عن الملكية الفكرية التدريب في مجال الملكية الفكرية إذكاء الاحترام للملكية الفكرية التوعية بالملكية الفكرية الملكية الفكرية لفائدة… الملكية الفكرية و… الملكية الفكرية في… معلومات البراءات والتكنولوجيا معلومات العلامات التجارية معلومات التصاميم الصناعية معلومات المؤشرات الجغرافية معلومات الأصناف النباتية (الأوبوف) القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية مراجع الملكية الفكرية تقارير الملكية الفكرية حماية البراءات حماية العلامات التجارية حماية التصاميم الصناعية حماية المؤشرات الجغرافية حماية الأصناف النباتية (الأوبوف) تسوية المنازعات المتعلقة بالملكية الفكرية حلول الأعمال التجارية لمكاتب الملكية الفكرية دفع ثمن خدمات الملكية الفكرية هيئات صنع القرار والتفاوض التعاون التنموي دعم الابتكار الشراكات بين القطاعين العام والخاص أدوات وخدمات الذكاء الاصطناعي المنظمة العمل مع الويبو المساءلة البراءات العلامات التجارية التصاميم الصناعية المؤشرات الجغرافية حق المؤلف الأسرار التجارية أكاديمية الويبو الندوات وحلقات العمل إنفاذ الملكية الفكرية WIPO ALERT إذكاء الوعي اليوم العالمي للملكية الفكرية مجلة الويبو دراسات حالة وقصص ناجحة في مجال الملكية الفكرية أخبار الملكية الفكرية جوائز الويبو الأعمال الجامعات الشعوب الأصلية الأجهزة القضائية الموارد الوراثية والمعارف التقليدية وأشكال التعبير الثقافي التقليدي الاقتصاد المساواة بين الجنسين الصحة العالمية تغير المناخ سياسة المنافسة أهداف التنمية المستدامة التكنولوجيات الحدودية التطبيقات المحمولة الرياضة السياحة ركن البراءات تحليلات البراءات التصنيف الدولي للبراءات أَردي – البحث لأغراض الابتكار أَردي – البحث لأغراض الابتكار قاعدة البيانات العالمية للعلامات مرصد مدريد قاعدة بيانات المادة 6(ثالثاً) تصنيف نيس تصنيف فيينا قاعدة البيانات العالمية للتصاميم نشرة التصاميم الدولية قاعدة بيانات Hague Express تصنيف لوكارنو قاعدة بيانات Lisbon Express قاعدة البيانات العالمية للعلامات الخاصة بالمؤشرات الجغرافية قاعدة بيانات الأصناف النباتية (PLUTO) قاعدة بيانات الأجناس والأنواع (GENIE) المعاهدات التي تديرها الويبو ويبو لكس - القوانين والمعاهدات والأحكام القضائية المتعلقة بالملكية الفكرية معايير الويبو إحصاءات الملكية الفكرية ويبو بورل (المصطلحات) منشورات الويبو البيانات القطرية الخاصة بالملكية الفكرية مركز الويبو للمعارف الاتجاهات التكنولوجية للويبو مؤشر الابتكار العالمي التقرير العالمي للملكية الفكرية معاهدة التعاون بشأن البراءات – نظام البراءات الدولي ePCT بودابست – نظام الإيداع الدولي للكائنات الدقيقة مدريد – النظام الدولي للعلامات التجارية eMadrid الحماية بموجب المادة 6(ثالثاً) (الشعارات الشرفية، الأعلام، شعارات الدول) لاهاي – النظام الدولي للتصاميم eHague لشبونة – النظام الدولي لتسميات المنشأ والمؤشرات الجغرافية eLisbon UPOV PRISMA UPOV e-PVP Administration UPOV e-PVP DUS Exchange الوساطة التحكيم قرارات الخبراء المنازعات المتعلقة بأسماء الحقول نظام النفاذ المركزي إلى نتائج البحث والفحص (CASE) خدمة النفاذ الرقمي (DAS) WIPO Pay الحساب الجاري لدى الويبو جمعيات الويبو اللجان الدائمة الجدول الزمني للاجتماعات WIPO Webcast وثائق الويبو الرسمية أجندة التنمية المساعدة التقنية مؤسسات التدريب في مجال الملكية الفكرية الدعم المتعلق بكوفيد-19 الاستراتيجيات الوطنية للملكية الفكرية المساعدة في مجالي السياسة والتشريع محور التعاون مراكز دعم التكنولوجيا والابتكار نقل التكنولوجيا برنامج مساعدة المخترعين WIPO GREEN WIPO's PAT-INFORMED اتحاد الكتب الميسّرة اتحاد الويبو للمبدعين WIPO Translate أداة تحويل الكلام إلى نص مساعد التصنيف الدول الأعضاء المراقبون المدير العام الأنشطة بحسب كل وحدة المكاتب الخارجية المناصب الشاغرة المشتريات النتائج والميزانية التقارير المالية الرقابة
Arabic English Spanish French Russian Chinese
القوانين المعاهدات الأحكام التصفح بحسب كل ولاية قضائية

سويسرا

CH194

رجوع

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (stand am 1. Januar 2010)

 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2010)

291Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2010)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 19823,4

beschliesst:

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:

a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behör- den;

b. das anzuwendende Recht; c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Entscheidungen; d. den Konkurs und den Nachlassvertrag; e. die Schiedsgerichtsbarkeit.

2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

AS 1988 1776 1 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der neuen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 122 der neuen Bundesverfassung vom

18. April 1999 (SR 101). 3 BBl 1983 I 263 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz

entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20).

1

291 Internationales Privatrecht

I. Im Allgemeinen

II. Notzuständig- keit

III. Arrest- prosequierung

IV. Gerichts- standsverein- barung

V. Einlassung

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 2 Sieht dieses Gesetz keine besondere Zuständigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz des Beklag- ten zuständig.

Art. 3 Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

Art. 4 Sieht dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizeri- schen Arrestort erhoben werden.

Art. 5 1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Verein- barung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht aus- schliesslich zuständig. 2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzo- gen wird. 3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen:

a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Auf- enthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder

b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schwei- zerisches Recht anzuwenden ist.

Art. 6 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann.

2

Bundesgesetz 291

VI. Schieds- vereinbarung

VII. Widerklage

VIII. Rechts- hängigkeit

IX. Vorsorgliche Massnahmen

X. Rechtshilfe- handlungen

Art. 7 Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schieds- vereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:

a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren einge- lassen;

b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder

c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich ein- zustehen hat.

Art. 8 Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Art. 9 1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schwei- zerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. 2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, für die Klageeinleitung not- wendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens. 3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurück, sobald ihm eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann.

Art. 10 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können vorsorgliche Massnahmen treffen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache selbst nicht zuständig sind.

Art. 11 1 Rechtshilfehandlungen werden in der Schweiz nach dem Recht des Kantons durchgeführt, in dem sie vorgenommen werden.

3

291 Internationales Privatrecht

XI. Fristen

I. Umfang der Verweisung

II. Rück- und Weiter- verweisung

III. Ausnahme- klausel

2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegen- stehen. 3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durch- gesetzt werden könnte.

Art. 12 Hat eine Person im Ausland vor schweizerischen Gerichten oder Behörden eine Frist zu wahren, so genügt es für die Wahrung von Fristen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.

3. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 13 Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umfasst alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des auslän- dischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.

Art. 14 1 Sieht das anwendbare Recht eine Rückverweisung auf das schwei- zerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes ausländi- sches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vor- sieht. 2 In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rückverwei- sung auf das schweizerische Recht zu beachten.

Art. 15 1 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. 2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vor- liegt.

4

Bundesgesetz 291

IV. Feststellung ausländischen Rechts

V. Vorbehalts- klausel

VI. Zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts

VII. Berück- sichtigung zwingender Bestimmungen eines aus- ländischen Rechts

I. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Niederlassung einer natürlichen Person

Art. 16 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden. 2 Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht fest- stellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.

Art. 17 Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

Art. 18 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die wegen ihres besonderen Zweckes, unabhängig von dem durch dieses Gesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.

Art. 19 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauf- fassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. 2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.

4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehörigkeit

Art. 20 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:

a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;

b. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie wäh- rend längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornher- ein befristet ist;

c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet.

5

291 Internationales Privatrecht

II. Sitz und Niederlassung von Gesellschaf- ten und Trusts

III. Staats- angehörigkeit

IV. Mehrfache Staats- angehörigkeit

2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Auf- enthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivil- gesetzbuches5 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.

Art. 216 1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz. 2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell- schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. 3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung. 4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.

Art. 22 Die Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person bestimmt sich nach dem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehörigkeit in Frage steht.

Art. 23 1 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staats- angehörigkeit, so ist für die Begründung eines Heimatgerichtsstan- des ausschliesslich die schweizerische Staatsangehörigkeit mass- gebend. 2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für die Bestimmung des an- wendbaren Rechts die Angehörigkeit zu dem Staat massgebend, mit dem die Person am engsten verbunden ist. 3 Ist die Staatsangehörigkeit einer Person Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in der Schweiz, so genügt die Beachtung einer ihrer Staatsangehörigkeiten.

SR 210 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849 2853; BBl 2006 551).

5 6

6

Bundesgesetz 291

V. Staatenlose und Flüchtlinge

I. Anerkennung 1. Grundsatz

2. Zuständigkeit ausländischer Behörden

Art. 24 1 Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 19547 über die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Bezie- hung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosig- keit gleichkommt. 2 Eine Person gilt als Flüchtling, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 19798 zukommt. 3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flüchtlinge anzuwenden, so gilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehörigkeit.

5. Abschnitt: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Art. 25 Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:

a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;

b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und

c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.

Art. 26 Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet:

a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;

b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat;

7 SR 0.142.40 8 [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1,

1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582. AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Heute: BG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31).

7

291 Internationales Privatrecht

3. Verweige- rungsgründe

II. Vollstreckung

III. Verfahren

c. wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Strei- tigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;

d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Ent- scheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusam- menhang besteht.

Art. 27 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. 2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:

a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Ver- fahren eingelassen;

b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grund- sätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekom- men ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verwei- gert worden ist;

c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.

3 Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nach- geprüft werden.

Art. 28 Eine nach den Artikeln 25–27 anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt.

Art. 29 1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:

a. eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entschei- dung;

8

Bundesgesetz 291

IV. Gerichtlicher Vergleich

V. Freiwillige Gerichtsbarkeit

VI. Eintragung in die Zivil- standsregister

I. Grundsatz

b. eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordent- liches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und

c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so recht- zeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen.

2 Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismit- tel geltend machen. 3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden.

Art. 30 Die Artikel 25–29 gelten auch für den gerichtlichen Vergleich, sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einer gerichtlichen Entscheidung gleichgestellt wird.

Art. 31 Die Artikel 25–29 gelten sinngemäss für die Anerkennung und Voll- streckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 32 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. 2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Arti- kel 25–27 erfüllt sind. 3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrens- mässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

2. Kapitel: Natürliche Personen

Art. 33 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind für personenrecht- liche Verhältnisse die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz zuständig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an. 2 Für Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung gelten die Bestim- mungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).

9

291 Internationales Privatrecht

II. Rechts- fähigkeit

III. Handlungs- fähigkeit 1. Grundsatz

2. Verkehrs- schutz

IV. Name 1. Grundsatz

2. Namens- änderung

3. Namens- änderung im Ausland

Art. 34 1 Die Rechtsfähigkeit untersteht schweizerischem Recht. 2 Beginn und Ende der Persönlichkeit unterstehen dem Recht des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Art. 35 Die Handlungsfähigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. Ein Wechsel des Wohnsitzes berührt die einmal erworbene Handlungs- fähigkeit nicht.

Art. 36 1 Wer ein Rechtsgeschäft vorgenommen hat, obwohl er nach dem Recht an seinem Wohnsitz handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, hand- lungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen. 2 Diese Bestimmung ist auf familien- und erbrechtliche Rechts- geschäfte sowie auf Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an Grundstücken nicht anwendbar.

Art. 37 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimat- recht untersteht.

Art. 38 1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig. 2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen. 3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 39 Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuch- stellers gültig ist.

10

Bundesgesetz 291

4. Eintragung in die Zivilstands- register

V. Verschollen- erklärung 1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

2. Verschollen- und Todes- erklärung im Ausland

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

Art. 40 Der Name wird nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in die Zivilstandsregister eingetragen.

Art. 41 1 Für die Verschollenerklärung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. 2 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind überdies für eine Verschollenerklärung zuständig, wenn hierfür ein schützenswertes Interesse besteht. 3 Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklärung unter- stehen schweizerischem Recht.

Art. 42 Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklärung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten be- kannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Per- son ergangen ist.

3. Kapitel: Eherecht 1. Abschnitt: Eheschliessung

Art. 43 1 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zustän- dig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat. 2 Ausländischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimat- staat beider Brautleute anerkannt wird. 3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

Art. 44 1 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschliessung in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht.

11

291 Internationales Privatrecht

III. Ehe- schliessung im Ausland

IV. Mündigkeit

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2 Sind die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht nicht erfüllt, so kann die Ehe zwischen Ausländern geschlossen werden, wenn sie den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Braut- leute entspricht. 3 Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizeri- schem Recht.

Art. 45 1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt. 2 Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen.9 3 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partner- schaft anerkannt.10

Art. 45a11

Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Ehe- schliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Aus- land geschlossenen Ehe mündig.

2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

Art. 46 Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

11 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

12

Bundesgesetz 291

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

2. Unterhalts- pflicht

III. Ausländische Entscheidungen oder Mass- nahmen

I. Zuständigkeit

Art. 47 Haben die Ehegatten weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zu erheben.

Art. 48 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. 2 Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammen- hang steht. 3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Art. 49 Für die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager Über- einkommen vom 2. Oktober 197312 über das auf die Unterhalts- pflichten anzuwendende Recht.

Art. 50 Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen über die ehelichen Rechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes eines der Ehegatten ergangen sind.

3. Abschnitt: Ehegüterrecht

Art. 51 Für Klagen oder Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Ver- hältnisse sind zuständig:

a. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des To- des eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Be- hörden, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zustän- dig sind (Art. 86–89);

SR 0.211.213.0112

13

291 Internationales Privatrecht

II. Anwendbares Recht 1. Rechtswahl a. Grundsatz

b. Modalitäten

2. Fehlen einer Rechtswahl a. Grundsatz

b. für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einer gerichtlichen Auflösung oder Trennung der Ehe die schwei- zerischen Gerichte, die hierfür zuständig sind (Art. 59, 60, 63, 64);

c. in den übrigen Fällen die schweizerischen Gerichte oder Be- hörden, die für Klagen oder Massnahmen betreffend die Wir- kungen der Ehe zuständig sind (Art. 46, 47).

Art. 52 1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehe- gatten gewählten Recht. 2 Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Art. 53 1 Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewähl- ten Recht. 2 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Ehe- schliessung zurück. 3 Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein ande- res Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben.

Art. 54 1 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse:

a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,

b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.

2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar. 3 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat und haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt die Gütertrennung des schweizerischen Rechts.

14

Bundesgesetz 291

b. Wandelbarkeit und Rück- wirkung bei Wohnsitz- wechsel

3. Form des Ehe- vertrages

4. Rechtsverhält- nisse mit Dritten

III. Ausländische Entscheidungen

Art. 55 1 Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden. Die Ehegatten kön- nen durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen. 2 Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehever- trag besteht.

Art. 56 Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

Art. 57 1 Die Wirkungen des Güterstandes auf das Rechtsverhältnis zwi- schen einem Ehegatten und einem Dritten unterstehen dem Recht des Staates, in dem dieser Ehegatte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses seinen Wohnsitz hat. 2 Hat der Dritte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses das Recht, dem die güterrechtlichen Verhältnisse unterstanden, gekannt oder hätte er es kennen müssen, so ist dieses anzuwenden.

Art. 58 1 Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden in der Schweiz anerkannt:

a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergan- gen sind oder wenn sie dort anerkannt werden;

b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergan- gen sind oder dort anerkannt werden, vorausgesetzt, der be- klagte Ehegatte hatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz;

c. wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz an- wendbar ist, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden, oder

d. wenn sie Grundstücke betreffen und am Ort der gelegenen Sache ergangen sind oder dort anerkannt werden.

2 Für Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse, die im Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge- meinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklärung, Scheidung oder Trennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Ehe-, Ehescheidungs- oder Erbrecht (Art. 50, 65 und 96).

15

291 Internationales Privatrecht

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

III. Vorsorgliche Massnahmen

4. Abschnitt: Scheidung und Trennung

Art. 59 Für Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zuständig:

a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten; b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers,

wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist.

Art. 60 Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort für Klagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben.

Art. 61 1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht. 2 Haben die Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsange- hörigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. 3 Ist die Scheidung nach dem gemeinsamen ausländischen Heimat- recht nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungen zulässig, so ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn einer der Ehegatten auch Schweizer Bürger ist oder sich seit zwei Jahren in der Schweiz aufhält. 4 Sind nach Artikel 60 die schweizerischen Gerichte am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

Art. 62 1 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Tren- nungsklage hängig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen, sofern seine Unzuständigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offen- sichtlich ist oder nicht rechtskräftig festgestellt wurde. 2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischem Recht. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

16

Bundesgesetz 291

IV. Nebenfolgen

V. Ergänzung oder Abänderung einer Entschei- dung

VI. Ausländische Entscheidungen

Art. 63 1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schwei- zerischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zuständig. 2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wir- kungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjäh- rigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 64 1 Die schweizerischen Gerichte sind für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung oder die Tren- nung zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oder wenn sie nach Artikel 59 oder 60 zuständig sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vor- behalten. 2 Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Schei- dungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 37–40), die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Güterrecht (Art. 52–57), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjährigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

Art. 65 1 Ausländische Entscheidungen über die Scheidung oder Trennung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegatten ergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt wer- den. 2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein oder nur der klagende Ehegatte angehört, so wird sie in der Schweiz nur anerkannt:

a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehe- gatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- halt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zuständigkeit des aus- ländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder

c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Ent- scheidung in der Schweiz einverstanden ist.

17

291 Internationales Privatrecht

I. Anwendung des dritten Kapitels

II. Zuständigkeit am Eintragungs- ort bei Auf- lösung

III. Anwend- bares Recht

IV. Entschei- dungen oder Massnahmen des Eintragungs- staats

Kapitel 3a:13 Eingetragene Partnerschaft

Art. 65a Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2.

Art. 65b Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Bürger, so sind für Klagen oder Begehren betreffend Auflösung der eingetrage- nen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

Art. 65c 1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwend- bare Recht keine Regeln über die eingetragene Partnerschaft, so ist schweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49. 2 Zusätzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechten können die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates wählen, in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

Art. 65d Ausländische Entscheidungen oder Massnahmen werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

a. sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft einge- tragen worden ist; und

b. es unmöglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Be- gehren in einem Staat zu erheben, dessen Zuständigkeit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des dritten Kapitels anerkannt ist.

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).

18

Bundesgesetz 291

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

2. Massgeblicher Zeitpunkt

III. Ausländische Entscheidungen

4. Kapitel: Kindesrecht 1. Abschnitt: Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung

Art. 66 Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnis- ses sind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zuständig.

Art. 67 Haben die Eltern keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Gerichte am schweizeri- schen Heimatort der Mutter oder des Vaters für Klagen auf Feststel- lung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu erheben.

Art. 68 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufent- halt des Kindes. 2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.

Art. 69 1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend. 2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhält- nisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

Art. 70 Ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses werden in der Schweiz aner- kannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind.

19

291 Internationales Privatrecht

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

III. Ausländische Anerkennung und Anfechtung der Anerkennung

IV. Legitimation

2. Abschnitt: Anerkennung

Art. 71 1 Für die Entgegennahme der Anerkennung sind die schweizerischen Behörden am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kin- des, sowie die Behörden am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständig. 2 Erfolgt die Anerkennung im Rahmen eines gerichtlichen Verfah- rens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist, so kann auch der mit der Klage befasste Richter die Anerkennung entgegennehmen. 3 Für die Anfechtung der Anerkennung sind die gleichen Gerichte zuständig wie für die Feststellung oder Anfechtung des Kindesver- hältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 72 1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am ge- wöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung. 2 Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizeri- schem Recht. 3 Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.

Art. 73 1 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. 2 Ausländische Entscheidungen über die Anfechtung einer Anerken- nung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der in Absatz 1 genannten Staaten ergangen sind.

Art. 74 Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation gilt Artikel 73 sinngemäss.

20

Bundesgesetz 291

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

III. Ausländische Adoptionen und ähnliche Akte

3. Abschnitt: Adoption

Art. 75 1 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten sind zustän- dig, die Adoption auszusprechen. 2 Für die Anfechtung der Adoption sind die gleichen Gerichte zu- ständig wie für die Feststellung oder die Anfechtung des Kindesver- hältnisses (Art. 66 und 67).

Art. 76 Haben die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte oder Behörden am Heimatort für die Adoption zuständig, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, die Adoption an ihrem Wohnsitz durchzuführen.

Art. 77 1 Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehen schweizerischem Recht. 2 Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nicht anerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteil erwachsen würde, so berücksichtigt die Behörde auch die Vorausset- zungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerken- nung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausge- sprochen werden. 3 Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoption untersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auch ein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt.

Art. 78 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. 2 Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kin- desverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukom- men.

21

291 Internationales Privatrecht

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

3. Ansprüche Dritter

II. Anwendbares Recht 1. Grundsatz

4. Abschnitt: Wirkungen des Kindesverhältnisses

Art. 79 1 Für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind, insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, sind die schwei- zerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37– 40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 86– 89) sind vorbehalten.

Art. 80 Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.

Art. 81 Die nach Artikel 79 und 80 zuständigen schweizerischen Gerichte entscheiden ebenfalls:

a. über Ansprüche von Behörden, die für den Unterhalt des Kindes Vorschuss geleistet haben;

b. über Ansprüche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten.

Art. 82 1 Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. 2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37– 40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 90– 95) sind vorbehalten.

22

Bundesgesetz 291

2. Unterhalts- pflicht

III. Ausländische Entscheidungen

Art. 83 1 Für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 197314 über das auf Unterhalts- pflichten anzuwendende Recht. 2 Soweit das Übereinkommen die Ansprüche der Mutter auf Unter- halt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nicht regelt, gilt es sinngemäss.

Art. 84 1 Ausländische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwi- schen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Auf- enthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt hat. 2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 39), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 96) sind vor- behalten.

5. Kapitel: Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen

Art. 8515 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Ent- scheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199616 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern. 2 Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständig- keit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwend- bare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländi- scher Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Überein- kommen vom 13. Januar 200017 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.

14 SR 0.211.213.01 15 Fassung gemäss Art. 15 des BG vom 21. Dez. 2007 über internationale Kindes-

entführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, in Kraft seit 1. Juli 2009 (SR 211.222.32).

16 SR 0.211.231.011 17 SR 0.211.232.1

23

291 Internationales Privatrecht

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Heimat- zuständigkeit

3. Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache

3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist. 4 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertrags- staat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.

6. Kapitel: Erbrecht

Art. 86 1 Für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohn- sitz des Erblassers zuständig. 2 Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Staates, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht.

Art. 87 1 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, soweit sich die ausländische Behörde mit sei- nem Nachlass nicht befasst. 2 Sie sind stets zuständig wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbver- trag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.

Art. 88 1 War der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort der gelege- nen Sache für den in der Schweiz gelegenen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen. 2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so sind die zuerst angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig.

24

Bundesgesetz 291

4. Sichernde Massnahmen

II. Anwendbares Recht 1. Letzter Wohnsitz in der Schweiz

2. Letzter Wohnsitz im Ausland

3. Umfang des Erbstatuts und Nachlass- abwicklung

4. Form

Art. 89 Hinterlässt der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Vermö- gen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Ort der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermögens- werte notwendigen Massnahmen an.

Art. 90 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. 2 Ein Ausländer kann jedoch durch letztwillige Verfügung oder Erb- vertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. Diese Unterstellung fällt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem Staat nicht mehr angehört hat oder wenn er Schweizer Bürger ge- worden ist.

Art. 91 1 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland unter- steht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz- staates verweist. 2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behör- den am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohn- sitz vorbehalten.

Art. 92 1 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nach- lass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnah- men zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können. 2 Die Durchführung der einzelnen Massnahmen richtet sich nach dem Recht am Ort der zuständigen Behörde. Diesem Recht unterste- hen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlass- abwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.

Art. 93 1 Für die Form der letztwilligen Verfügung gilt das Haager Überein- kommen vom 5. Oktober 196118 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht.

SR 0.211.312.118

25

291 Internationales Privatrecht

5. Verfügungs- fähigkeit

6. Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen

III. Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte

2 Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss auch für die Form anderer Verfügungen von Todes wegen.

Art. 94 Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfü- gungsfähig ist.

Art. 95 1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses. 2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts. 3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohn- sitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemein- samen Heimatrecht entsprechen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 93 und 94).

Art. 96 1 Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland eröffne- ten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:

a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden, oder

b. wenn sie Grundstücke betreffen und in dem Staat, in dem sie liegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

2 Beansprucht ein Staat für die in seinem Gebiet liegenden Grund- stücke des Erblassers die ausschliessliche Zuständigkeit, so werden nur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt. 3 Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermögen des Erb- lassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.

26

Bundesgesetz 291

I. Zuständigkeit 1. Grundstücke

2. Bewegliche Sachen

3. Kulturgut

II. Anwendbares Recht 1. Grundstücke

2. Bewegliche Sachen a. Grundsatz

7. Kapitel: Sachenrecht

Art. 97 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in der Schweiz sind die Gerichte am Ort der gelegenen Sache ausschliess- lich zuständig.

Art. 98 1 Für Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein sol- cher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig. 2 Hat der Beklagte in der Schweiz weder Wohnsitz noch gewöhn- lichen Aufenthalt, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Art. 98a19

Für Klagen auf Rückführung von Kulturgut nach Artikel 9 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 200320 ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem das Kulturgut sich befindet, zuständig.

Art. 99 1 Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache. 2 Für Ansprüche aus Immissionen, die von einem Grundstück aus- gehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über unerlaubte Handlungen (Art. 138).

Art. 100 1 Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt. 2 Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

19 Eingefügt durch Art. 32 Ziff. 3 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR 444.1).

20 SR 444.1

27

291 Internationales Privatrecht

b. Sachen im Transit

c. Sachen, die in die Schweiz gelangen

d. Eigentumsvor- behalt an Sachen, die aus- geführt werden

e. Rechtswahl

3. Besondere Regeln a. Verpfändung von Forderun- gen, Wert- papieren und anderen Rechten

Art. 101 Rechtsgeschäftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an Sachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates.

Art. 102 1 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerb oder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Aus- land erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgänge als in der Schweiz erfolgt. 2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet worden, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch während drei Monaten gültig. 3 Dem gutgläubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigen- tumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

Art. 103 Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten beweg- lichen Sache untersteht dem Recht des Bestimmungsstaates.

Art. 104 1 Die Parteien können den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestim- mungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundeliegen- de Rechtsgeschäft untersteht. 2 Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

Art. 105 1 Die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren und anderen Rechten untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden. 2 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Forde- rungen und Wertpapieren dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung anderer Rechte untersteht dem auf diese anwendbaren Recht. 3 Dem Schuldner kann nur das Recht entgegengehalten werden, dem das verpfändete Recht untersteht.

28

Bundesgesetz 291

b. Warenpapiere

c. Transport- mittel

III. Ausländische Entscheidungen

I. Begriff

Art. 106 1 Das in einem Warenpapier bezeichnete Recht bestimmt, ob das Papier die Ware vertritt. Ist im Papier kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in dem der Aussteller seine Niederlassung hat. 2 Vertritt ein Papier die Ware, so unterstehen die dinglichen Rechte am Papier und an der Ware dem Recht, das auf das Warenpapier als bewegliche Sache anwendbar ist. 3 Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware gel- tend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Waren- papiers, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.

Art. 107 Die Bestimmungen anderer Gesetze über dingliche Rechte an Schif- fen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sind vorbehalten.

Art. 108 1 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an Grund- stücken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in dem sie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden. 2 Ausländische Entscheidungen über dingliche Rechte an beweg- lichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt:

a. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; oder

b. wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, so- fern der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

21c. …

7a. Kapitel:22 Intermediärverwahrte Wertpapiere

Art. 108a Unter intermediärverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zu verstehen, die bei einem Intermediär im Sinne des Haager Überein-

21 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärver- wahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579 6581; BBl 2006 9315).

22 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die auf bestimmte Rechte an intermediärver- wahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6579 6581; BBl 2006 9315).

29

291 Internationales Privatrecht

II. Zuständigkeit

III. Anwendba- res Recht

IV. Ausländische Entscheidungen

I. Zuständigkeit

kommens vom 5. Juli 200623 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung verwahrt werden.

Art. 108b 1 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. 2 Für Klagen betreffend intermediärverwahrte Wertpapiere aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 108c Für intermediärverwahrte Wertpapiere gilt das Haager Überein- kommen vom 5. Juli 200624 über die auf bestimmte Rechte an inter- mediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.

Art. 108d Ausländische Entscheidungen über intermediärverwahrte Wert- papiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder

b. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlas- sung hatte, und sie Ansprüche aus dem Betrieb dieser Nie- derlassung betreffen.

8. Kapitel: Immaterialgüterrecht

Art. 10925 1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Ge- richte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.

23 SR 0.957.1; BBl 2006 9441 24 SR 0.957.1; BBl 2006 9441 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

30

Bundesgesetz 291

II. Anwendbares Recht

III. Ausländische Entscheidungen

2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufent- haltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Nieder- lassung zuständig. 3 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsa- chen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist aus- schliesslich zuständig.

Art. 110 1 Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird. 2 Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets verein- baren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist. 3 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen den Bestimmun- gen dieses Gesetzes über das auf obligationenrechtliche Verträge anzuwendende Recht (Art. 122).

Art. 111 1 Ausländische Entscheidungen betreffend Immaterialgüterrechte werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte; oder

b. am Handlungs- oder Erfolgsort ergangen sind und der Be- klagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.26

2 Ausländische Entscheidungen betreffend Gültigkeit oder Eintra- gung von Immaterialgüterrechten werden nur anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, für den der Schutz beansprucht wird, oder wenn sie dort anerkannt werden.

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

31

291 Internationales Privatrecht

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Erfüllungsort

3. Verträge mit Konsumenten

4. Arbeits- verträge

9. Kapitel: Obligationenrecht 1. Abschnitt: Verträge

Art. 112 1 Für Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. 2 Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind überdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zu- ständig.

Art. 113 Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, noch eine Niederlassung in der Schweiz, ist aber die Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort geklagt werden.

Art. 114 1 Für die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der den Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zuständig:

a. am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsu- menten, oder

b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt.

2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt verzich- ten.

Art. 115 1 Für Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort zuständig, wo der Arbeit- nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. 2 Für Klagen des Arbeitnehmers sind überdies die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufent- halt zuständig. 3 Für Klagen bezüglich der auf die Arbeitsleistung anzuwendenden Arbeits- und Lohnbedingungen sind zudem die Schweizer Gerichte am Ort zuständig, an den der Arbeitnehmer für einen begrenzten

32

Bundesgesetz 291

II. Anwendbares Recht 1. Im Allgemeinen a. Rechtswahl

b. Fehlen einer Rechtswahl

2. Im Besonde- ren a. Kauf beweglicher körperlicher Sachen

Zeitraum und zur Verrichtung auch nur eines Teils seiner Arbeit aus dem Ausland entsandt worden ist.27

Art. 116 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht. 2 Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen unter- steht sie dem gewählten Recht. 3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.

Art. 117 1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. 2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. 3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:

a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers; b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei,

die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt; c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsver-

trägen die Dienstleistung; d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers; e. bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des

Garanten oder des Bürgen.

Art. 118 1 Für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen gilt das Haager Übereinkommen vom 15. Juni 195528 betreffend das auf internatio- nale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwen- dende Recht. 2 Artikel 120 ist vorbehalten.

27 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (SR 823.20).

28 SR 0.221.211.4

33

291 Internationales Privatrecht

b. Grundstücke

c. Verträge mit Konsumenten

d. Arbeits- verträge

Art. 119 1 Verträge über Grundstücke oder deren Gebrauch unterstehen dem Recht des Staates, in dem sich die Grundstücke befinden. 2 Eine Rechtswahl ist zulässig. 3 Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grund- stück befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu. Für ein Grundstück in der Schweiz richtet sich die Form nach schweizerischem Recht.

Art. 120 1 Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für den per- sönlichen oder familiären Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staa- tes, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:

a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegen- genommen hat;

b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder

c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

Art. 121 1 Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. 2 Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohn- sitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet. 3 Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

34

Bundesgesetz 291

e. Verträge über Immaterial- güterrechte

3. Gemeinsame Bestimmungen a. Schweigen auf einen Antrag

b. Form

c. Erfüllungs- und Unter- suchungs- modalitäten

d. Stellvertretung

Art. 122 1 Verträge über Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufent- halt hat. 2 Eine Rechtswahl ist zulässig. 3 Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen hat, unterstehen dem auf den Ar- beitsvertrag anwendbaren Recht.

Art. 123 Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Ver- trages, so kann sie sich für die Wirkungen des Schweigens auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Art. 124 1 Der Vertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwend- baren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht. 2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in verschiedenen Staaten, so genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht. 3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtung einer Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgül- tigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.

Art. 125 Erfüllungs- und Untersuchungsmodalitäten unterstehen dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich erfolgen.

Art. 126 1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwi- schen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht. 2 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist,

35

291 Internationales Privatrecht

I. Zuständigkeit

II. Anwendbares Recht

I. Zuständigkeit 1. Grundsatz

dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall haupt- sächlich handelt. 3 Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen. 4 Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.

2. Abschnitt: Ungerechtfertigte Bereicherung

Art. 12729

Für Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizeri- schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

Art. 128 1 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen dem Recht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat. 2 Besteht kein Rechtsverhältnis, so unterstehen die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen

Art. 12930 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Über- dies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolg- sort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

36

Bundesgesetz 291

2. Im Besonderen

3. Unmittelbares Forderungsrecht

II. Anwendbares Recht 1. Im Allgemeinen a. Rechtswahl

b. Fehlen einer Rechtswahl

2 Können mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden und stützen sich die Ansprüche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsa- chen und Rechtsgründe, so kann bei jedem zuständigen Richter gegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist aus- schliesslich zuständig.

Art. 130 1 Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport vom Kernmateria- lien Schaden verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerich- te des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. 2 Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind:

a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizeri- schen Gerichte des Ortes zuständig, in dem die Kernanlage gelegen ist;

b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, die schweizerischen Gerichte des Ortes zuständig, an dem der Inhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder sein Gerichtsdomizil hat.

3 Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen den Inhaber einer Datensammlung können bei den in Artikel 129 genannten Gerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo die Datensammlung geführt oder verwendet wird, eingereicht werden.31

Art. 131 Für Klagen aufgrund eines unmittelbaren Forderungsrechts gegen den Haftpflichtversicherer sind die schweizerischen Gerichte am Ort der Niederlassung des Versicherers oder diejenigen am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

Art. 132 Die Parteien können nach Eintritt des schädigenden Ereignisses stets vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

Art. 133 1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung dem Recht dieses Staates.

31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

37

291 Internationales Privatrecht

2. Im Besonde- ren a. Strassen- verkehrsunfälle

b. Produkte- mängel

c. Unlauterer Wettbewerb

2 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. 3 Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist.

Art. 134 Für Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gilt das Haager Über- einkommen vom 4. Mai 197132 über das auf Strassenverkehrsunfälle anwendbare Recht.

Art. 135 1 Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes unterstehen nach Wahl des Geschädigten:

a. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger seine Nieder- lassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schädiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.

2 Unterstehen Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschrei- bung eines Produktes ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht für einen solchen Schaden zuzuspre- chen wären.

Art. 136 1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung ent- faltet. 2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betrieb- liche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzu- wenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet. 3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.

SR 0.741.3132

38

Bundesgesetz 291

d. Wettbewerbs- behinderung

e. Immissionen

f. Persönlich- keitsverletzung

Art. 137 1 Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt der Geschädigte von der Behinderung unmittelbar betroffen ist. 2 Unterstehen Ansprüche aus Wettbewerbsbehinderung ausländi- schem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leis- tungen zugesprochen werden als nach schweizerischem Recht für eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung zuzusprechen wären.

Art. 138 Ansprüche aus schädigenden Einwirkungen, die von einem Grund- stück ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem das Grundstück liegt, oder dem Recht des Staa- tes, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.

Art. 139 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, ins- besondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Infor- mationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Ge- schädigten:

a. dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste;

b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.

2 Das Gegendarstellungsrecht gegenüber periodisch erscheinenden Medien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio- oder Fernsehsendung verbreitet wurde 3 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie aus Beeinträchtigung des Rechts auf Auskunft über Personendaten.33

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR 235.1).

39

291 Internationales Privatrecht

3. Besondere Bestimmungen a. Mehrfache Haftpflichtige

b. Unmittelbares Forderungsrecht

4. Geltungs- bereich

I. Mehrheit von Schuldnern 1. Ansprüche gegen mehrere Schuldner

2. Rückgriff zwischen Schuldnern

Art. 140 Sind mehrere Personen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, so ist für jede von ihnen das anwendbare Recht gesondert zu bestim- men, unabhängig von der Art ihrer Beteiligung.

Art. 141 Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubte Handlung oder auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht es vorsieht.

Art. 142 1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt ins- besondere die Deliktsfähigkeit, die Voraussetzungen und den Um- fang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen. 2 Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sind zu berücksichtigen.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 143 Hat der Gläubiger Ansprüche gegen mehrere Schuldner, so unterste- hen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner unterstellt ist.

Art. 144 1 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oder durch Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers insoweit Rück- griff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden Schulden unterstehen. 2 Die Durchführung des Rückgriffs untersteht dem gleichen Recht wie die Schuld des Rückgriffsverpflichteten. Fragen, die nur das Verhältnis zwischen Gläubiger und Rückgriffsberechtigtem betref- fen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rückgriffs- berechtigten anwendbar ist. 3 Ob einer Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrich- tung anwendbaren Recht. Für die Zulässigkeit und die Durchführung des Rückgriffes gelten die Absätze 1 und 2.

40

Bundesgesetz 291

II. Übergang einer Forderung 1. Abtretung durch Vertrag

2. Übergang kraft Gesetzes

III. Währung

IV. Verjährung und Erlöschen einer Forderung

Art. 145 1 Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenüber dem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam. 2 Für die Abtretung einer Forderung des Arbeitnehmers ist die Rechtswahl nur insoweit wirksam, als Artikel 121 Absatz 3 sie für den Arbeitsvertrag zulässt. 3 Die Form der Abtretung untersteht ausschliesslich dem auf den Abtretungsvertrag anwendbaren Recht. 4 Fragen, die nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Abtre- tungsvertrages betreffen, unterstehen dem Recht, welches auf das der Abtretung zugrundeliegende Rechtsverhältnis anwendbar ist.

Art. 146 1 Der Übergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Recht des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Gläubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forde- rung. 2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, die den Schuldner schützen.

Art. 147 1 Was unter einer Währung zu verstehen ist, bestimmt das Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht. 2 Die Wirkungen einer Währung auf die Höhe einer Schuld unter- stehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist. 3 In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat.

Art. 148 1 Verjährung und Erlöschen einer Forderung unterstehen dem auf die Forderung anwendbaren Recht. 2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlöschen dem Recht der For- derung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist. 3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

41

291 Internationales Privatrecht

5. Abschnitt: Ausländische Entscheidungen

Art. 149 1 Ausländische Entscheidungen über obligationenrechtliche Ansprü- che werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind:

a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder b. in dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte

und die Ansprüche mit einer Tätigkeit an diesem Ort zusam- menhängen.

2 Eine ausländische Entscheidung wird ferner anerkannt: a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Er-

füllung dieser Leistung ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

b. wenn sie Ansprüche aus Verträgen mit Konsumenten betrifft und am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 erfüllt sind;

c. wenn sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, am Arbeits- oder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

d. wenn sie Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung betrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist;

e. wenn sie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung be- trifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder

f. wenn sie Ansprüche aus unerlaubter Handlung betrifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklag- te seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

9a. Kapitel:34 Trusts

Art. 149a I. Begriff Als Trusts gelten rechtsgeschäftlich errichtete Trusts im Sinne des

Haager Übereinkommens vom 1. Juli 198535 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, unabhängig

34 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849 2853; BBl 2006 551).

35 SR 0.221.371

42

Bundesgesetz 291

II. Zuständigkeit

III. Anwend- bares Recht

davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens schrift- lich nachgewiesen sind.

Art. 149b 1 In trustrechtlichen Angelegenheiten ist die Gerichtsstandswahl gemäss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl oder eine Ermächtigung dazu in den Bestimmungen ist nur zu beachten, wenn sie schriftlich erfolgt ist oder in einer anderen Form, die ihren Nachweis durch Text ermöglicht. Ist nichts anderes bestimmt, so ist das bezeichnete Gericht ausschliesslich zuständig. Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäss. 2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn:

a. eine Partei, der Trust oder ein Trustee Wohnsitz, gewöhn- lichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton dieses Gerichts hat, oder

b. ein Grossteil des Trustvermögens sich in der Schweiz befin- det.

3 Fehlt eine gültige Gerichtsstandswahl oder ist nach ihr das be- zeichnete Gericht nicht ausschliesslich zuständig, so sind die schweizerischen Gerichte zuständig:

a. am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt der beklagten Partei;

b. am Sitz des Trusts; oder c. für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der

Schweiz, am Ort dieser Niederlassung. 4 Bei Streitigkeiten über die Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen kann ausserdem bei den schweizerischen Gerichten am Ausgabeort geklagt werden. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandswahl nicht ausgeschlossen werden.

Art. 149c 1 Für das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager Überein- kommen vom 1. Juli 198536 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung. 2 Das vom Übereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auch dort massgebend, wo nach Artikel 5 des Übereinkommens dieses nicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des Übereinkommens keine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.

SR 0.221.37136

43

291 Internationales Privatrecht

IV. Besondere Vorschriften betreffend Publizität

V. Ausländische Entscheidungen

I. Begriffe

Art. 149d 1 Bei Trustvermögen, das auf den Namen von Trustees im Grund- buch, im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch eingetragen ist, kann auf das Trustverhältnis durch eine Anmerkung hingewiesen werden. 2 Trustverhältnisse, die in der Schweiz registrierte Immaterialgüter- rechte betreffen, werden auf Antrag im jeweiligen Register eingetra- gen. 3 Ein nicht angemerktes oder eingetragenes Trustverhältnis ist gut- gläubigen Dritten gegenüber unwirksam.

Art. 149e 1 Ausländische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheiten werden in der Schweiz anerkannt, wenn:

a. sie von einem nach Artikel 149b Absatz 1 gültig bezeichne- ten Gericht getroffen worden sind;

b. sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Nieder- lassung hatte;

c. sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hat- te;

d. sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht, oder

e. sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitz hat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

2 Für ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen gilt sinn- gemäss Artikel 165 Absatz 2.

10. Kapitel: Gesellschaftsrecht

Art. 150 1 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisierte Personenzusammenschlüsse und organisierte Vermögenseinheiten. 2 Für einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegeben haben, gilt das auf Verträge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

44

Bundesgesetz 291

II. Zuständigkeit 1. Grundsatz

2. Haftung für ausländische Gesellschaften

3. Schutzmass- nahmen

III. Anwend- bares Recht 1. Grundsatz

Art. 151 1 In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Klagen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftenden Personen. 2 Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesell- schaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person sind auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten zuständig. 3 Für Klagen aus Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen sind ausserdem die schwei- zerischen Gerichte am Ausgabeort zuständig. Diese Zuständigkeit kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

Art. 152 Für Klagen gegen die nach Artikel 159 haftenden Personen oder gegen die ausländische Gesellschaft, für die sie handeln, sind zustän- dig:

a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, oder

b. die schweizerischen Gerichte am Ort, an dem die Gesell- schaft tatsächlich verwaltet wird.

Art. 153 Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelegenen Vermö- gens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schweizeri- schen Gerichte oder Behörden am Ort des zu schützenden Vermö- genswertes zuständig.

Art. 154 1 Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebe- nen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfül- len oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben. 2 Erfüllt eine Gesellschaft diese Voraussetzungen nicht, so untersteht sie dem Recht des Staates, in dem sie tatsächlich verwaltet wird.

45

291 Internationales Privatrecht

2. Umfang

IV. Sonderan- knüpfungen 1. Ansprüche aus öffentlicher Aus- gabe von Beteiligungs- papieren und Anleihen

2. Namens- und Firmenschutz

3. Beschränkung der Vertretungs- befugnis

Art. 155 Unter Vorbehalt der Artikel 156–161 bestimmt das auf die Gesell- schaft anwendbare Recht insbesondere:

a. die Rechtsnatur; b. die Entstehung und den Untergang; c. die Rechts- und Handlungsfähigkeit; d. den Namen oder die Firma; e. die Organisation; f. die internen Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen

der Gesellschaft und ihren Mitgliedern; g. die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vor-

schriften; h. die Haftung für ihre Schulden; i. die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden

Personen.

Art. 156 Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Prospekten, Zirkularen und ähnlichen Be- kanntmachungen können nach dem auf die Gesellschaft anwendba- ren Recht oder nach dem Recht des Staates geltend gemacht werden, in dem die Ausgabe erfolgt ist.

Art. 157 1 Wird in der Schweiz der Name oder die Firma einer im schweizeri- schen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft verletzt, so richtet sich deren Schutz nach schweizerischem Recht. 2 Ist eine Gesellschaft nicht im schweizerischen Handelsregister ein- getragen, so richtet sich der Schutz ihres Namens oder ihrer Firma nach dem auf den unlauteren Wettbewerb (Art. 136) oder nach dem auf die Persönlichkeitsverletzung anwendbaren Recht (Art. 132, 133 und 139).

Art. 158 Eine Gesellschaft kann sich nicht auf die Beschränkung der Vertre- tungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlas- sung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen.

46

Bundesgesetz 291

4. Haftung für ausländische Gesellschaften

V. Zweignieder- lassung auslän- discher Gesell- schaften in der Schweiz

VI. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögens- übertragung 1. Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz a. Grundsatz37

b. Massgeblicher Zeitpunkt38

Art. 159 Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Perso- nen schweizerischem Recht.

Art. 160 1 Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland kann in der Schweiz eine Zweigniederlassung haben. Diese untersteht schweizerischem Recht. 2 Die Vertretungsmacht einer solchen Zweigniederlassung richtet sich nach schweizerischem Recht. Mindestens eine zur Vertretung befugte Person muss in der Schweiz Wohnsitz haben und im Han- delsregister eingetragen sein. 3 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

Art. 161 1 Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht es gestattet, die Gesellschaft die Voraussetzun- gen des ausländischen Rechts erfüllt und die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist. 2 Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht auch ohne Berücksichtigung des ausländischen Rechts zulas- sen, insbesondere wenn erhebliche schweizerische Interessen es erfordern.

Art. 162 1 Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht eintragungs- pflichtig ist, untersteht schweizerischem Recht, sobald sie nachweist, dass sie den Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in die Schweiz ver- legt und sich dem schweizerischen Recht angepasst hat. 2 Eine Gesellschaft, die nach schweizerischem Recht nicht eintra- gungspflichtig ist, untersteht dem schweizerischen Recht, sobald der Wille, dem schweizerischen Recht zu unterstehen, deutlich erkenn- bar ist, eine genügende Beziehung zur Schweiz besteht und die Anpassung an das schweizerische Recht erfolgt ist.

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

47

291 Internationales Privatrecht

3 Eine Kapitalgesellschaft hat vor der Eintragung durch den Bericht eines zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200539 nachzuweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.40

Art. 16341 2. Verlegung 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und der Gesellschaft von der Schweiz Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die ins Ausland Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie

nach dem ausländischen Recht fortbesteht. 2 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen aufzufordern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200342 findet sinngemäss Anwendung. 3 Die Bestimmungen über vorsorgliche Schutzmassnahmen im Falle internationaler Konflikte im Sinne von Artikel 61 des Landesversor- gungsgesetzes vom 8. Oktober 198243 sind vorbehalten.

Art. 163a44 3. Fusion 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann eine ausländische Gesell- a. Fusion vom schaft übernehmen (Immigrationsabsorption) oder sich mit ihr zuAusland in die Schweiz einer neuen schweizerischen Gesellschaft zusammenschliessen

(Immigrationskombination), wenn das auf die ausländische Gesell- schaft anwendbare Recht dies gestattet und dessen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Im Übrigen untersteht die Fusion dem schweizerischen Recht.

Art. 163b45 b. Fusion von 1 Eine ausländische Gesellschaft kann eine schweizerische Gesell- der Schweiz ins Ausland schaft übernehmen (Emigrationsabsorption) oder sich mit ihr zu

einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammenschliessen (Emig- rationskombination), wenn die schweizerische Gesellschaft nach- weist, dass:

39 SR 221.302 40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie

Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791 4839; BBl 2002 3148, 2004 3969).

41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

42 SR 221.301 43 SR 531 44 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (SR 221.301). 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (SR 221.301).

48

Bundesgesetz 291

c. Fusionsvertrag

4. Spaltung und Vermögens- übertragung

a. mit der Fusion ihre Aktiven und Passiven auf die ausländi- sche Gesellschaft übergehen; und

b. die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in der ausländischen Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben.

2 Die schweizerische Gesellschaft hat alle Vorschriften des schwei- zerischen Rechts zu erfüllen, die für die übertragende Gesellschaft gelten. 3 Die Gläubiger sind unter Hinweis auf die bevorstehende Fusion in der Schweiz öffentlich zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufor- dern. Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200346 findet sinngemäss Anwendung. 4 Im Übrigen untersteht die Fusion dem Recht der übernehmenden ausländischen Gesellschaft.

Art. 163c47 1 Der Fusionsvertrag hat den zwingenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der auf die beteiligten Gesellschaften anwendbaren Rechte mit Einschluss der Formvorschriften zu entsprechen. 2 Im Übrigen untersteht der Fusionsvertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Fusi- onsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusam- menhängt. Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, dessen Rechtsordnung die übernehmende Gesellschaft untersteht.

Art. 163d48 1 Auf die Spaltung und die Vermögensübertragung, an welchen eine schweizerische und eine ausländische Gesellschaft beteiligt sind, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Fusion sinngemäss Anwendung. Artikel 163b Absatz 3 findet keine Anwendung auf die Vermögensübertragung. 2 Im Übrigen unterstehen die Spaltung und die Vermögensübertra- gung dem Recht der sich spaltenden oder der ihr Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragenden Gesellschaft. 3 Auf den Spaltungsvertrag findet unter den Voraussetzungen von Artikel 163c Absatz 2 vermutungsweise das Recht der sich spalten- den Gesellschaft Anwendung. Das gilt sinngemäss auch für den Übertragungsvertrag.

46 SR 221.301 47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (SR 221.301). 48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit

1. Juli 2004 (SR 221.301).

49

291 Internationales Privatrecht

Art. 16449 5. Gemeinsame 1 Eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft Bestimmungen kann nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht eines zugelas-a. Löschung im Handelsregister senen Revisionsexperten bestätigt wird, dass die Forderungen der

Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200350 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.51 2 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so muss überdies:

a. nachgewiesen werden, dass die Fusion oder die Spaltung gemäss dem auf die ausländische Gesellschaft anwendbaren Recht rechtsgültig geworden ist; und

b.52 ein zugelassener Revisionsexperte bestätigen, dass die aus- ländische Gesellschaft den anspruchsberechtigten Gesell- schaftern der schweizerischen Gesellschaft die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte eingeräumt oder eine allfällige Aus- gleichszahlung oder Abfindung ausgerichtet oder sicher- gestellt hat.

Art. 164a53 b. Betreibungsort 1 Übernimmt eine ausländische Gesellschaft eine schweizerische, und Gerichts- stand schliesst sie sich mit ihr zu einer neuen ausländischen Gesellschaft

zusammen oder spaltet sich eine schweizerische Gesellschaft in ausländische Gesellschaften auf, so kann die Klage auf Überprüfung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte gemäss Artikel 105 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200354 auch am schweizerischen Sitz des übertragenden Rechtsträgers erhoben werden. 2 Der bisherige Betreibungsort und Gerichtsstand in der Schweiz bleibt bestehen, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsin- haber sichergestellt oder befriedigt sind.

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

50 SR 221.301 51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie

Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791 4839; BBl 2002 3148, 2004 3969).

52 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791 4839; BBl 2002 3148, 2004 3969).

53 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

54 SR 221.301

50

Bundesgesetz 291

c. Verlegung, Fusion, Spaltung und Vermögens- übertragung im Ausland

VII. Aus- ländische Ent- scheidungen56

I. Anerkennung

Art. 164b55

Die Unterstellung einer ausländischen Gesellschaft unter eine andere ausländische Rechtsordnung und die Fusion, Spaltung und Vermö- gensübertragung zwischen ausländischen Gesellschaften werden in der Schweiz als gültig anerkannt, wenn sie nach den beteiligten Rechtsordnungen gültig sind.

Art. 165 1 Ausländische Entscheidungen über gesellschaftsrechtliche Ansprü- che werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind:

a. in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, oder wenn sie dort an- erkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte, oder

b. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- lichen Aufenthalt hat.

2 Ausländische Entscheidungen über Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund von Pro- spekten, Zirkularen und ähnlichen Bekanntmachungen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Ausgabeort der Beteiligungspapiere oder Anleihen liegt und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag

Art. 166 1 Ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt:

a. wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreck- bar ist;

b. wenn kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt, und

c. wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält.

55 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (SR 221.301).

51

291 Internationales Privatrecht

II. Verfahren 1. Zuständigkeit

2. Sichernde Massnahmen

3. Veröffent- lichung

III. Rechtsfolgen 1. Im Allgemeinen

2 Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188957 über Schuldbetreibung- und Konkurs bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 dieses Gesetzes zulässig.

Art. 167 1 Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar. 2 Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst ange- rufene Gericht zuständig. 3 Forderungen des Gemeinschuldners gelten als dort gelegen, wo der Schuldner des Gemeinschuldners seinen Wohnsitz hat.

Art. 168 Sobald die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets bean- tragt ist, kann das Gericht auf Begehren des Antragstellers die si- chernden Massnahmen nach den Artikeln 162–165 und 170 des Bundesgesetzes vom 11. April 188958 über Schuldbetreibung- und Konkurs anordnen.

Art. 169 1 Die Entscheidung über die Anerkennung des ausländischen Kon- kursdekrets wird veröffentlicht. 2 Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Konkursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens sowie gegebenenfalls dem eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum59 mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Konkursverfahrens sowie für den Widerruf des Kon- kurses.

Art. 170 1 Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets zieht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, für das in der Schweiz gelege- ne Vermögen des Schuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich.

57 SR 281.1 58 SR 281.1 59 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

52

Bundesgesetz 291

2. Anfechtungs- klage

3. Kollokations- plan

4. Verteilung a. Anerkennung des aus- ländischen Kollokations- planes

2 Die Fristen nach schweizerischem Recht beginnen mit der Ver- öffentlichung der Entscheidung über die Anerkennung. 3 Es wird weder eine Gläubigerversammlung noch ein Gläubigeraus- schuss gebildet.

Art. 171 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 des Bundes- gesetzes vom 11. April 188960 über Schuldbetreibung- und Konkurs. Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.

Art. 172 1 In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen:

a. die pfandversicherten Forderungen nach Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 188961 über Schuldbetrei- bung- und Konkurs, und

b.62 die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz.

2 Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sind nur Gläubi- ger nach Absatz 1 berechtigt. 3 Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil nach Abzug der ihm entstandenen Kosten im schweizeri- schen Verfahren auf die Konkursdividende anzurechnen.

Art. 173 1 Bleibt nach Befriedigung der Gläubiger gemäss Artikel 172 Ab- satz 1 dieses Gesetzes ein Überschuss, so wird dieser der ausländi- schen Konkursverwaltung oder den berechtigten Konkursgläubigern zur Verfügung gestellt. 2 Der Überschuss darf erst zur Verfügung gestellt werden, wenn der ausländische Kollokationsplan anerkannt worden ist.

60 SR 281.1 61 SR 281.1 62 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

53

291 Internationales Privatrecht

b. Nichtaner- kennung des aus- ländischen Kollokations- planes

IV. Anerken- nung aus- ländischer Nachlassverträge und ähnlicher Verfahren

I. Geltungs- bereich. Sitz des Schiedsgerichts

3 Für die Anerkennung des ausländischen Kollokationsplanes ist das schweizerische Gericht zuständig, welches das ausländische Kon- kursdekret anerkannt hat. Es überprüft insbesondere, ob die Forde- rungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländi- schen Kollokationsplan angemessen berücksichtigt worden sind. Diese Gläubiger werden angehört.

Art. 174 1 Wird der ausländische Kollokationsplan nicht anerkannt, so ist ein Überschuss an die Gläubiger der dritten Klasse mit Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 219 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 188963 über Schuldbetreibung und Konkurs zu verteilen.64 2 Das Gleiche gilt, wenn der Kollokationsplan nicht innert der vom Richter angesetzten Frist zur Anerkennung vorgelegt wird.

Art. 175 Eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfah- rens wird in der Schweiz anerkannt. Die Artikel 166–170 gelten sinngemäss. Die Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz werden angehört.

12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 176 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht in der Schweiz hatte. 2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht, wenn die Parteien schriftlich die Anwendung dieses Kapitels ausgeschlossen und die ausschliessliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart haben. 3 Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls von den Schiedsrichtern bezeichnet.

SR 281.1 64 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

63

54

Bundesgesetz 291

II. Schiedsfähig- keit

III. Schieds- vereinbarung

IV. Schieds- gericht 1. Bestellung

2. Ablehnung eines Schieds- richters

Art. 177 1 Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder vermögensrecht- liche Anspruch sein. 2 Ist eine Partei ein Staat, ein staatlich beherrschtes Unternehmen oder eine staatlich kontrollierte Organisation, so kann sie nicht unter Berufung auf ihr eigenes Recht ihre Parteifähigkeit im Schiedsver- fahren oder die Schiedsfähigkeit einer Streitsache in Frage stellen, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist.

Art. 178 1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht. 2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht. 3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.

Art. 179 1 Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die Be- stimmungen des kantonalen Rechts über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von Schiedsrichtern an. 3 Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schiedsrichters betraut, so muss er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

Art. 180 1 Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:

a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderun- gen entspricht;

b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Verfah- rensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder

c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zwei- feln an seiner Unabhängigkeit geben.

55

291 Internationales Privatrecht

V. Rechts- hängigkeit

VI. Verfahren 1. Grundsatz

2. Vorsorgliche und sichernde Massnahmen

2 Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mitteilung zu machen. 3 Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schieds- gerichts endgültig.

Art. 181 Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren den oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichne- ten Schiedsrichter anruft oder, wenn die Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bil- dung des Schiedsgerichts einleitet.

Art. 182 1 Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unter- stellen. 2 Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird die- ses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Ver- fahrensordnung. 3 Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren An- spruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten.

Art. 183 1 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schieds- gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Mass- nahmen anordnen. 2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht den staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an. 3 Das Schiedsgericht oder der staatliche Richter können die Anord- nung vorsorglicher oder sichernder Massnahmen von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig machen.

56

Bundesgesetz 291

3. Beweisauf- nahme

4. Weitere Mitwirkung des staatlichen Richters

VII. Zuständig- keit

VIII. Sach- entscheid 1. Anwendbares Recht

2. Teilentscheid

Art. 184 1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. 2 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechts- hilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichtes den staatlichen Richter am Sitz des Schiedsgerichtes um Mitwirkung ersuchen; dieser wendet sein eigenes Recht an.

Art. 185 Ist eine weitere Mitwirkung des staatlichen Richters erforderlich, so ist der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zuständig.

Art. 186 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. 1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.65 2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. 3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.

Art. 187 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt. 2 Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billig- keit zu entscheiden.

Art. 188 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schieds- gericht Teilentscheide treffen.

65 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 387 388; BBl 2006 4677 4691).

57

291 Internationales Privatrecht

3. Schieds- entscheid

IX. Endgültig- keit, Anfechtung 1. Grundsatz

2. Beschwerde- instanz

X. Verzicht auf Rechtsmittel

Art. 189 1 Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. 2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmenmehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Prä- sidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufas- sen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.

Art. 190 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. 2 Der Entscheid kann nur angefochten werden:

a. wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wur- de;

b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;

c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegeh- ren unbeurteilt gelassen hat;

d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;

e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. 3 Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist be- ginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.

Art. 19166

Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 77 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 200567.

Art. 192 1 Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie durch eine aus- drückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren schriftlichen Übereinkunft die Anfechtung der Schieds-

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.110).

67 SR 173.110

58

Bundesgesetz 291

XI. Vollstreck- barkeits- bescheinigung

XII. Aus- ländische Schiedssprüche

entscheide vollständig ausschliessen; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 190 Absatz 2 ausschliessen. 2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 195868 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.

Art. 193 1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinter- legen. 2 Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Vollstreckbarkeits- bescheinigung aus. 3 Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gerichtlichen Hinterlegung gleichwertig.

Art. 194 Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprü- che gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 195869 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts

Art. 195 Die Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

68 SR 0.277.12 69 SR 0.277.12

59

291 Internationales Privatrecht

I. Nichtrück- wirkung

II. Übergangs- recht 1. Zuständigkeit

2. Anwendbares Recht

3. Anerkennung und Voll- streckung ausländischer Entscheidungen

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 196 1 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgän- gen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und abgeschlos- sen sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. 2 Die rechtlichen Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgän- gen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden, aber auf Dauer angelegt sind, beurteilen sich nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.

Art. 197 1 Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, bleiben die angerufenen schweizerischen Gerichte oder Behörden zuständig, auch wenn nach diesem Gesetz ihre Zuständig- keit nicht mehr begründet ist. 2 Klagen oder Begehren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von schweizerischen Gerichten oder Behörden mangels Zuständig- keit zurückgewiesen wurden, können nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erneut erhoben werden, wenn nach diesem Gesetz eine Zuständigkeit begründet ist und der Rechtsanspruch noch geltend gemacht werden kann.

Art. 198 Für Klagen oder Begehren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz hängig sind, bestimmt sich das anwendbare Recht nach diesem Gesetz.

Art. 199 Für Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ausländischer Entscheide, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, rich- ten sich die Voraussetzungen der Anerkennung oder Vollstreckung nach diesem Gesetz.

60

Bundesgesetz 291

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 200 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198970

70 BRB vom 27. Okt. 1988 (AS 1988 1831)

61

291 Internationales Privatrecht

Anhang

Aufhebung und Änderung des geltenden Bundesrechts

I. Aufhebung des geltenden Bundesrechts

Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 25. Juni 189171 betreffend die zivilrechtlichen Ver-

hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; b. Artikel 418b Absatz 2 des Obligationenrechts72; c. Artikel 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Obligationen-

recht; d. Artikel 85 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195873; e. Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 26. September 189074 betreffend den

Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Auszeichnungen; f. Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 190075 betreffend die

gewerblichen Muster und Modelle; g. Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 197576 über den

Schutz von Pflanzenzüchtungen.

71 [BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1] 72 SR 220 73 SR 741.01 74 [BS 2 845; AS 1951 903 Art. 1, 1971 1617, 1992 288 Anhang Ziff. 8.

AS 1993 274 Art. 74] 75 [BS 2 881; AS 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9,

1995 1784 5050 Anhang Ziff. 3. AS 2002 1456 Anhang Ziff. 1] 76 SR 232.16

62

Bundesgesetz 291

II. Änderung des geltenden Bundesrechts

1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194377

Art. 43 Randtitel und Abs. 1

Art. 43a

Art. 48 Abs. 1bis

Art. 49

Art. 50 Abs. 1bis

Art. 55 Abs. 1 Bst. c

Art. 60 Abs. 1 Bst. c

Art. 61 Abs. 1

77 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

63

291 Internationales Privatrecht

Art. 68 Abs. 1 und 1bis

Art. 85 Bst. c

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 195478 betreffend die Erfindungspatente

Art. 75 Abs. 1 Bst. b

3. Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 194779

Art. 2 Abs. 2

78 SR 232.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG. 79 SR 273. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

64