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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

AlixPartners Limited / AlixPartners LLP v. Martin Meier

Verfahren Nr. DCH2015-0011

1. Die Parteien

Der Gesuchstellerinnen sind AlixPartners Limited, London (Zweigniederlassung Schweiz) aus Zürich, Schweiz (nachfolgend „Gesuchstellerin 1“) und AlixPartners LLP aus Southfield, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend „Gesuchstellerin 2“), intern vertreten.

Der Gesuchsgegner ist Martin Meier aus Zürich, Schweiz.

2. Streitiger Domainname

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <alixpartners.ch> (nachfolgend der „Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) am 15. Juni 2015 ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für „.ch” und „.li” Domainnamen („Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 16. Juni 2015 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist.

Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht. Am 9. Juli 2015 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung endete am 29. Juli 2015. Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2015 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe und informierte die Gesuchstellerinnen über die Möglichkeit, gemäss Artikel 19 des Verfahrensreglements einen Antrag auf Fortsetzung des Streitbeilegungsverfahrens zu stellen.

Das Verfahren wurde in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements am 6. August 2015 fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 14. August 2015 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellte fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerinnen sind im Bereich der Management- und Unternehmensberatung tätig. Die Gesuchstellerin 1 ist innerhalb des Konzerns die in Zürich für die Schweiz operative Gesellschaft, während die Gesuchstellerin 2 für das operative Geschäft in den USA zuständig ist und zudem weltweit die Wortmarken des Konzerns hält, einschliesslich der Schweizer Wortmarken ALIXPARTNERS (Nr. 575947; hinterlegt am 25. April 2008 für die Klassen 35, 36, 37, 42 und 45) und ALIXPARTNERS WHEN IT REALLY MATTERS (Nr. 578651; hinterlegt am 24. Juni 2008 für die Klassen 35, 36 und 45). Die Gesuchstellerin 2 hat gemäss eigenen Angaben der Gesuchstellerin 1 eine Markenlizenz an den erwähnten Schweizer Marken eingeräumt.

Der streitige Domainname wurde am 7. Oktober 2014 angemeldet. Anfänglich wurden auf der entsprechenden Webseite Beratungsdienstleistungen im Bereich Finanzen, Steuern und Immobilien angeboten; ab dem Frühjahr 2015 (mit dem Bild einer jungen Frau in Lingerie und dem Titel „Alix finds partners“) die Vermittlung von weiblichen Sexualpartnern („Hi - my name is Alix and I find your preferred hot partner!“ [sic]; „You can trust that your business and personal matters will be handled with professionalism, integrity, and utmost discretion”).

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerinnen

Die Gesuchstellerinnen haben zusammengefasst Folgendes vorgetragen:

Der streitige Domainname besteht ausschliesslich aus dem Text „alixpartners“. Die Gesuchstellerin 2 ist Inhaberin der beiden Schweizer Wortmarken ALIXPARTNERS und ALIXPARTNERS WHEN IT REALLY MATTERS; die Gesuchstellerin 1 ist die diesbezügliche Lizenznehmerin. Der Gesuchsgegner hat keine berechtigten Interessen an einem aus dem Zeichen „alixpartners“ bestehenden Domainnamen. Die Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens durch den Gesuchsgegner verletzen die Rechte der Gesuchstellerinnen an den vorgenannten Schweizer Marken.

Weiter stellt das Verhalten des Gesuchsgegners einen Verstoss gegen Art. 8 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums („PVÜ“), das Schweizer Firmenrecht (Art. 944-956 OR), das Schweizer Namensrecht (Art. 29 ZGB) sowie gegen das UWG dar.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Gesuchserwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Bestand von schweizerischen Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin 2 ist Inhaberin der Schweizer Wortmarken ALIXPARTNERS (Klassen 35, 36, 37, 42 und 45) und ALIXPARTNERS WHEN IT REALLY MATTERS (Klassen 35, 36 und 45), die im Jahre 2008 angemeldet wurden.

Entsprechend haben die Gesuchstellerinnen den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.

B. Die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens ist eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerinnen

Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen hat zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten haben (BGE 126 III 239, 244 f.).

Art. 13 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG) verleiht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, das die Rechte des Markeninhabers verletzt, z.B. indem es mit einer älteren Marke für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c MSchG).

Zeichenidentität liegt hier vor, da die Second-Level Domain „alixpartners“ identisch ist mit der Marke ALIXPARTNERS der Gesuchstellerin 2.

Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit: Die Marke der Gesuchstellerin 2 ist u.a. für „Beratung in Fragen der Geschäftsführung“ und „Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“ (Klasse 35) geschützt. Mit dem streitigen Domainnamen bzw. auf der entsprechenden Webseite wurde anfangs Beratungsdienstleistungen in den Bereichen Finanzen, Steuern und Immobilien angeboten. Ab dem Frühjahr 2015, nach versuchter Kontaktnahme des Gesuchsgegners durch Vertreter der Gesuchstellerinnen, wurde mit dem unsinnigen Wortspiel „Alix finds Partners“ der Fokus mehr auf die Vermittlung von sexuellen Dienstleistungen gelegt.

Obschon die Webseite in der jetzigen Form nur noch ganz am Rande (mit dem Hinweis „You can trust that your business and personal matters will be handled with professionalism, integrity, and utmost discretion”) im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Gesuchstellerinnen steht, könnte der Gesuchsgegner seiner Webseite natürlich jederzeit wieder einen seriösen Anstrich geben und identische Dienstleistungen anbieten wie jene der Gesuchstellerinnen, wie dies anfangs nach Aufschaltung der Webseite der Fall war. Zudem scheint die (zweiseitige) Webseite des Gesuchsgegners nicht auf einer genuinen Geschäftstätigkeit (im Bereich von Sexportalen) zu beruhen, sondern soll wohl eher als Platzhalter (in einem anderen Geschäftsbereich als jener der Gesuchstellerinnen) dienen, um die Verfolgung von Ansprüchen durch die Gesuchstellerinnen zu erschweren.

Mit anderen Worten besteht neben der in der Vergangenheit erfolgten klaren Verletzung der Rechte der Gesuchtsstellerinnen nach wie vor eine unmittelbar drohende Gefahr, dass der streitige Domainname zur Bewerbung der gleichen Dienstleistungen wie jene der Gesuchstellerinnen verwendet wird (Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG).

Verwechslungsgefahr: In Anbetracht der Umstände (s. Ziff. 4 oben) ist der Experte der Auffassung, dass zwischen der Marke ALIXPARTNERS und dem streitigen Domainnamen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Man kann auch davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner diese Verwechslungsgefahr bewusst im Wissen um die Marken der Gesuchstellerin 2 geschaffen und die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerinnen gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a MSchG klar verletzt hat.

Ob der Gesuchsgegner weitere Kennzeichenrechte der Gesuchstellerinnen (PVÜ, Firmenrecht, Namensrecht, UWG) verletzt hat, muss unter diesen Umständen nicht näher untersucht werden.

Da der Gesuchsgegner keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorgebracht hat, welche die Darstellung der Gesuchstellerinnen widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerinnen durch die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens seitens des Gesuchsgegners eine Übertragung des streitigen Domainnamens rechtfertigt.

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass der Domainname <alixpartners.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements antragsgemäss an die Gesuchstellerin 1 zu übertragen ist.

Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 26. August 2015