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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

Google Inc. v. Dr. István Dózsa

Verfahren Nr. DCH2013-0015

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Google Inc. aus Mountain View, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Baker & McKenzie, Schweiz.

Der Gesuchsgegnerist Dr. István Dózsa aus Debrecen, Ungarn.

2. Streitiger Domainname

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <youtubetv.ch> (nachfolgend der „Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem „Zentrum”) am 16. August 2013 eletronisch und am 19. August 2013 in Hardcopy ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 19. August 2013 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum stellte fest, dass das Gesuch den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements entspricht.

Am 26. August 2013 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 15. September 2013.

Die Gesuchserwiderung traf elektronisch am 10. September 2013 beim Zentrum und am 16. September in Hardcopy ein. Am 11. September 2013 bestätigte das Zentrum den Empfang der Gesuchserwiderung.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 16. September 2013 mit, dass der Gesuchsgegner keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht habe.

Am 17. September 2013 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt, und das Zentrum bestellte am 24. Oktober 2013 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde, und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist Google Inc., der das weltweit bekannte Video-Portal YouTube gehört. Sie ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke YOUTUBE mit Prioritätsdatum 30. Juli 2006. Die Marke ist in der Schweiz sehr bekannt, wenn nicht sogar berühmt.

Der streitige Domainname wurde am 27. März 2013 registriert. Auf der entsprechenden Website können gegen Bezahlung einer Gebühr Filme angeschaut werden.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin trägt zusammengefasst folgendes vor:

Der streitige Domainname ist beinahe identisch mit der Marke der Gesuchstellerin. Das zusätzliche Element „tv“ stellt lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die Art der angebotenen Dienstleistungen dar, das online-streaming von Filmen.

Hinzu kommt, dass die auf der entsprechenden Website angebotenen Dienstleistungen zum Teil identisch mit jenen sind, für welche die Marke der Gesuchstellerin geschützt ist.

Aus diesen Gründen schafft der Gesuchsteller eine erhebliche Verwechslungsgefahr für Internetbenutzer und verletzt damit die Markenrechte der Gesuchstellerin.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner trägt zusammengefasst folgendes vor:

Der streitige Domainname <youtubetv.ch> wurde rechtmässig, ohne betrügerische Absicht oder Bösgläubigkeit, in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen registriert. Der Gesuchsgegner hat ein legitimes Interesse am Domainnamen, welcher den Zusatz „TV“ beinhaltet und daher nicht identisch ist mit dem Domainnamen der Gesuchstellerin. Der Domainname kann auch in keiner Weise mit den Diensten, dem Logo oder der Bezeichnung der Gesuchstellerin verwechselt werden.

6. Entscheidungsgründe

A. Bestand von schweizerischen Kennzeichenrechten

Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der schweizerischen Marke YOUTUBE.

Entsprechend hat die Gesuchstellerin den Nachweis gemäss Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements ausreichend erbracht.

B. Die Registrierung oder die Verwendung des Domainnamens ist eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin

Das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid festgehalten, dass Domainnamen in ihrer Funktion die dahinter stehenden Personen, Produkte bzw. Sachen oder Dienstleistungen identifizieren und deshalb vergleichbar seien mit Personennamen, Firmen oder Marken (vgl. BGE 126 III 239, 244, mit weiteren Literaturhinweisen). Diese Kennzeichenfunktion von Domainnamen habe zur Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten hätten (BGE 126 III 239, 244 f.).

Art. 13 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG) verleiht dem Markeninhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu gebrauchen, für die sie beansprucht wird. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber einem anderen den Gebrauch eines Zeichens untersagen, das die Rechte des Markeninhabers verletzt, z.B. indem es mit einer älteren Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen identisch oder verwechselbar ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a-c MSchG).

Zeichenidentität bzw. -ähnlichkeit liegt unfraglich vor

Der beschreibende Zusatz „tv“ vermag keine nennenswerte Distanz zwischen dem streitigen Domainnamen und der gesamthaft übernommenen Wortmarke der Gesuchstellerin zu schaffen.

Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit

Der streitige Domainname wird für identische Dienstleistungen verwendet wie jene im Schutzbereich der Marke der Gesuchstellerin, weshalb Identität der Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliegt (vgl. WIPO Verfahren Nr. DCH2010-0008, Luzerner Kantonalbank AG v. Jan Kowalski; OG LU sic! 2000, 804, Elcotherm).

Verwechslungsgefahr

In Anbetracht der Umstände (s. Ziff. 4 oben) ist der Experte der Auffassung, dass zwischen der Marke YOUTUBE und dem streitigen Domainnamen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Man kann auch davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner diese Verwechslungsgefahr bewusst im Wissen um die Marke der Gesuchstellerin geschaffen und somit die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG klar verletzt hat.

Die pauschalen Bestreitungen des Gesuchsgegners, dass er die Verbraucher nicht täuschen wolle, legitime Interessen am streitigen Domainnamen habe und nicht bösgläubig sei, verfangen demgegenüber nicht. Da der Gesuchsgegner somit keine schlüssigen Verteidigungsgründe vorbringt, welche die Darstellungen der Gesuchstellerin widerlegen oder sein eigenes legitimes Interesse begründen, befindet der Experte, dass die Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin durch die Registrierung und Verwendung des streitigen Domainnamens seitens des Gesuchsgegners eine Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Gründen entscheidet der Experte, dass der Domainname <youtubetv.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.

Tobias Zuberbühler
Experte
Datum: 5. November 2013