WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Telekom AG v. Daniel Sebastiano

Verfahren Nr. D2009-1771

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Deutsche Telekom AG aus Bonn, Deutschland, vertreten durch Lovells LLP, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Daniel Sebastiano, aus München, Deutschland und Sassari, Italien.

2. Domain Name(n) und Domainvergabestelle(n)

Der streitige Domainname <t-com24.mobi> (der „Domainname”) ist bei der Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com, Zweibrücken, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 23. Dezember 2009 per E-Mail ein. Am 23. Dezember 2009 hat das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domain Namens an Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com geschickt. Am 28. Dezember 2009 übermittelte die Key-Systems GmbH dba domaindiscount24.com das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum in dem sie bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 12. Januar 2010 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 1. Februar 2010. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 3. Februar 2010 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Christian Schalk am 8. Februar 2010 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

Das Panel stimmt mit der Einschätzung des Zentrums überein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genügt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Das Panel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdegegners hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlängerungen erhalten und erachtet diese auch für nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das für den Erlass einer Entscheidung vom Zentrum festgesetzte Datum ist der 22. Februar 2010.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist weltweit eines der größten Telekommunikationsunternehmen. Ihr Waren- und Dienstleistungsangebot deckt das gesamte Spektrum moderner Telekommunikation ab und wird seit vielen Jahren intensiv in allen Medien beworben. Die Beschwerdeführerin besitzt Niederlassungen in fast allen europäischen Klein- und Großstädten sowie in allen bedeutenden Wirtschaftszentren der Welt.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin verschiedener Marken für die Bezeichnung „T-Com”, jeweils mit Schutz in den Internationalen Klassen 9, 16, 18, 25, 28, 35-42, unter anderem der deutschen Marken Nr.

- DE 30421578, Prioritätsdatum: 15.04.2004

- DE 39711736, Prioritätsdatum: 14.03.1997

- DE 39927025, Prioritätsdatum: 07.05.1999

- sowie der europäischen Gemeinschaftsmarken Nr.

- EM01372150, Prioritätsdatum: 04.11.1999

- EM01855329, Prioritätsdatum: 15.09.2000

- EM04501342, Prioritätsdatum: 21.06.2005

Die Marke „T-Com” verfügt insbesondere in Deutschland, wo der Beschwerdegegner lebt, aber auch in zahlreichen europäischen Ländern über einen sehr hohen Bekanntheitsgrad. Nach einer im Auftrag der Beschwerdeführerin durchgeführten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS Infratest GmbH ist 86% der deutschen Bevölkerung die Bezeichnung „T-Com” bekannt. Darunter sind 81,6%, die die Bezeichnung richtig der Beschwerdeführerin zuordnen. Im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet der „Telekommunikation rund ums Telefon, Telefonieren und Internet” kennen rund 87,2% diese Bezeichnung. Für 73,9% besitzt diese Bezeichnung Verkehrsdurchsetzung.

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin unter anderem Inhaberin der Domains <t-com.de>, <t-com.mobi>, <t-com24.de> und <t-com24.com>.

Der Beschwerdegegner registrierte den Domainnamen am 7. April 2007. Internetnutzer, die den Domainnamen in ihren Internetbrowser eingeben, werden auf eine weitestgehend leere Website geführt. In der Mitte der Website befindet sich der Hinweis, dass „hier (…) in Kürze das Projekt <t-com24.mobi> [entsteht]”. Daneben befindet sich das Bild einer Flaschenpost, die ein zusammengerolltes Papier mit der Aufschrift „http://www.” enthält.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner unter Hinweis auf bestehende ältere Kennzeichenrechte auf, den Domainnamen innerhalb von zwei Wochen zu löschen. Wegen der nicht korrekten Adresse war eine postalische Zustellung des Schreibens nicht möglich.

Daher schickte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner das Schreiben am 04. März 2009 per E-Mail. In der Folgezeit fanden mehrere Telefonate zwischen den Parteien statt.

Mit E-Mail vom 12. März 2009 bot der Beschwerdegegner den Domainnamen zum Preis von Euro 10.000.- zum Kauf an. Außerdem informierte er die Beschwerdeführerin von seinem ursprünglichen Vorhaben „mit dieser Domain in einem Teilbereich mit Ihnen [der Beschwerdeführerin] zu kooperieren bezüglich Mobileanwendungen (…)”. Der Beschwerdegegner wies ferner darauf hin, dass die Erfolgschancen in einem langwierigen Prozess für die Beschwerdeführerin ungewiss seien und ein hohes Kostenrisiko bestehe. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdegegner folgendes aus:

„Sollte es zu einem Streitwert kommen, dann müssten Sie mit folgenden Kosten rechnen: Einen Prozessgewinn können Sie selbst nicht garantieren und auch nicht Ihre Anwälte. Dafür gibt es Gerichte in Europa. Streitprozesse über das Europäische Gerichtshof sind zur Zeit mit 5 Jahren Wartezeit behaftet.

Kalkulierte Anwaltskosten: 20.000,00 EUR (Schätzung)

Reisekosten für Sie: 5.000,00 – 10.000,00 EUR

Dauer der Prozesse: 2 -5 Jahre je nach Instanz und Ort der Gerichtsbarkeit

Gerichtskosten: 5.000,00 -10.000,00 EUR, je nach Streitwert

Schadensersatzkosten: nicht kalkuliert, muss berechnet werden. entgangener Gewinn, investierte Kosten etc..”

Ferner teilte er mit, dass sich seine Büroanschrift und Gerichtstand in Sassari, Sardinien, Italien befindet.

Mit E-Mail vom 3. April 2009 forderte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erneut zur Löschung des Domainnamens innerhalb von zwei Wochen auf. Mit E-Mail vom gleichen Tag verlangte der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin innerhalb einer Woche den Nachweis über die geltend gemachten Markenrechte, „eine ausführliche Erklärung, warum Sie [die Beschwerdeführerin] es versäumt haben, diese Domain zu schützen und für sich zu speichern” sowie eine weitere Erklärung, „warum Sie [die Beschwerdeführerin] sich 3 Jahre Zeit gelassen haben, sich bei uns zu melden”. Andernfalls sei eine Einigung nicht möglich und man werde sich rechtliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin vorbehalten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2009 ließ die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner abmahnen und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 2. Dezember 2009 abzugeben.

Noch am gleichen Tag erwiderte der Beschwerdegegner hierauf per E-Mail:

„Was bezahlen Sie freiwillig? Mit mir kann man Problemlos verhandeln.

Anschrift in Sassari hat sich geändert. Neue Anschrift: Cayman island, hatte ich den Kompromiss und Einigungsloosen mitgeteilt.

Unterlassen Sie es Bullshit zu schreiben!!!”.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Domainname identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich mit der Marke der T-COM der Beschwerdeführerin ist. In diesem Zusammenhang trägt er vor, dass die Marke T-COM in dem Domainnamen enthalten ist, eine unterschiedliche Groß- und Kleinschreibung bei der Marke und dem Domainnamen nichts an der Verwechslungsgefahr ändert, der Zusatz „24” von Internetnutzern als Hinweis auf einen rund um die Uhr zur Verfügung stehenden 24 Stunden Service aufgefasst wird und somit rein beschreibend ist und es auf die Top Level Domain „mobi” bei der Beurteilung der Markenverletzung nicht ankommt.

Der Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat. Insbesondere seien keine der in Paragraph 4 (c) der Richtlinie genannten Umstände gegeben. Gegen ein berechtigtes Interesse spricht nach ihrer Ansicht ferner das überhöhte Verkaufsangebot des Beschwerdegegners, das dadurch offensichtlich wird, dass dieser den Domainnamen für sich nur zum Zweck der Veräußerung an die Beschwerdeführerin registriert hat.

Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass der Domainname bösgläubig registriert und bösgläubig genutzt wird. Hinsichtlich der bösgläubigen Registrierung trägt sie vor, dass dem Beschwerdegegner die T-COM - Marken der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müssen. Diese waren zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens bereits mehrere Jahre eingetragen. Ferner habe der Beschwerdegegner nach eigenen Angaben vorgehabt, mithilfe des Domainnamens mit der Beschwerdeführerin zu kooperieren. Daher habe der Beschwerdegegner aufgrund seiner Planung, die mit der Beschwerdeführerin in keiner Weise abgesprochen gewesen sei, bewusst eine Domain gewählt, die eindeutig im Zusammenhang mit einer bekannten Marke der Beschwerdegegnerin steht und deren Bekanntheit ausgenutzt. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen British Sky Broadcasting Group plc, v. Mr. Pablo Merino and Sky Services S.A., WIPO Verfahren Nr. D2004-0131; Deutsche Telekom AG v. Britt Cordon, WIPO Verfahren Nr. D2004-0487 und PepsiCo, Inc. V. Paul J. Swider, WIPO Verfahren Nr. D2002-0561).

Eine bösgläubige Nutzung des Domainnamen durch den Beschwerdegegner sieht die Beschwerdeführerin zum einem in dem Verkaufsangebot in Höhe von Euro 10.000. Dieses mache deutlich, dass es dem Beschwerdegegner allein darum gegangen sei, den von ihm blockierten Domainnamen zu einem überhöhten Preis an die Beschwerdeführerin zu verkaufen. Für diese Annahme sprechen nach ihrer Ansicht die Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner E-Mail vom 12. März 2009, in der mögliche Anwalts- und Verfahrenskosten aufgelistet werden, um den Preisvorschlag von Euro 10.000.- zu rechtfertigen, der eindeutig über den tatsächlich aufgewendeten Kosten liegt. Gleiches gelte für die Mitteilung des Beschwerdegegners in seiner E-Mail vom 18. November 2009, wonach man mit ihm problemlos verhandeln könne. Damit werde deutlich, dass der Beschwerdegegner kein Interesse an einer gutgläubigen Nutzung, sondern lediglich an der Veräußerung der Domain hat. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung Mr. William H. Cosby, Jr. V. Research Required Inc., WIPO Verfahren Nr. D2007-1556.

Darüber hinaus sieht die Beschwerdeführerin eine bösgläubige Nutzung des Domainnamens in dessen passiver Nutzung. Insoweit verweist sie auf die Entscheidungen Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003; Atlantic Recording Corporation v. Paelle International, WIPO Verfahren Nr. D2001-0065 und Deutsche Telekom AG v. Andreas Kusch, WIPO Verfahren Nr. D2008-0768.

Einen weiteren Beleg für die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners sieht die Beschwerdeführerin darin, dass dieser die bekannte Marke ALICE der Telecom Italia S.p.A. mit dem Zusatz „24” als Domainname (z.B. <alice24.info>) registriert hat. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht nutzen möchte, sondern sie zu seinem Profit lediglich veräußern will. Zusammen mit den falsch angegebenen postalischen Kontaktdaten deute dies darauf hin, dass der Beschwerdegegner professionelles „Domain grabbing” betreibe.

Für eine bösgläubige Registrierung und bösgläubige Nutzung des Domainnamens spreche ferner, dass der Beschwerdegegner sich mehrfach geweigert hat, auf den Domainnamen freiwillig zu verzichten und stattdessen einen übertriebenen Kaufpreis forderte.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel über die Beschwerde auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Panel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist:

(1) dass der Domainname <t-com24.mobi> mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist; und

(2) dass die Beschwerdegegnerin weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen hat; und

(3) dass der streitgegenständliche Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Marke T-COM in Deutschland und in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem Domainnamen besteht Verwechslungsgefahr, da der Domainname fast identisch mit dieser Marke ist. Hinsichtlich des unterscheidungskräftigen Bestandteils „T-com” stimmen Marken und Domainname überein. Der im Domainnamen enthaltende Zusatz „24” wird vom Publikum ohne größeres Nachdenken als Hinweis auf eine rund um die Uhr zur Verfügung stehende Dienstleistung (24 Stunden Service) aufgefasst. Hinsichtlich des Zusatzes „.mobi” gilt nach ständiger Entscheidungspraxis, dass als sogenannter Top-Level Domain nur eine technisch-funktionale Bedeutung und deshalb bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben hat (siehe u.a. Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Verfahren Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Verfahren Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Verfahren Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Verfahren Nr. D2000-0477). Aus den genannten Gründen besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke der Beschwerdeführerin und dem streitgegenständlichen Domainnamen.

2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. In Paragraph 4(c) zählt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner:

(a) den streitgegenständlichen Domainnamen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn sie eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) den Domainnamen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Panels hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwägungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen dargetan:

(a) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen weder für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet noch eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet. Wie er selbst einräumt, hat er den Domainnamen in Kenntnis der Markenrechte der Beschwerdeführerin angemeldet. Sein Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin macht deutlich, dass er dies nur getan hat, um diesen an die Beschwerdeführerin gegen Zahlung eines sehr hohen Geldbetrages zu veräußern, der in keinem Verhältnis zu seinen Aufwendungen steht. Diese Art der Verwendung des Domainnamens stellt kein berechtigtes Interesse im Sinne der Richtlinie dar. Diese versteht unter dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gerade nicht den Verkauf von Domainnamen, die deren Inhaber in Kenntnis der Rechte Dritter an diesen mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anbietet.

(b) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, den Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter dem Domainnamen in irgendeiner Weise bekannt.

3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie außerdem voraus, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen bösgläubig registriert hat oder verwendet.

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemäß Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstände darauf hinweisen, dass der Domainname in der Absicht registriert wurden, diesen an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit dem Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen;

(b) gemäß Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung des Domainnamen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, den Domainnamen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(c) gemäß Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;

(d) gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung des Domainnamen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepräsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepräsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepräsenz begründet wird.

Das Panel ist der Ansicht, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in bösem Glauben registriert hat und bösgläubig benutzt.

Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland, wo der Beschwerdegegner lebt, eine außerordentlich hohe Medienpräsenz. Sie vertreibt ihre Waren- und Dienstleistungen sowohl über das Internet als auch in jeder Stadt über eine oder mehrere Niederlassungen. In diesem Zusammenhang werden seit über 12 Jahren an prominenter Stelle Marken eingesetzt, die aus dem Buchstaben “T” und einem Zusatz bestehen (z.B. “T-Mobile”, T-Aktie”, “T-Com”). Wie der Beschwerdegegner selbst eingeräumt hat, war ihm die Beschwerdeführerin bekannt. Damit muss ihm bewusst gewesen sein, dass er mit der Anmeldung des Domainnamens in die Markenrechte der Beschwerdeführerin eingreift (s. Liseberg AB v. Administration Local Manage Technical, WIPO Verfahren Nr. D2003-0864). Somit hat der Beschwerdegegner den Domainnamen in bösen Glauben angemeldet.

Die hier vorliegende passive Nutzung des Domainnamens begründet nach den Umständen dieses Falles auch eine bösgläubige Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner (vgl. dazu u.a. Telstra Corporation Limited v. Nuclear Marshmallows, WIPO Verfahren Nr. D2000-0003).

(a) Die Beschwerdeführerin gehört zu den bekanntesten Unternehmen in Deutschland. Sie bietet ihre Telekommunikationsdienstleistungen seit vielen Jahren auch in zahlreichen europäischen Ländern sowie in den USA an. Der Status einer bekannten Marke ist für die Marke T der Beschwerdeführerin bereits gerichtlich festgestellt worden (vgl. Landgericht Hamburg, MMR 2005, 783). Hinsichtlich der Marke T-COM wäre angesichts einer dem Panel vorgelegten Verkehrsbefragung in gleicher Weise zu entscheiden. Nach dieser bringen weit über 70% der deutschen Bevölkerung diese Marke mit der Beschwerdeführerin in Verbindung.

(b) Der Beschwerdegegner registrierte den Domainnamen offensichtlich mit dem alleinigen Ziel, diesen der Beschwerdeführerin für einen Geldbetrag anzubieten, der ein Vielfaches der Registrierungskosten für einen Domainnamens darstellt. So bot er der Beschwerdeführerin die Übertragung des Domainnamens zum Preis von Euro 10.000.- an. Als Alternative führte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens vor Augen. Darüber hinaus setzte er die Beschwerdeführerin dadurch unter Druck, in dem er darauf hinwies, dass sich sein Gerichtsstand in Italien befinde. Ein Gerichtsverfahren im Ausland führt nach allgemeiner Lebenserfahrung zwangsläufig zu höheren Kosten und u. U. zu einer längeren Verfahrensdauer. Dies gilt in verstärktem Maße für seinen behaupteten bevorstehenden Umzug auf die Cayman Inseln. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sollte ihr so die drohende Aussichtlosigkeit ihrer Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen für den Fall vor Augen geführt werden, dass sie nicht umgehend auf die Forderungen des Beschwerdeführers eingeht.

(c) Angesichts dieser Umstände kann die Angabe einer unkorrekten postalischen Adresse bei der Anmeldung des Domainnamens nur dazu gedient haben, die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Markenrechte zu vereiteln, zumindest aber erheblich zu erschweren.

(d) Ein weiteres Indiz für die bösgläubige Vorgehensweise des Beschwerdegegners ist, dass er mindestens eine weitere, in Deutschland und in einigen anderen europäischen Ländern bekannte Marke eines Wettbewerbers der Beschwerdeführerin mit dem Zusatz „24” (<alice24.info>) für sich registriert hat. Damit drängt sich geradezu die Vermutung auf, dass sich der Beschwerdegegner Marken von Unternehmen als Domainnamen nur deshalb in seinem Namen registrieren lässt, um die Markeninhaber zu nötigen, diese gegen Zahlung eines hohen Geldbetrages von ihm freizukaufen.

Aus all diesen Erwägungen ist das Panel überzeugt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen nicht nur gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie bösgläubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.

7. Entscheidung

Das Panel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie erfüllt.

Gemäß Paragraph 4(a) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die Übertragung des Domainnamens <t-com24.mobi> auf die Beschwerdeführerin an.


Christian Schalk
Einzelpanelist

Datum: 22. Februar 2010