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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

SPARWELT GmbH v. Paul Selter

Verfahren Nr. D2015-0746

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist SPARWELT GmbH aus Berlin, Deutschland, vertreten durch JBB Rechtsanwälte, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Paul Selter aus Palma, Balearische Inseln, Spanien.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <spar-welt.com> (der "Domainname") ist bei Ascio Technologies Inc., Kopenhagen, Dänemark (der "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging auf Deutsch beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem "Zentrum") am 27. April 2015 per E-Mail ein. Am 27. April 2015 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 28. April 2015 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Die betreffende Domainvergabestelle bestätigte ferner, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitigen Domainnamen Englisch sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher per E-Mail vom 29. April 2015 gebeten, mindestens eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner einzureichen, dass das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werden soll; oder 2) die Beschwerde auf Englisch übersetzt einzureichen; oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll. Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 4. Mai 2015 den Antrag, gemäss den Ausführungen in Ziff. IV. der Beschwerdeschrift das Verfahren auf Deutsch durchzuführen. Der Beschwerdegegner hat sich zur Frage der Verfahrenssprache nicht geäussert.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 7. Mai 2015 eingeleitet. Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 27. Mai 2015. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 28. Mai 2015 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte am 3. Juni 2015 Tobias Zuberbühler als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraph 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Website "www.sparwelt.de" mit Verbraucherinformationen zu Gutscheinaktionen, Rabattaktionen und Werbegeschenkaktionen. Sie ist Inhaberin der deutschen Wort- / Bildmarke SPARWELT.DE (Register Nr. 302011050550) mit Prioritätsdatum 9. September 2011.

Der streitige Domainname wurde am 10. Februar 2015 registriert. Die entsprechende Website spiegelte mit Kontaktangaben und anderen Informationen vor, eine Website der Beschwerdeführerin zu sein, und wurde anscheinend zu betrügerischen Zwecken missbraucht. Der streitige Domainname war anlässlich eines Besuchs durch das Beschwerdepanel am 25. Juni 2015 inaktiv.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Der Wortbestandteil der Marke der Beschwerdeführerin ist "sparwelt.de". Die geringen grafischen Bestandteile der Marke treten hinter dem eine Marke regelmässig prägenden Wortbestandteil zurück. Die Marke SPARWELT.DE und der streitige Domainname <spar-welt.com> sind identisch mit Ausnahme des Bindestrichs zwischen den Wortbestanteilen und damit hochgradig ähnlich.

Der Beschwerdegegner hat keine eigenen Rechte am streitigen Domainnamen. Es liegt auch kein anderer der von der Richtlinie genannten Fälle eines berechtigten Interesses des Beschwerdegegners vor. Der Beschwerdegegner betreibt mit seiner Website einen Dienst, der die wahre Identität der Verantwortlichen verschleiert und unter Verwendung von Informationen der Beschwerdeführerin vortäuscht, diese sei die Verantwortliche für die Inhalte und das Angebot. Auf der Website macht er zudem falsche Angaben zu Bewertungen seines Shops durch vertrauenswürdige Websites. Dies täuscht zufriedene Kunden und Sicherheit beim Kauf vor. Beim Verbraucher entsteht durch diese Täuschung ein Irrtum über die Identität des Betreibers der Website und über die mit dem Kauf verbundenen Risiken. Durch diesen Irrtum werden die getäuschten Verbraucher zu einer Vermögensverfügung zu Gunsten des Beschwerdegegners veranlasst und der Beschwerdegegner bereichert. Eine Website, die ausschliesslich dem Betrug und der ungerechtfertigten Bereicherung des Domaininhabers dient, begründet kein legitimes Interesse im Sinne der UDRP.

Der Beschwerdegegner kennt das Angebot der Beschwerdeführerin und handelt mit dem Vorsatz, sich zu bereichern und der Beschwerdeführerin zu schaden, indem er sich der Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Verantwortlichen bedient.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist gemäss Angaben der Domainvergabestelle Englisch. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Antrag gestellt, das Verfahren auf Deutsch zu führen, weil die Website des Beschwerdegegners ausschliesslich in deutscher Sprache geführt wird und der Beschwerdegegner Pressemitteilungen auf Deutsch via seine Website verbreitet.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände sind nach Ansicht des Beschwerdepanels ausreichend, um entgegen der Grundregel (Verfahren in der Sprache der Registrierungsvereinbarung; vgl. Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung) diese Entscheidung auf Deutsch zu erlassen. Dem Beschwerdegegner erwächst daraus kein Nachteil, da er offensichtlich die deutsche Sprache beherrscht.

B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Abgesehen von einem Bindestrich zwischen den Wortbestandteilen ist der streitige Domainname fast identisch und somit verwechslungsfähig ähnlich mit dem Wortbestandteil der Marke der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat damit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

C. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an den streitigen Domainnamen. Ganz im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdegegner die mit dem streitigen Domainnamen verbundene Website dazu eingesetzt hat, Internetnutzer zu betrügen.

Da die entsprechenden Argumente unwidersprochen blieben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie.

D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdeführerin kannte, als er den streitigen Domainnamen registrierte.

Wie bereits dargestellt, benutzte der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen für eine Website, die mit gefälschten Angaben als Website der Beschwerdeführerin ausgegeben wurde. Damit wurden Internetnutzer angelockt, um diese zum Kauf von vermeintlich angebotenen, tatsächlich aber beim Beschwerdegegner nicht vorhandenen Produkten gegen Vorauszahlung zu verleiten.1 Das entsprechende Verhalten stellt eine bosgläubige Verwendung des Domainnamens im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie dar.

Der streitige Domainname ist gegenwärtig inaktiv. Unter solchen Umständen haben Beschwerdepanels regelmässig entschieden, dass das passive Halten von Domainnamen eine böswillige Registrierung und Verwendung gemäss Paragraph 4(b) der Richtlinie darstellen kann (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, 2. Auflage, Ziffer 3.2). Angesichts der Faktenlage ist im vorliegenden Fall damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegner die entsprechende Website jederzeit wieder aktivieren könnte, um Internetnutzer zu betrügen und damit auch den Ruf und die Markenrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen.

Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin den Nachweis erbracht, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen im Sinne von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und verwendet hat.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragraphen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der streitige Domainname <spar-welt.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 28. Juni 2015


1 In diesem Zusammenhang sind auch Warnhinweise im Internet zu berücksichtigen, dass es sich bei "www.spar-welt.com" um eine betrügerische Website handelt (Beilage 19 der Beschwerde).