عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم الصناعية معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم الصناعية حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل مع الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم الصناعية المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي الاقتصاد المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَردي – البحث لأغراض الابتكار قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية الدعم المتعلق بكوفيد-19 الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية المناصب الشاغرة المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
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CH122

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Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (stand am 20. Januar 2004)

 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (stand am 20. Januar 2004)

172.220.1Bundespersonalgesetz (BPG)

vom 24. März 2000 (Stand am 20. Januar 2004)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19982, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:

a. der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);

b. der Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19624;

c. der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 19975;

d. der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19986 über die Schweizerischen Bundesbahnen;

e. der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;

AS 2001 894 1 SR 101 2 BBl 1999 1597 3 SR 172.010 4 [AS 1962 636, 1966 1325, 1970 1257, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. II 1, 1978 688

Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600 Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. 1, 1992 641 2344, 1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I 1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).

5 SR 783.1 6 SR 742.31

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172.220.1 Bundespersonal

f.7 des Bundesstrafgerichts, soweit das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20028 nichts anderes vorsieht, und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren;

g. des Bundesgerichtes nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194310.

2 Es gilt nicht: a. für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung

gewählten Personen; b. für Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 197811 über die Berufs-

bildung unterstehen.

Art. 3 Arbeitgeber 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:

a. der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung; b. die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste; c. die Schweizerische Post; d. die Schweizerischen Bundesbahnen; e. das Bundesgericht.

2 Die eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungsein- heiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Be- fugnisse überträgt. 3 Das Bundesstrafgericht gilt als Arbeitgeber, soweit ihm das Gesetz oder der Bun- desrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.12

Art. 4 Personalpolitik 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkur- renzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

8 SR 173.71 9 SR 172.021 10 SR 173.110 11 [AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Abs. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4,

1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Art. 25 Abs. 2, Anhang Ziff. 1, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2. AS 2003 4557 Anhang Ziff. I 1]. Heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10)

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2003 (SR 173.71).

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2 Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:

a. zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal; b. zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Weiterbildung und Moti-

vierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit; c. zur Kaderförderung und Managemententwicklung; d. für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung; e. zur Förderung der Mehrsprachigkeit sowie zur angemessenen Vertretung der

Sprachgemeinschaften und zu deren Verständigung untereinander; f. für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung

und Eingliederung; g. zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicher-

heit ihres Personals; h. zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz; i. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine

Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; j. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; k. zu einer umfassenden Information ihres Personals.

3 Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.

Art. 5 Koordination und Controlling 1 Der Bundesrat koordiniert und steuert die Umsetzung der Personalpolitik. Er über- prüft periodisch, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden; er erstattet der Bun- desversammlung darüber Bericht und beantragt ihr rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen. Er vereinbart mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen Form und Inhalt der Berichterstattung. 2 Er sorgt dafür, dass die Arbeitgeber ein geeignetes Controlling-System anwenden. 3 Der Bundesrat kann das Personalwesen der nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG13 mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organisationen und Dritten durch eine geeignete Fachstelle koordinieren lassen. 4 Er bezeichnet die zuständigen Stellen.

Art. 6 Anwendbares Recht 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.

SR 172.01013

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172.220.1 Bundespersonal

2 Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts14 (OR). 3 Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt. 4 Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar. 5 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal, Praktikantinnen und Praktikanten sowie im Ausland rekrutiertes und angestelltes Personal. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen. 6 Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstel- len. 7 Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.

Art. 6a15 Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes

1 Der Bundesrat erlässt Grundsätze über: a. den Lohn (einschliesslich Nebenleistungen) des obersten Kaders sowie des-

jenigen Personals, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird: 1. der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen

SBB; 2. von andern Unternehmen und Anstalten des Bundes, die als dezentrali-

sierte Verwaltungseinheiten diesem Gesetz unterstehen; b. das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Mitglieder des Verwal-

tungsrates oder eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans von Unter- nehmen und Anstalten nach Buchstabe a.

2 Er erlässt Grundsätze über weitere Vertragsbedingungen, die mit Personen nach Absatz 1 vereinbart werden, namentlich über die berufliche Vorsorge und über Abgangsentschädigungen. 3 Er erlässt Grundsätze über Nebenbeschäftigungen von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a. Entgeltliche Nebenbeschäftigungen, welche die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen oder der Anstalt vermindern oder zu einem

14 SR 220 15 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere

Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514).

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Konflikt mit deren Interessen führen können, bedürfen der Zustimmung des Bundes- rates. Dieser regelt die Pflicht zur Ablieferung der daraus resultierenden Einnahmen. 4 Die Gesamtsumme der ausgerichteten Löhne beziehungsweise Honorare (ein- schliesslich Nebenleistungen) der Personen nach Absatz 1 sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich. Für die vorsitzende Person der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates beziehungs- weise die vorsitzende Person eines vergleichbaren obersten Leitungsorgans wird der Lohn beziehungsweise das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) jeweils indi- viduell ausgewiesen. 5 Die Grundsätze nach den Absätzen 1–4 gelten auch für Unternehmen, welche von Unternehmen und Anstalten, die diesem Gesetz unterstellt sind, kapital- und stim- menmässig beherrscht werden und ihren Sitz in der Schweiz haben. 6 Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1–5 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapi- tal- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben. Für börsenkotierte Unternehmungen gilt lediglich der Grundsatz nach Absatz 4.

Art. 7 Ausschreibung Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen.

2. Abschnitt: Entstehung, Beendigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen 1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es entsteht unter Vorbehalt von Artikel 9 Absätze 3–5 durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags. 2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Probezeit; diese dauert höchstens sechs Monate. 3 Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bun- desrat durch Verordnung:

a. welche Arbeitsverhältnisse nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht zugäng- lich sind;

b. welche Arbeitsverhältnisse nur Personen zugänglich sind, die ausschliesslich über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

Art. 9 Dauer 1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.

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2 Das befristete Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens fünf Jah- ren geschlossen werden. Dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach fünf Jahren als unbefristet. Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vorsehen. 3 Die Mitglieder der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen werden für die Amtsdauer nach Artikel 71c Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196816 gewählt. 4 Die Bundesversammlung und das Bundesgericht können je für ihren Bereich regeln, welches Personal auf Amtsdauer gewählt wird. 5 Der Bundesrat kann durch Verordnung für weiteres Personal, das vom Anstel- lungsorgan unabhängig sein muss, die Wahl auf Amtsdauer vorsehen. 6 Die Wahlbehörde kann das Dienstverhältnis der nach den Absätzen 3–5 gewählten Personen aus wichtigen Gründen vor Ablauf der Amtsdauer umgestalten oder auf- lösen.

Art. 10 Beendigung 1 Die Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt beendigen. 2 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:

a. beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

b. beim Tod der angestellten Person; c. mit dem Ablauf der Vertragsdauer.

3 Für bestimmte Personalkategorien kann der Bundesrat ein Rücktrittsalter vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen. Die Arbeitgeber kön- nen in Einzelfällen eine Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen.

Art. 11 Auflösung befristeter Arbeitsverhältnisse Die Vertragsparteien können das befristete Arbeitsverhältnis in den Fällen nach Artikel 12 Absatz 7 fristlos kündigen.

Art. 12 Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt wer- den.

16 SR 172.021 17 SR 831.10

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2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden: a. in den ersten zwei Monaten auf Ende der auf die Kündigung folgenden

Woche; b. ab dem dritten Monat auf Ende des der Kündigung folgenden Monats.

3 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Mindestfristen:

a. drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; b. vier Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr; c. sechs Monate ab dem elften Dienstjahr.

4 Die Ausführungsbestimmungen können längere Mindestfristen festlegen, als die Absätze 2 und 3 vorsehen. 5 Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen. 6 Nach Ablauf der Probezeit gelten als Gründe für die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber:

a. die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten; b. Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung

anhalten oder sich wiederholten; c. mangelnde Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag

vereinbarte Arbeit zu verrichten; d. mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit; e. schwer wiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe, sofern der

Arbeitgeber der betroffenen Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;

f. der Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung. 7 Als Grund für die fristlose Kündigung durch die Vertragsparteien gilt jeder Um- stand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

Art. 13 Formvorschriften 1 Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, die Befristung, die Beendigung nach Artikel 10 Absatz 1 sowie die Auflösung nach den Artikeln 11 und 12 haben schrift- lich zu erfolgen. 2 Angestellte müssen ihre fristlose Kündigung auf Verlangen des Arbeitgebers schriftlich begründen. 3 Können sich die Parteien über die Beendigung nicht einigen, so kündigt der Ar- beitgeber in Form einer Verfügung.

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Art. 14 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung 1 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kennt- nisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie:

a. wichtige Formvorschriften verletzt; b. nach Artikel 12 Absätze 6 und 7 nicht begründet ist; oder c. zur Unzeit nach Artikel 336c OR18 erfolgt ist.

2 Verlangt der Arbeitgeber bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kün- digung, so ist die Kündigung nichtig und die betroffene Person wird mit der bisheri- gen oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer anderen zumutbaren Arbeit weiter- beschäftigt. 3 Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn er oder die Beschwerdeinstanz die Kündigung aufgehoben hat, insbesondere weil sie:

a. missbräuchlich nach Artikel 336 OR ist; oder b. diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom

24. März 199519 ist. 4 Für die Kündigung zur Unzeit durch die angestellte Person gilt Artikel 336d OR. 5 Vorbehalten bleibt die Entschädigung nach Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes. 6 Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 ist anwendbar; der Rechtsweg richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Art. 15 Lohn 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung. 2 Der Bundesrat regelt Mindestlöhne. 3 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung. 4 Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen an die regionale Arbeits- marktlage, an die örtliche Infrastruktur und an die branchenspezifischen Bedürfnisse anzupassen. 5 Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.

18 SR 220 19 SR 151.1

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Gesetz 172.220.1

6 Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.20

Art. 16 Teuerungsausgleich 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten auf den Lohn oder einzelne Lohnanteile sowie auf weitere Leistungen einen angemessenen Teuerungsausgleich aus. Er berücksichtigt dabei seine wirtschaftliche und finanzielle Lage sowie die Verhält- nisse auf dem Arbeitsmarkt. 2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze. 3 Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, enthält dieser Bestimmungen über den Teuerungsausgleich. Können sich die Vertragspar- teien nicht über dessen Umfang einigen, so legt ihn das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) fest.

Art. 17 Arbeitszeit, Ferien und Urlaub 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Arbeitszeit sowie die Ferien und den Urlaub; sie regeln ferner Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit. 2 Der Bundesrat regelt die maximale Normalarbeitszeit, die Mindestferien sowie den Mutterschaftsurlaub.

Art. 18 Weitere Leistungen des Arbeitgebers 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 2 Sie regeln ferner den Ersatz der Auslagen und die Vergütung für Inkonvenienzen.

Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 1 Der Arbeitgeber schöpft alle sinnvollen Möglichkeiten einer zumutbaren Weiter- beschäftigung aus, bevor er Angestellten ohne deren Verschulden kündigt. 2 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, ohne dass die betroffene Person daran ein Verschulden trifft, so erhält sie eine Entschädigung:

a. wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;

b. wenn das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.

20 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Juni 2003 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 297 300; BBl 2002 7496 7514).

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172.220.1 Bundespersonal

3 Wird die Kündigung nach Artikel 14 Absätze 1 oder 3 Buchstabe a aufgehoben, so erhält die betroffene Person eine Entschädigung, wenn sie aus Gründen, die nicht sie zu vertreten hat, nicht bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 weiterbeschäftigt wird. 4 Wird die Kündigung nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b aufgehoben, so erhält die betroffene Person eine Entschädigung, wenn der Arbeitgeber sie nicht mit der bisherigen Arbeit weiterbeschäftigen kann. 5 Der Bundesrat kann durch Verordnung für weiteres Personal Entschädigungen vorsehen. Er regelt den Rahmen für allfällige Abgangsentschädigungen bei Beendi- gung im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 10 Absatz 1. 6 Die Ausführungsbestimmungen regeln:

a. den Mindest- und den Höchstbetrag der Entschädigung; b. die Rückerstattung der Entschädigung, wenn die nach den Absätzen 2, 3

oder 5 entlassene Person bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 angestellt wird.

7 Für die Fälle nach den Absätzen 2, 3 und 5 können die Ausführungsbestimmungen auch die Anrechnung von gesetzlichen Leistungen obligatorischer Versicherungen regeln. 8 Die Ausführungsbestimmungen können die Ausrichtung der Entschädigung als Rente vorsehen.

Art. 20 Wahrung der Interessen der Arbeitgeber 1 Die Angestellten haben die ihnen übertragene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen und die berechtigten Interessen des Bundes beziehungsweise ihres Arbeitgebers zu wahren. 2 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen die Angestellten keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen.

Art. 21 Verpflichtungen des Personals 1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungs- bestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:

a. an einem bestimmten Ort zu wohnen; b. in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen; die Ausführungsbestimmungen

können das Rechtsverhältnis abweichend von der Gesetzgebung über das Mietrecht regeln;

c. bestimmte Geräte, Arbeitskleider und Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden. 2 Die Ausführungsbestimmungen können das Personal verpflichten, Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter ganz oder teilweise dem Arbeitgeber abzuliefern, wenn es diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses ausübt. 3 Das Personal darf weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht.

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4 Dem Personal ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

Art. 22 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis 1 Die Angestellten unterstehen dem Berufsgeheimnis, dem Geschäfts- und dem Amtsgeheimnis. 2 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Schweigepflicht in Ergänzung der Spe- zialgesetzgebung.

Art. 23 Nebenbeschäftigung Die Ausführungsbestimmungen können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und öffentlicher Ämter von einer Bewilligung abhängig machen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen.

Art. 24 Einschränkung von Rechten des Personals 1 Soweit es für die Staatssicherheit, für die Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen erforderlich ist, kann der Bundesrat das Streikrecht für bestimmte Kategorien von Angestellten beschränken oder auf- heben. 2 Aus den gleichen Gründen kann er:

a. die Niederlassungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit über die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen hinaus beschränken;

b. dem Personal über den Arbeitsvertrag hinausgehende Pflichten auferlegen.

Art. 25 Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Massnahmen, welche nach der Ver- letzung arbeitsrechtlicher Pflichten den geordneten Vollzug der Aufgaben wieder sicherstellen. 2 Bei Fahrlässigkeit können sie als Massnahmen die Verwarnung, den Verweis oder die Änderung des Aufgabenkreises vorsehen. 3 Bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit können sie zudem die Lohnkürzung, die Busse sowie die Änderung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes vorsehen.

Art. 26 Vorsorgliche Massnahmen 1 Der Arbeitgeber trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der Aufgaben gefährdet ist. 2 Ist der Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet, die in der angestellten Per- son liegen, so kann der Arbeitgeber insbesondere das Arbeitsverhältnis mit dieser Person einstellen sowie den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder streichen. Die Versicherungsverhältnisse werden durch vorsorgliche Massnahmen nicht berührt.

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3 Erweisen sich vorsorgliche Massnahmen als ungerechtfertigt, so wird die betrof- fene Person wieder in ihre Rechte eingesetzt. Zurückbehaltene Beträge auf dem Lohn und auf weiteren Leistungen werden ausbezahlt.

Art. 27 Datenbearbeitung 1 Der Arbeitgeber bearbeitet die für die Personal- und Lohnbewirtschaftung notwen- digen Personendaten. 2 Die Ausführungsbestimmungen regeln im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199221 über den Datenschutz:

a. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten über Sozialmassnahmen sowie über betrei- bungs-, administrativ- und strafrechtliche Massnahmen;

b. die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen nach Arti- kel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, soweit diese für die Personalentwicklung notwendig ist und die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat;

c. die Aufbewahrungsfrist, die Organisation der automatisierten Systeme sowie die Datensicherheit; sie können den Datenzugriff im Abrufverfahren vor- sehen.

3 Die zuständigen Stellen dürfen Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweiter- gabe schriftlich zugestimmt hat.

Art. 28 Gesundheitsdaten 1 Der zuständige ärztliche Dienst behandelt die Personendaten über die Gesundheit vertraulich; er bewahrt die diesbezüglichen Akten auf. 2 Er darf den interessierten Stellen über die Schlussfolgerungen aus ärztlichen Fest- stellungen nur so weit Auskunft erteilen, als das für die Beurteilung der Anstel- lungs-, Versicherungs- oder Arbeitstauglichkeit von Bewerberinnen und Bewerbern oder für die Stellungnahme zu Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist. 3 Im Übrigen darf er Gesundheitsdaten und medizinische Akten nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person weitergeben; wird die Zustimmung verweigert, so darf die Weitergabe nur mit Ermächtigung der in den Ausführungsbestimmungen zu bezeichnenden Stelle erfolgen. 4 Die Ermächtigung nach Absatz 3 wird verweigert, wenn:

a. die Person, über die Auskunft verlangt wird, ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung hat; oder

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b. diese den Arbeitgeber in der Durchführung seiner Aufgaben wesentlich be- einträchtigen würde; oder

c. öffentliche Interessen es verlangen.

4. Abschnitt: Massnahmen zu Gunsten des Personals

Art. 29 Arbeitsverhinderung und Tod 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, Invalidität, Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft. 2 Sie regeln die Leistungen an die Hinterbliebenen beim Tod der angestellten Per- son. 3 Sie regeln ferner die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und auslän- discher Sozialversicherungen an den Lohn und weitere Leistungen.

Art. 30 Eintritt in die Rechte des Personals 1 Gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, tritt der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leis- tungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen ein. 2 Ein Rückgriffsrecht steht dem Arbeitgeber gegen den Ehegatten der angestellten Person, ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen nur zu, wenn sie die Arbeitsverhinderung absicht- lich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

Art. 31 Sozialmassnahmen und Sozialleistungen 1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Leistungen an die Angestellten zum Unterhalt der Kinder, für die sie aufzukommen haben. Der Bundesrat regelt die Min- destleistungen. 2 Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen vorsehen, welche die Kin- derbetreuung erleichtern. Sie können zu Gunsten von Angestellten, die abhängige Erwerbsbehinderte betreuen oder für solche aufkommen, Massnahmen zur Erleichte- rung der Betreuung sowie Leistungen vorsehen. 3 Die Ausführungsbestimmungen können Massnahmen und Leistungen zur Milde- rung der Folgen sozialer Härten vorsehen. 4 Muss infolge wirtschaftlicher oder betrieblicher Massnahmen grösseren Personal- beständen gekündigt werden, so erlässt der Arbeitgeber einen Sozialplan. Wo das Arbeitsverhältnis durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38) geregelt ist, legen die Ver- tragsparteien den Sozialplan gesamtarbeitsvertraglich fest. Können sie sich nicht einigen, so legt das Schiedsgericht (Art. 38 Abs. 3) den Sozialplan fest.

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5 Die Ausführungsbestimmungen können weitere Massnahmen und Leistungen zur sozialen Sicherung des Personals vorsehen, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.

Art. 32 Weitere Massnahmen und Leistungen Die Ausführungsbestimmungen können zusätzlich vorsehen:

a. Massnahmen und Leistungen zur Gewinnung, zur Erhaltung und zur Aus- zeichnung von Personal;

b. Treueprämien; c. Massnahmen und Leistungen zur Förderung von Erfindungen und zur Aus-

zeichnung von Verbesserungsvorschlägen; d. Massnahmen und Leistungen zu Gunsten eines ökologischen, gesundheits-

bewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens bei der Arbeit; e. den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zu Gunsten des Per-

sonals; f. die Beschaffung von Unterkünften an Arbeitsorten, an denen kein genügen-

des Wohnangebot besteht oder wo besondere Arbeitsumstände es erfordern, sowie die Unterstützung beim Kauf und bei der Miete von Wohnraum;

g. Vergünstigungen auf Leistungen und Erzeugnissen des Bundes.

5. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 33 1 Die Arbeitgeber informieren das Personal und seine Organisationen rechtzeitig und umfassend über alle wichtigen Personalangelegenheiten. 2 Sie konsultieren das Personal und seine Organisationen insbesondere:

a. vor beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes; b. vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz; c. vor der Schaffung oder Änderung von Systemen zur Bearbeitung von Daten,

die das Personal betreffen; d. vor der Übertragung von Teilen der Verwaltung oder eines Betriebes oder

Betriebsteils auf einen Dritten; e. im Zusammenhang mit Fragen der Arbeitssicherheit und der Gesundheits-

vorsorge nach Artikel 6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196422. 3 Sie führen mit den Organisationen des Personals Verhandlungen.

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4 Die Ausführungsbestimmungen regeln die Mitwirkung des Personals und seiner Organisationen. Sie können Beratungs-, Schlichtungs- und Entscheidungsorgane vorsehen, die paritätisch zusammengesetzt sein können.

6. Abschnitt: Verfahren

Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung. 2 Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach den Arti- keln 35 und 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.

Art. 35 Interne Beschwerde 1 Verfügungen des Arbeitgebers unterliegen der Beschwerde an die in den Ausfüh- rungsbestimmungen bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. 2 Ausgenommen sind erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates und der Depar- temente sowie Verfügungen der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung. Der Bundesrat kann durch Verordnung weitere erstinstanzliche Verfügungen ausnehmen.

Art. 36 Personalrekurskommission und besondere richterliche Beschwerdeinstanzen

1 Die Beschwerdeentscheide der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Ab- satz 1 sowie die Verfügungen der Organe nach Artikel 35 Absatz 2 können bei der eidgenössischen Personalrekurskommission angefochten werden. 2 Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis bei der eidgenös- sischen Personalrekurskommission oder beim Eidgenössischen Versicherungsgericht betreffen, werden vom Bundesgericht beurteilt. Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, werden vom Eid- genössischen Versicherungsgericht beurteilt. 3 Streitigkeiten über leistungsabhängige Lohnanteile unterliegen nicht der Be- schwerde an die eidgenössische Personalrekurskommission.

7. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen

Art. 37 Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er beachtet dabei, dass sie die Arbeitgeber in der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Autonomie nicht ein- schränken.

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2 Die Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 gelten auch für das Personal der Parlamentsdienste und des Bundesgerichts, soweit die Bundesversammlung oder das Bundesgericht für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlassen. 3 Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen an die Arbeitgeber, oder, wo sich dies sachlich aufdrängt, an geeignete Fachstellen übertragen. 4 Soweit sachliche Gründe es erfordern, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal einzelner Arbeitgeber oder für bestimmte Personalkategorien vonei- nander abweichende Regelungen vorsehen.

Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Schweizerische Post, die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab. 2 Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers. 3 Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamt- arbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit über- tragen. 4 Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:

a. Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitig- keiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden. Soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet die eidgenössische Personalrekurskommission über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;

b. die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV. 5 Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Beamtengesetz vom 30. Juni 192723 wird aufgehoben.

23 SR 172.221.10. Das Beamtengesetz ist aufgehoben. Die Art. 6 Abs. 3, 14a und 36 Abs. 2 des Beamtengesetzes bleiben weiterhin in Kraft (Art. 2 und 3 der Inkraftsetzungsverord- nung BPG für die Bundesverwaltung vom 3. Juli. 2001 - SR 172.220.111.2).

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2 Artikel 48 Absätze 1–5ter des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 bleibt weiterhin in Kraft. 3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 für beschränkte Zeit weiterhin in Kraft bleiben.

Art. 40 Änderung bisherigen Rechts

1. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196824 wird wie folgt geän- dert:

Ingress ...

Art. 71c Abs. 4 ...

2. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 198925 über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen wird wie folgt geändert:

Ingress ...

Art. 1 Abs. 1 und 4 1 ... 4 Aufgehoben

3. Das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194326 wird wie folgt geändert:

Ingress ...

Art. 100 Abs. 1 Bst. e ...

24 SR 172.021. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 25 SR 172.121. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 26 SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

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Art. 104 Bst. c Ziff. 2 Aufgehoben

4. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197427 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes wird wie folgt geändert:

Ingress ...

Art. 2 und 2a Aufgehoben

Art. 41 Übergangsbestimmungen 1 Bis zum Inkrafttreten der zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausfüh- rungsbestimmungen nach Artikel 37 oder des GAV nach Artikel 38 richtet sich das Arbeitsverhältnis:

a. bei den Departementen, der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen, beim Bundesgericht sowie bei den Parlaments- diensten nach der Angestelltenordnung vom 10. November 195928;

b. bei den Schweizerischen Bundesbahnen nach der Angestelltenordnung der SBB vom 2. Juli 199329;

c. bei der Schweizerischen Post nach der Angestelltenordnung Post30. 2 Der Bundesrat kann weitere Ausführungserlasse, die sich auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 192731 stützten, zeitlich begrenzt für anwendbar erklären. 3 Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verfügung erlassen, so richtet sich das Beschwer- deverfahren nach dem alten Recht. 4 Arbeitsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem Beamten- gesetz vom 30. Juni 1927 bestehen, gelten automatisch nach dem neuen Recht, es sei denn, sie seien durch ordentliche Kündigung oder Nichtwiederwahl gemäss altem Recht aufgelöst worden.

27 SR 611.010. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass. 28 [AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157,

1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 2000 457 Anhang 2958. AS 2001 2197 Anhang Ziff. I 4]

29 [AS 1993 2915. AS 2003 4209] 30 SR 781.611/.637 31 SR 172.221.10

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Art. 42 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er kann das Gesetz zeitlich und nach Personalkategorien gestaffelt in Kraft setzen.

Datum des Inkrafttretens: für die SBB: 1. Januar 200132 für die Bundesverwaltung, die dezentralisierten Verwaltungseinheiten, die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste33 sowie die Post34: 1. Januar 2002

32 Art. 1 Abs. 1 der V vom 20. Dez. 2000 (SR 172.220.112) 33 Art. 1 Abs. 1 der V vom 3. Juli 2001 (SR 172.220.111.2) 34 Art. 1 Abs. 1 der V vom 21. Nov. 2001 (SR 172.220.116)

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