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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Tempobrain AG v. Name Invest Limited

Verfahren Nr. DCH2015-0014

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Tempobrain AG aus Zurich, Schweiz, vertreten durch FRORIEP, Schweiz.

Die Gesuchsgegnerin ist Name Invest Limited aus Anguilla, Vereinigtes Königreich.

2. Streitiger Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <tempobrain.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 22. Juni 2015 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 23. Juni 2015 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass die Gesuchsgegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 9. Juli 2015 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 29. Juli 2015.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2015 mit, dass die Gesuchsgegnerin weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Die Gesuchstellerin wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Am 31. Juli 2015 hat die Gesuchstellerin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Am 10. August 2015 bestellte das Zentrum Andrea Mondini als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der Schweizer Marke Nr. P-461967 TEMPOBRAIN, welche am 22. Dezember 1998 hinterlegt wurde und für die Dienstleistungen der Personal- und Stellenvermittlung sowie Personalmanagementberatung in Klasse 35 eingetragen ist. Sie ist auch Inhaberin der internationalen Marke IR Nr. 771281 TEMPOBRAIN.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin ist seit dem Jahr 1998 im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Arbeitsverleihs tätig und betreibt dazu eine Webseite unter den Domainnamen <tempobrain.com> und <tempobrain.net>.

Die Gesuchstellerin macht geltend, dass die Gesuchsgegnerin den Domain-Namen <tempobrain.ch> bewusst registrierte, um durch „pay-per-click“ zu verdienen und so einen Vorteil aus dem Kennzeichen der Gesuchstellerin zu ziehen.

Der Gebrauch des Domain-Namens durch die Gesuchsgegnerin u.a. für Sponsorenlinks im Bereich der Personal- und Stellenvermittlung (Gesuchsbeilage Nr. 6) verletze die Markenrechte der Gesuchstellerin und schaffe zudem eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG.

Es seien keine legitimen Interessen ersichtlich, die den Zeichengebrauch rechtfertigen würden.

B. Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hat weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise auf das Gesuch reagiert.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24 (a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und der eingereichten Schriftstücke zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24 (c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, welches der Gesuchstellerin nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24 (d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domainnamens rechtfertigt.

Paragraph 23 des Verfahrensreglements sieht auch vor, dass wenn eine Partei ohne triftigen Grund eine der im Verfahrensreglement oder vom Experten für den Expertenentscheid festgelegten Fristen versäumt, der Experte über das Gesuch auf Grundlage der Akten entscheidet. Versäumt es eine Partei ohne triftigen Grund, eine Vorschrift dieses Verfahrensreglements zu befolgen oder eine von dem Experten gegebene Weisung zu erfüllen, so kann der Experte daraus die von ihm als angemessen erachteten Schlüsse ziehen.

A. Bestand von Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin hat dargetan, dass sie Inhaberin der Schweizer Wortmarke Nr. P-461'967 TEMPOBRAIN ist, welche am 22. Dezember 1998 hinterlegt wurde und in Klasse 35 für die Dienstleistungen der Personal- und Stellenvermittlung sowie Personalmanagementberatung eingetragen ist (Gesuchsbeilage Nr. 9).

Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(1) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.

B. Klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Der kennzeichnungskräftige Teil des Domain-Namens ist mit der Marke TEMPOBRAIN identisch.

Dieser Domain-Name ist mit einer Webseite verlinkt, welche u.a. Sponsorenlinks im Bereich der Personal- und Stellenvermittlung aufweist (Gesuchsbeilage Nr. 6). Damit hat die Gesuchstellerin bewiesen, dass die Gesuchsgegnerin den Domain-Namen für die gleichen Dienstleistungen gebraucht, die durch ihre Marke TEMPOBRAIN geschützt sind.

Durch die Benutzung des gleichen Kennzeichens für gleiche Dienstleistungen verursacht die Gesuchsgegnerin eine Verletzungsgefahr und verletzt damit klarerweise Art. 13 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes („MSchG”). Danach kann ein Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, welches aufgrund seines älteren Markenrechts nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen und die Marke auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.

Das Gleiche gilt auch aufgrund des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG”): Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welche das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter und damit widerrechtlich. Unlauter handelt insbesondere, gemäss Art. 3 lit. d UWG, wer Massnahmen trifft, welche geeignet sind, Verwechslungen mit Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Die Benutzung des Domain-Namens in Zusammenhang mit Personal- und Stellenvermittlung schafft eine Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 lit. d UWG, da Internetbenutzer zur irrtümlichen Annahme verleitet werden, dass die betreffende Webseite von der Gesuchstellerin betrieben würde, was nicht zutrifft. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchgegnerin durch die Registrierung und Benutzung des Domain-Namens durch „pay-per-click“ verdienen und so einen unrechtmässigen Vorteil aus dem Kennzeichen der Gesuchstellerin ziehen will.

Die Gesuchgegnerin hat keine Verteidigungsgründe vorgetragen.

Zusammenfassend liegen hier sowohl eine klare Verletzung des Markenrechts der Gesuchstellerin als auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG im Sinne von Paragraph 24 (c) und (d) des Verfahrensreglements vor.

Diese Rechtsverletzungen rechtfertigen die Übertragung des Domain-Namens <tempobrain.ch> auf die Gesuchstellerin.

7. Entscheidung

Aus den vorstehend genannten Gründen entscheidet der Experte, dass der Domain-Name <tempobrain.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements auf die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Andrea Mondini
Experte
Datum: 24. August 2015