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WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Novartis AG v. Dextro Handel GmbH

Verfahren Nr. D2014-1388

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Novartis AG aus Basel, Schweiz, vertreten durch Schneider Feldmann AG, Schweiz.

Beschwerdegegnerin ist die Dextro Handel GmbH aus Bern, Schweiz.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <cibaschweiz.com> (der "Domainname") ist bei Ascio Technologies Inc. (der "Domainvergabestelle") registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging am 14. August 2014 auf Englisch beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem "Zentrum") per E-Mail ein. Am 14. August 2014 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die Domainvergabestelle geschickt. Am 22. August 2014 übermittelte die Domainvergabestelle das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum und bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Die Domainvergabestelle informierte das Zentrum, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung für den streitigen Domainnamen Deutsch sei. Die Beschwerdeführerin wurde daher gebeten, mindestens eine der folgenden Optionen zu wählen: 1) einen ausreichenden Nachweis einzureichen über eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach das Verfahren auf Englisch durchgeführt werden soll, oder 2) die Beschwerde auf Deutsch übersetzt einzureichen, oder 3) einen Antrag zu stellen, dass die Verfahrenssprache Englisch sein soll. Am 28. August 2014 und am 3. September 2014 wurde von der Beschwerdeführerin eine Übersetzung der Beschwerde auf Deutsch eingereicht.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die übersetzte Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Richtlinie"), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Verfahrensordnung") und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der "Ergänzenden Verfahrensregeln") genügt.

Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 5. September 2014 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 25. September 2014. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 26. September 2014 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis der Beschwerdegegnerin mit.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 29. September 2014 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Beschwerdeführerin ist die Novartis AG, eines der weltweit grössten Pharmaunternehmen. Novartis entstand 1996 aus einer Fusion der beiden Pharma- und Chemieunternehmen Ciba-Geigy AG und Sandoz. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der weltweit registrierten Marke CIBA und Halterin von 205 Domainnamen mit dem Bestandteil "Ciba".

Der streitige Domainname wurde am 15. Juli 2013 registriert. Über die entsprechende Website werden Pflegeprodukte und chemische Produkte angeboten.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Zusammengefasst trägt die Beschwerdeführerin folgendes vor:

Der streitige Domainname <cibaschweiz.com> ist identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin und wird für gleiche und gleichartige Produkte wie jene der Beschwerdeführerin benutzt.

Die Beschwerdegegnerin hat den streitigen Domainnamen im Wissen darum registriert, dass der renommierte Name "Ciba" der Beschwerdeführerin zugerechnet wird. Sie benutzt den streitigen Domainnamen somit missbräuchlich als Trittbrettfahrerin.

Die bösgläubige Benutzung des streitigen Domainnamens wird zudem durch die Tatsache erhärtet, dass die Beschwerdegegnerin SPAM-Anzeigen verschickt, welche auf die Website "www.cibaschweiz.com" verweisen.

All diese Tatsachen zeigen hinreichend auf, dass die Beschwerdegegnerin absichtlich versucht, Internetnutzer auf ihre Website zu führen und damit einen kommerziellen Gewinn zu generieren, indem sie die Konsumenten absichtlich irreführt und den guten Ruf der Beschwerdeführerin ausnützt.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitige Domainname <cibaschweiz.com> unterscheidet sich von der Marke der Beschwerdeführerin lediglich durch den geografischen Zusatz "Schweiz". Dieser (für den ehemaligen Hauptsitz der Ciba-Geigy AG beschreibende) Zusatz ist nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit mit der Marke der Beschwerdeführerin auszuschliessen (vgl. WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions, Second Edition ["WIPO Overview 2.0"], Ziff. 1.9).

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Es bestehen keinerlei Hinweise in diesem Fall auf ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin am streitigen Domainnamen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin offenbar weder eine Lizenz noch eine sonstige Genehmigung erteilt, die Marke CIBA zu nutzen.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass der streitige Domainname im Zusammenhang mit dem Angebot von Produkten mit der Bezeichnung "Ciba – cosmetic in biologically application" benutzt wird. Diese Produkte sind identisch mit oder zumindest gleichartig wie die Produkte der Beschwerdeführerin, wobei nicht klar ist, ob es sich um CIBA-Produkte oder Produkte eines Konkurrenten handelt.

Gemäss Paragraf 4(a) Satz 2 der Richtlinie trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen zusteht. Wenn die Beschwerdeführerin schlüssig Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen zusteht, liegt es im Sinne einer Beweislastumkehr an der Beschwerdegegnerin, ihrerseits Umstände darzulegen, aus denen sich ein Recht oder berechtigtes Interesse am streitigen Domainnamen ableiten lässt.

Da die Beschwerdeführerin ihre Position glaubhaft gemacht hat und die entsprechenden Argumente unwidersprochen bleiben, erfüllt die Beschwerdeführerin auch Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die bekannte Marke der Beschwerdeführerin kannte, als sie den streitigen Domainnamen registrierte.

Wie bereits eingangs dargestellt, verknüpfte die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen mit einer Website, worauf gleichartige Produkte wie jene der Beschwerdeführerin angeboten werden, ohne eine Genehmigung zu besitzen oder einen Disclaimer anzuführen. Nach Ansicht dieses Beschwerdepanels wird damit versucht, Internetnutzer auf die eigene Website der Beschwerdegegnerin zu locken, um deren Produkte zu verkaufen.

Das geschilderte Verhalten stellt eine bosgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens dar und erfüllt Paragraf 4(a)(iii) i.V.m. Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <cibaschweiz.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied
Datum: 17. Oktober 2014