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Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)
vom 14. Juni 2016 (Stand am 1. Januar 2017)
Vom Bundesrat genehmigt am 2. Dezember 2016
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), gestützt auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 19951 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 3 Gebührenansätze 1 Die Gebühren, die nach dem IGEG sowie nach dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 (URG), dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 19924 (ToG), dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 (MSchG), dem Designgesetz vom 5. Oktober 20016 (DesG), dem Patentgesetz vom 25. Juni 19547 (PatG), dem Patent- anwaltsgesetz vom 20. März 20098 (PAG) und aufgrund der zugehörigen Verord- nungen zu zahlen sind, sind im Anhang festgelegt. 2 Für die Behandlung besonderer Anträge und für Dienstleistungen kann das IGE eine Gebühr verlangen. Massgebend sind der Zeitaufwand und die Auslagen. Der Stundenansatz ist im Anhang Ziffer 7 festgelegt. 3 Der Institutsrat kann die Gebührenansätze jeweils auf den Anfang eines Geschäfts- jahres des IGE an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpas-
AS 2016 4845 1 SR 172.010.31 2 SR 172.041.1 3 SR 231.1 4 SR 231.2 5 SR 232.11 6 SR 232.12 7 SR 232.14 8 SR 935.62
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sen, sofern die Erhöhung seit dem 1. Januar 2017 oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.
Art. 4 Zahlung 1 Die Gebühren sind bis zu dem vom IGE angegebenen Termin zu zahlen. 2 Die Bestimmungen der Erlasse nach Artikel 3 Absatz 1 bleiben vorbehalten.
Art. 5 Zahlungsarten Die Gebühren sind in Schweizerfranken zu bezahlen:
a. durch Einzahlung oder Überweisung auf ein dafür vorgesehenes Konto des IGE;
b. durch jede andere vom IGE als zulässig erklärte Zahlungsart.
Art. 6 Angaben über die Zahlung 1 Jede Zahlung muss den Namen der zahlenden Person und die Angaben enthalten, die den Zweck der Zahlung ohne Weiteres erkennen lassen. Anstelle einer Beschrei- bung der Gebühr kann der Code gemäss Anhang angegeben werden. 2 Fehlen diese Angaben, so fordert das IGE die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom IGE angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.
Art. 7 Eingang und Gültigkeit der Zahlung 1 Als Zahlungseingang gilt die Gutschrift auf einem Konto des IGE. 2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des IGE der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 8 Zahlung mittels Belastungsermächtigung 1 Bei Zahlung mittels einer vom IGE zugelassenen Zahlungsart auf der Grundlage einer Belastungsermächtigung wie mittels Kreditkarte oder Lastschrift gilt als Zah- lungseingang der Eingang der auf die konkrete Gebühr bezogenen Belastungs- ermächtigung beim IGE. Betrifft die Ermächtigung eine Gebühr, die das IGE noch nicht in Rechnung gestellt hat, so gilt als Zahlungseingang der Tag der Rechnungs- stellung. 2 Die Zahlung ist nur gültig, wenn der Betrag, gegebenenfalls abzüglich der vom Finanzdienstleister erhobenen Kommission, einem Konto des IGE gutgeschrieben wird. 3 Wird das IGE nach einer Beanstandung der einzahlenden Person verpflichtet, die Gebühr ganz oder teilweise dem Finanzdienstleister zurückzuerstatten, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Räumt das IGE der zahlungspflichtigen Person eine
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weitere Frist zur Zahlung der Gebühr ein, so kann es eine besondere Bearbeitungs- gebühr verlangen; diese beträgt 10 Prozent des geschuldeten Betrags, mindestens aber 50 Franken. 4 Das IGE kann verlangen, dass Belastungsermächtigungen elektronisch einzurei- chen sind. Es veröffentlicht die technischen Einzelheiten in geeigneter Weise.
Art. 9 Rechtzeitige Zahlung 1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt. Das IGE nimmt keine Teilzahlungen entgegen; wo es der Billigkeit entspricht, kann es geringfügige Fehlbeträge ohne Rechtsnachteil für die zahlungspflichtige Person unberücksichtigt lassen. 2 Den Beweis für rechtzeitige Zahlung hat die zahlungspflichtige Person zu erbrin- gen.
Art. 10 Gebührenreduktion bei elektronischer Kommunikation 1 Das IGE kann bei elektronischer Kommunikation eine Gebührenreduktion gewäh- ren. 2 Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht über- steigen und höchstens 200 Franken betragen.
Art. 11 Übergangsbestimmungen 1 Die Zahlungsmodalitäten und die Höhe von Gebühren, die von einem Ereignis aus- gelöst worden sind, das vor dem 1. Januar 2017 eingetreten ist, richten sich nach bisherigem Recht. 2 Die Übergangsbestimmung nach Absatz 1 gilt sinngemäss auch bei künftigen Änderungen der Zahlungsmodalitäten und der Höhe von Gebühren.
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Gebührenordnung vom 28. April 19979 des Eidgenössischen Instituts für Geis- tiges Eigentum wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
9 [AS 1997 2173, 1999 2632, 2005 2323, 2006 4487, 2007 4477 Ziff. VI, 2008 1897, 2011 2251, 2013 1307, 2016 1049]
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Anhang (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1)
Gebührenansätze
1. Gebühren für Marken und geografische Angaben
Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Art. 28 Abs. 3 Art. 18 Abs. 1
MSchG10 MSchV11
Hinterlegungsgebühr 1000 550.–
Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassenzuschlag 1100 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchfüh-
rung der Prüfung 1200 400.–
Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 1300 800.– Art. 10 Abs. 2 Art. 26 Abs. 4
MSchG MSchV
Verlängerungsgebühr 1400 700.–
Art. 26 Abs. 5 MSchV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
1450 50.–
Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 1500 100.– Art. 45 Abs. 2 Art. 47 Abs. 4
MSchG MSchV
Nationale Gebühr für ein Gesuch um internationale Registrierung
1600 100.–
Art. 45 Abs. 2 Art. 8 Abs. 7
MSchG MMP12
Individuelle Gebühr für die Benennung der Schweiz – für drei Klassen 1700 450.– – für jede weitere Klasse 1730 50.– Individuelle Gebühr für die Erneuerung 1760 500.–
Art. 35a Abs. 3 MSchG Gebühr für die Löschung 1800 800.– Art. 50a Abs. 3 Art. 14
MSchG GUB/ GGA-VO13
Gebühren im Zusammenhang mit dem Register für geografische Angaben:
– Eintragungsgebühr 1900 4000.– – Einsprachegebühr 1930 2000.– – Gebühr für die Änderung
des Pflichtenhefts 1960 800.–
10 SR 232.11 11 SR 232.111 12 SR 0.232.112.4 13 SR 232.112.2
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2. Gebühren für Design
Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Art. 17 Abs. 1 DesV14 Eintragungsgebühr Art. 19 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2 Bst. a
DesG15 DesV
– Grundgebühr für die erste Schutz- periode (1.–5. Jahr) – für ein einzeln hinterlegtes De-
sign oder das erste Design einer Sammel- hinterlegung
3000 200.–
– für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung
3100 100.–
höchstens jedoch 3200 700.– Art. 17 Abs. 2 Bst. b
DesV – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche Abbildung ab der zweiten
3300 20.–
Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode
(6.–10. Jahr), die dritte Schutz- periode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes De-
sign oder das erste Design einer Sammel- hinterlegung
3400 200.–
– für jedes weitere Design einer Sammelhinterlegung
3500 100.–
höchstens jedoch 3600 700.– Art. 21 Abs. 3 DesV Zuschlag bei Zahlung nach Ablauf
der Schutzperiode 3650 50.–
Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 3700 100.–
14 SR 232.121 15 SR 232.12
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3. Gebühren für Erfindungspatente
Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Art. 138 Abs. 1 Bst. c Art. 17a Abs. 1 Bst. a Art. 49 Abs. 1 Art. 118 Abs. 1 Bst. a Art. 124 Abs. 1 Bst. c
PatG16 PatV17 PatV PatV PatV
Anmeldegebühr 2000 200.–
Art. 17a Abs. 1 Bst. b Art. 31a Art. 53a Abs. 1 Art. 61a Abs. 2
PatV PatV PatV PatV
Anspruchsgebühr vom elften Pa- tentanspruch an, für jeden Patentan- spruch
2030 50.–
Art. 53 Abs. 1 Art. 57 Abs. 2 Art. 59 Abs. 2
PatV PatV PatV
Recherchengebühr 2060 500.–
Art. 17a Abs. 1 Bst. c Art. 61a
PatV PatV
Prüfungsgebühr 2100 500.–
Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durch- führung der Sachprüfung
2150 200.–
Art. 73 Abs. 2 PatV Einspruchsgebühr 2200 800.– Art. 17a Abs. 1 Bst. e Art. 18 Art. 18a Abs. 3 Art. 118 Abs. 2 Art. 118a
PatV PatV PatV PatV PatV
Jahresgebühr – für das 4. Jahr nach der Anmel-
dung 2340 100.–
– für das 5. Jahr nach der Anmel- dung
2350 150.–
– für das 6. Jahr nach der Anmel- dung
2360 200.–
– für das 7. Jahr nach der Anmel- dung
2370 250.–
– für das 8. Jahr nach der Anmel- dung
2380 300.–
– für das 9. Jahr nach der Anmel- dung
2390 350.–
– für das 10. Jahr nach der Anmel- dung
2400 400.–
– für das 11. Jahr nach der Anmel- dung
2410 450.–
– für das 12. Jahr nach der Anmel- dung
2420 500.–
– für das 13. Jahr nach der Anmel- dung
2430 550.–
16 SR 232.14 17 SR 232.141
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Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
– für das 14. Jahr nach der Anmel- dung
2440 600.–
– für das 15. Jahr nach der Anmel- dung
2450 650.–
– für das 16. Jahr nach der Anmel- dung
2460 700.–
– für das 17. Jahr nach der Anmel- dung
2470 750.–
– für das 18. Jahr nach der Anmel- dung
2480 800.–
– für das 19. Jahr nach der Anmel- dung
2490 850.–
– für das 20. Jahr nach der Anmel- dung
2500 900.–
Art. 18 Abs. 3 PatV Zuschlag 2550 50.– Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 2600 100.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 2650 500.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer
Erklärung teilweisen Verzichts 2700 500.– Art. 133 Abs. 2 Art. 121 Abs. 1
PatG PatV
Übermittlungsgebühr 2800 100.–
Art. 140h Abs. 1 PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutzzertifikate 2900 2500.–
Art. 140h Abs. 1 Art. 127l
PatG PatV
Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate
2910
– für das 1. Jahr 950.– – für das 2. Jahr 1000.– – für das 3. Jahr 1050.– – für das 4. Jahr 1100.– – für das 5. Jahr 1150.–
Art. 127l Abs. 3 PatV – Zuschlag 2950 50.–
4. Gebühren nach dem Patentanwaltsgesetz
Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 1
PAG18 PAG
Gebühr für die Eintragung in das Patent- anwaltsregister
5000 200.–
18 SR 935.62
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5. Gebühren im Bereich Urheberrecht
Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Art. 13 Abs. 1 IGEG Gebühren für Verfügungen im Zu- sammenhang mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften – pro angebrochene Zeiteinheit
von 5 Minuten 4000 15.–
Beizug externer Experten 4100 Kosten
6. Gebühren für Topographien
Artikel Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Art. 14 Abs. 2 ToG19 Anmeldegebühr 4500 450.–
7. Verschiedene Kanzleigebühren
Beschreibung der Gebühr Code Fr.
Beglaubigungen durch die Bundeskanzlei 5100 Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 5200 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen 5300 bis zu 50 %
der geschuldeten Gebühr
19 SR 231.2