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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Kay Jens Florkowski v. Heiss Mario

Verfahren Nr. D2014-1782

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist Kay Jens Florkowski aus Algeciras, Cadiz, Spanien.

Beschwerdegegner ist Heiss Mario aus Jenbach, Tirol, Österreich.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <samenwahl.net> (der "Domainname") ist bei der PDR Ltd. d/b/a PublicDomainRegistry.com (die "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging auf Deutsch beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem "Zentrum") am 13. Oktober 2014 per E‑Mail ein. Am selben Tag schickte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle. Am 14. Oktober 2014 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, indem sie die Identität des Domainnameninhabers bestätigte sowie seine Kontaktangaben offenlegte, welche von dem in der Beschwerde angegebenen Beschwerdegegner und dessen Kontaktangaben abwichen. Am 21. Oktober 2014 sandte das Zentrum eine Mitteilung per E-Mail an den Beschwerdeführer, in der es ihm die von der Domainvergabestelle offen gelegten Angaben über den Beschwerdegegner mitteilte und ihn einlud, eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2014 eine Ergänzung zur Beschwerde ein.

Die Domainvergabestelle informierte das Zentrum ferner, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitgegenständlichen Domainnamen Englisch sei. Der Beschwerdeführer wurde daher gebeten eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) einen ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner, die festlegt, dass das Verfahren auf Deutsch durchgeführt werden soll; oder 2) die Beschwerde auf Englisch übersetzt einzureichen; oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass die Verfahrenssprache Deutsch sein soll, woraufhin sich der Beschwerdegegner nicht äußerte.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich auf Deutsch und auf Englisch zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 29. Oktober 2014 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 18. November 2014. Am 17. November 2014 schickte der Beschwerdegegner eine Nachricht auf Deutsch, und am 19. November 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Schriftsatz beim Zentrum ein.

Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 24. November 2014 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer betreibt unter der Bezeichnung "Samenwahl" seit 2001 einen Onlineshop für Pflanzensamen, welcher im Internet unter www.samenwahl.com abrufbar ist. Der Beschwerdeführer befasst sich in erster Linie mit dem Versandhandel von Hanfsamen, einem in Spanien legalen Geschäftszweck.

Der Beschwerdeführer meldete die Marke SAMENWAHL am 30. Oktober 2012 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zur Eintragung in Verbindung mit Waren und Dienstleistungen in Klassen 31, 35 und 38 an. Die Marke wurde am 1. April 2013 eingetragen.

Der streitige Domainname wurde am 26. Juni 2010 registriert und wird in Verbindung mit einem Web-blog mit Beiträgen über Hanfsorten genutzt. Dort werden auch zahlreiche kommerzielle Werbebanner für Onlineshops abrufbar gehalten, die in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Beschwerdeführer stehen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des streitigen Domainnamens nach Paragraf 4(a) der Richtlinie vorliegen.

(1) Er trägt zunächst vor, der streitige Domainname sei identisch mit der Marke des Beschwerdeführers, da die Top-Level-Domain nur eine technisch-funktionale Bedeutung habe und deshalb bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleiben müsse. Er trägt weiter vor, dass die Wortmarke SAMENWAHL zeitgleich mit der Anmeldung des Logos des Beschwerdeführers als Gemeinschaftsmarke hätte angemeldet werden sollen, was aufgrund eines Fehlers des beauftragten spanischen Anwaltes nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei Inhaber einer Benutzungsmarke ("Common Law Trademark") für das Zeichen "Samenwahl". Er habe seinen primär genutzten Domainnamen <samenwahl.com> am 12. Januar 2001 reserviert und habe seit 2002 regelmäßig Anzeigen in Fachzeitschriften geschaltet. Der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers sei bereits mehrfach Gegenstand von Presseberichten gewesen, und der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2002 bis 2009 regelmäßig auf der jährlich stattfindenden Fachmesse "Cannatrade" (Schweiz), 2004 auf der "Interhanf" (Deutschland) sowie 2008 und 2009 auf der "Cultiva" (Österreich) mit eigenen Ständen vertreten gewesen. Ferner schalte der Beschwerdeführer seit 2002 im größten unabhängigen deutschsprachigen Fachforum "www.hanfforum.de" Werbeanzeigen. Er habe 2010 über seinen Onlineshop unter der Marke SAMENWAHL 19.986 bezahlte Bestellungen verschickt, was rund 80 Sendungen pro Arbeitstag entspreche. Er sei einer von vier Onlineshops, die den deutschsprachigen Markt mit Hanfsamen bedienen. Der Beschwerdeführer legt ferner Auswertungen der Suchmaschine Google vor, aus denen sich ergibt, dass potentielle Kunden bereits im Jahr 2010 vermehrt nach dem Begriff "Samenwahl" gesucht haben und führt dies auf die Bekanntheit seines Onlineshops zurück. Ferner trägt er vor, dass seine Webseite bereits 2010 und 2011 nennenswerte Zugriffe hatte, beispielsweise durchschnittlich 738 Besuche pro Tag im Oktober 2010 und durchschnittlich 1.692 Besuche pro Tag im März 2011.

(2) Der Beschwerdegegner habe keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den streitigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner habe keine Lizenz oder Genehmigung, die Marke "SAMENWAHL in irgendeiner Form zu benutzen, und sei unter dieser Marke auch nicht bekannt. Es bestünden zwischen den Parteien auch keinerlei geschäftliche oder private Beziehungen. Auf Grund der Bekanntheit der Bezeichnung "Samenwahl" sei auch keine legitime Nutzung ("bona fide offering") möglich.

(3) Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, der Domainname sei bösgläubig registriert worden und werde bösgläubig benutzt. Der unter dem streitigen Domainnamen abrufbare Inhalt bestehe im Wesentlichen aus einer Sammlung von aus Zeitschriften kopierten Artikeln mit Beschreibungen von Hanfsorten, zu deren Veröffentlichung der Beschwerdegegner nach Recherchen des Beschwerdeführers nicht berechtigt gewesen sei. Der Beschwerdegegner nutze den Domainnamen darüber hinaus, um damit Geld zu verdienen, indem er Werbung von Firmen schalte, welche zum größten Teil Mitbewerber des Beschwerdeführers seien. Da der Inhalt des streitigen Domainnamens auf die gleiche Zielgruppe wie der Onlineshop des Beschwerdeführers ausgerichtet sei und die Bezeichnung "Samenwahl" und der Onlineshop des Beschwerdeführers insoweit in hohem Maße bekannt seien, habe der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen 2010 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Kenntnis der Marke des Beschwerdeführers registriert. Der Beschwerdegegner habe sich ferner hinter einem Proxydienst versteckt, um mit seiner unzulässigen Nutzung des streitigen Domainnamens unerkannt zu bleiben und halte auch kein Impressum abrufbar. Von Juli 2010 bis Mai 2011 habe der Beschwerdegegner nach Informationen eines Onlinedienstes ferner die verschiedene E-Mail-Adressen "[...]@samenwahl.net", "[...]@samenwahl.net" und "[...]@samenwahl.net" benutzt, um Spam in Foren zu posten. Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner betreibe neben dem streitgegenständlichen Domainnamen auch weitere Webseiten unter Domainnamen, die mit Namen von in der Hanfbranche bekannten Marken Dritter korrespondieren, um Internetnutzer bzw. potentielle Kunden, welche in Suchmaschinen nach diesen Marken und deren Onlineshops bzw. Produkte suchen, in die Irre zu führen und auf seine Seiten zu locken, unter anderem "grower.li" (Original: "grower.ch"), "royalqueenseeds.net" (Original: "royalqueenseeds.com"), "sensiseeds.ws" (Original: "sensiseeds.com"), "worldofseeds.biz" (Original: "worldofseeds.eu"), "greenhouseseeds.biz" (Original: "greenhouseseeds.nl"), "seedsman.biz" (Original "seedsman.com") und "paradise-seeds.net" (Original "paradise-seeds.com"). Ferner betreibe der Beschwerdegegner nach Recherchen des Beschwerdeführers auch die Webseite unter dem Domainnamen "hanf.ws", auf der es zahlreiche Unterverzeichnisse mit der Marke des Beschwerdeführers gebe und in der Internetnutzern vorgetäuscht werde, Hanfsamen vom Beschwerdeführer kaufen zu können, obwohl der Nutzer tatsächlich auf den Onlineshop eines Mitbewerbers geleitet wird. Diese Seiten unter "hanf.ws" seien schon älter als die Registrierung des streitigen Domainnamens und zeigten, dass der Beschwerdegegner die Marke des Beschwerdeführers bereits vor dem Zeitpunkt der Domainregistrierung gekannt habe. Beim ersten Aufruf der Seite des Beschwerdegegners unter dem streitigen Domainnamen werde der Besucher schließlich mit einem Popup-Fenster mit dem Titel "Samenwahl Free Seeds Gutschein Newsletter!" und dem Text "Abonniere unseren kostenlosen Samenwahl Newsletter und erhalte laufend Gutscheine und Free Seeds Hanfsamen" begrüßt, wodurch der Eindruck erweckt werden solle, es handele sich um die Webseite des Beschwerdeführers.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2014 trägt der Beschwerdeführer ergänzend vor, das in der Nachricht des Beschwerdegegners vom 17. November 2014 enthaltene Verkaufsangebot sei ein weiterer Beleg für die bösgläubige Registrierung des streitigen Domainnamens. Ferner habe der Beschwerdegegner nach Erhalt der Beschwerdeschrift am 3. November 2014 von der E-Mail-Adresse "[...]@samenwahl.net" einen "Samenwahl Newsletter" versendet, in welchem sich keinerlei Hinweis auf den Beschwerdegegner befunden habe und in dem der Beschwerdegegner Produkte als Sonderangebot beworben habe, die auch vom Beschwerdeführer vertrieben werden. Der Inhalt des Newsletters sei mit dem Onlineshop "www.saatgut.pro" des Beschwerdegegners verlinkt gewesen.

B. Beschwerdegegner

In seiner Nachricht vom 17. November 2014 führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe eine "sehr lebhafte Fantasie in Bezug auf die Domain samenwahl.net". Er behauptet, dass er dem Beschwerdeführer nie habe schaden wollen und nie bösgläubig gegenüber dem Beschwerdeführer gehandelt habe, dass er in keiner Konkurrenz zum Beschwerdeführer stehe und dass unter dem streitigen Domainnamen keine Produkte vertrieben würden, sondern es sich vielmehr um einen Blog handele. Der Beschwerdegegner bot an, den streitigen Domainnamen zu einem Preis von EUR 5.000,00 zu übertragen.

6. Entscheidungsgründe

A. Verfahrenssprache

Zunächst entscheidet das Beschwerdepanel, dass das Verfahren abweichend von der Sprache des Registrierungsvertrages auf Deutsch geführt wird. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass der Beschwerdegegner als Österreicher in der Lage ist, das Verfahren auf Deutsch zu führen, dass sämtliche Inhalte auf der unter dem streitigen Domainnamen abrufbaren Webseite auf Deutsch verfasst seien und dass eine Übersetzung der gesamten Dokumente ins Englische eine unverhältnismäßige zusätzliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen würde. Der Beschwerdegegner hat zu dieser Frage keine Stellung bezogen und auf Deutsch auf die Beschwerde erwidert. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Durchführung des Verfahrens in einer von der Sprache des Registrierungsvertrages abweichenden Sprache vor.

B. Weiterer Schriftsatz

Das Beschwerdepanel kommt darüber hinaus zu der Entscheidung, dass der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 19. November 2014 bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung findet. Grundsätzlich ist die Einreichung weiterer Schriftsätze durch die Parteien, außer im Falle einer Mängelmitteilung oder bei Anforderung durch das Zentrum oder das Beschwerdepanel, nicht ausdrücklich geregelt. Paragrafen 10 und 12 der Verfahrensordnung geben dem Beschwerdepanel die Befugnis, über die Zulässigkeit von weiteren Schriftsätzen (einschließlich weiterer Ausführungen und Dokumente), die von den Parteien eingereicht werden, nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Nach herrschender Meinung früherer Beschwerdepanel sind weitere Schriftsätze in aller Regel nur dann zuzulassen und der Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn in diesen auf neue Tatsachen oder Vortrag eingegangen wird, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt waren. Nach diesen Grundsätzen war der zusätzliche Schriftsatz der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Beschwerdepanels zuzulassen, da er sich auf das Verkaufsangebot des Beschwerdegegners in dessen Nachricht an das Zentrum vom 17. November 2014 und einen E-Mail-Newsletter des Beschwerdegegners vom 3. November 2014 bezieht. Beide Umstände ereigneten sich nach Einreichung der Beschwerde.

Allerdings stellt das Beschwerdepanel außerdem fest, dass der Inhalt des zusätzlichen Schriftsatzes der Beschwerdeführerin keine Auswirkung auf das Ergebnis der Entscheidung in diesem Verfahren hat, da die in der Beschwerde vorgetragenen Umstände auch für sich genommen die Entscheidung begründet hätten.

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit ein Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich;

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

C. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner noch nicht Inhaber einer registrierten Marke für "Samenwahl", was grundsätzlich Voraussetzung für das Bestehen eines Übertragungsanspruchs nach der Richtlinie wäre. Es ist jedoch anerkannt, dass sich ein Beschwerdeführer im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen auch auf nichteingetragene Markenrechte berufen kann, wobei klarzustellen ist, dass diese nichteingetragenen Markenrechte im Sinne der Richtlinie nicht an den Maßstäben für nichteingetragene Markenrechte nach nationalem Markenrecht gemessen werden. Vielmehr kann sich ein Beschwerdeführer auf das Bestehen nichteingetragener Markenrechte nach der Richtlinie berufen, wenn er glaubhaft machen kann, dass der in Anspruch genommene Begriff Verkehrsdurchsetzung (sog. "secondary meaning") hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, er habe seine primär genutzte Domain "samenwahl.com" am 12. Januar 2001 reserviert und habe seit 2002 regelmäßig Anzeigen in Fachzeitschriften geschaltet. Der Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers sei bereits mehrfach Gegenstand von Presseberichten gewesen, und der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2002 bis 2009 regelmäßig auf Fachmessen ausgestellt. Ferner bewerbe der Beschwerdeführer seinen Onlineshop seit 2002 im größten unabhängigen deutschsprachigen Fachforum. Er habe im Jahr 2010 über seinem Onlineshop rund 80 Sendungen pro Arbeitstag verschickt und sei einer von vier Onlineshops, die den deutschsprachigen Markt mit Hanfsamen bedienen. Das Beschwerdepanel sieht diese Nachweise als ausreichend an, um von einem Bestehen nichteingetragener Markenrechte im Sinne der Richtlinie an dem Begriff "Samenwahl" zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen.

Der streitgegenständliche Domainname enthält die Bezeichnung "Samenwahl" vollständig. Der Top-Level-Domainname ".net" bleibt bei der Beurteilung von Identität oder verwechslungsfähiger Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen außer Betracht, da diesem lediglich technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch als solche erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren No. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374; Teradyne, Inc v. 4Tel Technology, WIPO Verfahren Nr. D2000-0026).

Das Beschwerdepanel ist nach alledem der Ansicht, dass der streitige Domainname mit der SAMENWAHL Marke des Beschwerdeführers identisch ist.

D. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Sämtliche der folgenden Umstände dienen als Beweis für Rechte oder berechtigte Interessen am Domainnamen im Sinne von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie:

i) die Verwendung bzw. die nachweisbare Vorbereitung einer Verwendung des Domainnamens oder eines dem Domainnamen entsprechenden Namens im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen bereits vor Inkenntnissetzung über die Streitigkeit; oder

ii) der Beschwerdegegner war unter dem Domainnamen bereits allgemein bekannt, auch wenn er keine Handels- oder Dienstleistungsmarke erworben hat; oder

iii) der Beschwerdegegner verwendet den Domainnamen für einen rechtmäßigen, nicht gewerblichen oder billigen Zweck, ohne Gewinnabsicht oder das Ziel, Verbraucher anzulocken und zu täuschen oder die entsprechende Handels- oder Dienstleistungsmarke zu schädigen.

Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich bei dem jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen.

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall substantiiert vorgetragen, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen hat, und ist seiner Beweislast damit nachgekommen. Der Beschwerdegegner hat seinerseits keine Nachweise für eigene Rechte oder berechtigte Interessen vorgebracht und damit den durch den Vortrag des Beschwerdeführers begründeten Anschein nicht widerlegt. Darüber hinaus kann auch das Beschwerdepanel aus den vorliegenden Umständen kein legitimes Interesse des Beschwerdegegners in Bezug auf den streitigen Domainnamen erkennen, insbesondere liegt im konkreten Fall keine möglicherweise zulässige rein beschreibende Benutzung des Wortes "Samenwahl" vor.

Das Beschwerdepanel folgt daher den schlüssigen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen zustehen.

E. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstände, die, sofern ihr Vorliegen von dem Beschwerdepanel festgestellt wird, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Umstände gemäß Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschließend, allerdings müssen die Voraussetzung der bösgläubigen Registrierung und Verwendung in der Regel kumulativ vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens einen von den vier Onlineshops betrieben hat, die den deutschsprachigen Markt mit Hanfsamen bedienen. Der Beschwerdegegner berichtet auf seiner unter dem streitigen Domainnamen abrufbaren Webseite über Hanfsamen, hat zahlreiche Werbebanner von Konkurrenten des Beschwerdeführers platziert und scheint daher zum Zeitpunkt der Domainregistrierung mit dem Markt vertraut gewesen zu sein. Das Beschwerdepanel geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Domainregistrierung Kenntnis vom Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers hatte und den Domainnamen damit bösgläubig im Sinne der Richtlinie registriert hat.

Der Beschwerdegegner nutzt den streitigen Domainnamen ferner in Verbindung mit einem kommerziellen Angebot, welches Werbelinks zu direkten Konkurrenten des Beschwerdeführers enthält. Außerdem teilte der Beschwerdegegner in einer Email vom 17. November 2014 dem Zentrum mit, dass er bereit sei, den streitgegenständlichen Domainnamen zum Preis von EUR 5.000 an den Beschwerdeführer zu verkaufen, also gegen ein Entgelt, das die mit dessen Erwerb verbundenen Aufwendungen deutlich übersteigen dürfte. Damit liegt auch eine bösgläubige Benutzung im Sinne des Paragraf 4(b)(i) und (iv) der Richtlinie vor.

Folglich kommt das Beschwerdepanel zu dem Ergebnis, dass der streitige Domainname durch den Beschwerdegegner gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und bösgläubig verwendet wurde.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <samenwahl.net> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.

Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 2. Dezember 2014