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Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert wird


212. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGB1. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 771/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 3 lautet: „(3) Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer Erfindung voraussetzt, die durch ein prioritätsälteres Patent oder ein prioritätsälteres Gebrauchsmuster im Sinne des Gebfauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, so kann der Inhaber des prioritätsälteren Schutzrechtes beantragen, daß auf die angemeldete Erfindung ein Patent mit dem Beisatz erteilt wird, daß es vom pnoritätsälteren, bestimmt zu bezeichnenden Patent oder Gebrauchsmuster abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen."
    1. § 21 lautet: „§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
      1. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
      2. Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
      3. Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen.
      4. Der Ort, an dem der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
      5. Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
      6. Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
      7. Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein."
    1. §48 Abs. l Z 2 lautet:
    2. „2. die Erfindung Gegenstand eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung ist,"
  2. § 50 lautet: „§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu entscheiden."
  3. § 77 lautet: „§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt."
  4. §81 Abs. 3 lautet:

„(3) Dritten ist in Akten, die nicht bekanntgemachte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Bekanntmachung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen."

  1. § 90 lautet:

„§ 90. Falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, muß dessen Vollmacht beigeschlossen sein. Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar als Vertreter ein, muß er sich, wenn er von der Möglichkeit des § 21 Abs. 2 Gebrauch macht, auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen."

8.
§ 91 a Abs. l lautet:

„(1) Sind Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefaßt (§ 89 Abs. 2), so ist binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Vorprüfungsverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Vorprüfungsverfahren nicht geprüft."

9.
§ 92 a wird folgender § 92 b samt Überschrift angefügt:
„Umwandlung der Anmeldung

§ 92 b. Der Anmelder kann bis zur Fassung des Bekanntmachungsbeschlusses (§ 101 Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100 Abs. 1) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist."

    1. § 102 Abs. 2 Z 2 lautet:
    2. „2. daß die Erfindung Gegenstand eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. xxx/xxxx, in der jeweils geltenden Fassung oder einer zur Patenterteilung oder zum Schutz als Gebrauchsmuster führenden prioritätsälteren Anmeldung ist;"
    1. § 102 Abs. 2 Z 4 lautet:
    2. „4. daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;"
    1. § 102 Abs. 5 lautet:
    2. „(5) Innerhalb der Einspruchsfrist (Abs. 1) kann auch die Abhängigerklärung (§ 4 Abs. 3) vom Inhaber des prioritätsälteren Patentes oder des prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGB1. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch."
  1. Die Überschrift des § 167 entfällt.
  2. § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 4 Abs. 3, § 21, § 48 Abs. l Z 2, § 50, § 77, § 81 Abs. 3, § 90, § 91 a Abs. l, die Überschrift des § 92 b, § 92 b, § 102 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie § 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 211/1994 treten mit 1. April 1994 in Kraft."

Artikel II
Änderungen des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGB1. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGB1. Nr. 965/1993, wird wie
folgt geändert:
§ 14. Tarifpost 6 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;"

Artikel III § 1. Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. § 2. Mit der Vollziehung des An. II dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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