Art. 796

1 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen ver- pflichten.

2 Sie können nur Nebenleistungspflichten vorsehen, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wah- rung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen.

3 Gegenstand und Umfang wie auch andere nach den Umständen wesentliche Punkte einer mit einem Stammanteil verbundenen Neben- leistungspflicht müssen in den Statuten bestimmt werden. Für die nähere Umschreibung kann auf ein Reglement der Gesellschafter- versammlung verwiesen werden.

4 Statutarische Verpflichtungen zur Zahlung von Geld oder zur Leis- tung anderer Vermögenswerte unterstehen den Bestimmungen über Nachschüsse, wenn keine angemessene Gegenleistung vorgesehen wird und die Einforderung der Deckung des Eigenkapitalbedarfs der Gesellschaft dient.

Art. 797

Die nachträgliche Einführung oder Erweiterung statutarischer Nach- schuss- oder Nebenleistungspflichten bedarf der Zustimmung aller davon betroffenen Gesellschafter.

Art. 798

1 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebil- deten Reserven ausgerichtet werden.

2 Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Zuweisungen an die gesetzlichen und statutarischen Reserven abgezogen worden sind.

3 Die Dividenden sind im Verhältnis des Nennwerts der Stammanteile festzusetzen; wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag für die Bemessung der Dividenden dem Nennwert zuzurechnen; die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

II. Neben- leistungen

III. Nachträg- liche Einführung

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen

I. Dividenden

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

307

220

Art. 798a

1 Für das Stammkapital und geleistete Nachschüsse dürfen keine Zinsen bezahlt werden.

2 Die Ausrichtung von Bauzinsen ist zulässig. Die Vorschrift des Aktienrechts über Bauzinse ist entsprechend anwendbar.

Art. 798b

Die Statuten können die Ausrichtung von Tantiemen an Geschäfts- führer vorsehen. Die Vorschriften des Aktienrechts über Tantiemen sind entsprechend anwendbar.

Art. 799

Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

Art. 800

Für die Rückerstattung von Leistungen der Gesellschaft an Gesell- schafter, Geschäftsführer sowie diesen nahe stehende Personen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801558

Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 801a

1 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind den Gesellschaf- tern spätestens zusammen mit der Einladung zur ordentlichen Gesell- schafterversammlung zuzustellen.

2 Die Gesellschafter können verlangen, dass ihnen nach der Gesell- schafterversammlung die von ihr genehmigte Fassung des Geschäfts- berichts zugestellt wird.

Art. 802

1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so kann jeder Gesell- schafter in die Bücher und Akten uneingeschränkt Einsicht neh-

558 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

II. Zinsen

III. Tantiemen

F. Vorzugs- stammanteile

G. Rück- erstattung von Leistungen

H. Reserven

J. Zustellung des Geschäfts- berichts

K. Auskunfts- und Einsichts- recht

Obligationenrecht

308

220

men. Hat sie eine Revisionsstelle, so besteht ein Recht zur Einsicht- nahme nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

3 Besteht Gefahr, dass der Gesellschafter die erlangten Kenntnisse zum Schaden der Gesellschaft für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, so können die Geschäftsführer die Auskunft und die Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern; auf Antrag des Gesellschafters entscheidet die Gesellschafterversammlung.

4 Verweigert die Gesellschafterversammlung die Auskunft oder die Einsicht ungerechtfertigterweise, so ordnet sie das Gericht auf Antrag des Gesellschafters an.

Art. 803

1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.

2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.

3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treue- pflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung erforderlich ist.

4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Ge- schäftsführern bleiben vorbehalten.

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

Art. 804

1 Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung.

2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Änderung der Statuten;

2. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;

3. die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Revi- sionsstelle und des Konzernrechnungsprüfers;

4.559 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

559 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

L. Treuepflicht und Konkurrenz- verbot

A. Gesellschaf- terversammlung

I. Aufgaben

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

309

220

5. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschluss- fassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbeson- dere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

6. die Festsetzung der Entschädigung der Geschäftsführer;

7. die Entlastung der Geschäftsführer;

8. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen bezie- hungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesell- schafter;

9. die Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stamm- anteilen, falls die Statuten dies vorsehen;

10. die Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vor- hand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte;

11. die Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;

12. die nähere Regelung von Nebenleistungspflichten in einem Reglement, falls die Statuten auf ein Reglement verweisen;

13. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer und der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen, sofern die Statuten auf das Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter verzichten;

14. die Beschlussfassung darüber, ob dem Gericht beantragt wer- den soll, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszu- schliessen;

15. der Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

16. die Auflösung der Gesellschaft;

17. die Genehmigung von Geschäften der Geschäftsführer, für die die Statuten die Zustimmung der Gesellschafterversammlung fordern;

18. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.

3 Die Gesellschafterversammlung ernennt die Direktoren, die Proku- risten sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern einräumen.

Art. 805

1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungs- recht steht auch den Liquidatoren zu.

II. Einberufung und Durch- führung

Obligationenrecht

310

220

2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.

3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Ver- sammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlän- gern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Univer- salversammlung bleibt vorbehalten.

4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:

1. die Einberufung;

2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;

3. die Verhandlungsgegenstände;

4. die Anträge;

5. die Universalversammlung;

6. die vorbereitenden Massnahmen;

7. das Protokoll;

8. die Vertretung der Gesellschafter;

9. die unbefugte Teilnahme.

Art. 806

1 Das Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach dem Nennwert ihrer Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme. Die Statuten können die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Stammanteile beschränken.

2 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert so festsetzen, dass auf jeden Stammanteil eine Stimme entfällt. In diesem Fall müssen die Stammanteile mit dem tiefsten Nennwert mindestens einen Zehntel des Nennwerts der übrigen Stammanteile aufweisen.

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ist nicht anwendbar für:

1. die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle;

2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Ge- schäftsführung oder einzelner Teile davon;

3. die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwort- lichkeitsklage.

III. Stimmrecht

1. Bemessung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

311

220

Art. 806a

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Geschäftsführer haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teil- genommen haben, kein Stimmrecht.

2 Bei Beschlüssen über den Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft hat der Gesellschafter, der die Stammanteile abtritt, kein Stimmrecht.

3 Bei Beschlüssen über die Zustimmung zu Tätigkeiten der Gesell- schafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, hat die betroffene Person kein Stimmrecht.

Art. 806b

Im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil stehen das Stimm- recht und die damit zusammenhängenden Rechte dem Nutzniesser zu. Dieser wird dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Aus- übung seiner Rechte nicht in billiger Weise auf dessen Interessen Rücksicht nimmt.

Art. 807

1 Die Statuten können Gesellschaftern ein Vetorecht gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einräumen. Sie müssen die Beschlüsse umschreiben, für die das Vetorecht gilt.

2 Die nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustim- mung aller Gesellschafter.

3 Das Vetorecht kann nicht übertragen werden.

Art. 808

Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 808a

Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichent- scheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.

Art. 808b

1 Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:

1. die Änderung des Gesellschaftszweckes;

2. Aus- schliessung vom Stimmrecht

3. Nutzniessung

IV. Vetorecht

V. Beschluss- fassung

1. Im Allgemeinen

2. Stichentscheid

3. Wichtige Beschlüsse

Obligationenrecht

312

220

2. die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;

3. die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;

4. die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen bezie- hungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesell- schafter;

5. die Erhöhung des Stammkapitals;

6. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;

7. die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkur- renzverbot verstossen;

8. den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;

9. den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vor- gesehenen Gründen;

10. die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

11. die Auflösung der Gesellschaft.

2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt werden.

Art. 808c

Für die Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 809

1 Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können die Geschäftsführung abweichend regeln.

2 Als Geschäftsführer können nur natürliche Personen eingesetzt wer- den. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen.

3 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesell- schafterversammlung den Vorsitz regeln.

4 Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung der Be- schlussfassung durch die Geschäftsführer vorsehen.

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschaf- terversammlung

B. Geschäfts- führung und Vertretung

I. Bezeichnung der Geschäfts- führer und Organisation

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

313

220

Art. 810

1 Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zuge- wiesen sind.

2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen haben die Ge- schäftsführer folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;

3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanz- kontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Füh- rung der Gesellschaft notwendig ist;

4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäfts- führung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;

5. die Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung, Jahres- bericht und gegebenenfalls Konzernrechnung);

6. die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse;

7. die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschul- dung.

3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:

1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;

2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;

3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Han- delsregister.

Art. 811

1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesell- schafterversammlung:

1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;

2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.

2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.

II. Aufgaben der Geschäftsführer

III. Genehmi- gung durch die Gesellschafter- versammlung

Obligationenrecht

314

220

Art. 812

1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.

2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.

3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesell- schafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafter- versammlung erforderlich ist.

Art. 813

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

Art. 814

1 Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

2 Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Ein- zelheiten können die Statuten auf ein Reglement verweisen.

3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Arti- kel 697l haben.560

4 Für den Umfang und die Beschränkung der Vertretungsbefugnis sowie für Verträge zwischen der Gesellschaft und der Person, die sie vertritt, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwend- bar.

5 Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Gesellschaft ihre Unter- schrift beifügen.

6 Sie müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Sie haben ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

560 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenz- verbot

V. Gleich- behandlung

VI. Vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

315

220

Art. 815

1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäfts- führer jederzeit abberufen.

2 Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäfts- führer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.

3 Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Hand- lungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.

4 Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzu- berufen.

5 Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.

Art. 816

Für die Beschlüsse der Geschäftsführer gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft.

Art. 817

Die Gesellschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 818

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar.

2 Ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine ordentliche Revision der Jahresrechnung verlangen.

Art. 819

Bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft sind die Vorschrif- ten des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 820

1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

VII. Abberufung von Geschäfts- führern; Entziehung der Vertretungs- befugnis

VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen

IX. Haftung

C. Revisions- stelle

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

E. Kapitalverlust und Über- schuldung

Obligationenrecht

316

220

2 Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nach- schüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

Art. 821

1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1. wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund ein- tritt;

2. wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;

3. wenn der Konkurs eröffnet wird;

4. in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

2 Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.

3 Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesell- schaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumut- bare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagen- den Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.

Art. 821a

1 Für die Folgen der Auflösung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister einge- tragen werden. Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Han- delsregister unverzüglich zu melden. Die Auflösung aus anderen Gründen muss die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden.

Art. 822

1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.

2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt ein- räumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 822a

1 Reicht ein Gesellschafter eine Klage auf Austritt aus wichtigem Grund ein oder erklärt ein Gesellschafter seinen Austritt gestützt auf

A. Auflösung

I. Gründe

II. Folgen

B. Ausscheiden von Gesell- schaftern

I. Austritt

II. Anschluss- austritt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

317

220

ein statutarisches Austrittsrecht, so müssen die Geschäftsführer unver- züglich die übrigen Gesellschafter informieren.

2 Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesell- schafter im Verhältnis des Nennwerts ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen.

Art. 823

1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.

2 Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimm- te Gründe vorliegen.

3 Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.

Art. 824

In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.

Art. 825

1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er An- spruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stamman- teile entspricht.

2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.

Art. 825a

1 Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesell- schaft:

1. über verwendbares Eigenkapital verfügt;

2. die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann;

3. ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vor- schriften herabsetzen darf.

2 Ein zugelassener Revisionsexperte muss die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals feststellen. Reicht dieses zur Auszahlung der Abfindung nicht aus, so muss er zudem zur Frage Stellung nehmen, wie weit das Stammkapital herabgesetzt werden könnte.

III. Ausschluss

IV. Vorsorgliche Massnahme

V. Abfindung

1. Anspruch und Höhe

2. Auszahlung

Obligationenrecht

318

220

3 Für den nicht ausbezahlten Teil der Abfindung hat der ausgeschie- dene Gesellschafter eine unverzinsliche nachrangige Forderung. Diese wird fällig, soweit im jährlichen Geschäftsbericht verwendbares Ei- genkapital festgestellt wird.

4 Solange die Abfindung nicht vollständig ausbezahlt ist, kann der ausgeschiedene Gesellschafter verlangen, dass die Gesellschaft eine Revisionsstelle bezeichnet und die Jahresrechnung ordentlich revi- dieren lässt.

Art. 826

1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidations- ergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.

2 Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827

Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquida- tion befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

Art. 828

1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbin- dung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesell- schaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirt- schaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.561

2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

561 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

C. Liquidation

A. Genossen- schaft des Obligationen- rechts

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 829

Öffentlich-rechtliche Personenverbände stehen, auch wenn sie genos- senschaftlichen Zwecken dienen, unter dem öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone.

Art. 830

Die Genossenschaft entsteht nach Aufstellung der Statuten und deren Genehmigung in der konstituierenden Versammlung durch Eintragung in das Handelsregister.

Art. 831

1 Bei der Gründung einer Genossenschaft müssen mindestens sieben Mitglieder beteiligt sein.

2 Sinkt in der Folge die Zahl der Genossenschafter unter diese Min- destzahl, so sind die Vorschriften des Aktienrechts über Mängel in der Organisation der Gesellschaft entsprechend anwendbar.562

Art. 832

Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. den Namen (die Firma) und den Sitz der Genossenschaft;

2. den Zweck der Genossenschaft;

3. eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder andern Leistungen sowie deren Art und Höhe;

4.563 die Organe für die Verwaltung und für die Revision und die Art der Ausübung der Vertretung;

5. die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt- machungen.

Art. 833

Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:

1. Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);

2. Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einla- gen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Ge-

562 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

563 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Genossen- schaften des öffentlichen Rechts

C. Errichtung

I. Erfordernisse

1. Im Allgemeinen

2. Zahl der Mit- glieder

II. Statuten

1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt

2. Weitere Bestimmungen

Obligationenrecht

320

220

genstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;

3. Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hiefür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;

4. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif- ten über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Ver- lust der Mitgliedschaft;

5. Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nach- schusspflicht der Genossenschafter;

6. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschrif- ten über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversamm- lung;

7. Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;

8. Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.

Art. 834

1 Die Statuten sind schriftlich abzufassen und einer von den Gründern einzuberufenden Versammlung zur Beratung und Genehmigung vor- zulegen.

2 Überdies ist ein schriftlicher Bericht der Gründer über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmenden Vermögenswerte der Versamm- lung bekanntzugeben und von ihr zu beraten. Die Gründer haben zu bestätigen, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen und beabsichtigten Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder be- sonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.564

3 Diese Versammlung bestellt auch die notwendigen Organe.

4 Bis zur Eintragung der Genossenschaft in das Handelsregister kann die Mitgliedschaft nur durch Unterzeichnung der Statuten begründet werden.

564 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

III. Konstituie- rende Ver- sammlung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 835565

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

Art. 836566

Art. 837567

1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

Art. 838

1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt wor- den, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

3 Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bil- denden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genos- senschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft.

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

Art. 839

1 In eine Genossenschaft können jederzeit neue Mitglieder aufge- nommen werden.

565 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

566 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

567 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

IV. Eintragung ins Handels- register

1. Gesellschaft

2. ...

3. Genossen- schafter- verzeichnis

V. Erwerb der Persönlichkeit

A. Grundsatz

Obligationenrecht

322

220

2 Die Statuten können unter Wahrung des Grundsatzes der nicht ge- schlossenen Mitgliederzahl die nähern Bestimmungen über den Eintritt treffen; sie dürfen jedoch den Eintritt nicht übermässig erschweren.

Art. 840

1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossen- schaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschuss- pflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.

3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.

Art. 841

1 Ist die Zugehörigkeit zur Genossenschaft mit einem Versicherungs- vertrag bei dieser Genossenschaft verknüpft, so wird die Mitglied- schaft erworben mit der Annahme des Versicherungsantrages durch das zuständige Organ.

2 Die von einer konzessionierten Versicherungsgenossenschaft mit den Mitgliedern abgeschlossenen Versicherungsverträge unterstehen in gleicher Weise wie die von ihr mit Dritten abgeschlossenen Versiche- rungsverträge den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1908568 über den Versicherungsvertrag.

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

Art. 842

1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.

2 Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezah- lung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheb- licher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.

3 Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Aus- trittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.

568 SR 221.229.1

B. Beitritts- erklärung

C. Verbindung mit einem Versicherungs- vertrag

A. Austritt

I. Freiheit des Austrittes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

323

220

Art. 843

1 Der Austritt kann durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchs- tens fünf Jahre ausgeschlossen werden.

2 Auch während dieser Frist kann aus wichtigen Gründen der Austritt erklärt werden. Die Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Aus- lösungssumme unter den für den freien Austritt vorgesehenen Voraus- setzungen bleibt vorbehalten.

Art. 844

1 Der Austritt kann nur auf Schluss des Geschäftsjahres und unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist stattfinden.

2 Den Statuten bleibt vorbehalten, eine kürzere Kündigungsfrist vorzu- schreiben und den Austritt auch im Laufe des Geschäftsjahres zu gestatten.

Art. 845

Falls die Statuten dem ausscheidenden Mitglied einen Anteil am Ver- mögen der Genossenschaft gewähren, kann ein dem Genossenschafter zustehendes Austrittsrecht in dessen Konkurse von der Konkursver- waltung oder, wenn dieser Anteil gepfändet wird, vom Betreibungsamt geltend gemacht werden.

Art. 846

1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genos- senschafter ausgeschlossen werden darf.

2 Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.

3 Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu- steht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anru- fung des Gerichts offen.

4 Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungs- summe verhalten werden.

Art. 847

1 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Genossenschafters.

2 Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die Erben ohne weiteres Mitglieder der Genossenschaft sind.

II. Beschränkung des Austrittes

III. Kündigungs- frist und Zeit- punkt des Aus- trittes

IV. Geltend- machung im Konkurs und bei Pfändung

B. Aus- schliessung

C. Tod des Genossen- schafters

Obligationenrecht

324

220

3 Die Statuten können ferner bestimmen, dass die Erben oder einer unter mehreren Erben auf schriftliches Begehren an Stelle des verstor- benen Genossenschafters als Mitglied anerkannt werden müssen.

4 Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossen- schaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Art. 848

Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung verknüpft oder die Folge eines Vertragsverhältnisses, wie bei einer Versicherungsgenossenschaft, so fällt die Mitgliedschaft, sofern die Statuten es nicht anders ordnen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertrages dahin.

Art. 849

1 Die Abtretung der Genossenschaftsanteile und, wenn über die Mit- gliedschaft oder den Genossenschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt worden ist, die Übertragung dieser Urkunde machen den Erwerber nicht ohne weiteres zum Genossenschafter. Der Erwerber wird erst durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahme- beschluss Genossenschafter.

2 Solange der Erwerber nicht als Genossenschafter aufgenommen ist, steht die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte dem Ver- äusserer zu.

3 Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einem Vertrage verknüpft, so können die Statuten bestimmen, dass die Mitgliedschaft mit der Übernahme des Vertrages ohne weiteres auf den Rechtsnach- folger übergeht.

Art. 850

1 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann durch die Statuten vom Eigentum an einem Grundstück oder vom wirtschaftlichen Be- trieb eines solchen abhängig gemacht werden.

2 Die Statuten können für solche Fälle vorschreiben, dass mit der Ver- äusserung des Grundstückes oder mit der Übernahme des wirtschaft- lichen Betriebes die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den Erwerber oder den Übernehmer übergeht.

3 Die Bestimmung betreffend den Übergang der Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstückes bedarf zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten der Vormerkung im Grundbuche.

D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines Vertrages

E. Übertragung der Mitglied- schaft

I. Im Allgemeinen

II. Durch Über- tragung von Grundstücken oder wirtschaft- lichen Betrieben

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

325

220

Art. 851

Bei Übertragung und Vererbung der Mitgliedschaft gelten für den Rechtsnachfolger die gleichen Austrittsbedingungen wie für das frü- here Mitglied.

Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter

Art. 852

1 Die Statuten können vorschreiben, dass für den Ausweis der Mit- gliedschaft eine Urkunde ausgestellt wird.

2 Dieser Ausweis kann auch im Anteilschein enthalten sein.

Art. 853

1 Bestehen bei einer Genossenschaft Anteilscheine, so hat jeder der Genossenschaft Beitretende mindestens einen Anteilschein zu über- nehmen.

2 Die Statuten können bestimmen, dass bis zu einer bestimmten Höchstzahl mehrere Anteilscheine erworben werden dürfen.

3 Die Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Sie können aber nicht als Wertpapiere, sondern nur als Beweisurkun- den errichtet werden.

Art. 854

Die Genossenschafter stehen in gleichen Rechten und Pflichten, soweit sich aus dem Gesetz nicht eine Ausnahme ergibt.

Art. 855

Die Rechte, die den Genossenschaftern in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der genossen- schaftlichen Geschäfte und die Förderung der Genossenschaft zuste- hen, werden durch die Teilnahme an der Generalversammlung oder in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) ausgeübt.

Art. 856

1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urab- stimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzern- rechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit

F. Austritt des Rechts- nachfolgers

A. Ausweis der Mitgliedschaft

B. Genossen- schaftsanteile

C. Rechtsgleich- heit

D. Rechte

I. Stimmrecht

II. Kontrollrecht der Genossen- schafter

1. Bekanntgabe der Bilanz

Obligationenrecht

326

220

dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.569

2 Die Statuten können bestimmen, dass jeder Genossenschafter berech- tigt ist, auf Kosten der Genossenschaft eine Abschrift der Betriebs- rechnung und der Bilanz zu verlangen.

Art. 857

1 Die Genossenschafter können die Revisionsstelle auf zweifelhafte Ansätze aufmerksam machen und die erforderlichen Aufschlüsse ver- langen.570

2 Eine Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen ist nur mit ausdrücklicher Ermächtigung der Generalversammlung oder durch Beschluss der Verwaltung und unter Wahrung des Geschäfts- geheimnisses gestattet.

3 Das Gericht kann verfügen, dass die Genossenschaft dem Genossen- schafter über bestimmte, für die Ausübung des Kontrollrechts erheb- liche Tatsachen durch beglaubigte Abschrift aus ihren Geschäfts- büchern oder von Korrespondenzen Auskunft zu erteilen hat. Durch diese Verfügung dürfen die Interessen der Genossenschaft nicht ge- fährdet werden.

4 Das Kontrollrecht der Genossenschafter kann weder durch die Statu- ten noch durch Beschlüsse eines Genossenschaftsorgans aufgehoben oder beschränkt werden.

Art. 858571

Art. 859

1 Ein Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen.

2 Ist eine Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter vor- gesehen, so erfolgt sie, soweit die Statuten es nicht anders ordnen,

569 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

570 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

571 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

2. Auskunft- erteilung

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag

1. ...

2. Verteilungs- grundsätze

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

nach dem Masse der Benützung der genossenschaftlichen Einrichtun- gen durch die einzelnen Mitglieder.

3 Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen.

Art. 860

1 Soweit der Reinertrag in anderer Weise als zur Äufnung des Genos- senschaftsvermögens verwendet wird, ist davon jährlich ein Zwanzig- stel einem Reservefonds zuzuweisen. Diese Zuweisung hat während mindestens 20 Jahren zu erfolgen; wenn Anteilscheine bestehen, hat die Zuweisung auf alle Fälle so lange zu erfolgen, bis der Reserve- fonds einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

2 Durch die Statuten kann eine weitergehende Äufnung des Reserve- fonds vorgeschrieben werden.

3 Soweit der Reservefonds die Hälfte des übrigen Genossenschafts- vermögens oder, wenn Anteilscheine bestehen, die Hälfte des Genos- senschaftskapitals nicht übersteigt, darf er nur zur Deckung von Ver- lusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges die Erreichung des Genossen- schaftszweckes sicherzustellen.

4 ...572

Art. 861

1 Kreditgenossenschaften können in den Statuten von den Bestimmun- gen der vorstehenden Artikel abweichende Vorschriften über die Ver- teilung des Reinertrages erlassen, doch sind auch sie gehalten, einen Reservefonds zu bilden und den vorstehenden Bestimmungen gemäss zu verwenden.

2 Dem Reservefonds ist alljährlich mindestens ein Zehntel des Rein- ertrages zuzuweisen, bis der Fonds die Höhe von einem Zehntel des Genossenschaftskapitals erreicht hat.

3 Wird auf die Genossenschaftsanteile eine Quote des Reinertrages verteilt, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten übersteigt, so ist von dem diesen Zinsfuss übersteigenden Betrag ein Zehntel ebenfalls dem Reservefonds zuzu- weisen.

572 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).

3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds

4. Reinertrag bei Kreditgenossen- schaften

Obligationenrecht

328

220

Art. 862

1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbei- ter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

2–4 ...573

Art. 863

1 Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reser- ve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Reinertrag in Abzug zu bringen.

2 Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statu- ten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinaus- gehen.

3 In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstüt- zung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Reinertrag auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

Art. 864

1 Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossen- schaftsvermögen den ausscheidenden Genossenschaftern oder deren Erben zustehen. Diese Ansprüche sind auf Grund des bilanzmässigen Reinvermögens im Zeitpunkt des Ausscheidens mit Ausschluss der Reserven zu berechnen.

2 Die Statuten können dem Ausscheidenden oder seinen Erben ein Recht auf gänzliche oder teilweise Rückzahlung der Anteilscheine mit Ausschluss des Eintrittsgeldes zuerkennen. Sie können die Hinaus- schiebung der Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren nach dem Ausscheiden vorsehen.

3 Die Genossenschaft bleibt indessen auch ohne statutarische Bestim- mung hierüber berechtigt, die Rückzahlung bis auf drei Jahre hinaus- zuschieben, sofern ihr durch diese Zahlung ein erheblicher Schaden erwachsen oder ihr Fortbestand gefährdet würde. Ein allfälliger An- spruch der Genossenschaft auf Bezahlung einer angemessenen Auslö- sungssumme wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

573 Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 (AS 1958 379; BBl 1956 II 825).

5. Fonds zu Wohlfahrts- zwecken

6. Weitere Reserveanlagen

IV. Abfindungs- anspruch

1. Nach Mass- gabe der Statuten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

329

220

4 Die Ansprüche des Ausscheidenden oder seiner Erben verjähren in drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den die Auszahlung ver- langt werden kann.

Art. 865

1 Enthalten die Statuten keine Bestimmung über einen Abfindungs- anspruch, so können die ausscheidenden Genossenschafter oder ihre Erben keine Abfindung beanspruchen.

2 Wird die Genossenschaft innerhalb eines Jahres nach dem Ausschei- den oder nach dem Tode eines Genossenschafters aufgelöst und wird das Vermögen verteilt, so steht dem Ausgeschiedenen oder seinen Erben der gleiche Anspruch zu wie den bei der Auflösung vorhan- denen Genossenschaftern.

Art. 866

Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossen- schaft in guten Treuen zu wahren.

Art. 867

1 Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.

2 Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsan- teilen oder zu andern Beitragsleistungen verpflichtet, so hat die Genos- senschaft diese Leistungen unter Ansetzung einer angemessenen Frist und mit eingeschriebenem Brief einzufordern.

3 Wird auf die erste Aufforderung nicht bezahlt und kommt der Genos- senschafter auch einer zweiten Zahlungsaufforderung innert Monats- frist nicht nach, so kann er, sofern ihm dies mit eingeschriebenem Brief angedroht worden ist, seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden.

4 Sofern die Statuten es nicht anders ordnen, wird der Genossenschaf- ter durch die Verlustigerklärung nicht von fälligen oder durch die Aus- schliessung fällig werdenden Verpflichtungen befreit.

Art. 868

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossen- schaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

Art. 869

1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche- rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass nach dem

2. Nach Gesetz

E. Pflichten

I. Treuepflicht

II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen

III. Haftung

1. Der Genossen- schaft

2. Der Genossen- schafter

a. Unbeschränkte Haftung

Obligationenrecht

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Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter persönlich unbe- schränkt haften.

2 In diesem Falle haften, soweit die Gläubiger im Genossenschaftskon- kurse zu Verlust kommen, die Genossenschafter für alle Verbindlich- keiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen. Diese Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Konkursverwaltung geltend gemacht.

Art. 870

1 Die Statuten können, ausgenommen bei konzessionierten Versiche- rungsgenossenschaften, die Bestimmung aufstellen, dass die Genos- senschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach dem Genos- senschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrage haften.

2 Wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist der Haftungsbetrag für die einzelnen Genossenschafter nach dem Betrag ihrer Genossen- schaftsanteile zu bestimmen.

3 Die Haftung wird bis zur Beendigung des Konkurses durch die Kon- kursverwaltung geltend gemacht.

Art. 871

1 Die Statuten können die Genossenschafter an Stelle oder neben der Haftung zur Leistung von Nachschüssen verpflichten, die jedoch nur zur Deckung von Bilanzverlusten dienen dürfen.

2 Die Nachschusspflicht kann unbeschränkt sein, sie kann aber auch auf bestimmte Beträge oder im Verhältnis zu den Mitgliederbeiträgen oder den Genossenschaftsanteilen beschränkt werden.

3 Enthalten die Statuten keine Bestimmungen über die Verteilung der Nachschüsse auf die einzelnen Genossenschafter, so richtet sich diese nach dem Betrag der Genossenschaftsanteile oder, wenn solche nicht bestehen, nach Köpfen.

4 Die Nachschüsse können jederzeit eingefordert werden. Im Konkurse der Genossenschaft steht die Einforderung der Nachschüsse der Kon- kursverwaltung zu.

5 Im Übrigen sind die Vorschriften über die Einforderung der Leistun- gen und über die Verlustigerklärung anwendbar.

Art. 872

Bestimmungen der Statuten, welche die Haftung auf bestimmte Zeit oder auf besondere Verbindlichkeiten oder auf einzelne Gruppen von Mitgliedern beschränken, sind ungültig.

b. Beschränkte Haftung

c. Nachschuss- pflicht

d. Unzulässige Beschränkungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

331

220

Art. 873

1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.

2 Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Fest- stellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.

3 Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaf- ter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuld- betreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889574 durch Be- schwerde angefochten werden.

4 Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates gere- gelt.575

Art. 874

1 Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter sowie die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteil- scheine können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden.

2 Auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Anteilscheine finden überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung des Grundkapitals bei der Aktiengesellschaft Anwendung.

3 Von einer Verminderung der Haftung oder der Nachschusspflicht werden die vor der Veröffentlichung der Statutenrevision entstandenen Verbindlichkeiten nicht betroffen.

4 Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nach- schusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.

Art. 875

1 Wer in eine Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nach- schusspflicht der Genossenschafter eintritt, haftet gleich den andern Genossenschaftern auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Ver- bindlichkeiten.

2 Eine entgegenstehende Bestimmung der Statuten oder Verabredung unter den Genossenschaftern hat Dritten gegenüber keine Wirkung.

574 SR 281.1 575 Fassung gemäss Ziff. II 10 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des

Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

e. Verfahren im Konkurs

f. Änderung der Haftungs- bestimmungen

g. Haftung neu eintretender Genossen- schafter

Obligationenrecht

332

220

Art. 876

1 Wenn ein unbeschränkt oder beschränkt haftender Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet, dauert die Haftung für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern die Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statuta- risch festgesetzten längern Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister in Konkurs gerät.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleichen Fristen besteht auch die Nachschusspflicht fort.

3 Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls inner- halb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längere Frist seit der Eintragung der Auflösung in das Handelsregister der Konkurs über die Genossenschaft eröffnet wird.

Art. 877

1 Sind die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbe- schränkt oder beschränkt haftbar oder sind sie zu Nachschüssen ver- pflichtet, so hat die Verwaltung jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters innerhalb drei Monaten beim Handelsregisteramt anzumelden.

2 Überdies steht jedem austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliede sowie den Erben eines Mitgliedes die Befugnis zu, die Eintragung des Austrittes, des Ausschlusses oder des Todesfalles von sich aus vor- nehmen zu lassen. Das Handelsregisteramt hat der Verwaltung der Genossenschaft von einer solchen Anmeldung sofort Kenntnis zu geben.

3 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sind von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Mitglieder beim Handelsregisteramt befreit.

Art. 878

1 Die Ansprüche der Gläubiger aus der persönlichen Haftung der ein- zelnen Genossenschafter können noch während der Dauer eines Jahres vom Schlusse des Konkursverfahrens an von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift schon vorher erloschen sind.

2 Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.576

576 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auf- lösung

i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister

k. Verjährung der Haftung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

333

220

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

Art. 879

1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.

2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2.577 Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;

3.578 die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

4. die Entlastung der Verwaltung;

5. die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der General- versammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 880

Bei Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, kön- nen die Statuten bestimmen, dass die Befugnisse der Generalver- sammlung ganz oder zum Teil durch schriftliche Stimmabgabe (Urab- stimmung) der Genossenschafter ausgeübt werden.

Art. 881

1 Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein ande- res nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen.579 Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.

2 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.

3 Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemes- sener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Ein- berufung anzuordnen.

577 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

578 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

579 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

A. Generalver- sammlung

I. Befugnisse

II. Ur- abstimmung

III. Einberufung

1. Recht und Pflicht

Obligationenrecht

334

220

Art. 882

1 Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzu- berufen.

2 Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt.

Art. 883

1 Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abände- rung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Ände- rungen bekanntzugeben.

2 Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung.

3 Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschluss- fassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.

Art. 884

Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwe- send sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüs- se fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.

Art. 885

Jeder Genossenschafter hat in der Generalversammlung oder in der Urabstimmung eine Stimme.

Art. 886

1 Bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Generalversammlung kann sich ein Genossenschafter durch einen andern Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Bevollmächtigter mehr als einen Genossenschafter vertreten.

2 Bei Genossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können die Statuten vorsehen, dass jeder Genossenschafter mehr als einen, höchstens aber neun andere Genossenschafter vertreten darf.

3 Den Statuten bleibt vorbehalten, die Vertretung durch einen hand- lungsfähigen Familienangehörigen zulässig zu erklären.

2. Form

3. Verhandlungs- gegenstände

4. Universal- versammlung

IV. Stimmrecht

V. Vertretung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

335

220

Art. 887

1 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Perso- nen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

2 ...580

Art. 888

1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestim- men, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.

2 Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren.581

Art. 889

1 Beschlüsse über die Einführung oder die Vermehrung der persön- lichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteilen sämtlicher Genossen- schafter.

2 Solche Beschlüsse sind für Genossenschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie binnen drei Monaten seit der Ver- öffentlichung des Beschlusses den Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses.

3 Der Austritt darf in diesem Falle nicht von der Leistung einer Aus- lösungssumme abhängig gemacht werden.

Art. 890

1 Die Generalversammlung ist berechtigt, die Mitglieder der Verwal- tung und der Revisionsstelle sowie andere von ihr gewählte Bevoll- mächtigte und Beauftragte abzuberufen.583

580 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

581 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

582 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

583 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VI. Aus- schliessung vom Stimmrecht

VII. Beschluss- fassung

1. Im Allgemeinen

2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossen- schafter

VIII. Ab- berufung der Verwaltung und der Revisions- stelle582

Obligationenrecht

336

220

2 Auf den Antrag von wenigstens einem Zehntel der Genossenschafter kann das Gericht die Abberufung verfügen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Abberufenen die ihnen obliegenden Pflichten vernachlässigt haben oder zu erfüllen ausserstande waren. Es hat in einem solchen Falle, soweit notwendig, eine Neuwahl durch die zuständigen Genossenschaftsorgane zu verfügen und für die Zwi- schenzeit die geeigneten Anordnungen zu treffen.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen bleiben vorbehalten.

Art. 891

1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Gene- ralversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt das Gericht einen Vertreter für die Genossenschaft.

2 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.

3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.

Art. 892

1 Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen.

2 Zusammensetzung, Wahlart und Einberufung der Delegiertenver- sammlung werden durch die Statuten geregelt.

3 Jeder Delegierte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme, sofern die Statuten das Stimmrecht nicht anders ordnen.

4 Im Übrigen gelten für die Delegiertenversammlung die gesetzlichen Vorschriften über die Generalversammlung.

Art. 893

1 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalver- sammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen.

2 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung,

IX. Anfechtung der Generalver- sammlungs- beschlüsse

X. Delegierten- versammlung

XI. Ausnahme- bestimmungen für Ver- sicherungs- genossen- schaften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

337

220

zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft.584

Art. 894

1 Die Verwaltung der Genossenschaft besteht aus mindestens drei Per- sonen; die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen.

2 Ist an der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Handels- gesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied der Ver- waltung wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter ge- wählt werden.

Art. 895585

Art. 896

1 Die Mitglieder der Verwaltung werden auf höchstens vier Jahre gewählt, sind aber, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, wieder wählbar.

2 Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft gelten- den Vorschriften Anwendung.

Art. 897

Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Ver- waltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungsaus- schüssen übertragen.

Art. 898586

1 Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen- schaft zu sein brauchen.

2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kön- nen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der

584 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

585 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

586 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

B. Verwaltung

I. Wählbarkeit

1. Mitgliedschaft

2. ...

II. Amtsdauer

III. Verwaltungs- ausschuss

IV. Geschäfts- führung und Vertretung

1. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

338

220

Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.587

Art. 899

1 Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.

2 Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut- gläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handels- register eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertre- tung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.

3 Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Hand- lungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.

Art. 899a588

Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch dieje- nige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesell- schaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

Art. 900

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen haben in der Weise zu zeichnen, dass sie der Firma der Genossenschaft ihre Unter- schrift beifügen.

Art. 901

Die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen sind von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses. Sie haben

587 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

588 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

589 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

590 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

2. Umfang und Beschränkung

3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter

4. Zeichnung589

5. Eintragung590

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

339

220

ihre Unterschrift beim Handelsregisteramt zu zeichnen oder die Zeich- nung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 902

1 Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorg- falt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern.

2 Sie ist insbesondere verpflichtet:

1. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und de- ren Beschlüsse auszuführen;

2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Beobachtung der Gesetze, der Statuten und allfälliger Reglemente zu überwachen und sich über den Ge- schäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen.

3 Die Verwaltung ist dafür verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäfts- bücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Revisionsstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anzeigen an das Han- delsregisteramt über Eintritt und Austritt der Genossenschafter ge- macht werden.591

Art. 903

1 Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, so hat die Ver- waltung sofort auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischen- bilanz aufzustellen.

2 Zeigt die letzte Jahresbilanz und eine daraufhin zu errichtende Liqui- dationsbilanz oder zeigt eine Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Genossenschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt sind, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen. Dieses hat die Konkurseröffnung auszusprechen, falls nicht die Voraussetzungen eines Aufschubes gegeben sind.

3 Bei Genossenschaften mit Anteilscheinen hat die Verwaltung unver- züglich eine Generalversammlung einzuberufen und diese von der Sachlage zu unterrichten, wenn die letzte Jahresbilanz ergibt, dass die Hälfte des Genossenschaftskapitals nicht mehr gedeckt ist.

4 Bei Genossenschaften mit Nachschusspflicht muss das Gericht erst benachrichtigt werden, wenn der durch die Bilanz ausgewiesene Ver-

591 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

V. Pflichten

1. Im Allgemeinen

2. Anzeigepflicht bei Über- schuldung und bei Kapital- verlust

Obligationenrecht

340

220

lust nicht innert drei Monaten durch Nachschüsse der Mitglieder gedeckt wird.

5 Auf Antrag der Verwaltung oder eines Gläubigers kann das Gericht, falls Aussicht auf Sanierung besteht, die Konkurseröffnung aufschie- ben. In diesem Falle trifft es die zur Erhaltung des Vermögens geeig- neten Massnahmen, wie Inventaraufnahme, Bestellung eines Sachwal- ters.

6 Bei konzessionierten Versicherungsgenossenschaften gelten die Ansprüche der Mitglieder aus Versicherungsverträgen als Gläubiger- rechte.

Art. 904

1 Im Konkurse der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung den Genossenschaftsgläubigern gegenüber zur Rückerstattung aller in den letzten drei Jahren vor Konkursausbruch als Gewinnanteile oder unter anderer Bezeichnung gemachten Bezüge verpflichtet, soweit diese ein angemessenes Entgelt für Gegenleistungen übersteigen und bei vorsichtiger Bilanzierung nicht hätten ausgerichtet werden sollen.

2 Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, soweit sie nach den Bestim- mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung nicht gefordert wer- den kann.

3 Das Gericht entscheidet unter Würdigung aller Umstände nach frei- em Ermessen.

Art. 905

1 Die Verwaltung kann die von ihr bestellten Ausschüsse, Geschäfts- führer, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können von der Verwaltung jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden unter sofortiger Einberufung einer Generalver- sammlung.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.

Art. 906592

1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts ent- sprechend anwendbar.

592 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

VI. Rück- erstattung entrichteter Zahlungen

VII. Einstellung und Abberufung

C. Revisions- stelle

I. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

341

220

2 Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisions- stelle können verlangen:

1. 10 Prozent der Genossenschafter;

2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;

3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Art. 907593

Bei Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschuss- pflicht der Genossenschafter hat die Revisionsstelle festzustellen, ob das Genossenschafterverzeichnis594 korrekt geführt wird. Verfügt die Genossenschaft über keine Revisionsstelle, so muss die Verwaltung das Genossenschafterverzeichnis595 durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen.

Art. 908596

Bei Mängeln in der Organisation der Genossenschaft sind die Vor- schriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 909 und 910597

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

Art. 911

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

1. nach Massgabe der Statuten;

2. durch einen Beschluss der Generalversammlung;

3. durch Eröffnung des Konkurses;

4. in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

593 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

594 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 595 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). 596 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen

im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

597 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

II. Prüfung des Genossenschaf- terverzeichnisses

D. Mängel in der Organisation

A. Auflösungs- gründe

Obligationenrecht

342

220

Art. 912

Erfolgt die Auflösung der Genossenschaft nicht durch Konkurs, so ist sie von der Verwaltung zur Eintragung in das Handelsregister anzu- melden.

Art. 913

1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Best- immungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.

2 Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Ge- nossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.

3 Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der ge- setzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.

4 Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossen- schaftlichen Zwecken oder zur Forderung gemeinnütziger Bestrebun- gen verwendet werden.

5 Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ord- nen, der Generalversammlung zu.

Art. 914598

Art. 915

1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der General- versammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumel- den.

3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermö- gens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.

598 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

B. Anmeldung beim Handels- register

C. Liquidation, Verteilung des Vermögens

D. ...

E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

343

220

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 916599

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verant- wortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 917

1 Die Mitglieder der Verwaltung und die Liquidatoren, welche die für den Fall der Überschuldung der Genossenschaft vom Gesetz aufge- stellten Pflichten absichtlich oder fahrlässig verletzen, haften der Genossenschaft, den einzelnen Genossenschaftern und den Gläubigern für den entstandenen Schaden.

2 Der Ersatz des Schadens, der den Genossenschaftern und den Gläu- bigern nur mittelbar durch Schädigung der Genossenschaft verursacht wurde, ist nach den für die Aktiengesellschaft aufgestellten Vorschrif- ten geltend zu machen.

Art. 918

1 Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch.

2 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

Art. 919600

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

2 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schaden- ersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungs- verjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht

599 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

600 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft

B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossen- schaftern und Gläubigern

C. Solidarität und Rückgriff

D. Verjährung

Obligationenrecht

344

220

mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

Art. 920

Bei Kreditgenossenschaften und konzessionierten Versicherungs- genossenschaften richtet sich die Verantwortlichkeit nach den Bestim- mungen des Aktienrechts.

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

Art. 921

Drei oder mehr Genossenschaften können einen Genossenschaftsver- band bilden und ihn als Genossenschaft ausgestalten.

Art. 922

1 Oberstes Organ des Genossenschaftsverbandes ist, sofern die Statu- ten es nicht anders ordnen, die Delegiertenversammlung.

2 Die Statuten bestimmen die Zahl der Delegierten der angeschlosse- nen Genossenschaften.

3 Jeder Delegierte hat, unter Vorbehalt anderer Regelung durch die Statuten, eine Stimme.

Art. 923

Die Verwaltung wird, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, aus Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften gebildet.

Art. 924

1 Die Statuten können der Verwaltung des Verbandes das Recht ein- räumen, die geschäftliche Tätigkeit der angeschlossenen Genossen- schaften zu überwachen.

2 Sie können der Verwaltung des Verbandes das Recht verleihen, Beschlüsse, die von den einzelnen angeschlossenen Genossenschaften gefasst worden sind, beim Gericht durch Klage anzufechten.

Art. 925

Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.

E. Bei Kredit- und Versiche- rungsgenossen- schaften

A. Voraus- setzungen

B. Organisation

I. Delegierten- versammlung

II. Verwaltung

III. Über- wachung. Anfechtung

IV. Ausschluss neuer Ver- pflichtungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

345

220

Neunter Abschnitt: Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 926

1 Bei Genossenschaften, an denen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde, ein öffentliches Interesse besitzen, kann der Körperschaft in den Statuten der Genos- senschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in die Verwaltung oder in die Revisionsstelle abzuordnen.601

2 Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Genossenschaft gewählten.

3 Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.602 Diese haftet gegenüber der Genos- senschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglie- der, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.

Vierte Abteilung:603

Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung

Dreissigster Titel:604 Das Handelsregister

Art. 927

1 Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicher- heit sowie dem Schutz Dritter.

2 Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:

1. Einzelunternehmen;

601 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

602 Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

603 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

604 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 928b und 928c in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

A. Begriff und Zweck

Obligationenrecht

346

220

2. Kollektivgesellschaften;

3. Kommanditgesellschaften;

4. Aktiengesellschaften;

5. Kommanditaktiengesellschaften;

6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

7. Genossenschaften;

8. Vereine;

9. Stiftungen;

10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;

11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital;

12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;

13. Institute des öffentlichen Rechts;

14. Zweigniederlassungen.

Art. 928

1 Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

Art. 928a

1 Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2 Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Ver- waltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregister- ämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.

3 Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

Art. 928b

1 Die Oberaufsichtsbehörde des Bundes betreibt die zentralen Daten- banken über die Rechtseinheiten und die Personen, die in den kantona- len Registern eingetragen sind. Die zentralen Datenbanken dienen der Verknüpfung der Daten, der Unterscheidung und dem Auffinden der eingetragenen Rechtseinheiten und Personen.

2 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Rechtseinheiten obliegt der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. Diese macht die öffent-

B. Organisation

I. Handelsregis- terbehörden

II. Zusammen- arbeit zwischen den Behörden

C. Zentrale Datenbanken

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

347

220

lichen Daten der Rechtseinheiten für Einzelabfragen im Internet ge- bührenfrei zugänglich.

3 Die Datenerfassung für die zentrale Datenbank Personen obliegt den Handelsregisterämtern.

4 Der Bund ist für die Sicherheit der Informationssysteme und die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung verantwortlich.

Art. 928c

1 Die Handelsregisterbehörden verwenden zur Identifizierung von natürlichen Personen systematisch die AHV-Versichertennummer.

2 Sie geben die AHV-Versichertennummer nur anderen Stellen und Institutionen bekannt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga- ben im Zusammenhang mit dem Handelsregister benötigen und zur systematischen Verwendung dieser Nummer berechtigt sind.

3 Den in der zentralen Datenbank Personen erfassten natürlichen Personen wird zusätzlich eine nichtsprechende Personennummer zugeteilt.

Art. 929

1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwi- derlaufen.

2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen.

3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Ver- fügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen.

Art. 930

Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010605 über die Unternehmens-Identifikationsnummer.

Art. 931

1 Eine natürliche Person, die ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken erzielt hat, muss ihr Einzelunternehmen am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

605 SR 431.03

D. AHV- Versicherten- nummer und Personen- nummer

E. Eintragung, Änderung und Löschung

I. Grundsätze

II. Unterneh- mens-Identifi- kationsnummer

III. Eintragungs- pflicht und freiwillige Eintragung

1. Einzelunter- nehmen und Zweignieder- lassungen

Obligationenrecht

348

220

2 Zweigniederlassungen sind ins Handelsregister des Ortes einzutra- gen, an dem sie sich befinden.

3 Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen, die nicht zur Eintra- gung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Art. 932

1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kan- tons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.

2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflich- tet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.

Art. 933

1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.

2 Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Ein- trags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 934

1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.

2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Auf- forderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreima- lige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.

3 Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angele- genheit dem Gericht zum Entscheid.

Art. 934a

1 Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach dreimaliger ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht.

2 Hat eine Zweigniederlassung mit Hauptniederlassung in der Schweiz kein Rechtsdomizil mehr, so wird die Zweigniederlassung vom Han- delsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung der Hauptniederlas- sung aus dem Handelsregister gelöscht.

2. Institute des öffentlichen Rechts

IV. Änderung von Tatsachen

V. Löschung von Amtes wegen

1. Bei Rechts- einheiten ohne Geschäftstätig- keit und ohne Aktiven

2. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzel- unternehmen und Zweignieder- lassungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

349

220

Art. 935

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

2 Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere, wenn:

1. nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit nicht alle Aktiven verwertet oder verteilt worden sind;

2. die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;

3. die Wiedereintragung für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder

4. im Fall eines Konkurses die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für den Schluss des Konkursverfahrens erforder- lich ist.

3 Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so ergreift das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen.

Art. 936

1 Das Handelsregister ist öffentlich. Die Öffentlichkeit umfasst die Einträge, die Anmeldungen und die Belege. Die AHV-Versicherten- nummer ist nicht öffentlich.

2 Die Einträge, Statuten und Stiftungsurkunden werden im Internet gebührenfrei zugänglich gemacht. Weitere Belege sowie Anmel- dungen sind beim jeweiligen Handelsregisteramt einsehbar oder kön- nen von diesem auf Anfrage über das Internet zugänglich gemacht werden.

3 In den im Internet zugänglich gemachten Einträgen des Handels- registers ist eine Suche nach bestimmten Kriterien zu ermöglichen.

4 Änderungen im Handelsregister müssen chronologisch nachvoll- ziehbar bleiben.

Art. 936a

1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Han- delsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröf- fentlichung wirksam.

2 Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

VI. Wiederein- tragung

F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit

I. Öffentlichkeit und Veröffent- lichung im Internet

II. Veröffentli- chung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und Beginn der Wirksamkeit

Obligationenrecht

350

220

Art. 936b

1 Wurde eine Tatsache ins Handelsregister eingetragen, so kann nie- mand einwenden, er habe sie nicht gekannt.

2 Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht ins Handelsregister eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegen- gehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.

3 Wer sich gutgläubig auf eine eingetragene Tatsache verlassen hat, obwohl sie unrichtig war, ist in seinem guten Glauben zu schützen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 937

Die Handelsregisterbehörden prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, insbesondere ob die Anmeldung und die Belege keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den rechtlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen.

Art. 938

1 Das Handelsregisteramt fordert die Beteiligten zur Erfüllung der Eintragungspflicht auf und setzt ihnen dazu eine Frist.

2 Kommen die Beteiligten der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so nimmt es die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vor.

Art. 939

1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwin- gend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister ein- getragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechts- einheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.

2 Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.

3 Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagen- gesetz vom 23. Juni 2006606 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.

Art. 940

Wer vom Handelsregisteramt unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels aufgefordert wird, seine Eintragungspflicht zu erfüllen,

606 SR 951.31

III. Wirkungen

G. Pflichten

I. Prüfungs- pflicht

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen

III. Mängel in der Organisation

H. Ordnungs- bussen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

351

220

und dieser Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kann vom Handelsregisteramt mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Art. 941

1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezah- len.

2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:

1. die Bemessungsgrundlage der Gebühren;

2. den Verzicht auf die Gebührenerhebung;

3. die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

4. die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;

5. die Verjährung von Gebührenforderungen;

6. den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kanto- ne.

3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

Art. 942

1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden.

2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwer- deinstanz.

3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes.

Art. 943

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

1. die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;

2. die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wie- dereintragung;

3. den Inhalt der Einträge;

4. die Belege und deren Prüfung;

5. die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;

I. Gebühren

J. Rechtsschutz

K. Verordnung

Obligationenrecht

352

220

6. die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;

7. die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;

8. die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;

9. die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;

10. die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;

11. die Verfahren.

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

Art. 944

1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesent- lichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unterneh- mens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, voraus- gesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täu- schungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwi- derläuft.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.

Art. 945

1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesent- lichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vor- namen bilden.

2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorge- hen, welches der Familienname des Inhabers ist.608

3 Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschafts- verhältnis andeutet.

607 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

608 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

A. Grundsätze der Firmen- bildung

I. Allgemeine Bestimmungen

II. Einzel- unternehmen

1. Wesentlicher Inhalt607

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

353

220

Art. 946

1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma609 darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.

2 Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.

3 Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma610

bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.

Art. 947 und 948611

Art. 949612

Art. 950613

1 Handelsgesellschaften und Genossenschaften können unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung ihre Firma frei wählen. In der Firma muss die Rechtsform angegeben werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Abkürzungen der Rechtsformen zulässig sind.

Art. 951614

Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Han- delsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden.

Art. 952

1 Zweigniederlassungen müssen die gleiche Firma führen wie die Hauptniederlassung; sie dürfen jedoch ihrer Firma besondere Zusätze beifügen, sofern diese nur für die Zweigniederlassung zutreffen.

609 Heute: Firma. 610 Heute: Firma. 611 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit

1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

612 Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

613 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

614 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). Siehe jedoch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

2. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

III. Gesell- schaftsfirmen

1. Bildung der Firma

2. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

IV. Zweignieder- lassungen

Obligationenrecht

354

220

2 Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Auslande befindet, muss überdies den Ort der Hauptniederlas- sung, den Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeich- nung als solche enthalten.

Art. 953615

Art. 954

Die bisherige Firma kann beibehalten werden, wenn der darin enthal- tene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters von Gesetzes wegen oder durch die zuständige Behörde geändert worden ist.

Art. 954a616

1 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und un- verändert angegeben werden.

2 Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeich- nungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden.

Art. 955

Der Registerführer ist von Amtes wegen verpflichtet, die Beteiligten zur Beobachtung der Bestimmungen über die Firmenbildung anzuhal- ten.

Art. 955a618

Die Eintragung einer Firma entbindet den Berechtigten nicht von der Einhaltung anderer bundesrechtlicher Vorschriften, namentlich zum Schutz vor Täuschungen im Geschäftsverkehr.

615 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305).

616 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

617 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

618 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

V. ...

VI. Namens- änderung

B. Firmen- und Namens- gebrauchspflicht

C. Überwa- chung617

D. Vorbehalt anderer bundes- rechtlicher Vorschriften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

355

220

Art. 956

1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Han- delsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Bere- chtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu.

2 Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Ver- schulden auf Schadenersatz klagen.

Zweiunddreissigster Titel:620

Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 957

1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Ge- schäftsjahr erzielt haben;

2. juristische Personen.

2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermö- genslage müssen Buch führen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;

2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB621 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungs- mässiger Buchführung sinngemäss.

Art. 957a

1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die

619 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

620 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

621 SR 210

E. Schutz der Firma619

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungs- legung

B. Buchführung

Obligationenrecht

356

220

Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Nament- lich sind zu beachten:

1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfas- sung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;

2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;

3. die Klarheit;

4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Un- ternehmens;

5. die Nachprüfbarkeit.

3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.

4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.

5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

Art. 958

1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unterneh- mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgs- rechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.

3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Art. 958a

1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unterneh- men auf absehbare Zeit fortgeführt wird.

2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächs- ten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden

C. Rechnungs- legung

I. Zweck und Bestandteile

II. Grundlagen der Rechnungs- legung

1. Annahme der Fortführung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

357

220

Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden.

3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

Art. 958b

1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachli- cher Hinsicht abgegrenzt werden.

2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeit- liche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Ein- nahmen abgestellt werden.

Art. 958c

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grund- sätze massgebend:

1. Sie muss klar und verständlich sein.

2. Sie muss vollständig sein.

3. Sie muss verlässlich sein.

4. Sie muss das Wesentliche enthalten.

5. Sie muss vorsichtig sein.

6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die glei- chen Massstäbe zu verwenden.

7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Min- destinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.

Art. 958d

1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staf- felform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden.

2 In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben.

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung

III. Grundsätze ordnungsmässi- ger Rechnungs- legung

IV. Darstellung, Währung und Sprache

Obligationenrecht

358

220

3 Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landes- währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landes- währung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.

4 Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

Art. 958e

1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unter- nehmen:

1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder

2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.

2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutz- würdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Ge- richt.

Art. 958f

1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäfts- bericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzu- bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Ge- schäftsjahres.

2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäfts- vorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Ge- schäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

D. Offenlegung und Einsicht- nahme

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäfts- bücher

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

359

220

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 959

1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unter- nehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.

2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn auf- grund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mit- telzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.

3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssi- gen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlage- vermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.

4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.

5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.

6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfris- tig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.

7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.

Art. 959a

1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Umlaufvermögen:

a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Bör- senkurs,

b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,

c. übrige kurzfristige Forderungen,

d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,

e. aktive Rechnungsabgrenzungen;

2. Anlagevermögen:

a. Finanzanlagen,

b. Beteiligungen,

A. Bilanz

I. Zweck der Bilanz, Bilanzie- rungspflicht und Bilanzierungs- fähigkeit

II. Mindest- gliederung

Obligationenrecht

360

220

c. Sachanlagen,

d. immaterielle Werte,

e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs- kapital.

2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. kurzfristiges Fremdkapital:

a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,

b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,

c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,

d. passive Rechnungsabgrenzungen;

2. langfristiges Fremdkapital:

a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,

b. übrige langfristige Verbindlichkeiten,

c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;

3. Eigenkapital:

a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenen- falls gesondert nach Beteiligungskategorien,

b. gesetzliche Kapitalreserve,

c. gesetzliche Gewinnreserve,

d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten,

e. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

Art. 959b

1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens wäh- rend des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

B. Erfolgsrech- nung; Mindest- gliederung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

361

220

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen;

3. Materialaufwand;

4. Personalaufwand;

5. übriger betrieblicher Aufwand;

6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens;

7. Finanzaufwand und Finanzertrag;

8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

10. direkte Steuern;

11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen;

2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produk- te und Leistungen;

3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand;

4. Finanzaufwand und Finanzertrag;

5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag;

6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag;

7. direkte Steuern;

8. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Perso- nalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichti- gungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Er- tragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

Art. 959c

1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:

C. Anhang

Obligationenrecht

362

220

1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grunds- ätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreser- ven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reser- ven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis we- sentlich günstiger dargestellt wird;

4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben.

2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unterneh- mens;

2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jah- resdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;

3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direk- te oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;

4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingun- gen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnli- chen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag aus- laufen oder gekündigt werden können;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;

8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten Sicherheiten;

9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkei- ten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentums- vorbehalt;

10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventual- verbindlichkeit);

11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

363

220

12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder perio- denfremden Positionen der Erfolgsrechnung;

13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;

14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Grün- de, die dazu geführt haben.

3 Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungs- legung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen.

4 Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.

Art. 960

1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhin- dern.

3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 960a

1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden.

2 In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten blei- ben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

3 Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschrei- bungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffen- den Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden.

4 Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und

D. Bewertung

I. Grundsätze

II. Aktiven

1. Im Allgemei- nen

Obligationenrecht

364

220

Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibun- gen und Wertberichtigungen aufzulösen.

Art. 960b

1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von die- sem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.

2 Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanz- stichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgs- rechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rech- nung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungs- reserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszu- weisen.

Art. 960c

1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden.

2 Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Er- zeugnisse und Handelswaren.

Art. 960d

1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.

2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.

3 Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unter- nehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindes- tens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

Art. 960e

1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

4. Anlage- vermögen

III. Verbindlich- keiten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

365

220

2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforder- lichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflich- tungen;

2. Sanierungen von Sachanlagen;

3. Restrukturierungen;

4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Art. 961

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen;

2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen;

3. einen Lagebericht verfassen.

Art. 961a

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisions- dienstleistungen und andere Dienstleistungen.

Art. 961b

Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzie- rungstätigkeit je gesondert dar.

Art. 961c

1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

C. Geldfluss- rechnung

D. Lagebericht

Obligationenrecht

366

220

des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrech- nung nicht zum Ausdruck kommen.

2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2. die Durchführung einer Risikobeurteilung;

3. die Bestellungs- und Auftragslage;

4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;

5. aussergewöhnliche Ereignisse;

6. die Zukunftsaussichten.

3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

Art. 961d

1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unter- nehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt.

2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins- mitglieder;

3. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönli- chen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Art. 962

1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse ko- tiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

E. Erleichterung infolge Konzern- rechnung

A. Im Allgemei- nen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

367

220

3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re- vision verpflichtet sind.

2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins- mitglieder;

3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkann- ten Standard erstellt wird.

4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesell- schaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vor- gaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

Art. 962a

1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rech- nungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.

2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

3 Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zugelas- senen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revi- sion des Abschlusses durchzuführen.

4 Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.

5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

Art. 963

1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unterneh- men eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

B. Anerkannte Standards zur Rechnungs- legung

A. Pflicht zur Erstellung

Obligationenrecht

368

220

2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obers- ten Organ verfügt;

2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.

4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unter- nehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

Art. 963a

1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Kon- zernrechnung befreit, wenn sie:

1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nach- stehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäfts- jahren nicht überschreitet:

a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,

b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,

c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzern- rechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländi- schen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder

3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kon- trolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.

2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:

1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirt- schaftlichen Lage notwendig ist;

2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Pro- zent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

369

220

3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

3 Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.

Art. 963b

1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse ko- tiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re- vision verpflichtet sind.

2 Artikel 962a Absätze 1–3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.

3 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzie- rungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

4 Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

Art. 964622

622 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 (AS 2002 949; BBl 1999 5149).

C. Anerkannte Standards zur Rechnungs- legung

Obligationenrecht

370

220

Sechster Abschnitt:623

Transparenz bei Rohstoffunternehmen

Art. 964a

1 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revi- sion verpflichtet und selber oder durch ein von ihnen kontrolliertes Unternehmen im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen.

2 Hat das Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung zu erstellen, so muss es einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen (Konzernzahlungsbericht); dieser ersetzt die Bericht- erstattung der einzelnen Gesellschaften.

3 Ist das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in den von ihm oder einem anderen Unternehmen mit Sitz im Ausland nach schweizeri- schen oder gleichwertigen Vorschriften erstellten Konzernzah- lungsbericht einbezogen, so muss es keinen separaten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Es muss jedoch im Anhang der Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen es in den Bericht einbezogen wurde, und diesen Bericht veröffentlichen.

4 Die Gewinnung umfasst alle Unternehmenstätigkeiten auf den Ge- bieten der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Erschliessung und Förderung von Mineralien, Erdöl- und Erdgasvorkommen und des Einschlags von Holz in Primärwäldern.

5 Als staatliche Stellen gelten nationale, regionale oder kommunale Behörden eines Drittlandes sowie von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Unternehmen.

Art. 964b

1 Die Zahlungen an staatliche Stellen können in Geld- oder Sachleis- tungen bestehen. Sie umfassen insbesondere folgende Arten von Leistungen:

1. Zahlungen für Produktionsansprüche;

2. Steuern auf der Produktion, den Erträgen oder Gewinnen von Unternehmen, ausgenommen Mehrwert- oder Umsatzsteuern und andere Steuern auf dem Verbrauch;

3. Nutzungsentgelte;

623 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4005; BBl 2017 399). Siehe auch Art. 7 der UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

A. Grundsatz

B. Arten von Leistungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

371

220

4. Dividenden, ausgenommen die an eine staatliche Stelle als Ge- sellschafterin dieses Unternehmens gezahlten Dividenden, so- lange diese unter denselben Bedingungen an die staatliche Stelle wie an die anderen Gesellschafter gezahlt werden;

5. Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;

6. Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren oder sonstige Gegenleis- tungen für Bewilligungen oder Konzessionen;

7. Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.

2 Bei Sachleistungen sind Gegenstand, Wert, Bewertungsmethode und gegebenenfalls Umfang anzugeben.

Art. 964c

1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineral-, erdöl- oder erdgasgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.

2 Er umfasst alle Zahlungen von mindestens 100 000 Franken pro Geschäftsjahr an staatliche Stellen, und zwar sowohl Einzelzahlungen wie auch Zahlungen in mehreren Teilbeträgen, die zusammen mindes- tens 100 000 Franken erreichen.

3 Anzugeben ist der Betrag der Zahlungen, die insgesamt und aufge- schlüsselt nach Art der Leistung an jede staatliche Stelle und an jedes Projekt geleistet werden.

4 Der Bericht ist schriftlich in einer Landessprache oder in Englisch abzufassen und vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu genehmigen.

Art. 964d

1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröf- fentlichen.

2 Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht ver- langten Daten erlassen.

Art. 964e

Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.

C. Form und Inhalt des Berichts

D. Veröffent- lichung

E. Führung und Aufbewahrung

Obligationenrecht

372

220

Art. 964f

Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964a–964e auch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Roh- stoffen handeln.

Fünfte Abteilung:624 Die Wertpapiere

Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 965

Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.

Art. 966

1 Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zu leisten verpflichtet.

2 Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch die Urkunde ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 967

1 Zur Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem be- schränkten dinglichen Recht bedarf es in allen Fällen der Übertragung des Besitzes an der Urkunde.

2 Bei Ordrepapieren bedarf es überdies der Indossierung, bei Namen- papieren einer schriftlichen Erklärung, die nicht auf das Wertpapier selbst gesetzt werden muss.

3 Durch Gesetz oder Vertrag kann für die Übertragung die Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, vorgeschrieben werden.

Art. 968

1 Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel.

624 Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.

F. Ausdehnung des Anwen- dungsbereichs

A. Begriff des Wertpapiers

B. Verpflichtung aus dem Wert- papier

C. Übertragung des Wertpapiers

I. Allgemeine Form

II. Indossierung

1. Form

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

373

220

2 Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.

Art. 969

Mit der Indossierung und der Übergabe der indossierten Urkunde gehen bei allen übertragbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, die Rechte des Indossanten auf den Erwerber über.

Art. 970

1 Ein Namen- oder Ordrepapier kann nur mit Zustimmung aller be- rechtigten und verpflichteten Personen in ein Inhaberpapier umgewan- delt werden. Diese Zustimmung ist auf der Urkunde selbst zu erklären.

2 Der gleiche Grundsatz gilt für die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namen- oder Ordrepapiere. Fehlt in diesem Falle die Zustimmung einer der berechtigten oder verpflichteten Personen, so ist die Um- wandlung wirksam, jedoch nur zwischen dem Gläubiger, der sie vor- genommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

Art. 971

1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch den Richter kraftlos erklärt werden.

2 Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.

Art. 972

1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.

2 Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraft- loserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestell- ten Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 973

Die besondern Vorschriften über die Wertpapiere, wie namentlich über den Wechsel, den Check und die Pfandtitel, bleiben vorbehalten.

2. Wirkung

D. Umwandlung

E. Kraftloser- klärung

I. Geltend- machung

II. Verfahren. Wirkung

F. Besondere Vorschriften

Obligationenrecht

374

220

Art. 973a625

1 Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hin- terleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere.

2 Werden vertretbare Wertpapiere einem Aufbewahrer zur Sammel- verwahrung anvertraut, so erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sam- melbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Für die Be- stimmung des Bruchteils ist der Nennwert, bei Wertpapieren ohne Nennwert die Stückzahl massgebend.

3 Der Hinterleger hat einen jederzeitigen, von der Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Hinterleger unabhängigen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus dem Sammelbestand im Umfang seines Bruchteils.

Art. 973b627

1 Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere vertret- bare Wertpapiere, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch eine Globalurkunde ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

2 Die Globalurkunde ist ein Wertpapier gleicher Art wie die durch sie verkörperten Einzelrechte. Sie steht im Miteigentum der daran betei- ligten Hinterleger, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung. Für die Stellung und die Rechte der Miteigentümer an der Globalurkunde gilt Artikel 973a Absatz 2 sinngemäss.

Art. 973c628

1 Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausga-

625 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

626 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

627 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

628 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315).

629 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

G. Sammel- verwahrung, Globalurkunde und einfache Wertrechte626

I. Sammel- verwahrung von Wertpapieren

II. Global- urkunde

III. Einfache Wertrechte629

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

375

220

bebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.630

2 Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.

3 Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.

4 Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Ab- tretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.

Art. 973d631

1 Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien:

1. in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist; und

2. nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann.

2 Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

1. Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mit- tels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.

2. Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemein- same Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Be- teiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.

3. Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.

4. Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betref- fenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.

3 Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funkti- oniert.

630 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

631 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

H. Register- wertrechte

I. Errichtung

Obligationenrecht

376

220

Art. 973e632

1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht ist nur an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger sowie gegen entspre- chende Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet.

2 Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger befreit, auch wenn der ausgewiesene nicht der tatsächliche Gläubiger ist, wenn dem Schuld- ner nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3 Wer in einem Wertrechteregister vom dort ausgewiesenen Gläubiger ein Registerwertrecht erworben hat, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung nicht befugt war, es sei denn, der Erwerber handelte beim Erwerb bösgläubig oder grobfahr- lässig.

4 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Registerwertrecht nur Einreden entgegensetzen, die:

1. entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind oder aus dem Wertrechteregister oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen;

2. ihm persönlich gegen den aktuellen Gläubiger des Register- wertrechts zustehen; oder

3. sich auf die unmittelbare Beziehung des Schuldners zu einem früheren Gläubiger des Registerwertrechts gründen, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des Registerwertrechts be- wusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 973f633

1 Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.

2 Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbind- lich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

1. vorgängig eingebracht wurden;

2. nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie

632 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

633 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

II. Wirkungen

III. Übertragung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

377

220

3. innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.

3 Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.

Art. 973g634

1 Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn:

1. die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und

2. gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht ver- fügen kann.

2 Im Übrigen richtet sich:

1. das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wert- papiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht (Art. 895–898 ZGB635);

2. das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpa- piere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forde- rungen und anderen Rechten (Art. 899–906 ZGB).

Art. 973h636

1 Der an einem Registerwertrecht Berechtigte kann verlangen, dass das Gericht das Registerwertrecht kraftlos erklärt, sofern er seine ur- sprüngliche Verfügungsmacht sowie deren Verlust glaubhaft macht. Nach der Kraftloserklärung kann er sein Recht auch ausserhalb des Registers geltend machen oder auf seine Kosten vom Schuldner die Zuteilung eines neuen Registerwertrechts verlangen. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die Arti- kel 982–986 sinngemäss anwendbar.

2 Die Parteien können eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen.

634 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

635 SR 210 636 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an

Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

IV. Sicherheiten

V. Kraftlos- erklärung

Obligationenrecht

378

220

Art. 973i637

1 Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als solches angeboten wird, hat jedem Erwerber bekannt zu geben:

1. den Inhalt des Wertrechts;

2. die Funktionsweise des Wertrechteregisters sowie die Mass- nahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität des Wertrechteregisters nach Artikel 973d Absätze 2 und 3.

2 Er haftet für den Schaden, der dem Erwerber durch unrichtige, irre- führende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

3 Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedin- gen, sind nichtig.

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

Art. 974

Ein Wertpapier gilt als Namenpapier, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Ordre gestellt noch gesetzlich als Ordre- papier erklärt ist.

Art. 975

1 Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person oder als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf welche die Urkunde lautet.

2 Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber einem Dritten, der seine Berechtigung nachweist, nicht befreit.

Art. 976

Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgte Leistung an den Inhaber befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat; er ist indessen nicht verpflichtet, an den Inhaber zu leisten.

637 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

VI. Information und Haftung

A. Begriff

B. Ausweis über das Gläubiger- recht

I. In der Regel

II. Beim hinkenden Inhaberpapier

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

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220

Art. 977

1 Die Namenpapiere werden, wenn keine besondern Vorschriften auf- gestellt sind, nach den für die Inhaberpapiere geltenden Bestimmungen kraftlos erklärt.

2 Der Schuldner kann in der Urkunde eine vereinfachte Kraftloserklä- rung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen, oder sich das Recht vor- behalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklä- rung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuld- scheins und die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglau- bigten Urkunde ausspricht.

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

Art. 978

1 Ein Wertpapier gilt als Inhaberpapier, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.

2 Der Schuldner darf jedoch nicht mehr bezahlen, wenn ein gericht- liches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

Art. 979

1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur sol- che Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

3 Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei.

Art. 980

1 Gegen die Forderung aus Inhaberzinscoupons kann der Schuldner die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben.

2 Der Schuldner ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag der erst in Zukunft verfallenden Inhaberzinscoupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der für diese Coupons geltenden Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei

C. Kraftlos- erklärung

A. Begriff

B. Einreden des Schuldners

I. Im Allgemeinen

II. Bei Inhaber- zinscoupons

Obligationenrecht

380

220

denn, dass die nicht abgelieferten Coupons kraftlos erklärt worden sind oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

Art. 981

1 Inhaberpapiere, wie Aktien, Obligationen, Genussscheine, Coupons- bogen, Bezugsscheine für Couponsbogen, jedoch mit Ausschluss ein- zelner Coupons, werden auf Begehren des Berechtigten durch den Richter kraftlos erklärt.

2 ...639

3 Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust der Urkunde glaubhaft zu machen.

4 Ist dem Inhaber eines mit Couponsbogen oder Bezugsschein ver- sehenen Papiers bloss der Couponsbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Begehrens die Vorzeigung des Haupttitels.

Art. 982

1 Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter Zahlung verboten werden.

2 Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestim- mung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.

Art. 983

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über seinen frühern Besitz und über den Verlust der Urkunde für glaubhaft, so for- dert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Wertpapier innerhalb bestimmter Frist vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde. Die Frist ist auf min- destens sechs Monate festzusetzen; sie läuft vom Tage der ersten Bekanntmachung an.

Art. 984

1 Die Aufforderung zur Vorlegung der Urkunde ist dreimal im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

638 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

639 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

C. Kraftlos- erklärung

I. Im Allgemeinen

1. Begehren638

2. Zahlungs- verbot

3. Aufgebot, Anmeldungsfrist

4. Art der Bekannt- machung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

381

220

2 In besonderen Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Art. 985

1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Heraus- gabe der Urkunde.

2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.

Art. 986

1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so kann der Richter die Urkunde kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.

2 Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Richters auch anderweitig zu veröffentlichen.

3 Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern.

Art. 987

1 Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat der Richter auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinter- legt werde.

2 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Richters an den Gesuchsteller herauszugeben.

Art. 988

Bei Banknoten und andern in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren Inhaberpapieren, die zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmt sind und auf feste Beträge lauten, findet eine Kraftlos- erklärung nicht statt.

Art. 989640

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuld- brief, der auf den Inhaber lautet.

640 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

5. Wirkung

a. Bei Vorlegung der Urkunde

b. Bei Nichtvor- legung

II. Bei Coupons im besondern

III. Bei Bank- noten und ähnlichen Papieren

D. Schuldbrief

Obligationenrecht

382

220

Vierter Abschnitt: Der Wechsel

A. Wechselfähigkeit

Art. 990

Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist wechselfähig.

B. Gezogener Wechsel

I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 991

Der gezogene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe der Verfallzeit;

5. die Angabe des Zahlungsortes;

6. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer- den soll;

7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

8. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 992

1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezo- genen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

4 Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

1. Erfordernisse

2. Fehlen von Erfordernissen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

383

220

Art. 993

1 Der Wechsel kann an die eigene Ordre des Ausstellers lauten.

2 Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

3 Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Art. 994

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte zahlbar gestellt werden.

Art. 995

1 In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

2 Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

3 Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Art. 996

1 Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

2 Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. 997

Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselver- bindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unter- schriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgend- einem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

Art. 998

Wer auf einem Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

3. Arten

4. Zahlstellen. Domizilwechsel

5. Zins- versprechen

6. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme

7. Unterschriften von Wechsel- unfähigen

8. Unterschrift ohne Ermächti- gung

Obligationenrecht

384

220

Art. 999

1 Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wech- sels.

2 Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.

Art. 1000

Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den ge- troffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegen- gesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

II. Indossament

Art. 1001

1 Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Ordre lautet.

2 Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte: «nicht an Ordre» oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

3 Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

Art. 1002

1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

2 Ein Teilindossament ist nichtig.

3 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Art. 1003

1 Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wech- sel verbundenes Blatt (Anhang, Allonge) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

9. Haftung des Ausstellers

10. Blanko- wechsel

1. Übertragbar- keit

2. Erfordernisse

3. Form

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

385

220

2 Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den An- hang gesetzt werden.

Art. 1004

1 Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

2 Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen ei- nes anderen ausfüllen;

2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine be- stimmte Person weiter indossieren;

3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

Art. 1005

1 Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

2 Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in die- sem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Art. 1006

1 Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossa- menten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blanko- indossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossa- ment, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

2 Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekom- men, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 1007

Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inha- ber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittel- baren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber

4. Wirkungen

a. Übertragungs- funktion

b. Garantie- funktion

c. Legitimation des Inhabers

5. Einreden

Obligationenrecht

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gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 1008

1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Einziehung», «zum Inkasso», «in Prokura» oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.

2 Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossan- ten zustehen.

3 Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Art. 1009

1 Enthält das Indossament den Vermerk «Wert zur Sicherheit», «Wert zum Pfande» oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wir- kung eines Vollmachtsindossaments.

2 Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 1010

1 Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimm- ten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier- tes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes be- stimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.

6. Vollmachts- indossament

7. Offenes Pfand- indossament

8. Nach- indossament

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

387

220

III. Annahme

Art. 1011

Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.

Art. 1012

1 Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

2 Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.

3 Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem be- stimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.

4 Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vor- schreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Art. 1013

1 Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen bin- nen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorge- legt werden.

2 Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

3 Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Art. 1014

1 Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.

2 Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

Art. 1015

1 Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort «angenommen» oder ein gleichbedeutendes Wort ausge- drückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unter-

1. Recht zur Vorlegung

2. Gebot und Verbot der Vorlegung

3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsicht- wechseln

4. Nochmalige Vorlegung

5. Form der Annahme

Obligationenrecht

388

220

schrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als An- nahme.

2 Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Pro- test feststellen lassen.

Art. 1016

1 Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

2 Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalte seiner Annahmeerklärung.

Art. 1017

1 Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnorte des Bezo- genen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Man- gels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.

2 Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeich- nen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

Art. 1018

1 Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

2 Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.

Art. 1019

1 Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.

6. Ein- schränkungen der Annahme

7. Domiziliat und Zahlstelle

8. Wirkung der Annahme

a. Im Allgemeinen

b. Bei Streichung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

389

220

2 Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklä- rung.

IV. Wechselbürgschaft

Art. 1020

1 Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

Art. 1021

1 Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.

2 Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschrei- ben.

3 Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

4 In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. 1022

1 Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

2 Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbind- lichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

3 Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

1. Wechsel- bürgen

2. Form

3. Wirkungen

Obligationenrecht

390

220

V. Verfall

Art. 1023

1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.

2 Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Ver- fallzeiten sind nichtig.

Art. 1024

1 Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aus- steller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indos- santen können die Vorlegungsfristen abkürzen.

2 Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.

Art. 1025

1 Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.

2 Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Art. 1026

1 Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstel- lung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.

2 Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.

3 Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.

1. Im Allgemeinen

2. Bei Sicht- wechseln

3. Bei Nachsicht- wechseln

4. Fristen- berechnung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

391

220

4 Die Ausdrücke «acht Tage» oder «fünfzehn Tage» bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

5 Der Ausdruck «halber Monat» bedeutet fünfzehn Tage.

Art. 1027

1 Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes massgebend.

2 Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.

3 Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln fin- det die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwen- dung.

4 Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war.

VI. Zahlung

Art. 1028

1 Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.

2 Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank anerkannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.641

Art. 1029

1 Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

2 Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

3 Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

641 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

5. Zeit- berechnung nach altem Stil

1. Vorlegung zur Zahlung

2. Recht auf Quittung. Teilzahlung

Obligationenrecht

392

220

Art. 1030

1 Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Ver- fall anzunehmen.

2 Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

3 Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist ver- pflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Art. 1031

1 Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

2 Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels- gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wech- sel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

3 Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen- dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

4 Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Art. 1032

Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 1028 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 1033642

1 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.

642 Im französischen und italienischen Text besteht dieser Artikel aus einem einzigen Absatz.

3. Zahlung vor und bei Verfall

4. Zahlung in fremder Währung

5. Hinterlegung

1. Rückgriff des Inhabers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

393

220

2 Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:

1. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;

2. wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;

3. wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, des- sen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröff- net worden ist.

Art. 1034

1 Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zah- lung) festgestellt werden.

2 Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben wer- den, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Arti- kels 1014 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.

3 Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.

4 Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.

5 Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine Zwangsvollstre- ckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

6 Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Kon- kurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.

2. Protest

a. Fristen und Erfordernisse

Obligationenrecht

394

220

Art. 1035

Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.

Art. 1036

1 Der Protest enthält:

1. den Namen der Person oder die Firma, für die und gegen die der Protest erhoben wird;

2. die Angabe, dass die Person oder die Firma, gegen die der Pro- test erhoben wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechsel- rechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutref- fen gewesen ist oder dass ihr Geschäftslokal oder ihre Woh- nung sich nicht hat ermitteln lassen;

3. die Angabe des Ortes und des Tages, an dem die Aufforderung vorgenommen oder ohne Erfolg versucht worden ist;

4. die Unterschrift der den Protest erhebenden Person oder Amts- stelle.

2 Wird eine Teilzahlung geleistet, so ist dies im Protest zu vermerken.

3 Verlangt der Bezogene, dem der Wechsel zur Annahme vorgelegt worden ist, die nochmalige Vorlegung am nächsten Tage, so ist auch dies im Protest zu vermerken.

Art. 1037

1 Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wech- sel verbunden wird.

2 Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen dessel- ben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfer- tigungen oder dem Originalwechsel.

3 Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.

Art. 1038

Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des Wechsels auszufertigen und der Protest auf diese Abschrift zu setzen.

Art. 1039

Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Verpflichteten verlangt werden, so ist über die Proteste nur eine Urkunde erforderlich.

b. Zuständigkeit

c. Inhalt

d. Form

e. Bei Teil- annahme

f. Gegen mehrere Personen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

395

220

Art. 1040

1 Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.

2 Auf dieser Abschrift sind anzugeben:

1. der Betrag des Wechsels;

2. die Verfallzeit;

3. Ort und Tag der Ausstellung;

4. der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;

5. wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;

6. die Notadressen und Ehrenannehmer.

3 Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

Art. 1041

Ist der Protest von einer zuständigen Urkundsperson oder Amtsstelle unterschrieben worden, so ist er auch dann gültig, wenn er nicht vor- schriftsgemäss erhoben worden ist oder wenn die darin enthaltenen Angaben unrichtig sind.

Art. 1042

1 Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks «ohne Kosten», auf den Tag der Vor- legung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

2 Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.

g. Abschrift der Protesturkunde

h. Mangelhafter Protest

3. Benachrichti- gung

Obligationenrecht

396

220

3 Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrich- tigt wird.

4 Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels.

5 Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als einge- halten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, inner- halb der Frist zur Post gegeben worden ist.

6 Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstande- nen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. 1043

1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk «ohne Kosten», «ohne Protest» oder einen gleichbedeu- tenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erhe- ben zu lassen.

2 Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

3 Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wech- selverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.

Art. 1044

1 Alle die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

2 Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

3 Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.

4. Protesterlass

5. Solidarische Haftung der Wechselver- pflichteten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

397

220

4 Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Wechsel- verpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die ande- ren Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjeni- gen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art. 1045

1 Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zin- sen;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;

3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die ande- ren Auslagen;

4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

2 Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wech- selsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Schweizerischen Nationalbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnorte des Inhabers gilt.

Art. 1046

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlan- gen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Ta- ge der Einlösung;

3. seine Auslagen;

4. eine Provision von höchstens 2 Promille.

Art. 1047

1 Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

2 Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossa- ment und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

Art. 1048

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen,

6. Inhalt des Rückgriffs

a. Des Inhabers

b. Des Einlösers

c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung

d. Bei Teil- annahme

Obligationenrecht

398

220

dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.

Art. 1049

1 Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenste- henden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.

2 Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 1045 und 1046 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den Rückwechsel.

3 Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormannes gezo- gener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.

Art. 1050

1 Mit der Versäumung der Fristen

für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine be- stimmte Zeit nach Sicht lautet,

für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zah- lung,

für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerkes «ohne Kosten»

verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Anneh- mers.

2 Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerkes ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen.

3 Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.

Art. 1051

1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeiti- gen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen

e. Rückwechsel

7. Präjudizierung

a. Im Allgemeinen

b. Höhere Gewalt

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

399

220

(gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen ver- längert.

2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenen- falls Protest erheben lassen.

4 Dauert die höhere Gewalt länger als 30 Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.

5 Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, ver- längert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.

6 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

Art. 1052

1 Soweit der Aussteller eines Wechsels und der Annehmer zum Scha- den des Wechselinhabers ungerechtfertigt bereichert sind bleiben sie diesem verpflichtet, auch wenn ihre wechselmässige Verbindlichkeit durch Verjährung oder wegen Unterlassung der zur Erhaltung des Wechselanspruches gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen erlo- schen ist.

2 Der Bereicherungsanspruch besteht auch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aus- steller den Wechsel gezogen hat.

3 Ein solcher Anspruch besteht dagegen nicht gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist.

c. Ungerecht- fertigte Bereicherung

Obligationenrecht

400

220

VIII. Übergang der Deckung

Art. 1053

1 Ist über den Aussteller eines Wechsels der Konkurs eröffnet worden, so geht ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch des Ausstellers gegen den Bezogenen auf Rückgabe der Deckung oder Erstattung gutge- brachter Beträge auf den Inhaber des Wechsels über.

2 Erklärt der Aussteller auf dem Wechsel, dass er seine Ansprüche aus dem Deckungsverhältnisse abtrete, so stehen diese dem jeweiligen Wechselinhaber zu.

3 Der Bezogene darf, sobald der Konkurs veröffentlicht oder ihm die Abtretung angezeigt ist, nur an den gehörig ausgewiesenen Inhaber gegen Rückgabe des Wechsels Zahlung leisten.

IX. Ehreneintritt

Art. 1054

1 Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.

2 Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Vorausset- zungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rück- griff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.

3 Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.

4 Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselver- pflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. 1055

1 Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.

2 Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zah- lungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Ver-

1. Allgemeine Vorschriften

2. Ehren- annahme

a. Vorausset- zungen. Stellung des Inhabers

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

401

220

weigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.

3 In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehren- annahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rück- griff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.

Art. 1056

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von dem- jenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahme- erklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; man- gels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. 1057

1 Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.

2 Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 1045 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.

Art. 1058

1 Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

2 Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wech- selverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste.

3 Sie muss spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.

Art. 1059

1 Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protes- tes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.

2 Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.

b. Form

c. Haftung des Ehrenannehmen- den. Wirkung auf das Rück- griffsrecht

3. Ehrenzahlung

a. Voraus- setzungen

b. Verpflichtung des Inhabers

Obligationenrecht

402

220

Art. 1060

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rück- griff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

Art. 1061

1 Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustel- len, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Be- zeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

2 Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Art. 1062

1 Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.

2 Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

3 Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels (Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

Art. 1063

1 Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen (Duplika- ten) ausgestellt werden.

2 Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufen- den Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.

3 Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indos- santen sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausferti- gungen zu wiederholen.

c. Folge der Zurückweisung

d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung

e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehren- zahlungen

1. Aus- fertigungen

a. Recht auf mehrere Ausfertigungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

403

220

Art. 1064

1 Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Aus- fertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.

2 Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen über- tragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Art. 1065

1 Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die ver- sendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem recht- mässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rück- griff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:

1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;

2. dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.

Art. 1066

1 Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften (Wechsel- kopien) davon herzustellen.

2 Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

3 Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

Art. 1067

1 In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Die- ser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Ab- schrift auszuhändigen.

2 Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschafts- erklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

b. Verhältnis der Ausfertigungen

c. Annahme- vermerk

2. Abschriften

a. Form und Wirkung

b. Auslieferung der Urschrift

Obligationenrecht

404

220

3 Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk «von hier ab gelten Indos- samente nur noch auf der Abschrift» oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.

XI. Änderungen des Wechsels

Art. 1068

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, ent- sprechend dem geänderten Text. Wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.

XII. Verjährung

Art. 1069

1 Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.

2 Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobe- nen Protestes oder im Falle des Vermerks «ohne Kosten» vom Verfall- tage.

3 Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. 1070

Die Verjährung wird durch Anhebung der Klage, durch Einreichung des Betreibungsbegehrens, durch Streitverkündung oder durch Ein- gabe im Konkurse unterbrochen.

Art. 1071

1 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechsel- verpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, wel- che die Unterbrechung bewirkt.

2 Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt eine neue Verjäh- rungsfrist von gleicher Dauer zu laufen.

1. Fristen

2. Unter- brechung

a. Gründe

b. Wirkungen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

405

220

XIII. Kraftloserklärung

Art. 1072

1 Derjenige, dem ein Wechsel abhanden gekommen ist, kann beim Richter verlangen, dass dem Bezogenen die Bezahlung des Wechsels verboten werde.643

2 Der Richter ermächtigt mit dem Zahlungsverbot den Bezogenen, am Verfalltage den Wechselbetrag zu hinterlegen, und bestimmt den Ort der Hinterlegung.

Art. 1073

1 Ist der Inhaber des Wechsels bekannt, so setzt der Richter dem Ge- suchsteller eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Her- ausgabe des Wechsels.

2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so hebt der Richter das dem Bezogenen auferlegte Zahlungsverbot auf.

Art. 1074

1 Ist der Inhaber des Wechsels unbekannt, so kann die Kraftloserklä- rung des Wechsels verlangt werden.

2 Wer die Kraftloserklärung begehrt, hat den Besitz und Verlust des Wechsels glaubhaft zu machen und entweder eine Abschrift des Wechsels oder Angaben über dessen wesentlichen Inhalt beizubringen.

Art. 1075

Erachtet der Richter die Darstellung des Gesuchstellers über den frü- hern Besitz und über den Verlust des Wechsels für glaubhaft, so for- dert er durch öffentliche Bekanntmachung den Inhaber auf, innerhalb bestimmter Frist den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung ausgesprochen werde.

Art. 1076

1 Die Vorlegungsfrist beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr.

2 Der Richter ist indessen an die Mindestdauer von drei Monaten nicht gebunden, wenn bei verfallenen Wechseln die Verjährung vor Ablauf der drei Monate eintreten würde.

643 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

1. Vorsorgliche Massnahmen

2. Bekannter Inhaber

3. Unbekannter Inhaber

a. Pflichten des Gesuchstellers

b. Einleitung des Aufgebots

c. Fristen

Obligationenrecht

406

220

3 Die Frist läuft bei verfallenen Wechseln vom Tage der ersten öffent- lichen Bekanntmachung, bei noch nicht verfallenen Wechseln vom Verfall an.

Art. 1077

1 Die Aufforderung zur Vorlegung des Wechsels ist dreimal im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

2 In besondern Fällen kann der Richter noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung sorgen.

Art. 1078

1 Wird der abhanden gekommene Wechsel vorgelegt, so setzt der Richter dem Gesuchsteller eine Frist zur Anhebung der Klage auf Her- ausgabe des Wechsels.

2 Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt der Richter den Wechsel zurück und hebt das dem Bezogenen auferlegte Zah- lungsverbot auf.

Art. 1079

1 Wird der abhanden gekommene Wechsel innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so hat der Richter ihn kraftlos zu erklären.

2 Nach der Kraftloserklärung des Wechsels kann der Gesuchsteller sei- nen wechselmässigen Anspruch noch gegen den Annehmenden gel- tend machen.

Art. 1080

1 Der Richter kann schon vor der Kraftloserklärung dem Annehmer die Hinterlegung und gegen Sicherstellung selbst die Zahlung des Wech- selbetrages zur Pflicht machen.

2 Die Sicherheit haftet dem gutgläubigen Erwerber des Wechsels. Sie wird frei, wenn der Wechsel kraftlos erklärt wird oder die Ansprüche aus ihm sonst erlöschen.

XIV. Allgemeine Vorschriften

Art. 1081

1 Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder einem anderen staatlich anerkannten Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Pro- testerhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.

d. Veröffent- lichung

4. Wirkung

a. Bei Vorlegung des Wechsels

b. Bei Nicht- vorlegung

5. Richterliche Verfügungen

1. Frist- bestimmungen

a. Feiertage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

407

220

2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlun- gen vorgenommen werden muss, auf einen Sonntag oder einen ande- ren staatlich anerkannten Feiertag644, so wird die Frist bis zum nächs- ten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Art. 1082

Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mit- gezählt.

Art. 1083

Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Art. 1084

1 Die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung, die Protesterhebung, das Begehren um Aushändigung einer Ausfertigung des Wechsels sowie alle übrigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden.

2 Geschäftslokal oder Wohnung sind sorgfältig zu ermitteln.

3 Ist jedoch eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Post stelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so bedarf es keiner weiteren Nachfor- schungen.

Art. 1085

1 Wechselerklärungen müssen eigenhändig unterschrieben sein.

2 Die Unterschrift kann nicht durch eine auf mechanischem Wege bewirkte Nachbildung der eigenhändigen Schrift, durch Handzeichen, auch wenn sie beglaubigt sind, oder durch eine öffentliche Beurkun- dung ersetzt werden.

3 Die Unterschrift des Blinden muss beglaubigt sein.

644 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

b. Frist- berechnung

c. Ausschluss von Respekt- tagen

2. Ort der Vor- nahme wechsel- rechtlicher Handlungen

3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden

Obligationenrecht

408

220

XV. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 1086

1 Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Landes für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.

2 Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unter- schrift in dem Gebiet eines Landes abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre.

Art. 1087

1 Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist.

2 Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.

3 Ebenso ist eine Wechselerklärung, die ein Schweizer im Ausland abgegeben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechtes genügt.

Art. 1088

Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.

Art. 1089

Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.

Art. 1090

1 Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Recht des Zahlungsorts.

1. Wechselfähig- keit

2. Form und Fristen der Wechsel- erklärungen

a. Im Allgemeinen

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechsel- rechts

c. Ausübung des Rückgriffs

3. Wirkung der Wechsel- erklärungen

a. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

409

220

2 Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unter- schrieben worden sind.

Art. 1091

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezo- genen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teil- zahlung anzunehmen.

Art. 1092

Die Zahlung des Wechsels bei Verfall, insbesondere die Berechnung des Verfalltages und des Zahlungstages sowie die Zahlung von Wech- seln, die auf eine fremde Währung lauten, bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete der Wechsel zahlbar ist.

Art. 1093

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen, den Domiziliaten und die Person oder Firma, für deren Rechnung der Aussteller den Wechsel gezogen hat, bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

Art. 1094

Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezo- genen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.

Art. 1095

Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Ver- lust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.

C. Eigener Wechsel

Art. 1096

Der eigene Wechsel enthält:

1. die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. die Angabe der Verfallzeit;

b. Teilannahme und Teilzahlung

c. Zahlung

d. Bereiche- rungsanspruch

e. Übergang der Deckung

f. Kraftlos- erklärung

1. Erfordernisse

Obligationenrecht

410

220

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. den Namen dessen, an den oder an dessen Ordre gezahlt wer- den soll;

6. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

7. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 1097

1 Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwech- sel.

3 Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zah- lungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.

4 Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als aus- gestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 1098

1 Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Art. 1001–1010); den Verfall (Art. 1023–1027); die Zahlung (Art. 1028–1032); den Rückgriff mangels Zahlung (Art. 1033–1047, 1049–1051); die Ehrenzahlung (Art. 1054, 1058–1062); die Abschriften (Art. 1066 und 1067); die Änderungen (Art. 1068); die Verjährung (Art. 1069–1071); die Kraftloserklärung (Art. 1072–1080); die Feiertage, die Fristenberechnung, das Verbot der Respekttage, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die Unter- schrift (Art. 1081–1085).

2 Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezo- gene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Art. 994 und 1017), über den Zinsvermerk (Art. 995), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Art. 996), über die Folgen einer ungülti- gen Unterschrift (Art. 997) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschrei- tet (Art. 998), und über den Blankowechsel (Art. 1000).

2. Fehlen von Erfordernissen

3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

411

220

3 Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Art. 1020–1022); im Falle des Arti- kels 1021 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.

Art. 1099

1 Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.

2 Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müs- sen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 1013 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Wei- gert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestäti- gen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Art. 1015); die Nach- sichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.

Fünfter Abschnitt: Der Check

I. Ausstellung und Form des Checks

Art. 1100

Der Check enthält:

1. die Bezeichnung als Check im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;

2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;

3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);

4. die Angabe des Zahlungsortes;

5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;

6. die Unterschrift des Ausstellers.

Art. 1101

1 Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Check, vorbehältlich der in den fol- genden Absätzen bezeichneten Fälle.

2 Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezo- genen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Check an dem an erster Stelle angegebenen Orte zahlbar.

4. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme

1. Erfordernisse

2. Fehlen von Erfordernissen

Obligationenrecht

412

220

3 Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Check an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

4 Ein Check ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. 1102

1 Auf Checks, die in der Schweiz zahlbar sind kann als Bezogener nur ein Bankier bezeichnet werden.

2 Ein auf eine andere Person gezogener Check gilt nur als Anweisung.

Art. 1103

1 Ein Check darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt und gemäss einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Checks zu verfügen. Die Gültigkeit der Urkunde als Check wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vor- schriften nicht berührt.

2 Kann der Aussteller beim Bezogenen nur über einen Teilbetrag ver- fügen, so ist der Bezogene zur Zahlung dieses Teilbetrages verpflich- tet.

3 Wer einen Check ausstellt, ohne bei dem Bezogenen für den ange- wiesenen Betrag verfügungsberechtigt zu sein, hat dem Inhaber des Checks ausser dem verursachten Schaden fünf vom Hundert des nicht gedeckten Betrages der angewiesenen Summe zu vergüten.

Art. 1104

Der Check kann nicht angenommen werden. Ein auf den Check ge- setzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. 1105

1 Der Check kann zahlbar gestellt werden: an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre»; an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk; an den Inhaber.

2 Ist dem Check eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Über- bringer» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungs- empfänger bezeichnet, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt.

3 Ein Check ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

3. Passive Checkfähigkeit

4. Deckungs- erfordernis

5. Ausschluss der Annahme

6. Bezeichnung des Remittenten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

413

220

Art. 1106

Ein in den Check aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrie- ben.

Art. 1107

Der Check kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem andern Orte zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Banki- er ist.

II. Übertragung

Art. 1108

1 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Ordre» kann durch Indossament übertragen werden.

2 Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Check mit dem Vermerk «nicht an Ordre» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

3 Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten. Diese Personen können den Check weiter indossieren.

Art. 1109

1 Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

2 Ein Teilindossament ist nichtig.

3 Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

4 Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

5 Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indos- sament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Check gezogen worden ist.

Art. 1110

Wer einen durch Indossament übertragbaren Check in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbro- chene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament

7. Zinsvermerk

8. Zahlstellen. Domizilcheck

1. Übertrag- barkeit

2. Erfordernisse

3. Legitimation des Inhabers

Obligationenrecht

414

220

ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Check durch das Blankoindossament erwor- ben hat.

Art. 1111

Ein Indossament auf einem Inhabercheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Ordrecheck umzuwandeln.

Art. 1112

Ist der Check einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Check gelangt ist – sei es, dass es sich um einen Inhabercheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Check handelt und der Inhaber sein Recht gemäss Artikel 1110 nachweist –, zur Herausgabe des Checks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. 1113

1 Ein Indossament, das nach Erhebung des Protests oder nach Vor- nahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Check gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datier- tes Indossament vor Erhebung des Protests oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der Vorlegungs- frist auf den Check gesetzt worden ist.

III. Checkbürgschaft

Art. 1114

1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezo- genen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.

4. Inhabercheck

5. Abhanden- gekommener Check

6. Rechte aus dem Nach- indossament

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

415

220

IV. Vorlegung und Zahlung

Art. 1115

1 Der Check ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

2 Ein Check, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungs- tages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

Art. 1116

1 Ein Check, der in dem Lande der Ausstellung zahlbar ist, muss bin- nen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

2 Ein Check, der in einem anderen Lande als dem der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 20 Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstel- lungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteile befinden, und binnen 70 Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in ver- schiedenen Erdteilen befinden.

3 Hiebei gelten die in einem Lande Europas ausgestellten und in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande zahlbaren Checks, ebenso wie die in einem an das Mittelmeer grenzenden Lande ausgestellten und in einem Lande Europas zahlbaren Checks als Checks, die in demselben Erdteile ausgestellt und zahlbar sind.

4 Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tage zu laufen, der in dem Check als Ausstellungstag angegeben ist.

Art. 1117

Ist ein Check auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerech- net.

Art. 1118

Die Einlieferung in eine von der Schweizerischen Nationalbank aner- kannte Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.645

Art. 1119

1 Ein Widerruf des Checks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

2 Wenn der Check nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

645 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).

1. Verfallzeit

2. Vorlegung zur Zahlung

3. Zeit- berechnung nach altem Stil

4. Einlieferung in eine Abrechnungs- stelle

5. Widerruf

a. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

416

220

3 Behauptet der Aussteller, dass der Check ihm oder einem Dritten abhanden gekommen sei, so kann er dem Bezogenen die Einlösung verbieten.

Art. 1120

Auf die Wirksamkeit des Checks ist es ohne Einfluss, wenn nach der Begebung des Checks der Aussteller stirbt oder handlungsunfähig wird oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet wird.

Art. 1121

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indos- samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.

Art. 1122

1 Lautet der Check auf eine Währung, die am Zahlungsorte nicht gilt, so kann die Checksumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Tage der Vorlegung besitzt. Wenn die Zah- lung bei Vorlegung nicht erfolgt ist, so kann der Inhaber wählen, ob die Checksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

2 Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handels- gebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Check für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

3 Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwen- dung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

4 Lautet der Check auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen andern Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

Art. 1123

1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.

2 Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vor- derseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.

b. Bei Tod, Handlungs- unfähigkeit, Konkurs

6. Prüfung der Indossamente

7. Zahlung in fremder Währung

1. Gekreuzter Check

a. Begriff

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

417

220

3 Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeu- tender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.

4 Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.

5 Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.

Art. 1124

1 Ein allgemein gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.

2 Ein besonders gekreuzter Check darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Immerhin kann der bezeichnete Ban- kier einen andern Bankier mit der Einziehung des Checks betrauen.

3 Ein Bankier darf einen gekreuzten Check nur von einem seiner Kun- den oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.

4 Befinden sich auf einem Check mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Check vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.

5 Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

Art. 1125

1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird.

2 Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

3 Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.

4 Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.

b. Wirkungen

2. Verrechnungs- check

a. Im Allgemeinen

Obligationenrecht

418

220

Art. 1126

1 Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist jedoch befugt, vom Bezo- genen Barzahlung zu verlangen und bei Nichtzahlung Rückgriff zu nehmen, wenn über das Vermögen des Bezogenen der Konkurs eröff- net worden ist oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

2 Dasselbe gilt, wenn der Inhaber infolge von Massnahmen, die auf Grund des Bankengesetzes vom 8. November 1934646 getroffen wor- den sind, über die Gutschrift beim Bezogenen nicht verfügen kann.

Art. 1127

Der Inhaber eines Verrechnungschecks ist ferner berechtigt, Rückgriff zu nehmen, wenn er nachweist, dass der Bezogene die bedingungslose Gutschrift ablehnt oder dass der Check von der Abrechnungsstelle des Zahlungsortes als zur Ausgleichung von Verbindlichkeiten des Inha- bers ungeeignet erklärt worden ist.

VI. Rückgriff mangels Zahlung

Art. 1128

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die ande- ren Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vor- gelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung fest- gestellt worden ist:

1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder

2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder

3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.

Art. 1129

1 Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

2 Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Pro- test oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgen- den Werktage vorgenommen werden.

646 SR 952.0

b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungs- einstellung, Zwangsvoll- streckung

c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder der Aus- gleichung

1. Rückgriffs- rechte des Inhabers

2. Protest- erhebung. Fristen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

419

220

Art. 1130

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1. die Checksumme, soweit der Check nicht eingelöst worden ist;

2. Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Vorlegung;

3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststel- lung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4. eine Provision von höchstens einem Drittel Prozent.

Art. 1131

1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so wer- den die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unver- züglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.

4 Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhe- bung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.

5 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Pro- testes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststel- lung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

VII. Gefälschter Check

Art. 1132

Der aus der Einlösung eines falschen oder verfälschten Checks sich ergebende Schaden trifft den Bezogenen, sofern nicht dem in dem Check genannten Aussteller ein Verschulden zur Last fällt, wie na- mentlich eine nachlässige Verwahrung der ihm überlassenen Check- formulare.

3. Inhalt der Rückgriffs- forderung

4. Vorbehalt der höheren Gewalt

Obligationenrecht

420

220

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 1133

Checks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Lande als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiete des Landes der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiete eines Landes ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiete desselben Landes zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Aus- fertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Check.

IX. Verjährung

Art. 1134

1 Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

2 Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen andern Checkverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Check von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

X. Allgemeine Vorschriften

Art. 1135

In diesem Abschnitt sind unter der Bezeichnung «Bankier» Firmen zu verstehen, die dem Bankengesetz vom 8. November 1934647 unterste- hen.

Art. 1136

1 Die Vorlegung und der Protest eines Checks können nur an einem Werktage stattfinden.

2 Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Check bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muss, auf

647 SR 952.0

1. Begriff des «Bankiers»

2. Frist- bestimmungen

a. Feiertage

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

421

220

einen Sonntag oder einen anderen staatlich anerkannten Feiertag648, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berech- nung der Frist mitgezählt.

Art. 1137

Bei der Berechnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

XI. Geltungsbereich der Gesetze

Art. 1138

1 Das Recht des Landes, in dem der Check zahlbar ist, bestimmt die Personen, auf die ein Check gezogen werden kann.

2 Ist nach diesem Recht der Check im Hinblick auf die Person des Bezogenen nichtig, so sind gleichwohl die Verpflichtungen aus Unter- schriften gültig, die in Ländern auf den Check gesetzt worden sind, deren Recht die Nichtigkeit aus einem solchen Grunde nicht vorsieht.

Art. 1139

1 Die Form einer Checkerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärung unterschrieben worden ist. Es genügt jedoch die Beobachtung der Form, die das Recht des Zah- lungsortes vorschreibt.

2 Wenn eine Checkerklärung, die nach den Vorschriften des vorste- henden Absatzes ungültig ist, dem Recht des Landes entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Checkerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Checkerklärung die Gül- tigkeit der späteren Checkerklärung nicht berührt.

3 Ebenso ist eine Checkerklärung, die ein Schweizer im Ausland abge- geben hat, in der Schweiz gegenüber einem anderen Schweizer gültig, wenn sie den Formerfordernissen des schweizerischen Rechts genügt.

648 Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen – SR 173.110.3).

b. Frist- berechnung

1. Passive Checkfähigkeit

2. Form und Fristen der Check- erklärungen

Obligationenrecht

422

220

Art. 1140

Die Wirkungen der Checkerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.

Art. 1141

Das Recht des Landes, in dessen Gebiet der Check zahlbar ist, be- stimmt:

1. ob der Check notwendigerweise bei Sicht zahlbar ist oder ob er auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gezogen werden kann und welches die Wirkungen sind, wenn auf dem Check ein späterer als der wirkliche Ausstellungstag angegeben ist.

2. die Vorlegungsfrist;

3. ob ein Check angenommen, zertifiziert, bestätigt oder mit ei- nem Visum versehen werden kann, und welches die Wirkun- gen dieser Vermerke sind;

4. ob der Inhaber eine Teilzahlung verlangen kann und ob er eine solche annehmen muss;

5. ob ein Check gekreuzt oder mit dem Vermerk «nur zur Ver- rechnung» oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk verse- hen werden kann, und welches die Wirkungen der Kreuzung oder des Verrechnungsvermerks oder eines gleichbedeutenden Vermerks sind;

6. ob der Inhaber besondere Rechte auf die Deckung hat und wel- ches der Inhalt dieser Rechte ist;

7. ob der Aussteller den Check widerrufen oder gegen die Ein- lösung des Checks Widerspruch erheben kann;

8. die Massnahmen, die im Falle des Verlustes oder des Dieb- stahls des Checks zu ergreifen sind;

9. ob ein Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung zur Er- haltung des Rückgriffs gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten notwendig ist.

Art. 1142

Der Bereicherungsanspruch gegen den Bezogenen oder den Domizi- liaten bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet diese Personen ihren Wohnsitz haben.

3. Wirkung der Check- erklärungen

a. Recht des Ausstellungs- ortes

b. Recht des Zahlungsortes

c. Recht des Wohnsitzes

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

423

220

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143

1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wech- selrechts Anwendung:

1. Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;

2. Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;

3. Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wech- selsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowech- sel;

4. Artikel 1003–1005 über das Indossament;

5. Artikel 1007 über die Wechseleinreden;

6. Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;

7. Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wech- selbürgschaft;

8. Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;

9. Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;

10. Artikel 1042 über die Benachrichtigung;

11. Artikel 1043 über den Protesterlass;

12. Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselver- pflichteten;

13. Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Ein- lösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;

14. Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;

15. Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;

16. Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;

17. Artikel 1068 über Änderungen;

18. Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjäh- rung;

19. Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklä- rung;

20. Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;

Obligationenrecht

424

220

21. Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Aus- übung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.

2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.

3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Arti- kel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes

Art. 1144

Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Post- check.

Sechster Abschnitt: Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

Art. 1145

Ein Wertpapier gilt als Ordrepapier, wenn es an Ordre lautet oder vom Gesetze als Ordrepapier erklärt ist.

Art. 1146

1 Wer aus einem Ordrepapier in Anspruch genommen wird, kann sich nur solcher Einreden bedienen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solcher, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zum Aussteller oder zu einem frühern Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb des Ordrepapiers bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

A. Im Allgemeinen

I. Voraus- setzungen

II. Einreden des Schuldners

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

425

220

Art. 1147

Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erforder- nissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.

Art. 1148

1 Die Anweisung an Ordre ist nicht zur Annahme vorzulegen.

2 Wird sie trotzdem vorgelegt, aber ihre Annahme verweigert, so steht dem Inhaber ein Rückgriffsrecht aus diesem Grunde nicht zu.

Art. 1149

1 Wird die Anweisung an Ordre freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.

2 Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über den Angewiesenen der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.

3 Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über den Anweisenden der Konkurs eröffnet worden ist.

Art. 1150

Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889649 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.

Art. 1151

1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.

2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestim- mungen über die Ehrenzahlung nicht.

3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889650 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.

649 SR 281.1 650 SR 281.1

B. Wechsel- ähnliche Papiere

I. Anweisungen an Ordre

1. Im Allgemeinen

2. Keine Annahmepflicht

3. Folgen der Annahme

4. Keine Wechsel- betreibung

II. Zahlungsver- sprechen an Ordre

Obligationenrecht

426

220

Art. 1152

1 Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Mengen vertretbarer Sachen zu liefern, können, wenn sie ausdrücklich an Ordre lauten, durch Indossament übertragen werden.

2 Für diese Urkunden sowie für andere indossierbare Papiere, wie Lagerscheine, Warrants, Ladescheine, gelten die Vorschriften des Wechselrechtes über die Form des Indossaments, die Legitimation des Inhabers, die Kraftloserklärung sowie über die Pflicht des Inhabers zur Herausgabe.

3 Dagegen sind die Bestimmungen über den Wechselrückgriff auf sol- che Papiere nicht anwendbar.

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere

Art. 1153

Warenpapiere, die von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wert- papier ausgestellt werden, müssen enthalten:

1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;

2. den Namen und den Wohnort des Ausstellers;

3. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absen- ders;

4. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;

5. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten sind oder die vor- ausbezahlt wurden;

6. die besondern Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware getroffen worden sind;

7. die Zahl der Ausfertigungen des Warenpapiers;

8. die Angabe des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Ordre oder als Inhaber.

651 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

C. Andere indossierbare Papiere

A. Erfordernisse

I. Im Allgemei- nen651

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

427

220

Art. 1153a652

1 Die Parteien können Warenpapiere in der Form von Registerwert- rechten vorsehen. Die Artikel 1154 und 1155 sind sinngemäss an- wendbar.

2 Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Wertrechteregister selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.

Art. 1154

1 Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im Übrigen der Gestalt eines Warenpapiers entsprechen.

2 Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandschei- nes anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungs- betrag und Verfalltag einzutragen.

Art. 1155

1 Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt wer- den, ohne den gesetzlichen Formvorschriften für Warenpapiere zu ent- sprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.

2 Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die zuständige Behörde die vom Gesetz verlangte Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen. Ihre Aussteller unterliegen einer von der zuständigen kantonalen Behörde zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken.

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen

Erster Abschnitt: ...

Art. 1156653

652 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233).

653 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

II. Gleichwertige Titel in Wert- rechteregistern

B. Der Pfand- schein

C. Bedeutung der Formvor- schriften

Obligationenrecht

428

220

Zweiter Abschnitt:654

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

Art. 1157

1 Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit ein- heitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Geset- zes wegen eine Gläubigergemeinschaft.

2 Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.

3 Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf Anlei- hen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körper- schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Art. 1158

1 Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubi- gergemeinschaft wie des Schuldners.

2 Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen.

3 Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Ver- tretung gemeinsam aus.

Art. 1159

1 Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen werden.

2 Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertragenen Befug- nisse.

3 Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Aus- übung ihrer Rechte nicht befugt.

654 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (zweiter Abschn. des XXXIV. Tit.) am Schluss des OR.

A. Voraus- setzungen

B. Anleihens- vertreter

I. Bestellung

II. Befugnisse

1. Im Allgemeinen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

429

220

Art. 1160

1 Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläu- bigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlan- gen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind.

2 Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesell- schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Ver- handlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihens- gläubiger berühren.

3 Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen mass- gebenden Grundlagen.

Art. 1161

1 Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grund- pfandrecht.

2 Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

Art. 1162

1 Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Ver- treter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern.

2 Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch einen Beschluss der Gläubigergemeinschaft mit Zustimmung des Schuldners jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.

3 Der Richter kann aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Anlei- hensgläubigers oder des Schuldners die Vollmacht als erloschen erklä- ren.

4 Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft auf Ver- langen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners der Richter die zum Schutze der Anleihensgläubiger und des Schuldners notwendigen Anordnungen.

Art. 1163

1 Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Ver- tretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen.

2. Kontrolle des Schuldners

3. Bei pfand- gesicherten Anleihen

III. Dahinfallen der Vollmacht

IV. Kosten

Obligationenrecht

430

220

2 Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertre- tung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obli- gationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.

Art. 1164

1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.

2 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubi- gerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Mass- nahmen vorsieht.

3 Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entge- genstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

4 Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerver- sammlung trägt der Schuldner.

Art. 1165

1 Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.

2 Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

3 Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubiger- versammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.655

4 Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.656

Art. 1166

1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein- ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendi-

655 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

656 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

C. Gläubiger- versammlung

I. Im Allgemeinen

II. Einberufung

1. Im Allgemeinen

2. Stundung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

431

220

gung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

2 Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889657; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.

3 Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.

4 Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anlei- hensgläubigers aufgehoben werden.

Art. 1167

1 Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Ver- treter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutz- niesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt.

2 Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuld- ners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obligationen verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimmrecht dem Pfandgläubiger zu.

3 Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.

Art. 1168

1 Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Ver- tretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.

2 Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläu- biger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

Art. 1169

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläu- bigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Ver- sammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.

657 SR 281.1

III. Abhaltung

1. Stimmrecht

2. Vertretung einzelner Anleihens- gläubiger

IV. Verfahrens- vorschriften

Obligationenrecht

432

220

Art. 1170

1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind- lichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:

1. Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stun- dung um je höchstens fünf Jahre;

2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeit- raumes von sieben Jahren;

3. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anlei- hensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;

4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;

5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchs- tens fünf Jahre;

6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;

7. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anlei- hen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;

8. Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Be- schränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Ak- tienkapital;

9. Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.

2 Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.

Art. 1171

1 Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Mass- nahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit

D. Gemein- schafts- beschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte

1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit

a. Bei nur einer Gemeinschaft

b. Bei mehreren Gemeinschaften

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

433

220

dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massnahme von der Annahme der übrigen abhängig ist.

2 Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind- lichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften angenommen worden sind und in jeder Gemeinschaft mindestens die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals zugestimmt hat.

Art. 1172

1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen An- leihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.

2 Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforder- liche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibrin- gen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

Art. 1173

1 Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss ver- pflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 vorgesehenen Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen noch mit ihm bei der Begebung der Obligation vereinbart worden sind.

2 Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemein- schaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

Art. 1174

1 Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleich- mässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zu- stimmt.

2 Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 1170 Ziffer 7.

3 Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

c. Feststellung der Mehrheit

2. Beschränkun- gen

a. Im Allgemeinen

b. Gleich- behandlung

Obligationenrecht

434

220

Art. 1175658

Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerver- sammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ord- nungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Art. 1176

1 Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger ver- bindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde ge- nehmigt worden sind.

2 Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder in der Verhandlung auch mündlich anbringen können.

4 Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

Art. 1177

Die Genehmigung darf nur verweigert werden:

1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustande- kommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;

2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners ge- fasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;

3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;

4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

Art. 1178

1 Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihens- gläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in

658 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

c. Status und Bilanz

3. Genehmigung

a. Im Allgemeinen

b. Voraus- setzungen

c. Weiterzug

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

435

220

Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren An- wendung findet.

2 Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, von einem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss zugestimmt hat, oder vom Schuldner angefochten werden.

Art. 1179

1 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerver- sammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläu- bigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

2 Das Begehren ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anleihens- gläubiger vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, zu stellen.

3 Der Widerruf kann vom Schuldner und von jedem Anleihensgläubi- ger innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit in dem für die Rechtspflege in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen vorgesehenen Verfahren angefochten wer- den. Ebenso kann die Verweigerung des Widerrufs von jedem Anlei- hensgläubiger, der den Widerruf verlangt hat, angefochten werden.

Art. 1180

1 Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht.

2 Der gleichen Mehrheit bedarf ein Beschluss, durch welchen einem Anleihensvertreter Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs erteilt wird.

Art. 1181

1 Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.

2 Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.

Art. 1182

Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihens- gläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.

d. Widerruf

II. Andere Beschlüsse

1. Vollmacht des Anleihens- vertreters

2. Die übrigen Fälle

3. Anfechtung

Obligationenrecht

436

220

Art. 1183

1 Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursver- waltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertre- ter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anlei- hensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.

2 Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.

Art. 1184

1 Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihens- gläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889659.

2 Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschrän- kung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

Art. 1185

1 Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunter- nehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.

2 Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.

3 Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bun- desgericht zuständig.

4 Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberu- fung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Arti- kel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.

Art. 1186

1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

659 SR 281.1

E. Besondere Anwendungs- fälle

I. Konkurs des Schuldners

II. Nachlass- vertrag

III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunter- nehmungen

F. Zwingendes Recht

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

437

220

2 Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung blei- ben vorbehalten.

Obligationenrecht

438

220

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. März 1911

I. Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches660 wird abgeändert wie folgt:

...661

II. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874662 betreffend die Volksabstim- mung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962663

Art. 1

...664

Art. 2

...665

Art. 3

1 Die Artikel 226f, 226g, 226h, 226i und 226k666 finden auch auf Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

2 Auf Vorauszahlungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset- zes abgeschlossen wurden, findet nur Artikel 226k Anwendung. Sol- che Verträge sind indessen innert Jahresfrist den Bestimmungen des Artikels 227b anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zinsen und Vergünstigungen auszuzahlen ist.

Art. 4

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

660 SR 210. 661 Die Änderungen können unter AS 27 317 konsultiert werden. 662 [BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3, 1978 712 Art. 89 Bst. b] 663 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 23. März 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963

(AS 1962 1047; BBl 1960 I 523). 664 Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. 665 Die Änderungen können unter AS 1962 1047 konsultiert werden. 666 Diese Art. sind heute aufgehoben.

A. Konkurs- privileg

B. Unlauterer Wettbewerb

C. Übergangs- recht

D. Inkrafttreten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

439

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 2005667

Art. 1

1 Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches gilt für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen des neuen Gesetzes werden mit seinem Inkraft- treten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmun- gen anpassen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre, in Kraft.

3 Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, finden die Artikel 808a und 809 Absatz 4 zweiter Satz erst nach Ab- lauf der Frist zur Anpassung der Statuten Anwendung.

4 Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht, müssen ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestim- mungen anpassen. Nach Ablauf dieser Frist ergänzt das Handels- registeramt die Firma von Amtes wegen.

Art. 3

1 Wurden in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetra- gen sind, keine dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechenden Einlagen geleistet, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren erbracht werden.

2 Bis zur vollständigen Leistung der Einlagen in der Höhe des Stamm- kapitals haften die Gesellschafter nach Artikel 802 des Obligationen- rechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936668.

667 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

668 AS 53 185

A. Allgemeine Regel

B. Anpassungs- frist

C. Leistung der Einlagen

Obligationenrecht

440

220

Art. 4

1 Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die einen Nenn- wert aufweisen und in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, die aber kein Stimmrecht vermitteln (Partizipationsscheine), gelten nach Ablauf von zwei Jahren als Stammanteile mit gleichen Vermö- gensrechten, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch Kapitalherab- setzung vernichtet werden. Werden die Anteile vernichtet, so muss den bisherigen Partizipanten eine Abfindung in der Höhe des wirklichen Werts ausgerichtet werden.

2 Die erforderlichen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung kön- nen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst werden, auch wenn die Statuten etwas anderes vorsehen.

3 Für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nicht in den Passiven der Bilanz ausgewiesen werden, finden nach dem In- krafttreten dieses Gesetzes die Vorschriften über die Genussscheine Anwendung, dies auch dann, wenn sie als Partizipationsscheine be- zeichnet sind. Sie dürfen keinen Nennwert angeben und müssen als Genussscheine bezeichnet werden. Die Bezeichnung der Titel und die Statuten sind innerhalb von zwei Jahren anzupassen.

Art. 5

Haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eigene Stammanteile erworben, so müssen sie diese, soweit sie 10 Prozent des Stammkapitals übersteigen, innerhalb von zwei Jahren veräussern oder durch Kapitalherabsetzung vernichten.

Art. 6

1 Statutarische Verpflichtungen zur Leistung von Nachschüssen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und die das Doppelte des Nennwerts der Stammanteile übersteigen, bleiben rechts- gültig und können nur im Verfahren nach Artikel 795c herabgesetzt werden.

2 Im Übrigen finden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die neuen Vorschriften Anwendung, so namentlich für die Einforderung der Nachschüsse.

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder danach beginnt.

D. Partizipa- tionsscheine und Genussscheine

E. Eigene Stammanteile

F. Nachschuss- pflicht

G. Revisions- stelle

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

441

220

Art. 8

1 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Stimmrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig vom Nennwert der Stammanteile festgelegt haben, müssen die entsprechenden Bestim- mungen nicht an die Anforderungen von Artikel 806 anpassen.

2 Bei der Ausgabe neuer Stammanteile muss Artikel 806 Absatz 2 zweiter Satz in jedem Fall beachtet werden.

Art. 9

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch blosse Wieder- gabe von Bestimmungen des alten Rechts Vorschriften in die Statuten aufgenommen, die für die Beschlussfassung der Gesellschafterver- sammlung qualifizierte Mehrheiten vorsehen, so kann die Gesellschaf- terversammlung innerhalb von zwei Jahren mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Stimmen die Anpassung dieser Bestimmungen an das neue Recht beschliessen.

Art. 10

Wurde das Aktienkapital oder das Stammkapital vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Sanierung auf null herabgesetzt und anschliessend wieder erhöht, so gehen die Mitgliedschaftsrechte der früheren Aktionäre oder Gesellschafter mit dem Inkrafttreten unter.

Art. 11

Die Ausschliesslichkeit von Firmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen wurden, beurteilt sich nach Artikel 951 des Obligationenrechts in der Fassung vom 18. Dezember 1936669.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011670

Die Bestimmung dieser Änderung gilt vom ersten Geschäftsjahr an, das mit dem Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.

669 AS 53 185 670 AS 2011 5863; BBl 2008 1589

H. Stimmrecht

J. Anpassung statutarischer Mehrheits- erfordernisse

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall einer Sanierung

L. Ausschliess- lichkeit eingetra- gener Firmen

Obligationenrecht

442

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011671

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches672 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Unternehmen anwend- bar.

Art. 2

1 Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände- rung beginnt.

2 Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkraft- treten dieser Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend.

3 Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwen- dung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Ge- schäftsjahre massgebend.

4 Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres angege- ben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzich- tet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

671 AS 2012 6679; BBl 2008 1589 672 SR 210

A. Allgemeine Regel

B. Kaufmänni- sche Buchfüh- rung und Rechnungs- legung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

443

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014673

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches674 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpas- sen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

Art. 3

1 Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nach- kommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten.

2 Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Ände- rung vom 12. Dezember 2014 ab.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. September 2015675

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches676 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

673 AS 2015 1389; BBl 2014 605 674 SR 210 675 AS 2016 1507; BBl 2014 9305 676 SR 210

A. Allgemeine Regel

B. Anpassung von Statuten und Reglementen

C. Melde- pflichten

A. Allgemeine Regel

Obligationenrecht

444

220

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 25. September 2015 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. September 2015 im Handelsregister eingetragen sind und deren Firma den Vorschriften dieser Änderung vom 25. September 2015 nicht entspricht, können ihre Firma unverändert fortführen, solange die Artikel 947 und 948 des bisherigen Rechts keine Änderung erfordern.

Art. 3

Wurde die Firma einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommandit- aktiengesellschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. Sep- tember 2015 ins Handelsregister eingetragen, so beurteilt sich ihre Ausschliesslichkeit nach Artikel 946 des geltenden und nach Artikel 951 des bisherigen Rechts.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. März 2017677

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches678 gelten für die Änderung vom 17. März 2017, soweit die folgenden Bestimmun- gen nichts anderes vorsehen.

2 Das neue Recht wird mit seinem Inkrafttreten auf bestehende Rechtseinheiten anwendbar.

Art. 2

Institute des öffentlichen Rechts, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts errichtet wurden und die eine überwiegend privatwirtschaft- liche Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich innert zwei Jahren ins Handelsregister eintragen lassen.

677 AS 2020 957; BBl 2015 3617 678 SR 210

B. Anpassung eingetragener Firmen

C. Ausschliess- lichkeit der eingetragenen Firma

A. Allgemeine Regeln

B. Eintragungs- pflicht von Instituten des öffentlichen Rechts

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

445

220

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019679

Art. 1

1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches680 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 21. Juni 2019 werden mit Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2

Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mit Inhaber- aktien, die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben oder deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, müssen vom Han- delsregisteramt innerhalb einer Frist von 18 Monaten ab dem Inkraft- treten von Artikel 622 Absatz 1bis die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangen.

Art. 3

Die Artikel 4–8 gelten für Gesellschaften, die keine Beteiligungs- papiere an einer Börse kotiert haben und deren Inhaberaktien nicht als Bucheffekten ausgestaltet sind, sowie für Gesellschaften, die keine Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis verlangt haben.

Art. 4

1 Haben Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis noch Inha- beraktien, die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis sind, so werden diese von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unab- hängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausge- geben worden sind oder nicht.

2 Das Handelsregisteramt nimmt die sich aus Absatz 1 ergebenden Änderungen der Einträge von Amtes wegen vor. Es trägt auch eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten.

679 AS 2019 3161; BBl 2019 279 680 SR 210

A. Allgemeine Bestimmungen

B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handels- registeramt

C. Gesellschaf- ten ohne börsen- kotierte Beteili- gungspapiere mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien

1. Geltungs- bereich

2. Umwandlung von Inhaber- aktien in Namenaktien

Obligationenrecht

446

220

3 Die umgewandelten Aktien behalten ihren Nennwert, ihre Liberie- rungsquote und ihre Eigenschaften in Bezug auf das Stimmrecht und die vermögensrechtlichen Ansprüche. Ihre Übertragbarkeit ist nicht beschränkt.

Art. 5

1 Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, deren Aktien umgewandelt worden sind, müssen bei der nächsten Statuten- änderung die Statuten an die Umwandlung anpassen.

2 Das Handelsregisteramt weist jede Anmeldung zur Eintragung einer anderen Statutenänderung in das Handelsregister zurück, solange diese Anpassung nicht vorgenommen worden ist.

3 Eine Gesellschaft, die börsenkotierte Beteiligungspapiere hat oder deren umgewandelte Aktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, muss ihre Statuten nicht anpassen, sofern:

a. die Generalversammlung beschliesst, die umgewandelten Ak- tien in Inhaberaktien umzuwandeln, ohne die Anzahl, den Nennwert oder die Aktienkategorie zu ändern; und

b. die Gesellschaft die Eintragung nach Artikel 622 Absatz 2bis

verlangt.

4 Hat die Gesellschaft die Statuten nach Absatz 1 an die Umwandlung angepasst oder ist eine Anpassung nach Absatz 3 nicht erforderlich, so löscht das Handelsregisteramt die Bemerkung nach Artikel 4 Ab- satz 2.

Art. 6

1 Nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien trägt die Gesellschaft die Aktionäre, die ihre in Artikel 697i des bisherigen Rechts vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein.

2 Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben.

3 In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Melde- pflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

Art. 7

1 Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti- kel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis mit vorgängiger

3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handels- register

4. Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspen- dierung von Rechten

5. Nachholen der Meldung

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

447

220

Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den An- trag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.

2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.

3 Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entste- henden Vermögensrechte geltend machen.

Art. 8

1 Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Geset- zes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien ver- bundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.

2 Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeit- punkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwand- lung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschä- digung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020681

Art. 1–3682

Art. 4

1 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäfts- jahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

681 AS 2020 4005; BBl 2017 399 682 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399).

6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigen- schaft

A.–C. ...

D. Vertretung der Geschlechter

Obligationenrecht

448

220

2 Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäfts- jahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Art. 5 und 6683

Art. 7

Die Artikel 964a–964e finden erstmals Anwendung auf das Geschäfts- jahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel684

Art. 1

Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972685 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.

Art. 24

...686

Art. 5

1 Die Vorschriften über den Kündigungsschutz bei Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind auf alle Miet- und Pachtver- hältnisse anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gekündigt werden.

2 Wurde jedoch ein Miet- oder Pachtverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gekün- digt, so beginnen die Fristen für die Anfechtung der Kündigung und das Erstreckungsbegehren (Art. 273) mit dem Inkrafttreten des Geset- zes.

Art. 6

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

683 Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft (AS 2020 4005; BBl 2017 399). 684 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 15. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Juli 1990

(AS 1990 802; BBl 1985 I 1389). 685 [AS 1972 1502, 1977 1269, 1982 1234, 1987 1189] 686 Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.

E. und F. ...

G. Transparenz bei Rohstoff- unternehmen

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

449

220

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel687

Art. 1

...688

Art. 2

...689

Art. 3

...690

Art. 4

...691

Art. 5

...692

Art. 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

1. Artikel 159 und 463 des Obligationenrechts,

2. Artikel 130 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911693 über die Kranken- und Unfallversicherung,

3. Artikel 20 bis 26, 28, 29 und 69 Absätze 2 und 5 des Bundes- gesetzes vom 18. Juni 1914694 über die Arbeit in den Fabriken,

687 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

688 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 689 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 690 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 691 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 692 Die Änderungen können unter AS 1971 1465 konsultiert werden. 693 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965 Ziff. I-III, 1968 64, 1977 2249 Ziff. I 611,

1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]

694 SR 821.41

Änderung des OR

Änderung des ZGB

Änderung des Versicherungs- vertragsgesetzes

Änderung des Landwirtschafts- gesetzes

Änderung des Arbeitsgesetzes

Aufhebung eidgenössischer Vorschriften

Obligationenrecht

450

220

4. Artikel 4, 8 Absätze 1, 2 und 5, 9 und 19 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940695 über die Heimarbeit,

5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1941696 über das Anstellungs- verhältnis der Handelsreisenden,

6. das Bundesgesetz vom 1. April 1949697 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst,

7. Artikel 96 und 97 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951698,

8. Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952699

über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Er- werbsersatzordnung),

9. Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956700

über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits- verträgen,

10. Artikel 49 des Zivilschutzgesetzes701,

11. Artikel 20 Absatz 2 und 59 des Bundesgesetzes vom 20. Sep- tember 1963702 über die Berufsbildung,

12. Artikel 64703 und 72 Absatz 2 Buchstabe a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964704.

Art. 7

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge (Einzelarbeitsverträge, Normalarbeitsverträge und Gesamtarbeitsverträge) sind innert der Frist von einem Jahr seinen Vorschriften anzupassen; nach Ablauf dieser Frist sind seine Vor- schriften auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

695 [BS 8 229; AS 1951 1231 Art. 14 Abs. 2, 1966 57 Art. 68. AS 1983 108 Art. 21 Ziff. 3] 696 [BS 2 776; AS 1966 57 Art. 69] 697 [AS 1949 II 1293] 698 [AS 1953 1073, 1954 1364 Art. 1, 1958 659, 1959 588, 1960 1279, 1962 203 1144 Art. 14

1412, 1967 722, 1968 92, 1974 763, 1975 1088, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1410 Art. 92 Ziff. 4 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1469 Art. 59 Ziff. 3 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2 2783, 1997 1187 1190, 1998 1822. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

699 SR 834.1. Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).

700 SR 221.215.311 701 [AS 1962 1089, 1964 487 Art. 22 Abs. 2 Bst. b, 1968 1025 Art. 35, 1969 310 Ziff. III,

1971 751, 1978 50 570, 1985 1649, 1990 1882 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 22, 1993 2043 Anhang Ziff. 3, 1994 2626 Art. 71]

702 [AS 1965 321 428, 1968 86, 1972 1681, 1975 1078 Ziff. III, 1977 2249 Ziff. I 331. AS 1979 1687 Art. 75]

703 Dieser Art. ist heute aufgehoben. 704 SR 822.11

Anpassung altrechtlicher Verhältnisse

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

451

220

2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens705 bestehenden Personalfürsorge- einrichtungen haben bis spätestens zum 1. Januar 1977 ihre Statuten oder Reglemente unter Beachtung der für die Änderung geltenden Formvorschriften den Artikeln 331a, 331b und 331c anzupassen; ab 1. Januar 1977 sind diese Bestimmungen auf alle Personalfürsorge- einrichtungen anwendbar.706

Art. 8

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels707

Art. 1

1 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits bestehenden Agenturverträge finden die Artikel 418d Absatz 1, 418f Absatz 1, 418k Absatz 2, 418o, 418p, 418r und 418s sofort Anwendung.

2 Im übrigen sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bestehenden Agenturverträge innerhalb der Frist von zwei Jahren sei- nen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Agenturverträge anwend- bar.

3 Auf die beim Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Agentur- verträge von Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mangels gegenteiliger Abrede nach Ablauf von zwei Jahren ebenfalls Anwendung.

Art. 2

...708

Art. 3

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes.

705 1. Jan. 1972 706 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977

(AS 1976 1972 1974; BBl 1976 I 1269). 707 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Febr. 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950

(AS 1949 I 802; BBl 1947 III 661). 708 Die Änderungen können unter AS 1949 I 802 konsultiert werden.

Inkrafttreten des Gesetzes

A. Übergangs- recht

B. Konkurs- privileg

C. Inkrafttreten

Obligationenrecht

452

220

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel709

1 Die Bestimmungen des neuen Rechts finden Anwendung auf alle Bürgschaften, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind.

2 Auf Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einge- gangen worden sind, finden die Bestimmungen des neuen Rechts nur hinsichtlich der später eintretenden Tatsachen und mit folgenden Ein- schränkungen Anwendung:

1. Nicht anwendbar sind die neuen Artikel 492 Absatz 3, 496 Ab- satz 2, 497 Absätze 3 und 4, 499, 500, 501 Absatz 4, 507 Ab- sätze 4 und 6, 511 Absatz 1.

2. Die Vorschriften der neuen Artikel 493 über die Form und 494 über das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten sind auf altrechtliche Bürgschaften nur anwendbar, soweit sie sich auf nachträgliche Änderungen der Bürgschaft beziehen.

3. Artikel 496 Absatz 1 gilt mit der Massgabe, dass der Bürge nicht nur vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder, sondern auch vor Verwertung der übrigen Pfandrechte belangt werden kann, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt wor- den oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.

4. Für die Mitteilung des Rückstandes gemäss Artikel 505 Ab- satz 1 wird dem Gläubiger eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt des Rückstandes, mindestens aber eine solche von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gewährt.

5. Die Bestimmung des Artikels 505 Absatz 2 findet nur Anwen- dung auf Konkurse, die mindestens drei Monate nach Inkraft- treten des Gesetzes eröffnet, sowie auf Nachlassstundungen, die mindestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt worden sind.

6. Die in Artikel 509 Absatz 3 genannte Frist beginnt für alt- rechtliche Bürgschaften erst mit dem Inkrafttreten des Geset- zes zu laufen.

3 Die Vorschriften der Artikel 77–80 des Zollgesetzes vom 18. März 2005710 bleiben vorbehalten.711

4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

709 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Dez. 1941, in Kraft seit 1. Juli 1942 (AS 58 279 644; BBl 1939 II 841).

710 SR 631.0 711 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit

1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

453

220

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV–XXXIII712

Art. 1

Die Vorschriften des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches713 finden auch Anwendung auf dieses Gesetz.

Art. 2

1 Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genos- senschaften, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, haben binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Statu- ten den neuen Bestimmungen anzupassen.

2 Während dieser Frist unterstehen sie dem bisherigen Rechte, soweit ihre Statuten den neuen Bestimmungen widersprechen.

3 Kommen die Gesellschaften dieser Vorschrift nicht nach, so sind sie nach Ablauf der Frist durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.

4 Für Versicherungs- und Kreditgenossenschaften kann der Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts verlängern. Der Antrag hierzu muss vor Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.

Art. 3

Haben Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögens- teile zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter sowie für Genossenschafter erkennbar gewidmet, so haben sie diese Fonds binnen fünf Jahren den Bestim- mungen der Artikel 673714 und 862715 anzupassen.

Art. 4716

712 Eingefügt durch das BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217).

713 SR 210 714 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 715 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 716 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung

seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

A. Anwendbar- keit des Schluss- titels

B. Anpassung alter Gesell- schaften an das neue Recht

I. Im Allgemeinen

II. Wohlfahrts- fonds

Obligationenrecht

454

220

Art. 5

1 Der Bundesrat ist berechtigt, wenn ausserordentliche wirtschaftliche Verhältnisse es erfordern, Bestimmungen zu erlassen, die den Bilanz- pflichtigen Abweichungen von den in diesem Gesetz aufgestellten Bilanzierungsvorschriften gestatten. Ein solcher Beschluss des Bun- desrates ist zu veröffentlichen.

2 Wenn bei der Aufstellung einer Bilanz ein solcher Bundesrats- beschluss zur Anwendung gekommen ist, ist dies in der Bilanz zu ver- merken.

Art. 6717

Art. 7

1 Durch Veränderungen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Haftungsverhältnissen der Genossenschafter eintreten, werden die Rechte der im Zeitpunkte des Inkrafttretens vorhandenen Gläubiger nicht beeinträchtigt.

2 Genossenschaften, deren Mitglieder lediglich kraft der Vorschrift des Artikels 689 des bisherigen Obligationenrechts718 persönlich für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften, stehen während fünf Jahren unter den Bestimmungen des bisherigen Rechts.

3 Während dieser Frist können Beschlüsse über ganze oder teilweise Ausschliessung der persönlichen Haftung oder über ausdrückliche Feststellung der Haftung in der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst werden. Die Vorschrift des Artikels 889 Absatz 2 über den Austritt findet keine Anwendung.

Art. 8

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Firmen, die des- sen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen während zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an unverändert fortbestehen.

2 Bei irgendwelcher Änderung vor Ablauf dieser Frist sind sie jedoch mit gegenwärtigem Gesetze in Einklang zu bringen.

Art. 9

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Namenpapiere ausge- stellten Sparkassen- und Depositenhefte, Spareinlage- und Depositen- scheine unterstehen den Vorschriften von Artikel 977 über Kraftlos- erklärung von Schuldurkunden auch dann, wenn der Schuldner in der

717 Gegenstandslos. 718 AS 27 317

C. Bilanzvor- schriften

I. Vorbehalt aus- serordentlicher Verhältnisse

II. ...

D. Haftungs- verhältnisse der Genossen- schafter

E. Geschäfts- firmen

F. Früher aus- gegebene Wertpapiere

I. Namenpapiere

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

455

220

Urkunde sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ohne Vorweisung der Schuldurkunde und ohne Kraftloserklärung zu leisten.

Art. 10

Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, können

1. einen Nennwert unter 100 Franken beibehalten;

2. innerhalb dreier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei einer Herabsetzung des Grundkapitals auf einen Nennwert un- ter 100 Franken gebracht werden.

Art. 11

1 Auf den Inhaber lautende Aktien und Interimsscheine, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgegeben worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Artikel 683 und 688 Absätze 1 und 3 nicht.

2 Das Rechtsverhältnis der Zeichner und Erwerber dieser Aktien rich- tet sich nach dem bisherigen Rechte.

Art. 12

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellte Wechsel und Checks unterstehen in allen Beziehungen dem bisherigen Rechte.

Art. 13

Für Fälle, auf die die Bestimmungen der Verordnung vom 20. Februar 1918719 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligatio- nen und der ergänzenden Bundesratsbeschlüsse720 angewendet worden sind, gelten diese Vorschriften auch fernerhin.

Art. 14721

Art. 15

...722

719 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893] 720 [AS 51 673, 53 454, 57 1514, 58 934, 62 1088, 63 1342] 721 Aufgehoben durch Ziff. I Bst. c des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, mit Wirkung

seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1776; BBl 1983 I 263). 722 Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden.

II. Aktien

1. Nennwert

2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien

III. Wechsel und Checks

G. Gläubiger- gemeinschaft

H. ...

J. Abänderung des Schuldbe- treibungs- und Konkursgesetzes

Obligationenrecht

456

220

Art. 16

Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934723 blei- ben vorbehalten.

Art. 17

...724

Art. 18

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden zivilrechtlichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere die dritte Abteilung des Obligationenrechts, betitelt: «Die Handels- gesellschaften, Wertpapiere und Geschäftsfirmen» (BG vom 14. Juni 1881725 über das Obligationenrecht, Art. 552–715 und 720–880), auf- gehoben.

Art. 19

1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.

2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157–1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.726

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel727

Art. 1

Der Schlusstitel des Zivilgesetzbuches728 gilt für dieses Gesetz.

723 SR 952.0 724 Die Änderungen können unter AS 53 185 konsultiert werden. 725 [AS 5 635, 11 490; BS 2 784 Art. 103 Abs. 1. BS 2 3 SchlT Art. 60 Abs. 2] 726 Dieser Abschnitt ist in der Fassung des BG vom 1. April 1949 in Kraft gesetzt worden.

Für den Text in der ursprünglichen Fassung siehe AS 53 185. 727 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992

(AS 1992 733; BBl 1983 II 745). 728 SR 210

K. Verhältnis zum Banken- gesetz

I. Allgemeiner Vorbehalt

II. Abänderung einzelner Vorschriften

L. Aufhebung von Bundes- zivilrecht

M. Inkrafttreten dieses Gesetzes

A. Schlusstitel des Zivilgesetz- buches

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

457

220

Art. 2

1 Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handelsregister einge- tragen sind, jedoch den neuen gesetzlichen Vorschriften nicht entspre- chen, müssen innert fünf Jahren ihre Statuten den neuen Bestimmun- gen anpassen.

2 Gesellschaften die ihre Statuten trotz öffentlicher Aufforderung durch mehrfache Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern nicht innert fünf Jahren den Best- immungen über das Mindestkapital, die Mindesteinlage und die Par- tizipations- und Genussscheine anpassen, werden auf Antrag des Han- delsregisterführers vom Richter aufgelöst. Der Richter kann eine Nachfrist von höchstens sechs Monaten ansetzen. Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1985 gegründet wurden, sind von der Anpassung ihrer Statutenbestimmung über das Mindestkapital ausgenommen. Gesellschaften, deren Partizipationskapital am 1. Januar 1985 das Doppelte des Aktienkapitals überstieg, sind von dessen Anpassung an die gesetzliche Begrenzung ausgenommen.

3 Andere statutarische Bestimmungen, die mit dem neuen Recht un- vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch fünf Jahre, in Kraft.

Art. 3

1 Die Artikel 656a, 656b Absätze 2 und 3, 656c und 656d sowie 656g gelten für bestehende Gesellschaften mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, auch wenn ihnen die Statuten oder Ausgabebedingungen widersprechen. Sie gelten für Titel, die als Partizipationsscheine oder Genussscheine bezeichnet sind, einen Nennwert haben und in den Pas- siven der Bilanz ausgewiesen sind.

2 Die Gesellschaften müssen für die in Absatz 1 genannten Titel innert fünf Jahren die Ausgabebedingungen in den Statuten niederlegen und Artikel 656f anpassen, die erforderlichen Eintragungen in das Handels- register veranlassen und die Titel, die sich im Umlauf befinden und nicht als Partizipationsscheine bezeichnet sind, mit dieser Bezeichnung versehen.

3 Für andere als in Absatz 1 genannte Titel gelten die neuen Vorschrif- ten über die Genussscheine, auch wenn sie als Partizipationsscheine bezeichnet sind. Innert fünf Jahren müssen sie nach dem neuen Recht bezeichnet werden und dürfen keinen Nennwert mehr angeben. Die Statuten sind entsprechend abzuändern. Vorbehalten bleibt die Um- wandlung in Partizipationsscheine.

B. Anpassung an das neue Recht

I. Im Allgemeinen

II. Einzelne Bestimmungen

1. Partizipations- und Genuss- scheine

Obligationenrecht

458

220

Art. 4

In Ergänzung zu Artikel 685d Absatz 1 kann die Gesellschaft, auf- grund statutarischer Bestimmung, Personen als Erwerber börsenkotier- ter Namenaktien ablehnen, soweit und solange deren Anerkennung die Gesellschaft daran hindern könnte, durch Bundesgesetze geforderte Nachweise über die Zusammensetzung des Kreises der Aktionäre zu erbringen.

Art. 5

Gesellschaften, die in Anwendung von Artikel 10 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24–33 des Obligationenrechtes729

Stimmrechtsaktien mit einem Nennwert von unter zehn Franken bei- behalten haben, sowie Gesellschaften, bei denen der Nennwert der grösseren Aktien mehr als das Zehnfache des Nennwertes der kleine- ren Aktien beträgt, müssen ihre Statuten dem Artikel 693 Absatz 2 zweiter Satz nicht anpassen. Sie dürfen jedoch keine neuen Aktien mehr ausgeben, deren Nennwert mehr als das Zehnfache des Nenn- wertes der kleineren Aktien oder weniger als zehn Prozent des Nenn- wertes der grösseren Aktien beträgt.

Art. 6

Hat eine Gesellschaft durch blosse Wiedergabe von Bestimmungen des bisherigen Rechts für bestimmte Beschlüsse Vorschriften über qualifizierte Mehrheiten in die Statuten übernommen, so kann binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit absoluter Mehrheit aller an einer Generalversammlung vertretenen Aktienstim- men die Anpassung an das neue Recht beschlossen werden.

Art. 7

...730

Art. 8

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Art. 9

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

729 Siehe hiervor. 730 Die Änderungen können unter AS 1992 733 konsultiert werden.

2. Ablehnung von Namen- aktionären

3. Stimmrechts- aktien

4. Qualifizierte Mehrheiten

C. Änderung von Bundesgesetzen

D. Referendum

E. Inkrafttreten

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

459

220

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels731

1.732 ...

2.733 ...

3. Die unter dem bisherigen Recht gefassten Gemeinschafts- beschlüsse behalten ihre Gültigkeit unter dem neuen Recht.

Für Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefasst werden, sind die Vorschriften des neuen Rechts massgebend.

Sind indessen einem Schuldner schon unter dem bisherigen Recht durch Gläubigergemeinschaftsbeschlüsse Erleichterun- gen gewährt worden, die den in Artikel 1170 vorgesehenen gleich oder entsprechend sind, so müssen sie bei der Anwen- dung dieser Vorschrift angemessen berücksichtigt werden.

Im Übrigen sind die Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV–XXXIII des Obligationenrechts anwendbar.

4. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die widerspre- chenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Bundesrates vom 20. Februar 1918734 betreffend die Gläubi- gergemeinschaft bei Anleihensobligationen, aufgehoben.

5. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ses Gesetzes.

731 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869).

732 Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden. 733 Die Änderungen können unter AS 1949 I 791 konsultiert werden. 734 [AS 34 231, 35 297, 36 623 893]

Obligationenrecht

460

220

Inhaltsverzeichnis

Das Obligationenrecht

Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag

A. Abschluss des Vertrages

I. Übereinstimmende Willensäusserung

1. Im Allgemeinen Art. 1

2. Betreffend Nebenpunkte Art. 2

II. Antrag und Annahme

1. Antrag mit Annahmefrist Art. 3

2. Antrag ohne Annahmefrist

a. Unter Anwesenden Art. 4

b. Unter Abwesenden Art. 5

3. Stillschweigende Annahme Art. 6

3a. Zusendung unbestellter Sachen Art. 6a

4. Antrag ohne Verbindlichkeit, Auskündung, Auslage Art. 7

5. Preisausschreiben und Auslobung Art. 8

6. Widerruf des Antrages und der Annahme Art. 9

III. Beginn der Wirkungen eines unter Abwesenden ge-

schlossenen Vertrages Art. 10

B. Form der Verträge

I. Erfordernis und Bedeutung im Allgemeinen Art. 11

II. Schriftlichkeit

1. Gesetzlich vorgeschriebene Form

a. Bedeutung Art. 12

b. Erfordernisse Art. 13

c. Unterschrift Art. 14

d. Ersatz der Unterschrift Art. 15

2. Vertraglich vorbehaltene Form Art. 16

C. Verpflichtungsgrund Art. 17

D. Auslegung der Verträge, Simulation Art. 18

E. Inhalt des Vertrages

I. Bestimmung des Inhaltes Art. 19

II. Nichtigkeit Art. 20

III. Übervorteilung Art. 21

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

461

220

IV. Vorvertrag Art. 22

F. Mängel des Vertragsabschlusses

I. Irrtum

1. Wirkung Art. 23

2. Fälle des Irrtums Art. 24

3. Geltendmachung gegen Treu und Glauben Art. 25

4. Fahrlässiger Irrtum Art. 26

5. Unrichtige Übermittlung Art. 27

II. Absichtliche Täuschung Art. 28

III. Furchterregung

1. Abschluss des Vertrages Art. 29

2. Gegründete Furcht Art. 30

IV. Aufhebung des Mangels durch Genehmigung des Vertra-

ges Art. 31

G. Stellvertretung

I. Mit Ermächtigung

1. Im Allgemeinen

a. Wirkung der Vertretung Art. 32

b. Umfang der Ermächtigung Art. 33

2. Auf Grund von Rechtsgeschäft

a. Beschränkung und Widerruf Art. 34

b. Einfluss von Tod, Handlungsunfähigkeit u.a. Art. 35

c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde Art. 36

d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht Art. 37

II. Ohne Ermächtigung

1. Genehmigung Art. 38

2. Nichtgenehmigung Art. 39

III. Vorbehalt besonderer Vorschriften Art. 40

H. Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Ver-

trägen

I. Geltungsbereich Art. 40a

II. Grundsatz Art. 40b

III. Ausnahmen Art. 40c

IV. Orientierungspflicht des Anbieters Art. 40d

V. Widerruf

1. Form und Frist Art. 40e

2. Folgen Art. 40f

Aufgehoben Art. 40g

Obligationenrecht

462

220

Zweiter Abschnitt:

Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen

A. Haftung im Allgemeinen

I. Voraussetzungen der Haftung Art. 41

II. Festsetzung des Schadens Art. 42

III. Bestimmung des Ersatzes Art. 43

IV. Herabsetzungsgründe Art. 44

V. Besondere Fälle

1. Tötung und Körperverletzung

a. Schadenersatz bei Tötung Art. 45

b. Schadenersatz bei Körperverletzung Art. 46

c. Leistung von Genugtuung Art. 47

2. Aufgehoben Art. 48

3. Bei Verletzung der Persönlichkeit Art. 49

VI. Haftung mehrerer

1. Bei unerlaubter Handlung Art. 50

2. Bei verschiedenen Rechtsgründen Art. 51

VII. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe Art. 52

VIII. Verhältnis zum Strafrecht Art. 53

B. Haftung urteilsunfähiger Personen Art. 54

C. Haftung des Geschäftsherrn Art. 55

D. Haftung für Tiere

I. Ersatzpflicht Art. 56

II. Pfändung des Tieres Art. 57

E. Haftung des Werkeigentümers

I. Ersatzpflicht Art. 58

II. Sichernde Massregeln Art. 59

F. Haftung für kryptografische Schlüssel Art. 59a

G. Verjährung Art. 60

H. Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und

Angestellter Art. 61

Dritter Abschnitt:

Die Entstehung aus ungerechtfertigter Bereicherung

A. Voraussetzung

I. Im Allgemeinen Art. 62

II. Zahlung einer Nichtschuld Art. 63

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

463

220

B. Umfang der Rückerstattung

I. Pflicht des Bereicherten Art. 64

II. Ansprüche aus Verwendungen Art. 65

C. Ausschluss der Rückforderungen Art. 66

D. Verjährung Art. 67

Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen

Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen

A. Allgemeine Grundsätze

I. Persönliche Leistung Art. 68

II. Gegenstand der Erfüllung

1. Teilzahlung Art. 69

2. Unteilbare Leistung Art. 70

3. Bestimmung nach der Gattung Art. 71

4. Wahlobligation Art. 72

5. Zinse Art. 73

B. Ort der Erfüllung Art. 74

C. Zeit der Erfüllung

I. Unbefristete Verbindlichkeit Art. 75

II. Befristete Verbindlichkeit

1. Monatstermin Art. 76

2. Andere Fristbestimmung Art. 77

3. Sonn- und Feiertage Art. 78

III. Erfüllung zur Geschäftszeit Art. 79

IV. Fristverlängerung Art. 80

V. Vorzeitige Erfüllung Art. 81

VI. Bei zweiseitigen Verträgen

1. Ordnung in der Erfüllung Art. 82

2. Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit Art. 83

D. Zahlung

I. Landeswährung Art. 84

II. Anrechnung

1. Bei Teilzahlung Art. 85

2. Bei mehreren Schulden

a. Nach Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers Art. 86

b. Nach Gesetzesvorschrift Art. 87

Obligationenrecht

464

220

III. Quittung und Rückgabe des Schuldscheines

1. Recht des Schuldners Art. 88

2. Wirkung Art. 89

3. Unmöglichkeit der Rückgabe Art. 90

E. Verzug des Gläubigers

I. Voraussetzung Art. 91

II. Wirkung

1. Bei Sachleistung

a. Recht zur Hinterlegung Art. 92

b. Recht zum Verkauf Art. 93

c. Recht zur Rücknahme Art. 94

2. Bei andern Leistungen Art. 95

F. Andere Verhinderung der Erfüllung Art. 96

Zweiter Abschnitt: Die Folgen der Nichterfüllung

A. Ausbleiben der Erfüllung

I. Ersatzpflicht des Schuldners

1. Im Allgemeinen Art. 97

2. Bei Verbindlichkeit zu einem Tun oder Nichttun Art. 98

II. Mass der Haftung und Umfang des Schadenersatzes

1. Im Allgemeinen Art. 99

2. Wegbedingung der Haftung Art. 100

3. Haftung für Hilfspersonen Art. 101

B. Verzug des Schuldners

I. Voraussetzung Art. 102

II. Wirkung

1. Haftung für Zufall Art. 103

2. Verzugszinse

a. Im Allgemeinen Art. 104

b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen Art. 105

3. Weiterer Schaden Art. 106

4. Rücktritt und Schadenersatz

a. Unter Fristansetzung Art. 107

b. Ohne Fristansetzung Art. 108

c. Wirkung des Rücktritts Art. 109

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu dritten Personen

A. Eintritt eines Dritten Art. 110

B. Vertrag zu Lasten eines Dritten Art. 111

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

465

220

C. Vertrag zugunsten eines Dritten

I. Im Allgemeinen Art. 112

II. Bei Haftpflichtversicherung Art. 113

Dritter Titel: Das Erlöschen der Obligationen

A. Erlöschen der Nebenrechte Art. 114

B. Aufhebung durch Übereinkunft Art. 115

C. Neuerung

I. Im Allgemeinen Art. 116

II. Beim Kontokorrentverhältnis Art. 117

D. Vereinigung Art. 118

E. Unmöglichwerden einer Leistung Art. 119

F. Verrechnung

I. Voraussetzung

1. Im Allgemeinen Art. 120

2. Bei Bürgschaft Art. 121

3. Bei Verträgen zugunsten Dritter Art. 122

4. Im Konkurse des Schuldners Art. 123

II. Wirkung der Verrechnung Art. 124

III. Fälle der Ausschliessung Art. 125

IV. Verzicht Art. 126

G. Verjährung

I. Fristen

1. Zehn Jahre Art. 127

2. Fünf Jahre Art. 128

2a. Zwanzig Jahre Art. 128a

3. Unabänderlichkeit der Fristen Art. 129

4. Beginn der Verjährung

a. Im Allgemeinen Art. 130

b. Bei periodischen Leistungen Art. 131

5. Berechnung der Fristen Art. 132

II. Wirkung auf Nebenansprüche Art. 133

III. Hinderung und Stillstand der Verjährung Art. 134

IV. Unterbrechung der Verjährung

1. Unterbrechungsgründe Art. 135

2. Wirkung der Unterbrechung unter Mitverpflichteten Art. 136

3. Beginn einer neuen Frist

a. Bei Anerkennung und Urteil Art. 137

Obligationenrecht

466

220

b. Bei Handlungen des Gläubigers Art. 138

V. Verjährung des Regressanspruchs Art. 139

VI. Verjährung bei Fahrnispfandrecht Art. 140

VII. Verzicht auf die Verjährungseinrede Art. 141

VIII. Geltendmachung Art. 142

Vierter Titel: Besondere Verhältnisse bei Obligationen

Erster Abschnitt: Die Solidarität

A. Solidarschuld

I. Entstehung Art. 143

II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Wirkung

a. Haftung der Schuldner Art. 144

b. Einreden der Schuldner Art. 145

c. Persönliche Handlung des Einzelnen Art. 146

2. Erlöschen der Solidarschuld Art. 147

III. Verhältnis unter den Solidarschuldnern

1. Beteiligung Art. 148

2. Übergang der Gläubigerrechte Art. 149

B. Solidarforderung Art. 150

Zweiter Abschnitt: Die Bedingungen

A. Aufschiebende Bedingung

I. Im Allgemeinen Art. 151

II. Zustand bei schwebender Bedingung Art. 152

III. Nutzen in der Zwischenzeit Art. 153

B. Auflösende Bedingung Art. 154

C. Gemeinsame Vorschriften

I. Erfüllung der Bedingung Art. 155

II. Verhinderung wider Treu und Glauben Art. 156

III. Unzulässige Bedingungen Art. 157

Dritter Abschnitt:

Haft- und Reugeld. Lohnabzüge. Konventionalstrafe

A. Haft- und Reugeld Art. 158

B. Aufgehoben Art. 159

C. Konventionalstrafe

I. Recht des Gläubigers

1. Verhältnis der Strafe zur Vertragserfüllung Art. 160

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

467

220

2. Verhältnis der Strafe zum Schaden Art. 161

3. Verfall von Teilzahlungen Art. 162

II. Höhe, Ungültigkeit und Herabsetzung der Strafe Art. 163

Fünfter Titel:

Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme

A. Abtretung von Forderungen

I. Erfordernisse

1. Freiwillige Abtretung

a. Zulässigkeit Art. 164

b. Form des Vertrages Art. 165

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs Art. 166

II. Wirkung der Abtretung

1. Stellung des Schuldners

a. Zahlung in gutem Glauben Art. 167

b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung Art. 168

c. Einreden des Schuldners Art. 169

2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und

Beweismittel Art. 170

3. Gewährleistung

a. Im Allgemeinen Art. 171

b. Bei Abtretung zahlungshalber Art. 172

c. Umfang der Haftung Art. 173

III. Besondere Bestimmungen Art. 174

B. Schuldübernahme

I. Schuldner und Schuldübernehmer Art. 175

II. Vertrag mit dem Gläubiger

1. Antrag und Annahme Art. 176

2. Wegfall des Antrags Art. 177

III. Wirkung des Schuldnerwechsels

1. Nebenrechte Art. 178

2. Einreden Art. 179

IV. Dahinfallen des Schuldübernahmevertrages Art. 180

V. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes Art. 181

VI. Aufgehoben Art. 182

VII. Erbteilung und Grundstückkauf Art. 183

Obligationenrecht

468

220

Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse

Sechster Titel: Kauf und Tausch

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Rechte und Pflichten im Allgemeinen Art. 184

B. Nutzen und Gefahr Art. 185

C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung Art. 186

Zweiter Abschnitt: Der Fahrniskauf

A. Gegenstand Art. 187

B. Verpflichtungen des Verkäufers

I. Übergabe

1. Kosten der Übergabe Art. 188

2. Transportkosten Art. 189

3. Verzug in der Übergabe

a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr Art. 190

b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung Art. 191

II. Gewährleistung des veräusserten Rechtes

1. Verpflichtung zur Gewährleistung Art. 192

2. Verfahren

a. Streitverkündung Art. 193

b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung Art. 194

3. Ansprüche des Käufers

a. Bei vollständiger Entwehrung Art. 195

b. Bei teilweiser Entwehrung Art. 196

c. Bei Kulturgütern Art. 196a

III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

1. Gegenstand der Gewährleistung

a. Im Allgemeinen Art. 197

b. Beim Viehhandel Art. 198

2. Wegbedingung Art. 199

3. Vom Käufer gekannte Mängel Art. 200

4. Mängelrüge

a. Im Allgemeinen Art. 201

b. Beim Viehhandel Art. 202

5. Absichtliche Täuschung Art. 203

6. Verfahren bei Übersendung von anderem Ort Art. 204

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

469

220

7. Inhalt der Klage des Käufers

a. Wandelung oder Minderung Art. 205

b. Ersatzleistung Art. 206

c. Wandelung bei Untergang der Sache Art. 207

8. Durchführung der Wandelung

a. Im Allgemeinen Art. 208

b. Bei einer Mehrheit von Kaufsachen Art. 209

9. Verjährung Art. 210

C. Verpflichtungen des Käufers

I. Zahlung des Preises und Annahme der Kaufsache Art. 211

II. Bestimmung des Kaufpreises Art. 212

III. Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises Art. 213

IV. Verzug des Käufers

1. Rücktrittsrecht des Verkäufers Art. 214

2. Schadenersatz und Schadenberechnung Art. 215

Dritter Abschnitt: Der Grundstückkauf

A. Formvorschriften Art. 216

Abis. Befristung und Vormerkung Art. 216a

Ater. Vererblichkeit und Abtretung Art. 216b

Aquater. Vorkaufsrechte I. Vorkaufsfall Art. 216c

II. Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen Art. 216d

III. Ausübung, Verwirkung Art. 216e

B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt Art. 217

C. Landwirtschaftliche Grundstücke Art. 218

D. Gewährleistung Art. 219

E. Nutzen und Gefahr Art. 220

F. Verweisung auf den Fahrniskauf Art. 221

Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes

A. Kauf nach Muster Art. 222

B. Kauf auf Probe oder auf Besicht

I. Bedeutung Art. 223

II. Prüfung beim Verkäufer Art. 224

III. Prüfung beim Käufer Art. 225

Aufgehoben Art. 226

C. Aufgehoben Art. 226a–228

Obligationenrecht

470

220

D. Versteigerung

I. Abschluss des Kaufes Art. 229

II. Anfechtung Art. 230

III. Gebundenheit des Bietenden

1. Im Allgemeinen Art. 231

2. Bei Grundstücken Art. 232

IV. Barzahlung Art. 233

V. Gewährleistung Art. 234

VI. Eigentumsübergang Art. 235

VII. Kantonale Vorschriften Art. 236

Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag

A. Verweisung auf den Kauf Art. 237

B. Gewährleistung Art. 238

Siebenter Titel: Die Schenkung

A. Inhalt der Schenkung Art. 239

B. Persönliche Fähigkeit

I. Des Schenkers Art. 240

II. Des Beschenkten Art. 241

C. Errichtung der Schenkung

I. Schenkung von Hand zu Hand Art. 242

II. Schenkungsversprechen Art. 243

III. Bedeutung der Annahme Art. 244

D. Bedingungen und Auflagen

I. Im Allgemeinen Art. 245

II. Vollziehung der Auflagen Art. 246

III. Verabredung des Rückfalls Art. 247

E. Verantwortlichkeit des Schenkers Art. 248

F. Aufhebung der Schenkung

I. Rückforderung der Schenkung Art. 249

II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechens Art. 250

III. Verjährung und Klagerecht der Erben Art. 251

IV. Tod des Schenkers Art. 252

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

471

220

Achter Titel: Die Miete

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff Art. 253

II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume Art. 253a

2. Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen

Mietzinsen Art. 253b

B. Koppelungsgeschäfte Art. 254

C. Dauer des Mietverhältnisses Art. 255

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen Art. 256

II. Auskunftspflicht Art. 256a

III. Abgaben und Lasten Art. 256b

E. Pflichten des Mieters

I. Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten

1. Mietzins Art. 257

2. Nebenkosten

a. Im Allgemeinen Art. 257a

b. Wohn- und Geschäftsräume Art. 257b

3. Zahlungstermine Art. 257c

4. Zahlungsrückstand des Mieters Art. 257d

II. Sicherheiten durch den Mieter Art. 257e

III. Sorgfalt und Rücksichtnahme Art. 257f

IV. Meldepflicht Art. 257g

V. Duldungspflicht Art. 257h

F. Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags

bei Übergabe der Sache Art. 258

G. Mängel während der Mietdauer

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesse-

rungen Art. 259

II. Rechte des Mieters

1. Im Allgemeinen Art. 259a

2. Beseitigung des Mangels

a. Grundsatz Art. 259b

b. Ausnahme Art. 259c

3. Herabsetzung des Mietzinses Art. 259d

Obligationenrecht

472

220

4. Schadenersatz Art. 259e

5. Übernahme des Rechtsstreits Art. 259f

6. Hinterlegung des Mietzinses

a. Grundsatz Art. 259g

b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse Art. 259h

c. Verfahren Art. 259i

H. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Vermieter Art. 260

II. Durch den Mieter Art. 260a

J. Wechsel des Eigentümers

I. Veräusserung der Sache Art. 261

II. Einräumung beschränkter dinglicher Rechte Art. 261a

III. Vormerkung im Grundbuch Art. 261b

K. Untermiete Art. 262

L. Übertragung der Miete auf einen Dritten Art. 263

M. Vorzeitige Rückgabe der Sache Art. 264

N. Verrechnung Art. 265

O. Beendigung des Mietverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Art. 266

II. Kündigungsfristen und -termine

1. Im Allgemeinen Art. 266a

2. Unbewegliche Sachen und Fahrnisbauten Art. 266b

3. Wohnungen Art. 266c

4. Geschäftsräume Art. 266d

5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze Art. 266e

6. Bewegliche Sachen Art. 266f

III. Ausserordentliche Kündigung

1. Aus wichtigen Gründen Art. 266g

2. Konkurs des Mieters Art. 266h

3. Tod des Mieters Art. 266i

4. Bewegliche Sachen Art. 266k

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen

1. Im Allgemeinen Art. 266l

2. Wohnung der Familie

a. Kündigung durch den Mieter Art. 266m

b. Kündigung durch den Vermieter Art. 266n

3. Nichtigkeit der Kündigung Art. 266o

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

473

220

P. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen Art. 267

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Mieter Art. 267a

Q. Retentionsrecht des Vermieters

I. Umfang Art. 268

II. Sachen Dritter Art. 268a

III. Geltendmachung Art. 268b

Zweiter Abschnitt:

Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern

missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete

von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Missbräuchliche Mietzinse

I. Regel Art. 269

II. Ausnahmen Art. 269a

B. Indexierte Mietzinse Art. 269b

C. Gestaffelte Mietzinse Art. 269c

D. Mietzinserhöhungen und andere einseitige Vertrags-

änderungen durch den Vermieter Art. 269d

E. Anfechtung des Mietzinses

I. Herabsetzungsbegehren

1. Anfangsmietzins Art. 270

2. Während der Mietdauer Art. 270a

II. Anfechtung von Mietzinserhöhungen und andern ein-

seitigen Vertragsänderungen Art. 270b

III. Anfechtung indexierter Mietzinse Art. 270c

IV. Anfechtung gestaffelter Mietzinse Art. 270d

F. Weitergeltung des Mietvertrages während des Anfech-

tungsverfahrens Art. 270e

Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete

von Wohn- und Geschäftsräumen

A. Anfechtbarkeit der Kündigung

I. Im Allgemeinen Art. 271

II. Kündigung durch den Vermieter Art. 271a

B. Erstreckung des Mietverhältnisses

I. Anspruch des Mieters Art. 272

II. Ausschluss der Erstreckung Art. 272a

III. Dauer der Erstreckung Art. 272b

Obligationenrecht

474

220

IV. Weitergeltung des Mietvertrags Art. 272c

V. Kündigung während der Erstreckung Art. 272d

C. Fristen und Verfahren Art. 273

D. Wohnung der Familie Art. 273a

E. Untermiete Art. 273b

F. Zwingende Bestimmungen Art. 273c

Vierter Abschnitt: ...

Aufgehoben Art. 274‒274g

Achter Titelbis: Die Pacht

A. Begriff und Geltungsbereich

I. Begriff Art. 275

II. Geltungsbereich

1. Wohn- und Geschäftsräume Art. 276

2. Landwirtschaftliche Pacht Art. 276a

B. Inventaraufnahme Art. 277

C. Pflichten des Verpächters

I. Übergabe der Sache Art. 278

II. Hauptreparaturen Art. 279

III. Abgaben und Lasten Art. 280

D. Pflichten des Pächters

I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten

1. Im Allgemeinen Art. 281

2. Zahlungsrückstand des Pächters Art. 282

II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt

1. Sorgfalt und Rücksichtnahme Art. 283

2. Ordentlicher Unterhalt Art. 284

3. Pflichtverletzung Art. 285

III. Meldepflicht Art. 286

IV. Duldungspflicht Art. 287

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags

und bei Mängeln Art. 288

F. Erneuerungen und Änderungen

I. Durch den Verpächter Art. 289

II. Durch den Pächter Art. 289a

G. Wechsel des Eigentümers Art. 290

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

475

220

H. Unterpacht Art. 291

J. Übertragung der Pacht auf einen Dritten Art. 292

K. Vorzeitige Rückgabe der Sache Art. 293

L. Verrechnung Art. 294

M. Beendigung des Pachtverhältnisses

I. Ablauf der vereinbarten Dauer Art. 295

II. Kündigungsfristen und -termine Art. 296

III. Ausserordentliche Beendigung

1. Aus wichtigen Gründen Art. 297

2. Konkurs des Pächters Art. 297a

3. Tod des Pächters Art. 297b

IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen Art. 298

N. Rückgabe der Sache

I. Im Allgemeinen Art. 299

II. Prüfung der Sache und Meldung an den Pächter Art. 299a

III. Ersatz von Gegenständen des Inventars Art. 299b

O. Retentionsrecht Art. 299c

P. Kündigungsschutz bei der Pacht von Wohn- und Ge-

schäftsräumen Art. 300

Q. Verfahren Art. 301

R. Viehpacht und Viehverstellung

I. Rechte und Pflichten des Einstellers Art. 302

II. Haftung Art. 303

III. Kündigung Art. 304

Neunter Titel: Die Leihe

Erster Abschnitt: Die Gebrauchsleihe

A. Begriff Art. 305

B. Wirkung

I. Gebrauchsrecht des Entlehners Art. 306

II. Kosten der Erhaltung Art. 307

III. Haftung mehrerer Entlehner Art. 308

C. Beendigung

I. Bei bestimmtem Gebrauch Art. 309

II. Bei unbestimmtem Gebrauch Art. 310

III. Beim Tod des Entlehners Art. 311

Obligationenrecht

476

220

Zweiter Abschnitt: Das Darlehen

A. Begriff Art. 312

B. Wirkung

I. Zinse

1. Verzinslichkeit Art. 313

2. Zinsvorschriften Art. 314

II. Verjährung des Anspruchs auf Aushändigung und Annahme Art. 315

III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers Art. 316

C. Hingabe an Geldes Statt Art. 317

D. Zeit der Rückzahlung Art. 318

Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag

Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag

A. Begriff und Entstehung

I. Begriff Art. 319

II. Entstehung Art. 320

B. Pflichten des Arbeitnehmers

I. Persönliche Arbeitspflicht Art. 321

II. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 321a

III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht Art. 321b

IV. Überstundenarbeit Art. 321c

V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen Art. 321d

VI. Haftung des Arbeitnehmers Art. 321e

C. Pflichten des Arbeitgebers

I. Lohn

1. Art und Höhe im Allgemeinen Art. 322

2. Anteil am Geschäftsergebnis Art. 322a

3. Provision

a. Entstehung Art. 322b

b. Abrechnung Art. 322c

4. Gratifikation Art. 322d

II. Ausrichtung des Lohnes

1. Zahlungsfristen und -termine Art. 323

2. Lohnrückbehalt Art. 323a

3. Lohnsicherung Art. 323b

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Art. 324

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

477

220

2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers

a. Grundsatz Art. 324a

b. Ausnahmen Art. 324b

IV. Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen Art. 325

V. Akkordlohnarbeit

1. Zuweisung von Arbeit Art. 326

2. Akkordlohn Art. 326a

VI. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen

1. Arbeitsgeräte und Material Art. 327

2. Auslagen

a. im Allgemeinen Art. 327a

b. Motorfahrzeug Art. 327b

c. Fälligkeit Art. 327c

VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers

1. im Allgemeinen Art. 328

2. bei Hausgemeinschaft Art. 328a

3. bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 328b

VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts-

und Vaterschaftsurlaub

1. Freizeit Art. 329

2. Ferien

a. Dauer Art. 329a

b. Kürzung Art. 329b

c. Zusammenhang und Zeitpunkt Art. 329c

d. Lohn Art. 329d

3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit Art. 329e

4. Mutterschaftsurlaub Art. 329f

5. Vaterschaftsurlaub Art. 329g

6. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen Art. 329h

IX. Übrige Pflichten

1. Kaution Art. 330

2. Zeugnis Art. 330a

3. Informationspflicht Art. 330b

D. Personalvorsorge

I. Pflichten des Arbeitgebers Art. 331

II. Beginn und Ende des Vorsorgeschutzes Art. 331a

III. Abtretung und Verpfändung Art. 331b

IV. Gesundheitliche Vorbehalte Art. 331c

Obligationenrecht

478

220

V. Wohneigentumsförderung

1. Verpfändung Art. 331d

2. Vorbezug Art. 331e

3. Einschränkungen während einer Unterdeckung der

Vorsorgeeinrichtung Art. 331f

E. Rechte an Erfindungen und Designs Art. 332

Aufgehoben Art. 332a

F. Übergang des Arbeitsverhältnisses

1. Wirkungen Art. 333

2. Konsultation der Arbeitnehmervertretung Art. 333a

3. Betriebsübergang bei Insolvenz Art. 333b

G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

I. Befristetes Arbeitsverhältnis Art. 334

II. Unbefristetes Arbeitsverhältnis

1. Kündigung im Allgemeinen Art. 335

2. Kündigungsfristen

a. im Allgemeinen Art. 335a

b. während der Probezeit Art. 335b

c. nach Ablauf der Probezeit Art. 335c

IIbis. Massenentlassung

1. Begriff Art. 335d

2. Geltungsbereich Art. 335e

3. Konsultation der Arbeitnehmervertretung Art. 335f

4. Verfahren Art. 335g

5. Sozialplan

a. Begriff und Grundsätze Art. 335h

b. Verhandlungspflicht Art. 335i

c. Aufstellung durch ein Schiedsgericht Art. 335j

d. Während eines Konkurs- oder eines Nachlassverfahrens Art. 335k

III. Kündigungsschutz

1. Missbräuchliche Kündigung

a. Grundsatz Art. 336

b. Sanktionen Art. 336a

c. Verfahren Art. 336b

2. Kündigung zur Unzeit

a. durch den Arbeitgeber Art. 336c

b. durch den Arbeitnehmer Art. 336d

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

479

220

IV. Fristlose Auflösung

1. Voraussetzungen

a. aus wichtigen Gründen Art. 337

b. wegen Lohngefährdung Art. 337a

2. Folgen

a. bei gerechtfertigter Auflösung Art. 337b

b. bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 337c

c. bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Ar-

beitsstelle Art. 337d

V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers

1. Tod des Arbeitnehmers Art. 338

2. Tod des Arbeitgebers Art. 338a

VI. Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Fälligkeit der Forderungen Art. 339

2. Rückgabepflichten Art. 339a

3. Abgangsentschädigung

a. Voraussetzungen Art. 339b

b. Höhe und Fälligkeit Art. 339c

c. Ersatzleistungen Art. 339d

VII. Konkurrenzverbot

1. Voraussetzungen Art. 340

2. Beschränkungen Art. 340a

3. Folgen der Übertretung Art. 340b

4. Wegfall Art. 340c

H. Unverzichtbarkeit und Verjährung Art. 341

I. Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentli-

chen Rechts Art. 342

Aufgehoben Art. 343

Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge

A. Der Lehrvertrag

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 344

2. Entstehung und Inhalt Art. 344a

II. Wirkungen

1. Besondere Pflichten der lernenden Person und ihrer

gesetzlichen Vertretung Art. 345

2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers Art. 345a

Obligationenrecht

480

220

III. Beendigung

1. Vorzeitige Auflösung Art. 346

2. Lehrzeugnis Art. 346a

B. Der Handelsreisendenvertrag

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 347

2. Entstehung und Inhalt Art. 347a

II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden

1. Besondere Pflichten Art. 348

2. Delcredere Art. 348a

3. Vollmachten Art. 348b

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Tätigkeitskreis Art. 349

2. Lohn

a. im Allgemeinen Art. 349a

b. Provision Art. 349b

c. bei Verhinderung an der Reisetätigkeit Art. 349c

3. Auslagen Art. 349d

4. Retentionsrecht Art. 349e

IV. Beendigung

1. Besondere Kündigung Art. 350

2. Besondere Folgen Art. 350a

C. Der Heimarbeitsvertrag

I. Begriff und Entstehung

1. Begriff Art. 351

2. Bekanntgabe der Arbeitsbedingungen Art. 351a

II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers

1. Ausführung der Arbeit Art. 352

2. Material und Arbeitsgeräte Art. 352a

III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses Art. 353

2. Lohn

a. Ausrichtung des Lohnes Art. 353a

b. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Art. 353b

IV. Beendigung Art. 354

D. Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften

Art. 355

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

481

220

Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und

Normalarbeitsvertrag

A. Gesamtarbeitsvertrag

I. Begriff, Inhalt, Form und Dauer

1. Begriff und Inhalt Art. 356

2. Freiheit der Organisation und der Berufsausübung Art. 356a

3. Anschluss Art. 356b

4. Form und Dauer Art. 356c

II. Wirkungen

1. auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art. 357

2. unter den Vertragsparteien Art. 357a

3. gemeinsame Durchführung Art. 357b

III. Verhältnis zum zwingenden Recht Art. 358

B. Normalarbeitsvertrag

I. Begriff und Inhalt Art. 359

II. Zuständigkeit und Verfahren Art. 359a

III. Wirkungen Art. 360

IV. Mindestlöhne

1. Voraussetzungen Art. 360a

2. Tripartite Kommissionen Art. 360b

3. Amtsgeheimnis Art. 360c

4. Wirkungen Art. 360d

5. Klagerecht der Verbände Art. 360e

6. Meldung Art. 360f

Vierter Abschnitt: Zwingende Vorschriften

A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und

des Arbeitnehmers Art. 361

B. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitnehmers Art. 362

Elfter Titel: Der Werkvertrag

A. Begriff Art. 363

B. Wirkungen

I. Pflichten des Unternehmers

1. Im Allgemeinen Art. 364

2. Betreffend den Stoff Art. 365

3. Rechtzeitige Vornahme und vertragsgemässe Ausführung

der Arbeit Art. 366

Obligationenrecht

482

220

4. Haftung für Mängel

a. Feststellung der Mängel Art. 367

b. Recht des Bestellers bei Mängeln Art. 368

c. Verantwortlichkeit des Bestellers Art. 369

d. Genehmigung des Werkes Art. 370

e. Verjährung Art. 371

II. Pflichten des Bestellers

1. Fälligkeit der Vergütung Art. 372

2. Höhe der Vergütung

a. Feste Übernahme Art. 373

b. Festsetzung nach dem Wert der Arbeit Art. 374

C. Beendigung

I. Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes Art. 375

II. Untergang des Werkes Art. 376

III. Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung Art. 377

IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des

Bestellers Art. 378

V. Tod und Unfähigkeit des Unternehmers Art. 379

Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag

A. Begriff Art. 380

B. Wirkungen

I. Übertragung des Urheberrechts und Gewährleistung Art. 381

II. Verfügung des Verlaggebers Art. 382

III. Bestimmung der Auflagen Art. 383

IV. Vervielfältigung und Vertrieb Art. 384

V. Verbesserungen und Berichtigungen Art. 385

VI. Gesamtausgaben und Einzelausgaben Art. 386

VII. Übersetzungsrecht Art. 387

VIII. Honorar des Verlaggebers

1. Höhe des Honorars Art. 388

2. Fälligkeit Abrechnung und Freiexemplare Art. 389

C. Beendigung

I. Untergang des Werkes Art. 390

II. Untergang der Auflage Art. 391

III. Endigungsgründe in der Person des Urhebers und des

Verlegers Art. 392

D. Bearbeitung eines Werkes nach Plan des Verlegers Art. 393

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

483

220

Dreizehnter Titel: Der Auftrag

Erster Abschnitt: Der einfache Auftrag

A. Begriff Art. 394

B. Entstehung Art. 395

C. Wirkungen

I. Umfang des Auftrages Art. 396

II. Verpflichtungen des Beauftragten

1. Vorschriftsgemässe Ausführung Art. 397

1bis. Meldepflicht Art. 397a

2. Haftung für getreue Ausführung

a. Im Allgemeinen Art. 398

b. Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten Art. 399

3. Rechenschaftsablegung Art. 400

4. Übergang der erworbenen Rechte Art. 401

III. Verpflichtungen des Auftraggebers Art. 402

IV. Haftung mehrerer Art. 403

D. Beendigung

I. Gründe

1. Widerruf, Kündigung Art. 404

2. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 405

II. Wirkung des Erlöschens Art. 406

Erster Abschnittbis: Auftrag zur Ehe- oder zur

Partnerschaftsvermittlung

A. Begriff und anwendbares Recht Art. 406a

B. Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland

I. Kosten der Rückreise Art. 406b

II. Bewilligungspflicht Art. 406c

C. Form und Inhalt Art. 406d

D. Inkrafttreten, Widerruf, Kündigung Art. 406e

E. Aufgehoben Art. 406f

F. Information und Datenschutz Art. 406g

G. Herabsetzung Art. 406h

Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag

A. Kreditbrief Art. 407

Obligationenrecht

484

220

B. Kreditauftrag

I. Begriff und Form Art. 408

II. Vertragsunfähigkeit des Dritten Art. 409

III. Eigenmächtige Stundung Art. 410

IV. Kreditnehmer und Auftraggeber Art. 411

Dritter Abschnitt: Der Mäklervertrag

A. Begriff und Form Art. 412

B. Mäklerlohn

I. Begründung Art. 413

II. Festsetzung Art. 414

III. Verwirkung Art. 415

IV. Aufgehoben Art. 416

V. Herabsetzung Art. 417

C. Vorbehalt kantonalen Rechtes Art. 418

Vierter Abschnitt: Der Agenturvertrag

A. Allgemeines

I. Begriff Art. 418a

II. Anwendbares Recht Art. 418b

B. Pflichten des Agenten

I. Allgemeines und Delcredere Art. 418c

II. Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot Art. 418d

C. Vertretungsbefugnis Art. 418e

D. Pflichten des Auftraggebers

I. Im Allgemeinen Art. 418f

II. Provision

1. Vermittlungs- und Abschlussprovision

a. Umfang und Entstehung Art. 418g

b. Dahinfallen Art. 418h

c. Fälligkeit Art. 418i

d. Abrechnung Art. 418k

2. Inkassoprovision Art. 418l

III. Verhinderung an der Tätigkeit Art. 418m

IV. Kosten und Auslagen Art. 418n

V. Retentionsrecht Art. 418o

E. Beendigung

I. Zeitablauf Art. 418p

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

485

220

II. Kündigung

1. Im Allgemeinen Art. 418q

2. Aus wichtigen Gründen Art. 418r

III. Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 418s

IV. Ansprüche des Agenten

1. Provision Art. 418t

2. Entschädigung für die Kundschaft Art. 418u

V. Rückgabepflichten Art. 418v

Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag

A. Stellung des Geschäftsführers

I. Art der Ausführung Art. 419

II. Haftung des Geschäftsführers im Allgemeinen Art. 420

III. Haftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers Art. 421

B. Stellung des Geschäftsherrn

I. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn Art. 422

II. Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers Art. 423

III. Genehmigung der Geschäftsführung Art. 424

Fünfzehnter Titel: Die Kommission

A. Einkaufs- und Verkaufskommission

I. Begriff Art. 425

II. Pflichten des Kommissionärs

1. Anzeigepflicht, Versicherung Art. 426

2. Behandlung des Kommissionsgutes Art. 427

3. Preisansatz des Kommittenten Art. 428

4. Vorschuss- und Kreditgewährung an Dritte Art. 429

5. Delcredere-Stehen Art. 430

III. Rechte des Kommissionärs

1. Ersatz für Vorschüsse und Auslagen Art. 431

2. Provision

a. Anspruch Art. 432

b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft Art. 433

3. Retentionsrecht Art. 434

4. Versteigerung des Kommissionsgutes Art. 435

5. Eintritt als Eigenhändler

a. Preisberechnung und Provision Art. 436

b. Vermutung des Eintrittes Art. 437

c. Wegfall des Eintrittsrechtes Art. 438

Obligationenrecht

486

220

B. Speditionsvertrag Art. 439

Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag

A. Begriff Art. 440

B. Wirkungen

I. Stellung des Absenders

1. Notwendige Angaben Art. 441

2. Verpackung Art. 442

3. Verfügung über das reisende Gut Art. 443

II. Stellung des Frachtführers

1. Behandlung des Frachtgutes

a. Verfahren bei Ablieferungshindernissen Art. 444

b. Verkauf Art. 445

c. Verantwortlichkeit Art. 446

2. Haftung des Frachtführers

a. Verlust und Untergang des Gutes Art. 447

b. Verspätung, Beschädigung, teilweiser Untergang Art. 448

c. Haftung für Zwischenfrachtführer Art. 449

3. Anzeigepflicht Art. 450

4. Retentionsrecht Art. 451

5. Verwirkung der Haftungsansprüche Art. 452

6. Verfahren Art. 453

7. Verjährung der Ersatzklagen Art. 454

C. Staatlich genehmigte und staatliche Transportanstalten Art. 455

D. Mitwirkung einer öffentlichen Transportanstalt Art. 456

E. Haftung des Spediteurs Art. 457

Siebzehnter Titel: Die Prokura und andere

Handlungsvollmachten

A. Prokura

I. Begriff und Bestellung Art. 458

II. Umfang der Vollmacht Art. 459

III. Beschränkbarkeit Art. 460

IV. Löschung der Prokura Art. 461

B. Andere Handlungsvollmachten Art. 462

C. Aufgehoben Art. 463

D. Konkurrenzverbot Art. 464

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

487

220

E. Erlöschen der Prokura und der andern Handlungs-

vollmachten Art. 465

Achtzehnter Titel: Die Anweisung

A. Begriff Art. 466

B. Wirkungen

I. Verhältnis des Anweisenden zum Anweisungsempfänger Art. 467

II. Verpflichtung des Angewiesenen Art. 468

III. Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung Art. 469

C. Widerruf Art. 470

D. Anweisung bei Wertpapieren Art. 471

Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag

A. Hinterlegung im Allgemeinen

I. Begriff Art. 472

II. Pflichten des Hinterlegers Art. 473

III. Pflichten des Aufbewahrers

1. Verbot des Gebrauchs Art. 474

2. Rückgabe

a. Recht des Hinterlegers Art. 475

b. Rechte des Aufbewahrers Art. 476

c. Ort der Rückgabe Art. 477

3. Haftung mehrerer Aufbewahrer Art. 478

4. Eigentumsansprüche Dritter Art. 479

IV. Sequester Art. 480

B. Die Hinterlegung vertretbarer Sachen Art. 481

C. Lagergeschäft

I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren Art. 482

II. Aufbewahrungspflicht des Lagerhalters Art. 483

III. Vermengung der Güter Art. 484

IV. Anspruch des Lagerhalters Art. 485

V. Rückgabe der Güter Art. 486

D. Gast- und Stallwirte

I. Haftung der Gastwirte

1. Voraussetzung und Umfang Art. 487

2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere Art. 488

3. Aufhebung der Haftung Art. 489

II. Haftung der Stallwirte Art. 490

Obligationenrecht

488

220

III. Retentionsrecht Art. 491

Zwanzigster Titel: Die Bürgschaft

A. Voraussetzungen

I. Begriff Art. 492

II. Form Art. 493

III. Zustimmung des Ehegatten Art. 494

B. Inhalt

I. Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten

1. Einfache Bürgschaft Art. 495

2. Solidarbürgschaft Art. 496

3. Mitbürgschaft Art. 497

4. Nachbürgschaft und Rückbürgschaft Art. 498

II. Gemeinsamer Inhalt

1. Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger

a. Umfang der Haftung Art. 499

b. Gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrages Art. 500

c. Belangbarkeit des Bürgen Art. 501

d. Einreden Art. 502

e. Sorgfalts- und Herausgabepflicht des Gläubigers Art. 503

f. Anspruch auf Zahlungsannahme Art. 504

g. Mitteilungspflicht des Gläubigers und Anmeldung im

Konkurs und Nachlassverfahren des Schuldners Art. 505

2. Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner

a. Recht auf Sicherstellung und Befreiung Art. 506

b. Das Rückgriffsrecht des Bürgen.

aa. Im Allgemeinen Art. 507

bb. Anzeigepflicht des Bürgen Art. 508

C. Beendigung der Bürgschaft

I. Dahinfallen von Gesetzes wegen Art. 509

II. Bürgschaft auf Zeit; Rücktritt Art. 510

III. Unbefristete Bürgschaft Art. 511

IV. Amts- und Dienstbürgschaft Art. 512

Einundzwanzigster Titel: Spiel und Wette

A. Unklagbarkeit der Forderung Art. 513

B. Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung Art. 514

C. Lotterie- und Ausspielgeschäfte Art. 515

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

489

220

D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken Art. 515a

Zweiundzwanzigster Titel:

Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung

A. Leibrentenvertrag

I. Inhalt Art. 516

II. Form der Entstehung Art. 517

III. Rechte des Gläubigers

1. Geltendmachung des Anspruchs Art. 518

2. Übertragbarkeit Art. 519

IV. Leibrenten nach dem Gesetz über den Versicherungsver-

trag Art. 520

B. Verpfründung

I. Begriff Art. 521

II. Entstehung

1. Form Art. 522

2. Sicherstellung Art. 523

III. Inhalt Art. 524

IV. Anfechtung und Herabsetzung Art. 525

V. Aufhebung

1. Kündigung Art. 526

2. Einseitige Aufhebung Art. 527

3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers Art. 528

VI. Unübertragbarkeit, Geltendmachung bei Konkurs und

Pfändung Art. 529

Dreiundzwanzigster Titel: Die einfache Gesellschaft

A. Begriff Art. 530

B. Verhältnis der Gesellschafter unter sich

I. Beiträge Art. 531

II. Gewinn und Verlust

1. Gewinnteilung Art. 532

2. Gewinn- und Verlustbeteiligung Art. 533

III. Gesellschaftsbeschlüsse Art. 534

IV. Geschäftsführung Art. 535

V. Verantwortlichkeit unter sich

1. Konkurrenzverbot Art. 536

2. Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft Art. 537

3. Mass der Sorgfalt Art. 538

Obligationenrecht

490

220

VI. Entzug und Beschränkung der Geschäftsführung Art. 539

VII. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesell-

schafter

1. Im Allgemeinen Art. 540

2. Einsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten Art. 541

VIII. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung Art. 542

C. Verhältnis der Gesellschafter gegenüber Dritten

I. Vertretung Art. 543

II. Wirkung der Vertretung Art. 544

D. Beendigung der Gesellschaft

I. Auflösungsgründe

1. Im Allgemeinen Art. 545

2. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer Art. 546

II. Wirkung der Auflösung auf die Geschäftsführung Art. 547

III. Liquidation

1. Behandlung der Einlagen Art. 548

2. Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag Art. 549

3. Vornahme der Auseinandersetzung Art. 550

IV. Haftung gegenüber Dritten Art. 551

Dritte Abteilung:

Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft

Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kaufmännische Gesellschaft Art. 552

B. Nichtkaufmännische Gesellschaft Art. 553

C. Registereintrag

I. Ort der Eintragung Art. 554

II. Vertretung Art. 555

III. Formelle Erfordernisse Art. 556

Zweiter Abschnitt:

Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfreiheit, Verweisung auf die einfache Gesell-

schaft Art. 557

B. Rechnungslegung Art. 558

C. Anspruch auf Gewinn, Zinse und Honorar Art. 559

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

491

220

D. Verluste Art. 560

E. Konkurrenzverbot Art. 561

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

A. Im Allgemeinen Art. 562

B. Vertretung

I. Grundsatz Art. 563

II. Umfang Art. 564

III. Entziehung Art. 565

IV. Prokura und Handlungsvollmacht Art. 566

V. Rechtsgeschäfte und Haftung aus unerlaubten Handlungen Art. 567

C. Stellung der Gesellschaftsgläubiger

I. Haftung der Gesellschafter Art. 568

II. Haftung neu eintretender Gesellschafter Art. 569

III. Konkurs der Gesellschaft Art. 570

IV. Konkurs von Gesellschaft und Gesellschaftern Art. 571

D. Stellung der Privatgläubiger eines Gesellschafters Art. 572

E. Verrechnung Art. 573

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

A. Im Allgemeinen Art. 574

B. Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters Art. 575

C. Ausscheiden von Gesellschaftern

I. Übereinkommen Art. 576

II. Ausschliessung durch das Gericht Art. 577

III. Durch die übrigen Gesellschafter Art. 578

IV. Bei zwei Gesellschaftern Art. 579

V. Festsetzung des Betrages Art. 580

VI. Eintragung Art. 581

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 581a

Fünfter Abschnitt: Liquidation

A. Grundsatz Art. 582

B. Liquidatoren Art. 583

C. Vertretung von Erben Art. 584

D. Rechte und Pflichten der Liquidatoren Art. 585

E. Vorläufige Verteilung Art. 586

Obligationenrecht

492

220

F. Auseinandersetzung

I. Bilanz Art. 587

II. Rückzahlung des Kapitals und Verteilung des Überschusses Art. 588

G. Löschung im Handelsregister Art. 589

H. Aufbewahrung der Bücher und Papiere Art. 590

Sechster Abschnitt: Verjährung

A. Gegenstand und Frist Art. 591

B. Besondere Fälle Art. 592

C. Unterbrechung Art. 593

Fünfundzwanzigster Titel:

Die Kommanditgesellschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Kaufmännische Gesellschaft Art. 594

B. Nichtkaufmännische Gesellschaft Art. 595

C. Registereintrag

I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen Art. 596

II. Formelle Erfordernisse Art. 597

Zweiter Abschnitt:

Verhältnis der Gesellschafter unter sich

A. Vertragsfreiheit. Verweisung auf die Kollek-

tivgesellschaft Art. 598

B. Geschäftsführung Art. 599

C. Stellung des Kommanditärs Art. 600

D. Gewinn- und Verlustbeteiligung Art. 601

Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten

A. Im Allgemeinen Art. 602

B. Vertretung Art. 603

C. Haftung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Art. 604

D. Haftung des Kommanditärs

I. Handlungen für die Gesellschaft Art. 605

II. Mangelnder Eintrag Art. 606

III. Aufgehoben Art. 607

IV. Umfang der Haftung Art. 608

V. Verminderung der Kommanditsumme Art. 609

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

493

220

VI. Klagerecht der Gläubiger Art. 610

VII. Bezug von Zinsen und Gewinn Art. 611

VIII. Eintritt in eine Gesellschaft Art. 612

E. Stellung der Privatgläubiger Art. 613

F. Verrechnung Art. 614

G. Konkurs

I. Im Allgemeinen Art. 615

II. Konkurs der Gesellschaft Art. 616

III. Vorgehen gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschaf-

ter Art. 617

IV. Konkurs des Kommanditärs Art. 618

Vierter Abschnitt: Auflösung, Liquidation, Verjährung

Art. 619

Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff Art. 620

B. Mindestkapital Art. 621

C. Aktien

I. Arten Art. 622

II. Zerlegung und Zusammenlegung Art. 623

III. Ausgabebetrag Art. 624

D. Aktionäre Art. 625

E. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 626

II. Weitere Bestimmungen

1. Im Allgemeinen Art. 627

2. Im besonderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere

Vorteile Art. 628

F. Gründung

I. Errichtungsakt

1. Inhalt Art. 629

2. Aktienzeichnung Art. 630

II. Belege Art. 631

III. Einlagen

1. Mindesteinlage Art. 632

Obligationenrecht

494

220

2. Leistung der Einlagen

a. Einzahlungen Art. 633

b. Sacheinlagen Art. 634

c. Nachträgliche Leistung Art. 634a

3. Prüfung der Einlagen

a. Gründungsbericht Art. 635

b. Prüfungsbestätigung Art. 635a

Aufgehoben Art. 636–639

G. Eintragung ins Handelsregister

I. Gesellschaft Art. 640

II. Aufgehoben Art. 641

III. Sacheinlagen, Sachübernahmen, besondere Vorteile Art. 642

H. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Art. 643

II. Vor der Eintragung ausgegebene Aktien Art. 644

III. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Art. 645

Aufgehoben Art. 646

J. Statutenänderung Art. 647

Aufgehoben Art. 648 und 649

K. Erhöhung des Aktienkapitals

I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung

1. Ordentliche Kapitalerhöhung Art. 650

2. Genehmigte Kapitalerhöhung

a. Statutarische Grundlage Art. 651

b. Anpassung der Statuten Art. 651a

3. Gemeinsame Vorschriften

a. Aktienzeichnung Art. 652

b. Aufgehoben Art. 652a

c. Bezugsrecht Art. 652b

d. Leistung der Einlagen Art. 652c

e. Erhöhung aus Eigenkapital Art. 652d

f. Kapitalerhöhungsbericht Art. 652e

g. Prüfungsbestätigung Art. 652f

h. Statutenänderung und Feststellungen Art. 652g

i. Eintragung in das Handelsregister; Nichtigkeit vorher aus-

gegebener Aktien Art. 652h

II. Bedingte Kapitalerhöhung

1. Grundsatz Art. 653

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

495

220

2. Schranken Art. 653a

3. Statutarische Grundlage Art. 653b

4. Schutz der Aktionäre Art. 653c

5. Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten Art. 653d

6. Durchführung der Kapitalerhöhung

a. Ausübung der Rechte; Einlage Art. 653e

b. Prüfungsbestätigung Art. 653f

c. Anpassung der Statuten Art. 653g

d. Eintragung in das Handelsregister Art. 653h

7. Streichung Art. 653i

III. Vorzugsaktien

1. Voraussetzungen Art. 654

Aufgehoben Art. 655

2. Stellung der Vorzugsaktien Art. 656

L. Partizipationsscheine

I. Begriff; anwendbare Vorschriften Art. 656a

II. Partizipations- und Aktienkapital Art. 656b

III. Rechtsstellung des Partizipanten

1. Im Allgemeinen Art. 656c

2. Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der

Generalversammlung Art. 656d

3. Vertretung im Verwaltungsrat Art. 656e

4. Vermögensrechte

a. Im Allgemeinen Art. 656f

b. Bezugsrechte Art. 656g

M. Genussscheine Art. 657

Aufgehoben Art. 658

N. Eigene Aktien

I. Einschränkung des Erwerbs Art. 659

II. Folgen des Erwerbs Art. 659a

III. Erwerb durch Tochtergesellschaften Art. 659b

Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre

A. Recht auf Gewinn- und Liquidationsanteil

I. Im Allgemeinen Art. 660

II. Berechnungsart Art. 661

Aufgehoben Art. 662–663b

Obligationenrecht

496

220

B. Geschäftsbericht

I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien

1. Vergütungen Art. 663bbis

2. Beteiligungen Art. 663c

Aufgehoben Art. 663d–669

II. Bewertung. Aufwertung Art. 670

C. Reserven

I. Gesetzliche Reserven

1. Allgemeine Reserve Art. 671

2. Reserve für eigene Aktien Art. 671a

3. Aufwertungsreserve Art. 671b

II. Statutarische Reserven

1. Im Allgemeinen Art. 672

2. Zu Wohlfahrtszwecken für Arbeitnehmer Art. 673

III. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserven Art. 674

D. Dividenden, Bauzinse und Tantiemen

I. Dividenden Art. 675

II. Bauzinse Art. 676

III. Tantiemen Art. 677

E. Rückerstattung von Leistungen

I. Im Allgemeinen Art. 678

II. Tantiemen im Konkurs Art. 679

F. Leistungspflicht des Aktionärs

I. Gegenstand Art. 680

II. Verzugsfolgen

1. Nach Gesetz und Statuten Art. 681

2. Aufforderung zur Leistung Art. 682

G. Ausgabe und Übertragung der Aktien

I. Inhaberaktien Art. 683

II. Namenaktien Art. 684

H. Beschränkung der Übertragbarkeit

I. Gesetzliche Beschränkung Art. 685

II. Statutarische Beschränkung

1. Grundsätze Art. 685a

2. Nicht börsenkotierte Namenaktien

a. Voraussetzungen der Ablehnung Art. 685b

b. Wirkung Art. 685c

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

497

220

3. Börsenkotierte Namenaktien

a. Voraussetzungen der Ablehnung Art. 685d

b. Meldepflicht Art. 685e

c. Rechtsübergang Art. 685f

d. Ablehnungsfrist Art. 685g

4. Aktienbuch

a. Eintragung Art. 686

b. Streichung Art. 686a

5. Nicht voll einbezahlte Namenaktien Art. 687

III. Interimsscheine Art. 688

J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

I. Teilnahme an der Generalversammlung

1. Grundsatz Art. 689

2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft Art. 689a

3. Vertretung des Aktionärs

a. Im Allgemeinen Art. 689b

b. Organvertreter Art. 689c

c. Depotvertreter Art. 689d

d. Bekanntgabe Art. 689e

4. Mehrere Berechtigte Art. 690

II. Unbefugte Teilnahme Art. 691

III. Stimmrecht in der Generalversammlung

1. Grundsatz Art. 692

2. Stimmrechtsaktien Art. 693

3. Entstehung des Stimmrechts Art. 694

4. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 695

IV. Kontrollrechte der Aktionäre

1. Bekanntgabe des Geschäftsberichtes Art. 696

2. Auskunft und Einsicht Art. 697

V. Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung

1. Mit Genehmigung der Generalversammlung Art. 697a

2. Bei Ablehnung durch die Generalversammlung Art. 697b

3. Einsetzung Art. 697c

4. Tätigkeit Art. 697d

5. Bericht Art. 697e

6. Behandlung und Bekanntgabe Art. 697f

7. Kostentragung Art. 697g

Aufgehoben Art. 697h

Obligationenrecht

498

220

K. Meldepflicht des Aktionärs

I. Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien Art. 697i

II. Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person Art. 697j

III. Meldung an einen Finanzintermediär und Auskunftspflicht

des Finanzintermediärs Art. 697k

IV. Verzeichnis Art. 697l

V. Nichteinhaltung der Meldepflichten Art. 697m

Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft

A. Die Generalversammlung

I. Befugnisse Art. 698

II. Einberufung und Traktandierung

1. Recht und Pflicht Art. 699

2. Form Art. 700

3. Universalversammlung Art. 701

III. Vorbereitende Massnahmen; Protokoll Art. 702

IV. Teilnahme der Mitglieder des Verwaltungsrates Art. 702a

V. Beschlussfassung und Wahlen

1. Im Allgemeinen Art. 703

2. Wichtige Beschlüsse Art. 704

3. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien Art. 704a

VI. Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle Art. 705

VII. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen

1. Legitimation und Gründe Art. 706

2. Verfahren Art. 706a

VIII. Nichtigkeit Art. 706b

B. Der Verwaltungsrat

I. Im Allgemeinen

1. Wählbarkeit Art. 707

Aufgehoben Art. 708

2. Vertretung von Aktionärskategorien und -gruppen Art. 709

3. Amtsdauer Art. 710

Aufgehoben Art. 711

II. Organisation

1. Präsident und Sekretär Art. 712

2. Beschlüsse Art. 713

3. Nichtige Beschlüsse Art. 714

4. Recht auf Einberufung Art. 715

5. Recht auf Auskunft und Einsicht Art. 715a

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

499

220

III. Aufgaben

1. Im Allgemeinen Art. 716

2. Unübertragbare Aufgaben Art. 716a

3. Übertragung der Geschäftsführung Art. 716b

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht Art. 717

V. Vertretung

1. Im Allgemeinen Art. 718

2. Umfang und Beschränkung Art. 718a

3. Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter Art. 718b

4. Zeichnung Art. 719

5. Eintragung Art. 720

6. Prokuristen und Bevollmächtigte Art. 721

VI. Haftung der Organe Art. 722

Aufgehoben Art. 723 und 724

VII. Kapitalverlust und Überschuldung

1. Anzeigepflichten Art. 725

2. Eröffnung oder Aufschub des Konkurses Art. 725a

VIII. Abberufung und Einstellung Art. 726

C. Revisionsstelle

I. Revisionspflicht

1. Ordentliche Revision Art. 727

2. Eingeschränkte Revision Art. 727a

II. Anforderungen an die Revisionsstelle

1. Bei ordentlicher Revision Art. 727b

2. Bei eingeschränkter Revision Art. 727c

III. Ordentliche Revision

1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 728

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Art. 728a

b. Revisionsbericht Art. 728b

c. Anzeigepflichten Art. 728c

IV. Eingeschränkte Revision (Review)

1. Unabhängigkeit der Revisionsstelle Art. 729

2. Aufgaben der Revisionsstelle

a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Art. 729a

b. Revisionsbericht Art. 729b

c. Anzeigepflicht Art. 729c

Obligationenrecht

500

220

V. Gemeinsame Bestimmungen

1. Wahl der Revisionsstelle Art. 730

2. Amtsdauer der Revisionsstelle Art. 730a

3. Auskunft und Geheimhaltung Art. 730b

4. Dokumentation und Aufbewahrung Art. 730c

5. Abnahme der Rechnung und Gewinnverwendung Art. 731

6. Besondere Bestimmungen Art. 731a

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft

Art. 731b

Vierter Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals

A. Herabsetzungsbeschluss Art. 732

B. Vernichtung von Aktien im Fall einer Sanierung Art. 732a

C. Aufforderung an die Gläubiger Art. 733

D. Durchführung der Herabsetzung Art. 734

Noch nicht in Kraft Art. 734a–734e

VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der

Geschäftsleitung Art. 734f

E. Herabsetzung im Fall einer Unterbilanz Art. 735

Fünfter Abschnitt: Auflösung der Aktiengesellschaft

A. Auflösung im Allgemeinen

I. Gründe Art. 736

II. Anmeldung beim Handelsregister Art. 737

III. Folgen Art. 738

B. Auflösung mit Liquidation

I. Zustand der Liquidation. Befugnisse Art. 739

II. Bestellung und Abberufung der Liquidatoren

1. Bestellung Art. 740

2. Abberufung Art. 741

III. Liquidationstätigkeit

1. Bilanz. Schuldenruf Art. 742

2. Übrige Aufgaben Art. 743

3. Gläubigerschutz Art. 744

4. Verteilung des Vermögens Art. 745

IV. Löschung im Handelsregister Art. 746

V. Aufbewahrung von Aktienbuch, Geschäftsbüchern und

Verzeichnis Art. 747

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

501

220

C. Auflösung ohne Liquidation

I. Aufgehoben Art. 748–750

II. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts Art. 751

Sechster Abschnitt: Verantwortlichkeit

A. Haftung

I. Aufgehoben Art. 752

II. Gründungshaftung Art. 753

III. Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und

Liquidation Art. 754

IV. Revisionshaftung Art. 755

B. Schaden der Gesellschaft

I. Ansprüche ausser Konkurs Art. 756

II. Ansprüche im Konkurs Art. 757

III. Wirkung des Entlastungsbeschlusses Art. 758

C. Solidarität und Rückgriff Art. 759

D. Verjährung Art. 760

Aufgehoben Art. 761

Siebenter Abschnitt:

Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 762

Achter Abschnitt: Ausschluss der Anwendung des

Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstalten

Art. 763

Siebenundzwanzigster Titel:

Die Kommanditaktiengesellschaft

A. Begriff Art. 764

B. Verwaltung

I. Bezeichnung und Befugnisse Art. 765

II. Zustimmung zu Generalversammlungsbeschlüssen Art. 766

III. Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung Art. 767

C. Aufsichtsstelle

I. Bestellung und Befugnisse Art. 768

II. Verantwortlichkeitsklage Art. 769

D. Auflösung Art. 770

E. Kündigung Art. 771

Obligationenrecht

502

220

Achtundzwanzigster Titel:

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff Art. 772

B. Stammkapital Art. 773

C. Stammanteile Art. 774

D. Genussscheine Art. 774a

E. Gesellschafter Art. 775

F. Statuten

I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 776

II. Bedingt notwendiger Inhalt Art. 776a

G. Gründung

I. Errichtungsakt Art. 777

II. Zeichnung der Stammanteile Art. 777a

III. Belege Art. 777b

IV. Einlagen Art. 777c

H. Eintragung ins Handelsregister

I. Gesellschaft Art. 778

II. Aufgehoben Art. 778a

J. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen Art. 779

II. Vor der Eintragung eingegangene Verpflichtungen Art. 779a

K. Statutenänderung Art. 780

L. Erhöhung des Stammkapitals Art. 781

M. Herabsetzung des Stammkapitals Art. 782

N. Erwerb eigener Stammanteile Art. 783

Zweiter Abschnitt:

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

A. Stammanteile

I. Urkunde Art. 784

II. Übertragung

1. Abtretung

a. Form Art. 785

b. Zustimmungserfordernisse Art. 786

c. Rechtsübergang Art. 787

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

503

220

2. Besondere Erwerbsarten Art. 788

3. Bestimmung des wirklichen Werts Art. 789

4. Nutzniessung Art. 789a

5. Pfandrecht Art. 789b

III. Anteilbuch Art. 790

IIIbis. Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich

berechtigten Person Art. 790a

IV. Eintragung ins Handelsregister Art. 791

V. Gemeinschaftliches Eigentum Art. 792

B. Leistung der Einlagen Art. 793

C. Haftung der Gesellschafter Art. 794

D. Nachschüsse und Nebenleistungen

I. Nachschüsse

1. Grundsatz und Betrag Art. 795

2. Einforderung Art. 795a

3. Rückzahlung Art. 795b

4. Herabsetzung Art. 795c

5. Fortdauer Art. 795d

II. Nebenleistungen Art. 796

III. Nachträgliche Einführung Art. 797

E. Dividenden, Zinse, Tantiemen

I. Dividenden Art. 798

II. Zinsen Art. 798a

III. Tantiemen Art. 798b

F. Vorzugsstammanteile Art. 799

G. Rückerstattung von Leistungen Art. 800

H. Reserven Art. 801

J. Zustellung des Geschäftsberichts Art. 801a

K. Auskunfts- und Einsichtsrecht Art. 802

L. Treuepflicht und Konkurrenzverbot Art. 803

Dritter Abschnitt: Organisation der Gesellschaft

A. Gesellschafterversammlung

I. Aufgaben Art. 804

II. Einberufung und Durchführung Art. 805

III. Stimmrecht

1. Bemessung Art. 806

Obligationenrecht

504

220

2. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 806a

3. Nutzniessung Art. 806b

IV. Vetorecht Art. 807

V. Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen Art. 808

2. Stichentscheid Art. 808a

3. Wichtige Beschlüsse Art. 808b

VI. Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter-

versammlung Art. 808c

B. Geschäftsführung und Vertretung

I. Bezeichnung der Geschäftsführer und Organisation Art. 809

II. Aufgaben der Geschäftsführer Art. 810

III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung Art. 811

IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot Art. 812

V. Gleichbehandlung Art. 813

VI. Vertretung Art. 814

VII. Abberufung von Geschäftsführern; Entziehung der

Vertretungsbefugnis Art. 815

VIII. Nichtigkeit von Beschlüssen Art. 816

IX. Haftung Art. 817

C. Revisionsstelle Art. 818

D. Mängel in der Organisation der Gesellschaft Art. 819

E. Kapitalverlust und Überschuldung Art. 820

Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden

A. Auflösung

I. Gründe Art. 821

II. Folgen Art. 821a

B. Ausscheiden von Gesellschaftern

I. Austritt Art. 822

II. Anschlussaustritt Art. 822a

III. Ausschluss Art. 823

IV. Vorsorgliche Massnahme Art. 824

V. Abfindung

1. Anspruch und Höhe Art. 825

2. Auszahlung Art. 825a

C. Liquidation Art. 826

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

505

220

Fünfter Abschnitt: Verantwortlichkeit

Art. 827

Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft

Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung

A. Genossenschaft des Obligationenrechts Art. 828

B. Genossenschaften des öffentlichen Rechts Art. 829

C. Errichtung

I. Erfordernisse

1. Im Allgemeinen Art. 830

2. Zahl der Mitglieder Art. 831

II. Statuten

1. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt Art. 832

2. Weitere Bestimmungen Art. 833

III. Konstituierende Versammlung Art. 834

IV. Eintragung ins Handelsregister

1. Gesellschaft Art. 835

2. Aufgehoben Art. 836

3. Genossenschafterverzeichnis Art. 837

V. Erwerb der Persönlichkeit Art. 838

Zweiter Abschnitt: Erwerb der Mitgliedschaft

A. Grundsatz Art. 839

B. Beitrittserklärung Art. 840

C. Verbindung mit einem Versicherungsvertrag Art. 841

Dritter Abschnitt: Verlust der Mitgliedschaft

A. Austritt

I. Freiheit des Austrittes Art. 842

II. Beschränkung des Austrittes Art. 843

III. Kündigungsfrist und Zeitpunkt des Austrittes Art. 844

IV. Geltendmachung im Konkurs und bei Pfändung Art. 845

B. Ausschliessung Art. 846

C. Tod des Genossenschafters Art. 847

D. Wegfall einer Beamtung oder Anstellung oder eines

Vertrages Art. 848

E. Übertragung der Mitgliedschaft

I. Im Allgemeinen Art. 849

Obligationenrecht

506

220

II. Durch Übertragung von Grundstücken oder wirtschaftlichen

Betrieben Art. 850

F. Austritt des Rechtsnachfolgers Art. 851

Vierter Abschnitt:

Rechte und Pflichten der Genossenschafter

A. Ausweis der Mitgliedschaft Art. 852

B. Genossenschaftsanteile Art. 853

C. Rechtsgleichheit Art. 854

D. Rechte

I. Stimmrecht Art. 855

II. Kontrollrecht der Genossenschafter

1. Bekanntgabe der Bilanz Art. 856

2. Auskunfterteilung Art. 857

III. Allfällige Rechte auf den Reinertrag

1. Aufgehoben Art. 858

2. Verteilungsgrundsätze Art. 859

3. Pflicht zur Bildung und Äufnung eines Reservefonds Art. 860

4. Reinertrag bei Kreditgenossenschaften Art. 861

5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken Art. 862

6. Weitere Reserveanlagen Art. 863

IV. Abfindungsanspruch

1. Nach Massgabe der Statuten Art. 864

2. Nach Gesetz Art. 865

E. Pflichten

I. Treuepflicht Art. 866

II. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen Art. 867

III. Haftung

1. Der Genossenschaft Art. 868

2. Der Genossenschafter

a. Unbeschränkte Haftung Art. 869

b. Beschränkte Haftung Art. 870

c. Nachschusspflicht Art. 871

d. Unzulässige Beschränkungen Art. 872

e. Verfahren im Konkurs Art. 873

f. Änderung der Haftungsbestimmungen Art. 874

g. Haftung neu eintretender Genossenschafter Art. 875

h. Haftung nach Ausscheiden oder nach Auflösung Art. 876

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

507

220

i. Anmeldung von Ein- und Austritt im Handelsregister Art. 877

k. Verjährung der Haftung Art. 878

Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft

A. Generalversammlung

I. Befugnisse Art. 879

II. Urabstimmung Art. 880

III. Einberufung

1. Recht und Pflicht Art. 881

2. Form Art. 882

3. Verhandlungsgegenstände Art. 883

4. Universalversammlung Art. 884

IV. Stimmrecht Art. 885

V. Vertretung Art. 886

VI. Ausschliessung vom Stimmrecht Art. 887

VII. Beschlussfassung

1. Im Allgemeinen Art. 888

2. Bei Erhöhung der Leistungen der Genossenschafter Art. 889

VIII. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle Art. 890

IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse Art. 891

X. Delegiertenversammlung Art. 892

XI. Ausnahmebestimmungen für Versicherungsgenossen-

schaften Art. 893

B. Verwaltung

I. Wählbarkeit

1. Mitgliedschaft Art. 894

2. Aufgehoben Art. 895

II. Amtsdauer Art. 896

III. Verwaltungsausschuss Art. 897

IV. Geschäftsführung und Vertretung

1. Im Allgemeinen Art. 898

2. Umfang und Beschränkung Art. 899

3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem

Vertreter Art. 899a

4. Zeichnung Art. 900

5. Eintragung Art. 901

V. Pflichten

1. Im Allgemeinen Art. 902

2. Anzeigepflicht bei Überschuldung und bei Kapitalverlust Art. 903

Obligationenrecht

508

220

VI. Rückerstattung entrichteter Zahlungen Art. 904

VII. Einstellung und Abberufung Art. 905

C. Revisionsstelle

I. Im Allgemeinen Art. 906

II. Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses Art. 907

D. Mängel in der Organisation Art. 908

Aufgehoben Art. 909 und 910

Sechster Abschnitt: Auflösung der Genossenschaft

A. Auflösungsgründe Art. 911

B. Anmeldung beim Handelsregister Art. 912

C. Liquidation, Verteilung des Vermögens Art. 913

D. Aufgehoben Art. 914

E. Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts Art. 915

Siebenter Abschnitt: Verantwortlichkeit

A. Haftung gegenüber der Genossenschaft Art. 916

B. Haftung gegenüber Genossenschaft, Genossenschaftern

und Gläubigern Art. 917

C. Solidarität und Rückgriff Art. 918

D. Verjährung Art. 919

E. Bei Kredit- und Versicherungsgenossenschaften Art. 920

Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände

A. Voraussetzungen Art. 921

B. Organisation

I. Delegiertenversammlung Art. 922

II. Verwaltung Art. 923

III. Überwachung. Anfechtung Art. 924

IV. Ausschluss neuer Verpflichtungen Art. 925

Neunter Abschnitt:

Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Art. 926

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

509

220

Vierte Abteilung:

Handelsregister, Geschäftsfirmen und

kaufmännische Buchführung

Dreissigster Titel: Das Handelsregister

A. Begriff und Zweck Art. 927

B. Organisation

I. Handelsregisterbehörden Art. 928

II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden Art. 928a

C. Zentrale Datenbanken Art. 928b

D. AHV-Versichertennummer und Personennummer Art. 928c

E. Eintragung, Änderung und Löschung

I. Grundsätze Art. 929

II. Unternehmens-Identifikationsnummer Art. 930

III. Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung

1. Einzelunternehmen und Zweigniederlassungen Art. 931

2. Institute des öffentlichen Rechts Art. 932

IV. Änderung von Tatsachen Art. 933

V. Löschung von Amtes wegen

1. Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und

ohne Aktiven Art. 934

2. Bei fehlendem Rechtsdomizil von Einzelunternehmen und

Zweigniederlassunge Art. 934a

VI. Wiedereintragung Art. 935

F. Öffentlichkeit und Wirksamkeit

I. Öffentlichkeit und Veröffentlichung im Internet Art. 936

II. Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

Beginn der Wirksamkeit Art. 936a

III. Wirkungen Art. 936b

G. Pflichten

I. Prüfungspflicht Art. 937

II. Aufforderung und Eintragung von Amtes wegen Art. 938

III. Mängel in der Organisation Art. 939

H. Ordnungsbussen Art. 940

I. Gebühren Art. 941

J. Rechtsschutz Art. 942

K. Verordnung Art. 943

Obligationenrecht

510

220

Einunddreissigster Titel: Die Geschäftsfirmen

A. Grundsätze der Firmenbildung

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 944

II. Einzelunternehmen

1. Wesentlicher Inhalt Art. 945

2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 946

Aufgehoben Art. 947–949

III. Gesellschaftsfirmen

1. Bildung der Firma Art. 950

2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 951

IV. Zweigniederlassungen Art. 952

V. Aufgehoben Art. 953

VI. Namensänderung Art. 954

B. Firmen- und Namensgebrauchspflicht Art. 954a

C. Überwachung Art. 955

D. Vorbehalt anderer bundesrechtlicher Vorschriften Art. 955a

E. Schutz der Firma Art. 956

Zweiunddreissigster Titel:

Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art. 957

B. Buchführung Art. 957a

C. Rechnungslegung

I. Zweck und Bestandteile Art. 958

II. Grundlagen der Rechnungslegung

1. Annahme der Fortführung Art. 958a

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung Art. 958b

III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Art. 958c

IV. Darstellung, Währung und Sprache Art. 958d

D. Offenlegung und Einsichtnahme Art. 958e

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher Art. 958f

Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung

A. Bilanz

I. Zweck der Bilanz, Bilanzierungspflicht und

Bilanzierungsfähigkeit Art. 959

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

511

220

II. Mindestgliederung Art. 959a

B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung Art. 959b

C. Anhang Art. 959c

D. Bewertung

I. Grundsätze Art. 960

II. Aktiven

1. Im Allgemeinen Art. 960a

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen Art. 960b

3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Art. 960c

4. Anlagevermögen Art. 960d

III. Verbindlichkeiten Art. 960e

Dritter Abschnitt:

Rechnungslegung für grössere Unternehmen

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht Art. 961

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung Art. 961a

C. Geldflussrechnung Art. 961b

D. Lagebericht Art. 961c

E. Erleichterung infolge Konzernrechnung Art. 961d

Vierter Abschnitt:

Abschluss nach anerkanntem

Standard zur Rechnungslegung

A. Im Allgemeinen Art. 962

B. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Art. 962a

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

A. Pflicht zur Erstellung Art. 963

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung Art. 963a

C. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung Art. 963b

Aufgehoben Art. 964

Sechster Abschnitt:

Transparenz bei Rohstoffunternehmen

A. Grundsatz Art. 964a

B. Arten von Leistungen Art. 964b

C. Form und Inhalt des Berichts Art. 964c

D. Veröffentlichung Art. 964d

Obligationenrecht

512

220

E. Führung und Aufbewahrung Art. 964e

F. Ausdehnung des Anwendungsbereichs Art. 964f

Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere

Dreiunddreissigster Titel:

Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Begriff des Wertpapiers Art. 965

B. Verpflichtung aus dem Wertpapier Art. 966

C. Übertragung des Wertpapiers

I. Allgemeine Form Art. 967

II. Indossierung

1. Form Art. 968

2. Wirkung Art. 969

D. Umwandlung Art. 970

E. Kraftloserklärung

I. Geltendmachung Art. 971

II. Verfahren. Wirkung Art. 972

F. Besondere Vorschriften Art. 973

G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und einfache

Wertrechte

I. Sammelverwahrung von Wertpapieren Art. 973a

II. Globalurkunde Art. 973b

III. Einfache Wertrechte Art. 973c

H. Registerwertrechte

I. Errichtung Art. 973d

II. Wirkungen Art. 973e

III. Übertragung Art. 973f

IV. Sicherheiten Art. 973g

V. Kraftloserklärung Art. 973h

VI. Information und Haftung Art. 973i

Zweiter Abschnitt: Die Namenpapiere

A. Begriff Art. 974

B. Ausweis über das Gläubigerrecht

I. In der Regel Art. 975

II. Beim hinkenden Inhaberpapier Art. 976

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

513

220

C. Kraftloserklärung Art. 977

Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere

A. Begriff Art. 978

B. Einreden des Schuldners

I. Im Allgemeinen Art. 979

II. Bei Inhaberzinscoupons Art. 980

C. Kraftloserklärung

I. Im Allgemeinen

1. Begehren Art. 981

2. Zahlungsverbot Art. 982

3. Aufgebot, Anmeldungsfrist Art. 983

4. Art der Bekanntmachung Art. 984

5. Wirkung

a. Bei Vorlegung der Urkunde Art. 985

b. Bei Nichtvorlegung Art. 986

II. Bei Coupons im besondern Art. 987

III. Bei Banknoten und ähnlichen Papieren Art. 988

D. Schuldbrief Art. 989

Vierter Abschnitt: Der Wechsel

A. Wechselfähigkeit

Art. 990

B. Gezogener Wechsel

I. Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

1. Erfordernisse Art. 991

2. Fehlen von Erfordernissen Art. 992

3. Arten Art. 993

4. Zahlstellen. Domizilwechsel Art. 994

5. Zinsversprechen Art. 995

6. Verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme Art. 996

7. Unterschriften von Wechselunfähigen Art. 997

8. Unterschrift ohne Ermächtigung Art. 998

9. Haftung des Ausstellers Art. 999

10. Blankowechsel Art. 1000

Obligationenrecht

514

220

II. Indossament

1. Übertragbarkeit Art. 1001

2. Erfordernisse Art. 1002

3. Form Art. 1003

4. Wirkungen

a. Übertragungsfunktion Art. 1004

b. Garantiefunktion Art. 1005

c. Legitimation des Inhabers Art. 1006

5. Einreden Art. 1007

6. Vollmachtsindossament Art. 1008

7. Offenes Pfandindossament Art. 1009

8. Nachindossament Art. 1010

III. Annahme

1. Recht zur Vorlegung Art. 1011

2. Gebot und Verbot der Vorlegung Art. 1012

3. Pflicht zur Vorlegung bei Nachsichtwechseln Art. 1013

4. Nochmalige Vorlegung Art. 1014

5. Form der Annahme Art. 1015

6. Einschränkungen der Annahme Art. 1016

7. Domiziliat und Zahlstelle Art. 1017

8. Wirkung der Annahme

a. Im Allgemeinen Art. 1018

b. Bei Streichung Art. 1019

IV. Wechselbürgschaft

1. Wechselbürgen Art. 1020

2. Form Art. 1021

3. Wirkungen Art. 1022

V. Verfall

1. Im Allgemeinen Art. 1023

2. Bei Sichtwechseln Art. 1024

3. Bei Nachsichtwechseln Art. 1025

4. Fristenberechnung Art. 1026

5. Zeitberechnung nach altem Stil Art. 1027

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

515

220

VI. Zahlung

1. Vorlegung zur Zahlung Art. 1028

2. Recht auf Quittung. Teilzahlung Art. 1029

3. Zahlung vor und bei Verfall Art. 1030

4. Zahlung in fremder Währung Art. 1031

5. Hinterlegung Art. 1032

VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

1. Rückgriff des Inhabers Art. 1033

2. Protest

a. Fristen und Erfordernisse Art. 1034

b. Zuständigkeit Art. 1035

c. Inhalt Art. 1036

d. Form Art. 1037

e. Bei Teilannahme Art. 1038

f. Gegen mehrere Personen Art. 1039

g. Abschrift der Protesturkunde Art. 1040

h. Mangelhafter Protest Art. 1041

3. Benachrichtigung Art. 1042

4. Protesterlass Art. 1043

5. Solidarische Haftung der Wechselverpflichteten Art. 1044

6. Inhalt des Rückgriffs

a. Des Inhabers Art. 1045

b. Des Einlösers Art. 1046

c. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung Art. 1047

d. Bei Teilannahme Art. 1048

e. Rückwechsel Art. 1049

7. Präjudizierung

a. Im Allgemeinen Art. 1050

b. Höhere Gewalt Art. 1051

c. Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 1052

VIII. Übergang der Deckung

Art. 1053

IX. Ehreneintritt

1. Allgemeine Vorschriften Art. 1054

Obligationenrecht

516

220

2. Ehrenannahme

a. Voraussetzungen. Stellung des Inhabers Art. 1055

b. Form Art. 1056

c. Haftung des Ehrenannehmenden. Wirkung auf das Rück-

griffsrecht Art. 1057

3. Ehrenzahlung

a. Voraussetzungen Art. 1058

b. Verpflichtung des Inhabers Art. 1059

c. Folge der Zurückweisung Art. 1060

d. Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung Art. 1061

e. Übergang der Inhaberrechte. Mehrere Ehrenzahlungen Art. 1062

X. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels

(Duplikate), Wechselabschriften (Wechselkopien)

1. Ausfertigungen

a. Recht auf mehrere Ausfertigungen Art. 1063

b. Verhältnis der Ausfertigungen Art. 1064

c. Annahmevermerk Art. 1065

2. Abschriften

a. Form und Wirkung Art. 1066

b. Auslieferung der Urschrift Art. 1067

XI. Änderungen des Wechsels

Art. 1068

XII. Verjährung

1. Fristen Art. 1069

2. Unterbrechung

a. Gründe Art. 1070

b. Wirkungen Art. 1071

XIII. Kraftloserklärung

1. Vorsorgliche Massnahmen Art. 1072

2. Bekannter Inhaber Art. 1073

3. Unbekannter Inhaber

a. Pflichten des Gesuchstellers Art. 1074

b. Einleitung des Aufgebots Art. 1075

c. Fristen Art. 1076

d. Veröffentlichung Art. 1077

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

517

220

4. Wirkung

a. Bei Vorlegung des Wechsels Art. 1078

b. Bei Nichtvorlegung Art. 1079

5. Richterliche Verfügungen Art. 1080

XIV. Allgemeine Vorschriften

1. Fristbestimmungen

a. Feiertage Art. 1081

b. Fristberechnung Art. 1082

c. Ausschluss von Respekttagen Art. 1083

2. Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen Art. 1084

3. Eigenhändige Unterschrift. Unterschrift des Blinden Art. 1085

XV. Geltungsbereich der Gesetze

1. Wechselfähigkeit Art. 1086

2. Form und Fristen der Wechselerklärungen

a. Im Allgemeinen Art. 1087

b. Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechsel-

rechts Art. 1088

c. Ausübung des Rückgriffs Art. 1089

3. Wirkung der Wechselerklärungen

a. Im Allgemeinen Art. 1090

b. Teilannahme und Teilzahlung Art. 1091

c. Zahlung Art. 1092

d. Bereicherungsanspruch Art. 1093

e. Übergang der Deckung Art. 1094

f. Kraftloserklärung Art. 1095

C. Eigener Wechsel

1. Erfordernisse Art. 1096

2. Fehlen von Erfordernissen Art. 1097

3. Verweisung auf den gezogenen Wechsel Art. 1098

4. Haftung des Ausstellers. Vorlegung zur Sichtnahme Art. 1099

Fünfter Abschnitt: Der Check

I. Ausstellung und Form des Checks

1. Erfordernisse Art. 1100

2. Fehlen von Erfordernissen Art. 1101

3. Passive Checkfähigkeit Art. 1102

Obligationenrecht

518

220

4. Deckungserfordernis Art. 1103

5. Ausschluss der Annahme Art. 1104

6. Bezeichnung des Remittenten Art. 1105

7. Zinsvermerk Art. 1106

8. Zahlstellen. Domizilcheck Art. 1107

II. Übertragung

1. Übertragbarkeit Art. 1108

2. Erfordernisse Art. 1109

3. Legitimation des Inhabers Art. 1110

4. Inhabercheck Art. 1111

5. Abhandengekommener Check Art. 1112

6. Rechte aus dem Nachindossament Art. 1113

III. Checkbürgschaft

Art. 1114

IV. Vorlegung und Zahlung

1. Verfallzeit Art. 1115

2. Vorlegung zur Zahlung Art. 1116

3. Zeitberechnung nach altem Stil Art. 1117

4. Einlieferung in eine Abrechnungsstelle Art. 1118

5. Widerruf

a. Im Allgemeinen Art. 1119

b. Bei Tod, Handlungsunfähigkeit, Konkurs Art. 1120

6. Prüfung der Indossamente Art. 1121

7. Zahlung in fremder Währung Art. 1122

V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck

1. Gekreuzter Check

a. Begriff Art. 1123

b. Wirkungen Art. 1124

2. Verrechnungscheck

a. Im Allgemeinen Art. 1125

b. Rechte des Inhabers bei Konkurs, Zahlungseinstellung,

Zwangsvollstreckung Art. 1126

c. Rechte des Inhabers bei Verweigerung der Gutschrift oder

der Ausgleichung Art. 1127

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

519

220

VI. Rückgriff mangels Zahlung

1. Rückgriffsrechte des Inhabers Art. 1128

2. Protesterhebung. Fristen Art. 1129

3. Inhalt der Rückgriffsforderung Art. 1130

4. Vorbehalt der höheren Gewalt Art. 1131

VII. Gefälschter Check

Art. 1132

VIII. Ausfertigung mehrerer Stücke eines Checks

Art. 1133

IX. Verjährung

Art. 1134

X. Allgemeine Vorschriften

1. Begriff des «Bankiers» Art. 1135

2. Fristbestimmungen

a. Feiertage Art. 1136

b. Fristberechnung Art. 1137

XI. Geltungsbereich der Gesetze

1. Passive Checkfähigkeit Art. 1138

2. Form und Fristen der Checkerklärungen Art. 1139

3. Wirkung der Checkerklärungen

a. Recht des Ausstellungsortes Art. 1140

b. Recht des Zahlungsortes Art. 1141

c. Recht des Wohnsitzes Art. 1142

XII. Anwendbarkeit des Wechselrechts

Art. 1143

XIII. Vorbehalt besondern Rechtes

Art. 1144

Sechster Abschnitt:

Wechselähnliche und andere Ordrepapiere

A. Im Allgemeinen

I. Voraussetzungen Art. 1145

II. Einreden des Schuldners Art. 1146

Obligationenrecht

520

220

B. Wechselähnliche Papiere

I. Anweisungen an Ordre

1. Im Allgemeinen Art. 1147

2. Keine Annahmepflicht Art. 1148

3. Folgen der Annahme Art. 1149

4. Keine Wechselbetreibung Art. 1150

II. Zahlungsversprechen an Ordre Art. 1151

C. Andere indossierbare Papiere Art. 1152

Siebenter Abschnitt: Die Warenpapiere

A. Erfordernisse

I. Im Allgemeinen Art. 1153

II. Gleichwertige Titel in Wertrechteregistern Art. 1153a

B. Der Pfandschein Art. 1154

C. Bedeutung der Formvorschriften Art. 1155

Vierunddreissigster Titel: Anleihensobligationen

Erster Abschnitt: ...

Aufgehoben Art. 1156

Zweiter Abschnitt:

Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

A. Voraussetzungen Art. 1157

B. Anleihensvertreter

I. Bestellung Art. 1158

II. Befugnisse

1. Im Allgemeinen Art. 1159

2. Kontrolle des Schuldners Art. 1160

3. Bei pfandgesicherten Anleihen Art. 1161

III. Dahinfallen der Vollmacht Art. 1162

IV. Kosten Art. 1163

C. Gläubigerversammlung

I. Im Allgemeinen Art. 1164

II. Einberufung

1. Im Allgemeinen Art. 1165

2. Stundung Art. 1166

III. Abhaltung

1. Stimmrecht Art. 1167

2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger Art. 1168

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

521

220

IV. Verfahrensvorschriften Art. 1169

D. Gemeinschaftsbeschlüsse

I. Eingriffe in die Gläubigerrechte

1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit

a. Bei nur einer Gemeinschaft Art. 1170

b. Bei mehreren Gemeinschaften Art. 1171

c. Feststellung der Mehrheit Art. 1172

2. Beschränkungen

a. Im Allgemeinen Art. 1173

b. Gleichbehandlung Art. 1174

c. Status und Bilanz Art. 1175

3. Genehmigung

a. Im Allgemeinen Art. 1176

b. Voraussetzungen Art. 1177

c. Weiterzug Art. 1178

d. Widerruf Art. 1179

II. Andere Beschlüsse

1. Vollmacht des Anleihensvertreters Art. 1180

2. Die übrigen Fälle Art. 1181

3. Anfechtung Art. 1182

E. Besondere Anwendungsfälle

I. Konkurs des Schuldners Art. 1183

II. Nachlassvertrag Art. 1184

III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen Art. 1185

F. Zwingendes Recht Art. 1186

Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom

30. März 1911

Schlussbestimmungen der Änderung vom

23. März 1962

A. Konkursprivileg Art. 1

B. Unlauterer Wettbewerb Art. 2

C. Übergangsrecht Art. 3

D. Inkrafttreten Art. 4

Obligationenrecht

522

220

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

16. Dezember 2005

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Anpassungsfrist Art. 2

C. Leistung der Einlagen Art. 3

D. Partizipationsscheine und Genussscheine Art. 4

E. Eigene Stammanteile Art. 5

F. Nachschusspflicht Art. 6

G. Revisionsstelle Art. 7

H. Stimmrecht Art. 8

J. Anpassung statutarischer Mehrheitserfordernisse Art. 9

K. Vernichtung von Aktien und Stammanteilen im Fall

einer Sanierung Art. 10

L. Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen Art. 11

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

17. Juni 2011

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

23. Dezember 2011

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Art. 2

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

12. Dezember 2014

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Anpassung von Statuten und Reglementen Art. 2

C. Meldepflichten Art. 3

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

25. September 2015

A. Allgemeine Regel Art. 1

B. Anpassung eingetragener Firmen Art. 2

C. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma Art. 3

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

523

220

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

17. März 2017

A. Allgemeine Regeln Art. 1

B. Eintragungspflicht von Instituten des öffentlichen

Rechts Art. 2

Übergangsbestimmungen der Änderung vom

21. Juni 2019

A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1

B. Meldung der Ausnahmefälle beim Handelsregisteramt Art. 2

C. Gesellschaften ohne börsenkotierte Beteiligungspapiere

mit nicht als Bucheffekten ausgestalteten Inhaberaktien

1. Geltungsbereich Art. 3

2. Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien Art. 4

3. Anpassung der Statuten und Eintragung ins Handelsregister Art. 5

4. Aktualisierung des Aktienbuchs und Suspendierung von

Rechten Art. 6

5. Nachholen der Meldung Art. 7

6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft Art. 8

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

19. Juni 2020

A.–C. Noch nicht in Kraft Art. 1–3

D. Vertretung der Geschlechter Art. 4

E. und F. Noch nicht in Kraft Art. 5 und 6

G. Transparenz bei Rohstoffunternehmen Art. 7

Schlussbestimmungen zum VIII. Titel und zum

VIIIbis. Titel

Art. 1

Aufgehoben Art. 2‒4

Art. 5

Art. 6

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel

Änderung des OR Art. 1

Änderung des ZGB Art. 2

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Art. 3

Obligationenrecht

524

220

Änderung des Landwirtschaftsgesetzes Art. 4

Änderung des Arbeitsgesetzes Art. 5

Aufhebung eidgenössischer Vorschriften Art. 6

Anpassung altrechtlicher Verhältnisse Art. 7

Inkrafttreten des Gesetzes Art. 8

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des

XIII. Titels

A. Übergangsrecht Art. 1

B. Konkursprivileg Art. 2

C. Inkrafttreten Art. 3

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den

Titeln XXIV–XXXIII

A. Anwendbarkeit des Schlusstitels Art. 1

B. Anpassung alter Gesellschaften an das neue Recht

I. Im Allgemeinen Art. 2

II. Wohlfahrtsfonds Art. 3

Aufgehoben Art. 4

C. Bilanzvorschriften

I. Vorbehalt ausserordentlicher Verhältnisse Art. 5

II. Aufgehoben Art. 6

D. Haftungsverhältnisse der Genossenschafter Art. 7

E. Geschäftsfirmen Art. 8

F. Früher ausgegebene Wertpapiere

I. Namenpapiere Art. 9

II. Aktien

1. Nennwert Art. 10

2. Nicht voll einbezahlte Inhaberaktien Art. 11

III. Wechsel und Checks Art. 12

G. Gläubigergemeinschaft Art. 13

H. Aufgehoben Art. 14

J. Abänderung des Schuldbetreibungs- und Konkurs-

gesetzes Art. 15

Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. BG

525

220

K. Verhältnis zum Bankengesetz

I. Allgemeiner Vorbehalt Art. 16

II. Abänderung einzelner Vorschriften Art. 17

L. Aufhebung von Bundeszivilrecht Art. 18

M. Inkrafttreten dieses Gesetzes Art. 19

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel

A. Schlusstitel des Zivilgesetzbuches Art. 1

B. Anpassung an das neue Recht

I. Im Allgemeinen Art. 2

II. Einzelne Bestimmungen

1. Partizipations- und Genussscheine Art. 3

2. Ablehnung von Namenaktionären Art. 4

3. Stimmrechtsaktien Art. 5

4. Qualifizierte Mehrheiten Art. 6

C. Änderung von Bundesgesetzen Art. 7

D. Referendum Art. 8

E. Inkrafttreten Art. 9

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt

des XXXIV. Titels

Obligationenrecht

526

220