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WIPO Arbitration and Mediation Center

ADMINISTRATIVE PANEL DECISION

Colegio Público de Abogados de la Capital Federal v. Splix Networks

Verfahren Nr. D2010-1486

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Colegio Público de Abogados de la Capital Federal aus Buenos Aires, Argentina, vertreten durch Adriano Patricio Díaz Cisneros, Argentina.

Beschwerdegegner ist Splix Networks aus Berlin, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <cpacf.org> (der „Domainname“) ist bei der Webagentur.at Internet Services GmbH d/b/a domainname.at (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde in deutscher Sprache ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 5. September 2010 per E-Mail ein. Am 6. September 2010 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 8. September 2010 übermittelte diese das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen und die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 21. September 2010 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 11. Oktober 2010. Eine Reaktion seitens des Beschwerdegegners erfolgte indessen nicht.

Das Zentrum bestellte Dr. Bernhard F. Meyer am 22. Oktober 2010 als Einzelpanelist. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Der Einzelpanelist hat eine Annahmeerklärung und eine Erklärung betreffend Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 er Verfahrensordnung unterschrieben.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde sowie den mitgereichten Beilagen zu entnehmen.

Beschwerdeführerin ist die argentinische Anwaltskammer Colegio Público de Abogados de la Capital Federal, mit Sitz in Buenos Aires, Argentinien. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nimmt die Anwaltskammer die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr, u.a. obliegt ihr als Aufsichtsbehörde der Entscheid über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Überwachung der Einhaltung der Berufsregeln durch die Berufsträger in der Bundeshauptstadt Buenos Aires und die Zusammenarbeit mit öffentlichen Instanzen zur Verbesserung der Administrationswege. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in Artikel 17 des argentinischen Gesetzes Nr. 23.187 vom 25. Juni 1985 (Requisitios para el ejercicio de la profesión de abogado en la Capital Federal jererquía, deberes y derechos matricula, colegiación). Die Beschwerdeführerin hat den vollen Namen „Colegio Público de Abogados de la Capital Federal“ mit Registernummer 2.309.912 am 28. August 2009 als Marke registriert für Dienstleistungen der Klasse 35. Die Abkürzung „CPACF“, die in der Website der Beschwerdeführerin (www.cpacf.org.ar) enthalten ist, wurde nicht als Marke registriert, stellt jedoch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin eine „faktische Marke“ unter argentinischem Recht dar.

Beschwerdegegner ist Splix Networks. Splix Networks ist seit dem 1. August 2006 Inhaber des strittigen Domainnamens <cpacf.org>.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr der Artikel 17 des argentinischen Gesetzes Nr. 23.187 vom 25. Juni 1985 ein Exklusivrecht auf den Namen „Colegio Público de Abogados de la Capital Federal“ verleihe. Im August 2009 habe die Beschwerdeführerin ihren vollen Namen „Colegio Público de Abogados de la Capital Federal“ beim argentinischen Patent Institut (Instituto Nacional de la Propriedad Industrial, INPI) registrieren lassen. Aufgrund der Länge des vollen Namens verwende die Beschwerdeführerin zur Identifikation ihrer Tätigkeiten aber die Abkürzung „CPACF“. Die Website enthalte ebenfalls dieses Akronym und biete ausserdem allen Mitgliedern der Anwaltskammer einen kostenlosen E-Mail-Service an, weshalb es in Argentinien zehntausende von Rechtsanwälten gebe, deren E-Mail-Adressen auf „@cpacf.org.ar“ enden. In Buenos Aires seien über 100.000 Rechtsanwälte in der Anwaltskammer eingetragen, welche für ihre geschäftlichen Auftritte täglich die Abkürzung „CPACF“ verwenden würden. Die langjährige und in Buenos Aires weit verbreitete Verwendung dieses Kürzels lasse darauf schliessen, dass es sich hierbei um eine gemäss argentinischer Rechtsprechung schützenswerte „faktische Marke“ handle.

Der streitige Domainname <cpacf.org> sei verwechselbar ähnlich mit dieser faktischen Marke“, da der einzige Unterschied im Zusatz „.ar“ bestünde. Es sei daher mit Verwirrung zu rechnen. Zudem könne der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein legitimes Interesse am Domainnamen nachweisen.

Des Weiteren sei der Domainname vom Beschwerdegegner in bösem Glauben registriert worden und werde unredlich verwendet. Er habe gewusst, dass der Domainname mit dem Namen der Anwaltskammer von Buenos Aires zum Verwechseln ähnlich sei. Seine Absicht sei gewesen, eine Internetseite mit Bezug zur „Colegio Público de Abogados de la Capital Federal“ zu gestalten und so vom guten Namen der Beschwerdeführerin zu profitieren. Gemäss eigener Recherche besitze der Beschwerdegegner 3653 Domainnamen, weshalb von einem Serien-Cybersquatter auszugehen sei.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner wurde entsprechend Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung über das gegenständliche Administrativverfahren in Kenntnis gesetzt und die Beschwerde wurde ihm korrekt zugestellt. Eine Antwort seinerseits blieb jedoch aus. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin werden deshalb in Übereinstimmung mit der geltenden Praxis als unbestritten betrachtet (statt vieler Talk City, Inc. v. Michael Robertson, WIPO Verfahren No. D2000-0009).

Der Einzelpanelist basiert seine Entscheidfindung auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fakten, wobei er davon ausgeht, der Beschwerdegegner widersetze sich dem Begehren der Beschwerdeführerin.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei kumulative Elemente auf, welche die Beschwerdeführerin nachweisen muss, damit der Domainname vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin übertragen wird:

a) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

b) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

c) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Inhaberin einer „faktischen Marke“, die gemäss argentinischem Recht vom Markenschutz profitiert. Sie ist hierfür beweispflichtig.

In den meisten Ländern entstehen Markenrechte erst durch deren Anmeldung und Registrierung beim zuständigen Amt. Oftmals erfolgt sogar eine amtliche Prüfung. Die Richtlinie macht jedoch keinen Unterschied zwischen registrierten und nicht registrierten Marken. Gemäss WIPO UDRP Praxis ist anerkannt, dass Markenrechte auch entstehen können wenn ein Zeichen über längere Zeit hinweg zur Kennzeichnung eines Herstellers und seiner Produkte benützt wird. Dies gilt jedenfalls im „Common Law“ Bereich und in Ländern, wo Markenrechte durch den Gebrauch allein (d.h. ohne Registrierung) entstehen können. Voraussetzung ist, dass ein Zeichen genügende Bekanntheit auf sich vereinigt, um die Ware eines bestimmten Herstellers zu identifizieren (vgl. The National Deaf Children’s Society and (2) Ndcs Limited v. Nude Dames, Chat, Sex, WIPO Verfahren Nr. D2002-0128; Die Bundesknappschaft v. Alfredo Gonzo, WIPO Verfahren Nr. D2002-0804; Craic Technologies, Inc. v. Hartmut Althof, WIPO Verfahren Nr. D2008-0859).

Die argentinische Rechtsprechung anerkennt den Markenschutz von bestimmten nicht registrierten Kennzeichen (vgl. Art. 6bis der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. Oktober 1958, welches durch das argentinische Gesetz Nr. 17.011 übernommen wurde; siehe auch Publikation vom 19. Oktober 2004 „Tendencia en la Jurisprudencia Argentina“ des Dritten regionalen Seminars zum Immaterialgüterrecht für Richter und Anwälte aus Südamerika, Dokumentencode: OMPI/PI/JU/LAC/04/10, abrufbar unter: <https://www.wipo.int/meetings/en/doc_details.jsp?doc_id=34328>). Die Anwaltskammer wurde am 14. Mai 1986 gegründet. Nach unbestrittener Behauptung der Beschwerdeführerin sind heute über 100.000 Rechtsanwälte in der Anwaltskammer eingetragen, wovon viele eine E-Mail-Adresse, welche auf „@cpacf.org.ar“ endet, nutzen würden. Die Google-Suche mit dem Kürzel „CPACF“ ergibt ca. 35.000 Treffer, davon betreffen rund die Hälfte die Anwaltskammer.

Aufgrund dieser Sachlage und im Rahmen dieses Administrativverfahrens ist glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin durch den langjährigen Gebrauch und den hohen Bekanntheitsgrad im entsprechenden Markt ein geschütztes Markenrecht am Zeichen „CPACF“ erworben hat.

Vom Domainnamen der Beschwerdeführerin (www.cpacf.org.ar) unterscheidet sich derjenige des Beschwerdegegners nur durch das Weglassen der country domain (ccTLD) „ar“. In beiden Domainnamen ist die Abkürzung CPACF, für welche die Beschwerdeführerin ein Markenrecht nachgewiesen hat, der klar kennzeichnende Bestandteil und dieser kennzeichnende Bestandteil ist identisch. Bei der Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit sind länderspezifische Zusätze in aller Regel ausser Betracht zu lassen, da diesen lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch so erkannt wird (vgl. The Energy Saving Trust Limited v. Simon McLean, Energy Saving Scotland, WIPO Verfahren Nr. D2008-1403; Lycos, Inc. c. Emilios Hadjivangeli, WIPO Verfahren Nr. DVE2007-0001.

Im Lichte dieser Erwägungen ist für das Beschwerdepanel eine verwechselbare Ähnlichkeit des Domainnamens zur Marke der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie rechtsgenügend dargetan.

B. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4 (a) (ii) der Richtlinie soll danach insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

(i) der Beschwerdegegner den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat;

(ii) der Beschwerdegegner allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat; oder

(iii) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Der mitgereichte Auszug der Website des Beschwerdegegners belegt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde der Domainname ein ähnliches Angebot an Dienstleistungen und Informationen bietet wie die Beschwerdeführerin, wie z.B. Links zu Rechtsanwälten, Kanzleien und Anwaltskammern in Argentinien. Dies obwohl der Beschwerdegegner weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin ist und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt wurde, den Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter diesem in irgendeiner Weise bekannt. Daher liegt der Schluss nahe, dass der Domainname einzig registriert wurde, um an der Anwaltskammer von Buenos Aires interessierte Internetnutzer auf die Website des Beschwerdegegners zu locken.

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände kann kein Recht oder berechtigtes Interesse am gegenständlichen Domainnamen ausgemacht werden. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch die Anforderungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstände, die, sofern ihr Vorliegen von dem Beschwerdepanel festgestellt wird, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Eine Whois-Recherche ergibt, dass der Beschwerdegegner Inhaber einer aussergwöhnlich grossen Zahl von Domainnamen ist (1.974 am 01. November 2010). Dieser Umstand kann auf „cybersquatting“ hindeuten, wie von der Beschwerdeführerin behauptet.

Ausserdem erinnert die Liste der Verlinkungen auf der linken Seite der Webseite des Beschwerdegegners (zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde) durch die angebotenen Dienstleistungen stark an die Internet-Präsentation der Beschwerdeführerin, wie oben ausgeführt, enthielt diese z.B. Links zu Rechtsanwälten, Kanzleien und Anwaltskammern in Argentinien. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdegegner vom Internetauftritt der Beschwerdeführerin gewusst hat. Der Eindruck soll erweckt werden, dass diese Internetseite, wenn nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, so doch wenigstens mit deren Wissen bzw. Billigung erstellt und betrieben wird.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch die Bedingungen von Paragraph 4(a)(iii) erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <cpacf.org> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Bernhard Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 5. November 2010