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WIPO Arbitration and Mediation Center

EXPERTENENTSCHEID

SDV Schweizer Dialogmarketing Verband v. Kämpfer & Co. AG, Daniel Kämpfer

Verfahren Nr. DCH2012-0005

1. Die Parteien

Der Gesuchsteller ist SDV Schweizer Dialogmarketing Verband aus Frauenfeld, Schweiz, intern vertreten.

Der Gesuchsgegner ist Kämpfer & Co. AG, Daniel Kämpfer aus Herzogenbuchsee, Schweiz.

2. Streitiger Domainname

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <sdv.ch> (nachfolgend der „Domainname”).

Die Domainvergabestelle ist SWITCH, Zürich, Schweiz.

3. Verfahrensablauf

Das Gesuch ging beim WIPO Schiedsgerichts- und Mediationszentrum (das „Zentrum”) am 9. Februar 2012 per Post und am 14. Februar 2012 per E-Mail ein. Das Gesuch stützt sich auf das Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für “.ch” und “.li” Domainnamen (“Verfahrensreglement”), welches am 1. März 2004 in Kraft getreten ist.

Am 13. Februar 2012 bestätigte die Domainvergabestelle SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domainnamens ist. Das Zentrum wies den Gesuchsteller am 13. Februar 2012 darauf hin, dass das Gesuch gemäss Paragraph 14(b) des Verfahrensreglements formale Mängel aufwies. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das Gesuch keine ausreichende Begründung enthalten würde, warum die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens durch den Gesuchsgegner eine Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt. Nach Angabe des Zentrums reichte der Gesuchsteller das geänderte Gesuch per E-Mail und in körperlicher Form am 16. Februar 2012 ein.

Am 20. Februar 2012 wurde das Gesuch ordnungsgemäss zugestellt und das Streitbeilegungsverfahren eingeleitet. Die Frist für die Einreichung einer Gesuchserwiderung war der 11. März 2012.

Das Zentrum teilte mit Schreiben vom 13. März 2012 mit, dass der Gesuchsgegner weder eine Gesuchserwiderung eingereicht, noch auf andere Weise gegenüber dem Zentrum seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat. Der Gesuchsteller wurde vom Zentrum über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen.

Am 20. März 2012 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Zentrum bestellte am 4. April 2012 Theda König Horowicz als Experten. Der Experte stellt fest, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

4. Sachverhalt

Der Gesuchsteller wurde als Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilsgesetzbuches gegründet. Der Sitz des Gesuchstellers liegt in der Schweiz. Nach den Statuten ist der Name des Gesuchstellers "SDV Schweizer Dialogmarketing Verband".

Der Verband tritt unter dem Namen SDV auf (Abkürzung für Schweizer Dialogmarketing Verband) und ist Inhaber mehrerer Domainnamen, insbesondere <sdv-asmd.ch>, <sdv-robinsonliste.ch>, <sdv-dialogmarketing.ch> und <sdvdialogmarketing.ch>. Die Internetpräsenz des Gesuchstellers findet man insbesondere auf der Internetseite "www.sdv-dialogmarketing.ch", eine Webseite, auf der sich Informationen über den Gesuchsteller befinden.

Der Domainname <sdv.ch> wurde am 14. April 1997 registriert. Dieser Domainname ist zur Zeit nicht in Betrieb.

5. Parteivorbringen

A. Gesuchsteller

Der Gesuchsteller erklärt, er würde als Verband seit 42 Jahren bestehen. Der Gesuchsteller erklärt weiter, er würde unter der Marke SDV auftreten und unter diesem Namen im Internet erscheinen. Der jahrelange Gebrauch von SDV stütze den Anspruch auf den Domainnamen <sdv.ch>. Ausserdem benötige der Gesuchsgegner den Domainnamen nicht. Die Registrierung des Domainnamens verletze das Kennzeichenrecht des Gesuchstellers und erfolgte bösgläubig.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat keine Erwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24(a) des Verfahrensreglements hat der Experte über das Gesuch unter Einhaltung des Verfahrensreglements und anhand der Vorbringen beider Parteien und den eingereichten Schriftstücken zu entscheiden. Gemäss Paragraph 24(c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domainnamens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, welches dem Gesuchsteller nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht zusteht.

Gemäss Paragraph 24(d) des Verfahrensreglements liegt eine solche Verletzung insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind;

(ii) der Gesuchgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung des Domainnamens rechtfertigt.

A. Bestand von Kennzeichenrechten

Der Gesuchsteller erklärt, er würde unter der Marke SDV auftreten. Er verweist jedoch auf keine Markenregistrierung. Gemäss Recherchen auf "www.swissreg.ch" ist der Schweizer Direktmarketing Verband SDV in Zürich Inhaber einer Marke "SCHWEIZER DIALOGMARKETING PREIS SDV" seit 2002. Es ist jedoch unklar, ob der Schweizer Direktmarketing Verband SDV mit dem Gesuchsteller verbunden ist.

Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da die Basis des Gesuches in einem .ch Verfahren sowohl ein Markenrecht, sowie ein Namens- oder Firmenrecht sein kann.

Die Rechtsprechung hat insbesondere festgelegt, dass Art. 29 ZGB (Namensrecht) für den Namen eines Vereins anwendbar ist.

Die Bezeichnung "SDV" ist im Namen des Gesuchstellers "SDV Schweizer Dialogmarketing Verband" enthalten. Wie bereits oben erwähnt, steht diese Abkürzung "SDV" offensichtlich für "Schweizer Dialogmarketing Verband".

Der Gesuchsteller hat eine Kopie seiner Statuten vorgelegt, auf der zu lesen ist, dass der Verein 1970 gegründet wurde. Artikel 1 der Statuten erklärt, dass der Name des Vereins "SDV Schweizer Dialogmarketing Verband" ist.

Die Bezeichnung "SDV" ist nur ein Teil des Namens des Gesuchstellers, jedoch ein hervorstechender Teil, der am Anfang des Namens steht und auch über ein eigenes Logo verfügt. Diese Bezeichnung allein (ohne "Schweizer Dialogmarketing Verband") kann deshalb einen selbstständigen Schutz als Name genießen (sic! 2010, 29, 31).

Der Gesuchsteller ist auch Inhaber mehrerer Domainnamen mit der Bezeichnung "SDV", insbesondere <sdv-dialogmarketing.ch>. Auf der entsprechenden Webseite wird "SDV" auch dominant und alleinstehend benutzt.

Aus diesen Gründen geht die Expertin davon aus, dass der Gesuchsteller Kennzeichenrechte über den Namen "SDV" hat.

B. Klare Verletzung von Kennzeichenrechten ?

a) Namensrecht

Ist ein Zeichen namensrechtlich geschützt, kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domainnamen verbieten, sofern die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entsprechende Webseite dem Falschen zugerechnet werden kann (BGE 4C. 141/2002 in sic! 2003 438ff.). Dabei muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden, und zum Beispiel geprüft werden, ob nicht andere Domainnamen zum gewünschten Erfolg verhelfen (sic! 2001 818, frick.ch).

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass eine solche Interessenabwägung in diesem Fall nicht leicht ist, (i) weil der Gesuchsteller kein Beweismaterial über die Schaffung und Benutzung seiner Namensrechte betreffend "SDV" nachgewiesen hat und (ii) weil der Gesuchsgegner keine Stellung genommen hat. Hier ist auch noch zu bemerken, dass das Zentrum den Gesuchsteller gebeten hat, seinen Antrag eingehender zu begründen. Er wurde trotzdem sehr wenig substanziiert.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und weiteren Informationen, die im Internet auffindbar sind, können folgende Bemerkungen gemacht werden :

Die einfache (nicht beglaubigte) Kopie der Statuten, die vom Gesuchsteller vorgelegt wurde, deutet darauf hin, dass der Verein seit 1970 existiert und die Statuten 2009 und 2011 geändert wurden. In dem Antrag wird jedoch nicht bewiesen, dass der Name "SDV" seit 1970 besteht und benutzt wird.

Auch durch eigene Recherchen im Internet konnte die Expertin nicht herausfinden, seit wann der Name "SDV" des Gesuchstellers existiert. Recherchen im zentralen Firmenindex "Zefix" blieben erfolglos, was darauf hindeutet, dass der Gesuchsteller nicht in einem Handelsregister registriert ist.

Dasselbe gilt für die verschiedenen Domainnamen des Gesuchstellers, die den Namen "SDV" enthalten : es gibt keine Angaben über das Datum, an dem diese vom Gesuchsteller registriert wurden, und diese Information findet man auch nicht in der Internetdatei, die von Switch zur Verfügung gestellt wird.

Vielmehr deutet die Webseite „www.sdv-dialogmarketing.ch“ des Gesuchstellers darauf hin, dass es voriges Jahr eine Namensänderung gegeben hat :

"SDV IM NEUEN LOOK

DIE POSITIONIERUNG DES SDV SETZT SICH AUCH VISUELL FORT

Mit der Weiterentwicklung und mit neuem Namen bekommt der Schweizer Dialogmarketing Verband nun auch ein neues Gewand (…). Im Zuge der im vergangenen Jahr begonnenen kontinuierlichen Profilschärfung hat sich der Verband bereits umbenannt, ein neues Leitbild gegeben und den branchenweit anerkannten Ehrenkodex seiner Mitglieder ausgeweitet und neu aufgelegt (…)".

Der streitige Domainname wurde schon 1997 vom Gesuchsgegner registriert.

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen kann die Expertin nicht feststellen, ob der Gesuchsteller frühere Rechte über den Namen "SDV" hat oder nicht, was für die Interessenabwägung selbstverständlich von Bedeutung wäre.

Der Gesuchsteller bringt auch keine Beweise darüber, inwiefern diese Registrierung böswillig erfolgte und eine Verwechslungsgefahr schafft, wobei zu bemerken ist, dass der Gesuchsteller im Marketingbereich tätig ist und der Gesuchsgegner im Konstruktionsbereich (siehe die Webseite des Gesuchsgegners unter„www.kaempfer.ch“). Eine Koexistenz ist also nicht ausgeschlossen, da die Tätigkeit beider Parteien sehr verschieden ist.

Weiter ist zu bemerken, dass der streitige Domainname inaktiv ist. Es ist daher schwer nachzuvollziehen, wie eine Verwechslungsgefahr entstehen sollte, gerade auch deshalb, weil der Gesuchsteller schon einen eigenen Internetauftritt unter dem Namen <sdv-dialogmarketing.ch> hat.

Letztlich kann noch festgestellt werden, dass es nach "Zefix" in der Schweiz andere Vereine und Firmen mit dem Namen "SDV" gibt. Der Gesuchsteller kann sich also auch nicht auf ein Monopol über den Namen "SDV" stützen.

b) Lauterkeitsrecht

Das inaktive Halten des streitigen Domainnamens kann in dieser Sache auch nicht die Generalklausel von Art. 2 UWG verletzen, weil keine Behinderung der Tätigkeit des Gesuchstellers ersichtlich ist. Wie bereits oben aufgeführt, hat der Gesuchsteller auch schon eine eigene Internetpräsenz unter dem Domainnamen <sdv-dialogmarketing.ch>.

In Anbetracht der vorliegenden Umstände kommt die Expertin zum Schluss, dass die Bedingung der klaren Verletzung von Kennzeichenrechten nicht gegeben ist.

7. Entscheidung

Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements weist der Experte das Gesuch ab.

Theda König Horowicz
Experte
Datum: 25. April 2012