WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Sivasspor Sportive Incorporated Company v. Nuh Elmas

Verfahren Nr. D2010-0446

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Sivasspor Sportive Incorporated Company aus Sivas, Türkei, vertreten durch Mustafa Turgun, Sivas, Türkei.

Beschwerdegegner ist Nuh Elmas aus Gelsenkirchen, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <sivasspor.com> (der „Domainname“) ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle“) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde in englischer Sprache ging beim WIPO Schieds- und Mediationszentrum (dem „Zentrum“) am 24. März 2010 per E-Mail ein. Am selben Tag hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, geschickt. Am 9. April 2010 übermittelte Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum. Die Domainvergabestelle verneinte, dass der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen sei. Ausserdem legte die Domainvergabestelle die Identität des registrierten Domainnameninhabers sowie seine Kontaktangaben offen. Am 12. April 2010 sandte das Zentrum zwei E-Mail Mitteilungen an die Beschwerdeführerin. In der ersten teilte das Zentrum der Beschwerdeführerin die ihr von der Domainvergabestelle offen gelegten Daten über den Beschwerdegegner mit und lud sie ein, innerhalb von fünf Kalendertagen eine Ergänzung zur Beschwerde einzureichen. Die zweite Mitteilung enthielt Anweisungen für die Beschwerdeführerin betreffend die Verfahrenssprache. Das Center wies die Beschwerdeführerin an, den Nachweis dafür einzureichen, dass die Parteien sich auf eine Verfahrensführung in Englisch geeinigt hätten. Andernfalls solle eine deutsche Übersetzung eingereicht oder einen Antrag gestellt werden, das Verfahren auf Englisch zu fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat am 16. April 2010 per E-Mail eine überarbeitete Beschwerde, wiederum in englischer Sprache, eingereicht, ohne den Anweisungen des Zentrums betreffend Verfahrenssprache zu folgen.

Das Zentrum stellte fest, dass die überarbeitete Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie“), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung“) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln“) genügt. Das Zentrum informierte die Parteien am 21. April 2010, dass es beschlossen habe, die Beschwerde in englischer Sprache entgegenzunehmen und das Verfahren einzuleiten; die Beschwerdeerwiderung werde auf Deutsch oder Englisch akzeptiert und, wenn verfügbar, solle ein Experte ernannt werden, der beide Sprachen beherrsche. Es werde dem Experten überlassen, den Entscheid über die Verfahrenssprache zu treffen.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 21. April 2010 eingeleitet. Nach Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist zur Beschwerdeerwiderung am 11. Mai 2010. An diesem Tag reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeerwiderung in deutscher Sprache ein. Am 12. Mai 2010 folgte ein Nachtrag, wiederum in deutscher Sprache.

Das Zentrum bestellte am 27. Mai 2010 Bernhard F. Meyer als Einzelpanelist. Das Beschwerdepanel stellt heute fest, dass es ordnungsgemäß bestellt worden ist. Der Einzelpanelist hat zudem eine Annahmeerklärung und eine Erklärung betreffend Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung unterschrieben.

4. Sachverhalt

Beschwerdeführerin ist Sivasspor Sportive Incorporated Company, ein türkischer Fussballverein mit Sitz in Sivas, Türkei. Der Club wurde 1967 gegründet. Die Beschwerdeführerin ist gemäss unbestrittenen eigenen Angaben einer der grössten Fussballvereine der Türkei, spielt seit etlichen Jahren in der höchsten Liga des Landes, und hat auch internationale Erfolge verbucht.

Der Beschwerdegegner ist Nuh Elmas, eine Privatperson, die den strittigen Domainnamen im Februar 2001 registriert hat und damit eine Fanseite für den Fussballclub Sivasspor betreibt.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Begriff „Sivasspor“ hauptsächlich zur Identifikation des Clubs sowie für ihre geschäftlichen Auftritte in allen fussballerischen Zusammenhängen seit Bestehen des Vereins verwende. Im Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin die Marke SIVASSPOR sowie das dazugehörige Logo beim türkischen Patent Institut registrieren lassen. Somit sei der streitige Domainname <sivasspor.com> identisch und verwechselbar mit ihrer registrierten Marke.

Zudem habe der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein legitimes Interesse an dem Domainnamen. Er verwende den Domainnamen weder zu seiner Identifikation noch zur Identifikation von seinen Dienstleistungen. Vielmehr fehle ihm jeglicher Bezug zum Verein SIVASSPOR. Die Beschwerdeführerin sei die einzige, die ein legitimes Interesse am Domainnamen habe, speziell im Zusammenhang mit Fussball.

Des Weiteren sei der Domainname vom Beschwerdegegner in bösem Glauben registriert worden und werde bis heute in bösem Glauben verwendet. Dem Beschwerdegegner fehle jegliche Ermächtigung zur Registrierung des Domainnamens und er habe gewusst, dass der Domainname mit dem Vereinsnamen der Beschwerdeführerin identisch sei. Die Absicht sei gewesen, eine Internetseite mit Bezug zum Verein SIVASSPOR zu gestalten und so vom guten Namen der Beschwerdeführerin zu profitieren.

Die mündlichen Anfragen der Beschwerdeführerin zur Übergabe des Domainnamens seien allesamt vom Beschwerdegegner abgelehnt worden.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner bringt vor, dass seine Website über die Jahre hinweg zur ersten Anlaufstelle für Fans des türkischen Fussballvereins Sivasspor geworden sei. Das Ziel der Internetseite sei die Förderung des Informationsaustauschs unter Fans des Fussballclubs und deren Bindung an den Verein. Der Beschwerdegegner verfolge damit keinerlei ökonomische Interessen.

Der Beschwerdegegner weist sodann darauf hin, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe, da im Impressum der Internetseite ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Beschwerdeführerin handle, sondern um eine Fanseite mit Nachrichten und Reportagen rund um den Verein. Zudem werde im selben Impressumstext auf die offizielle Internetseite des Vereins verwiesen. Schliesslich sei die Internetseite bereits seit 2001 als Fanseite im Betrieb. Die Arbeit des Seitenbetreibers sei vom Vereinsvorstand der Beschwerdeführerin, inklusive deren Präsidenten, mehrfach öffentlich gelobt und für die Beschwerdeführerin positiv bewertet worden. Seit 2005 habe die Beschwerdeführerin die Internetseite sogar mehrfach als Verteilerplattform für Nachrichten rund um den Verein benutzt. Einmalig in der Türkei, habe der Beschwerdegegner mit Hilfe seiner Internetseite die Fans des Fussballvereins Sivasspor zu Fairness, Sportlichkeit und Gewaltlosigkeit aufgerufen. Die Aktion sei auch von der Beschwerdeführerin öffentlich unterstützt worden.

Anfangs 2005 sei auf der Internetseite ein Chatroom eingerichtet worden, wo in unregelmässigen Abständen besondere Persönlichkeiten aus bzw. um den Verein Sivasspor als Gäste den Fans Fragen beantwortet hätten. Selbst der Präsident des Vereins sei seit August 2005 Mitglied der Internetseite und habe diverse Forumsbeiträge verfasst. Somit habe die Beschwerdeführerin die Fanseite seit mehr als neun Jahren eindeutig akzeptiert und seit ca. fünf Jahren habe sie aktiv bei der Informationsbeschaffung mitgeholfen. Ein etwaiger Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin am Domainnamen sei somit verwirkt.

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie führt drei kumulative Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, damit der Domainname vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Verfahrenssprache

Angesichts der Tatsache, dass die Registrierungsvereinbarung in deutscher Sprache abgefasst ist und keinerlei Anzeichen für eine Vereinbarung auf Englisch ersichtlich sind, wird dieses Verfahren nach Paragraf 11 der Verfahrensordnung auf Deutsch durchgeführt. Die Beschwerde auf Englisch wird vom Panelisten indes anerkannt und braucht nicht übersetzt zu werden. Dagegen haben beide Parteien dem Panelisten auch türkische Dokumente eingereicht, die mangels Übersetzungen ins Deutsche unberücksichtigt bleiben müssen, soweit der Panelist nicht in der Lage ist, den Sinn aus dem Zusammenhang zu verstehen.

B. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die vorliegende Chronologie ist nicht strittig. Die Beschwerdeführerin registrierte ihre Marke im Juli 2005. Der Beschwerdegegner registrierte den Domainnamen schon im Februar 2001, somit gut vier Jahre früher. Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie verlangt nun aber nicht, dass die Marke vor dem Domainnamen registriert worden sei (Craic Technologies, Inc. v. Hartmut Althof, WIPO Verfahren Nr. D2008-0859; Imperial College v. Christophe Dessimoz, WIPO Verfahren Nr. D2004-0322; AB Svenska Spel v. Andrey Zacharov; WIPO Verfahren Nr. D2003-0527; Digital Vision, Ltd v. Advanced Chemill Systems, WIPO Case No. D2001-0827 und weitere). Die Tatsache, dass der Domainnamen der Marke vorausging, kann jedoch bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit nach Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie relevant sein, was weiter unten geprüft werden soll.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Domainname mit der registrierten Marke der Beschwerdeführerin identisch oder ihr verwechselbar ähnlich ist. Somit hat die Beschwerdeführerin die Bedingungen von Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

C. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Im Impressum der Fanseite wird unbestrittenermassen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Beschwerdeführerin handle, sondern um eine Fanseite mit Nachrichten und Reportagen rund um den Verein Sivasspor. Beim Publikum wird somit kein falscher Eindruck erweckt. Der Betrieb einer solchen Fanseite gilt gemeinhin als legitime Benutzung (genuine use) und darf als berechtigtes Interesse am Domainnamen angesehen werden.

Zudem hat die Beschwerdeführerin die Fanseite unbestrittenerweise über viele Jahre hinweg nicht nur akzeptiert, sondern sogar aktiv unterstützt und gefördert. Die Beschwerdeführerin hat neun Jahre gewartet, bevor sie sich auf ihre Marke berief. Dies muss als Verwirkung ihrer berechtigten Interesse am Domainnamen gedeutet werden, was der Experte von sich aus feststellen darf (Fiat Group Automobiles Switzerland S.A. & Fiat S.P.A. v. Claudio Mattioli, WIPO Verfahren Nr. DCH2007-0020). Somit hat die Beschwerdeführerin die Bedingungen von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen der Paragrafen 4(a)(i-iii) der Richtlinie müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Übertragung erfolgen kann. Demgemäss scheitert die Beschwerde bereits an diesem zweiten Punkt. Der Vollständigkeit halber soll aber noch kurz zur dritten Voraussetzung Stellung genommen werden.

D. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Nach der Rechtssprechung liegt grundsätzlich keine bösgläubige Registrierung des Domainnamens vor, wenn dieser vor dem Kennzeichen registriert worden ist (Primal Quest, LLC v. Gabriel Salas, WIPO Verfahren Nr. D2005-1083; WIPO Overview of WIPO Panel Views on Selected UDRP Questions (“WIPO Decision Overview”)1 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, weshalb eine bösgläubige Registrierung und Verwendung zu verneinen ist.

Die Voraussetzungen von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie sind somit auch nicht erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen wird die Beschwerde abgewiesen.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 10. Juni 2010


1 https://www.wipo.int/amc/en/domains/search/overview/#31 (Besucht am 3. Juni 2010)