WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Heinz Kubiniok v. Ekkehard Hoffmann

Verfahren Nr. D2010-0249

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist Heinz Kubiniok aus Bochum-Wattenscheid, Deutschland, vertreten durch Rechts- und Patentanwälte Schneiders & Behrendt, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Ekkehard Hoffmann aus Essen, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <heiku.com> (der „Domainname”) ist bei der 1&1 Internet AG (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 18. Februar 2010 per E-Mail ein. Am 19. Februar 2010 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an die 1&1 Internet AG geschickt. Am 23. Februar 2010 übermittelte die 1&1 Internet AG das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, indem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist. Als Antwort auf eine Mitteilung des Zentrums betreffend formale Mängel der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer am 8. März 2010 eine Ergänzung zur Beschwerde.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde am 11. März 2010 die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und damit das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 31. März 2010. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 1. April 2010 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Brigitte Joppich am 19. April 2010 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist eine natürliche Person und im geschäftlichen Verkehr seit 1982 unter der Bezeichnung „HEIKU-Automaten Heinz Kubiniok” tätig und handelt unter anderem mit Billardtischen und –zubehör, Tischfußballgeräten und –zubehör, Spielautomaten, Musikboxen und Pokerbedarf. „HEIKU” ist eine Zusammensetzung aus den Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der deutschen Marke Nr. 30668749 HEIKU, die mit Priorität vom 9. November 2006 Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 4, 6, 7, 8, 9, 11, 14, 16, 17, 18, 21, 24, 28 und 35 genießt (die „HEIKU-Marke”). Außerdem ist der Beschwerdeführer Inhaber des Domainnamens <heiku.de>.

Der Beschwerdegegner ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der Automaten Hoffmann GmbH, einer direkten Konkurrentin des Beschwerdeführers.

Der streitige Domainname war von 1997 bis 2003 im Namen des Beschwerdeführers registriert und ging diesem aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen während eines Providerwechsels verloren. Der Beschwerdegegner akquirierte den streitigen Domainnamen im Februar 2009. Der Domainname wird zur Weiterleitung auf die Webseite des Unternehmens des Beschwerdeführers unter <automaten-hoffmann.de> genutzt.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:

(i) Der Domainname sei mit der HEIKU-Marke identisch, da die generische Top-Level-Domain „.com” bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit außer Betracht bleiben müsse.

(ii) Der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen.

Der Beschwerdegegner stehe in keiner Beziehung zum Beschwerdeführer, die eine Erlaubnis, Lizenz oder Autorisierung des Beschwerdegegners zur Registrierung und/oder Benutzung des streitigen Domainnamens nahe lege. Darüber hinaus lasse nichts darauf schließen, dass der Beschwerdegegner über ein eigenständiges Recht zur Benutzung des streitigen Domainnamens verfüge.

(iii) Der Domainname sei schließlich auch bösgläubig registriert und verwendet worden.

Der Beschwerdegegner habe zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens Kenntnis von dem Unternehmen des Beschwerdeführers gehabt, da beide Unternehmen dieselben sehr speziellen Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungsautomaten vertreiben. Darüber hinaus befänden sich beide Unternehmen in Deutschland, ihre Niederlassungen seien nur ca. 20 Kilometer voneinander entfernt. Selbst wenn der Beschwerdegegner keine aktuelle Kenntnis von den prioritätsälteren Markenrechten des Beschwerdeführers gehabt haben sollte, würde dies nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis führen, da zum Zeitpunkt der Domainregistrierung auf eine Recherche in den Markenregistern und eine Internetrecherche verzichtet und damit in Kauf genommen worden sei, dass der Domainname mit einer bereits registrierten Marke übereinstimme.

Der Domainname werde darüber hinaus auch bösgläubig genutzt, da der Beschwerdegegner den Domainnamen dazu verwende, Internetnutzer auf seine Webseite zu locken und den Beschwerdeführer außerdem daran hindere, einen mit seiner Marke übereinstimmenden Domainnamen zu registrieren.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Es ist allgemein anerkannt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen einem Domainnamen und einer Marke nach den Grundsätzen der Richtlinie unabhängig von den Waren und Dienstleistungen erfolgt, die unter den einander gegenüberstehenden Zeichen angeboten werden. Der streitige Domainname enthält die HEIKU-Marke des Beschwerdeführers vollständig. Die Top-Level-Domain „..com” bleibt bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen außer Betracht, da ihr lediglich eine technisch-funktionale Bedeutung zukommt, die vom Verkehr auch als solche erkannt wird (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Verfahren Nr. D2000-1525; Rollerblade, Inc. v. Chris McCrady, WIPO Verfahren Nr. D2000-0429; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Verfahren Nr. D2001-0374;).

Nach alledem ist der streitige Domainname <heiku.com> identisch mit der HEIKU-Marke des Beschwerdeführers.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich bei dem jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an einem Domainnamen zustehen, liegt es wiederum bei dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen folgen.

Der Beschwerdegegner ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter einer direkten Konkurrentin des Beschwerdeführers und nutzt den streitigen Domainnamen zur Weiterleitung auf seine eigene Unternehmenswebseite. Das Beschwerdepanel kann aus den vorliegenden Umständen kein legitimes Interesse des Beschwerdegegners in Bezug auf den streitigen Domainnamen erkennen. Da keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, wird dieser Anschein auch nicht widerlegt.

Das Beschwerdepanel folgt daher den schlüssigen Behauptungen des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen zustehen.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird, und ihr Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstände, die, sofern ihr Vorliegen von dem Beschwerdepanel festgestellt wird, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Umstände gemäß Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschließend, allerdings müssen die Voraussetzung der bösgläubigen Registrierung und Verwendung in der Regel kumulativ vorliegen.

Das Beschwerdepanel geht angesichts des Umstands, dass sich die Parteien im deutschen Markt seit Jahrzehnten als Konkurrenten begegnen und die Niederlassungen ihrer Unternehmen lediglich 20 Kilometer voneinander entfernt liegen, davon aus, dass der Beschwerdegegner die HEIKU-Marke zum Zeitpunkt der Registrierung des streitigen Domainnamens kannte und den Domainnamen folglich bösgläubig registriert hat.

Das Beschwerdepanel ist weiter davon überzeugt, dass der streitige Domainname auch im Sinne von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig genutzt wurde: Der Beschwerdegegner verwendet den streitigen Domainnamen zur Weiterleitung auf seine eigene Unternehmenswebseite, auf der Konkurrenzprodukte zu den Produkten des Beschwerdeführers angeboten werden. Durch die nicht genehmigte Registrierung und Benutzung des Domainnamens wurden die Markenrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der streitige Domainname wurde nach Ansicht des Beschwerdepanels benutzt, um Internetnutzer auf der Suche nach den Webseiten des Beschwerdeführers durch die Schaffung einer Verwechslungsgefahr mit dessen Marke auf die Webseite des Beschwerdegegners zu lenken und so Umsätze zu erzielen sowie aus der Marke des Beschwerdeführers unlauteren Nutzen zu ziehen.

Folglich kommt das Beschwerdepanel zu dem Ergebnis, dass der streitige Domainname durch den Beschwerdegegner gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert und bösgläubig verwendet wurde.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <heiku.com> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.


Brigitte Joppich
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 3. Mai 2010