WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Akbank Turk A.S. v. Mr. Sidal Yontar

Verfahren Nr. D2009-1578

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist Akbank Turk A.S. aus Istanbul, Türkei, vertreten durch Istanbul Patent & Trademark Consultancy Ltd., Istanbul, Türkei.

Beschwerdegegner ist Herr Sidal Yontar aus Duisburg, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der strittige Domainname <akbank-mc.com> (der „Domainname”) ist bei 1&1 Internet AG, Karlsruhe, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 24. November 2009 per E-Mail und am 4. Dezember 2009 per Post ein. Am 25. November 2009 richtete das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des strittigen Domainnamens an 1&1 Internet AG. Am 26. November 2009 übermittelte die 1&1 Internet AG das Prüfungsergebnis per E-mail an das Zentrum und bestätigte, dass der Beschwerdegegner Inhaber und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde und die Beschwerdeergänzung den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 8. Dezember 2009 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 28. Dezember 2009. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 29. Dezember 2009 teilte das Zentrum demzufolge die Säumnis des Beschwerdegegners mit.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 18. Januar 2010 als Einzelpanelist. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1950 in Istanbul gegründet und ist eine der grössten türkischen Banken. Sie betreibt gegenwärtig 715 Filialen in der Türkei mit 13'500 Mitarbeitern und erzielte 2007 einen Reingewinn von ca. USD 1.75 Milliarden bei einer Marktkapitalisierung von ca. USD 22.5 Milliarden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über zahlreiche nationale und internationale Registrierungen der Marke AKBANK und betriebt ihre Bankgeschäfte seit Jahrzehnten unter dem Handelsnamen “Akbank”.

Unter dem strittigen Domainnamen finden sich Links zu anderen kommerziellen Websites.

Nachdem die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 7. Juni 2009 angeschrieben hatte, erklärte sich dieser vorerst mit einer Abtretung des strittigen Domainnamens einverstanden, verlangte später jedoch EUR 2'000 für die Durchführung der Übertragung.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Das Hinzufügen von drei Zeichen (“-mc”) zur Marke der Beschwerdeführerin genügt nicht, um die visuelle und konzeptionelle Gleichheit mit der Marke der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Der strittige Domainname ist somit verwechselbar ähnlich mit der Marke AKBANK und dem Handelsnamen “Akbank” der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner weder eine Lizenz erteilt noch sonstwie gestattet, die Marke AKBANK zu benutzen. Der Beschwerdegegner ist soweit ersichtlich nicht unter dem Domainnamen bekannt und besitzt auch keine Rechte an der Bezeichnung “Akbank”.

Als türkische Person ist dem Beschwerdegegner die Bedeutung und der Goodwill der Marke AKBANK im türkischen Markt bekannt. Ferner hat der Beschwerdegegner seine Website mit unspezifischen Links zu kommerziellen Aktivitäten einer Handvoll Drittanbieter versehen und EUR 2'000 für die Übertragung des Domainnamens angeboten. Dieses Verhalten zeigt dass der strittige Domainname bösgläubig registriert wurde bzw. bösgläubig benutzt wird.

Aus diesen Gründen ist der strittige Domainname auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

6. Entscheidungsgründe

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der strittige Domainname unterscheidet sich lediglich durch den Zusatz “-mc” von der Marke der Beschwerdeführerin. Es ist nicht klar, was der Begriff “-mc” im Zusammenhang mit der Marke der Beschwerdeführerin bedeuten soll, aber jedenfalls genügt nach ständiger Praxis der WIPO-Streitbeilegungsverfahren ein solcher Zusatz nicht, um eine Verwechslungsgefahr aufzuheben.

Da der strittige Domainname verwechselbar ähnlich ist mit der Marke AKBANK der Beschwerdeführerin, hat letztere Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Es sind in diesem Fall keine Hinweise auf Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen ersichtlich.

Da die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin glaubwürdig ist und nicht bestritten wurde, hat diese auch die Voraussetzungen von Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Die Umstände des Falles deuten weiter darauf hin, dass der strittige Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird. Offensichtlich nutzt der Beschwerdegegner die Bekanntheit der Beschwerdeführerin aus, um Internetbenutzer auf die eigene Website zu locken und damit einen kommerziellen Gewinn zu erzielen, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin schafft. Zudem hat der Beschwerdegegner angeboten, den strittigen Domainnamen für einen Betrag von EUR 2'000 auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Ein solches Verhalten erfüllt zweifellos die Voraussetzungen von Paragraf 4(b)(iv) der Richtlinie.

Man kann ferner davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner - als Person mit türkischem Namen - die Marke der Beschwerdeführerin und deren Bedeutung im türkischen Markt kannte als er den strittigen Domainnamen registrierte.

Unter diesen Umständen befindet das Beschwerdepanel, dass das Verhalten des Beschwerdegegners eine bösgläubige Registrierung und Benutzung darstellt und die Voraussetzungen von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie erfüllt.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <akbank-mc.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.


Tobias Zuberbühler
Einzelpanelist

Datum: 26. Januar 2010