Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
vom 16. Dezember 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 184 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20052, beschliesst:
Art. 1 1 Das Übereinkommen vom 17. Oktober 20003 über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Sprachenüberein kommen) wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Sprachenübereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Das Patentgesetz vom 25. Juni 19544 wird wie folgt geändert:
Art. 112–116 Aufgehoben
Art. 148 D. Übergangs- 1 Für europäische Patente, die nicht in einer schweizerischen Amts bestimmung zur Änderung vom sprache veröffentlicht werden, braucht keine Übersetzung der Patent 16. Dezember schrift nach Artikel 113 Absatz 15 eingereicht zu werden, wenn die 2005 des Patent- Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Eurogesetzes
päischen Patentblatt oder, im Falle der Aufrechterhaltung des Patents mit geändertem Umfang, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Entscheidung über einen Einspruch oder, im Falle der Beschränkung des Patents, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Beschränkung weniger als drei Monate vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes erfolgt.
1 SR 101 2 BBl 2005 3773 3 SR 0.232.142.202; AS 2008 1741 4 SR 232.14 5 AS 1977 1997
2005-0593 1739
Genehmigung des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 AS 2008 des Europäischen Patentübereinkommens und Änderung des Patentgesetzes. BB
2 Die Artikel 1146 und 1167 sind auch nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 dieses Gesetzes auf Übersetzungen anwend bar, die nach Artikel 1128 entweder dem Beklagten zugestellt oder der Öffentlichkeit durch Vermittlung des Instituts zugänglich gemacht oder nach Artikel 1139 dem Institut eingereicht wurden.
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes gesetzes.
Ständerat, 16. Dezember 2005 Nationalrat, 16. Dezember 2005
Der Präsident: Rolf Büttiker Der Präsident: Claude Janiak Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. April 2006 unbenützt abge laufen.10 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Mai 2008 in Kraft gesetzt.
14. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 AS 1977 1997, 1999 1363 7 AS 1977 1997 8 AS 1977 1997, 1999 1363 9 AS 1977 1997, 1995 2879 10 BBl 2005 7495
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