WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

ACS Holding B.V., AFPRO Filters B.V. v. Linda Ragusa

Verfahren Nr. D2009-0483

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführer sind ACS Holding B.V. (“Beschwerdeführerin 1”) und AFPRO Filters B.V. (“Beschwerdeführerin 2”) aus Alkmaar, Niederlande, beide vertreten durch GoversVanZoest Advocaten B.V., Amsterdam, Niederlande.

Beschwerdegegnerin ist Linda Ragusa, aus Bad Bentheim, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <afprofilter.com> (der „Domainname”) ist bei Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland (die „Domainvergabestelle”), registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Zentrum”) am 14 April 2009 per E-Mail und am 21. April 2009 per Post ein. Am 15 April 2009 sandte das Zentrum eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens an Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg. Am 20. April 2009 übermittelte die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, das Prüfungsergebnis per E-Mail dem Zentrum. Die Domainvergabestelle bestätigte darin, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen sei. Ausserdem legte die Domainvergabestelle die Identität der Domainnameninhaberin sowie deren Kontaktangaben offen. Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domainname Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Richtlinie”) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 24. April 2009 förmlich übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 14. Mai 2009. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Am 18. Mai 2009 stellte das Zentrum demzufolge die Säumnis der Beschwerdegegnerin fest. Das Zentrum bestellte am 27. Mai 2009 Bernhard F. Meyer als Einzelpanelmitglied.

Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Beschwerdeführer in diesem Verfahren sind zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, ASC Holding B.V. (“Beschwerdeführerin 1”) und AFPRO Filters B.V. (“Beschwerdeführerin 2”).

ASC Holding B.V. (“ASC Holding”) ist gemäss Beschwerde die Muttergesellschaft der AFPRO Filters B.V. (“AFPRO-Filter”) und Inhaberin des Warenzeichen-Portfolios. AFPRO Filters B.V. ist in der Fertigung und im Vertrieb von Luftfilterprodukten tätig und hat gemäss der Beschwerde die Benutzungsrechte an der Wort-Bildmarke AFPRO FILTERS.

Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der folgenden für den europäischen Raum registrierten Wort-Bildmarke:

- AFPRO FILTERS, Reg. Nr. 3712221, registriert am 6. November 2005 in Klassen 11, 24 und 37.

Die Beschwerdeführerin 2, AFPRO Filters, und ein weiteres Tochterunternehmen der ASC Holding B.V., welches nicht Partei in diesem Verfahren ist, besitzen und nutzen gemäss Beschwerde überdies folgende Domainnamen:

- <afprofilters.com>

- <afprofilters.de>

Der streitige Domainname wurde am 9. Mai 2007 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens ihre Rechte an der Wort- und Bildmarke AFPRO FILTERS verletzt. Der Domainname <afprofilter.com> sei mit ihrer Wort- und Bildmarke identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich. Zur Führung dieses Domainnamens habe die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen. Die Registrierung und Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens sei bösgläubig erfolgt, da die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung und Benutzung um die Rechte der Beschwerdeführer gewusst hätte. Sie könne den streitgegenständlichen Domainnamen nur mit dem Ziel registriert haben, vom guten Ruf der Beschwerdeführer zu profitieren und zur Erzielung eines.

kommerziellen Gewinns Benutzer auf ihre Webseite zu locken. Zudem habe die Gesuchsgegnerin den streitgegenständlichen Domainnamen nur unter Erzielung eines Gewinns an die Beschwerdeführer veräussern wollen. Dies sei ein klarer Hinweis darauf, dass die Registrierung und Benutzung des Domainnamens bösgläubig sei.

Die Beschwerdeführer beantragen somit die Übertragung des Domainnamens.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, es wird indes angenommen, dass sie sich dem Gesuch der Beschwerdeführer widersetzt.

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraf 4(a) der Richtlinie müssen die Beschwerdeführer folgendes beweisen:

(i) dass der Domainname der Beschwerdegegnerin identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit einer geschützten Marke der Beschwerdeführer;

(ii) dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den Domainnamen hat;

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Der streitgegenständliche Domainname lautet <afprofilter.com>. Er ist in der geschützten Wort- und Bildmarke AFPRO FILTERS der Beschwerdeführerin 1 vollständig enthalten. Dem Domainnamen fehlt lediglich das die Mehrzahl andeutende „s”, sonst wäre er mit der Marke der Beschwerdeführerin 1 identisch.

In konstanter UDRP Beschwerdepanel-Praxis wurde eine Verwechslungsgefahr in entsprechenden Fällen stets bejaht (vgl. Malley's Candies Inc. v. Texas International Property Associates – NA NA, WIPO Verfahrensnummer D2008-1803).

Zur Bildung der Mehrzahl des Wortes „Filter” wird auf Niederländisch ein „s” angehängt („Filters”), während in der deutschen Sprache das Wort „Filter” für die Einzahl und die Mehrzahl steht. Somit ist der Domainname <afprofilter.com> nicht nur optisch und klanglich mit der Marke der Beschwerdeführerin 1 AFPRO FILTERS verwechslungsfähig ähnlich, sondern - in Anbetracht der Herkunft der Parteien - auch begrifflich inhaltsgleich.

Damit haben die Beschwerdeführer die Bedingungen von Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Da die Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingereicht hat, ist der Beschwerdepanel gehalten, eine Entscheidung aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beweise zu fällen (vgl. Talk City, Inc. v. Robertson, WIPO Verfahrensnummer D2000-0009).

Die Beschwerdeführerin 1 ist Inhaberin der Marke AFPRO FILTERS. „Afpro” ist ein frei erfundener Begriff. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführer, besitzt die Beschwerdegegnerin - die in Deutschland durch eine eigene Firma Konkurrenzprodukte vertreiben soll - keine Lizenz zur Verwendung der registrierten Marke AFPRO FILTERS. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Namen „Linda Ragusa” ein eigenes Benutzungsrecht am Markenbestandteil „AFPRO FILTER” hätte. Der einzige Bezug der Beschwerdegegnerin zur Marke AFPRO FILTERS scheint eine im Jahr 2007 zwischen den Parteien besprochene, eventuelle Zusammenarbeit zu sein. Damals hätten Vertreter der Parteien über die Möglichkeit des Vertriebs von Luftfilterprodukten der Beschwerdeführerin 2 in Deutschland durch die oben erwähnte Gesellschaft der Gesuchsgegnerin gesprochen. Zu einer Zusammenarbeit sei es aber nie gekommen. Dem Beschwerdepanel liegen somit keinerlei Hinweise vor, welche auf ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegnerin an der Verwendung des Domainnamen <afprofilter.com> hindeuten würden.

Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie ist damit Genüge getan.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Angesichts der oben erwähnten früheren Kontakte zwischen den Parteien besteht für das Beschwerdepanel kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bei der Registrierung um die Rechte der Beschwerdeführer an der Marke AFPRO FILTERS wusste.

Die geschilderten Umstände deuten zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin durch die Registrierung des Domainnamens <afprofilter.com> versucht, den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführer zu stören. Die Beschwerdeführer bringen vor und belegen, dass der streitgegenständliche Domainname bis zur formellen Abmahnung im Januar 2009 zu einer Webseite geführt hat, die Kontaktinformationen über das Konkurrenzunternehmen der Beschwerdegegnerin enthielt. Damit besteht konkrete Gefahr, dass das Publikum in die Irre geleitet wird und dass die Beschwerdegegnerin aus dem Domainnamen - zumindest indirekt - ungerechtfertigte Vorteile erzielen will. Dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern “ein konkretes Angebot für die Übertragung des Domainnamens verlangt” hat, ist belegt und deutet ebenfalls in diese Richtung (vgl. Bencom SRL v. NetCorporation, WIPO Verfahrensnummer D2006-0007). Auf ein Angebot der Beschwerdeführer zum Kauf des streitgegenständlichen Domainnamens gegen Vergütung aller Auslagen hat die Beschwerdegegnerin nicht reagiert. Dies legt den Schluss nahe, dass das Angebot der Beschwerdeführer zu tief war und die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, einen geldwerten Vorteil aus dem Verkauf zu erzielen(vgl. CBS Broadcasting, Inc. v. Gaddoor Saidi, WIPO Verfahrensnummer D2000-0243).

Die Registrierung und Benutzung des Domainnamens <afprofilter.com> war somit bösgläubig im Sinne von Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie. Daran ändert auch die freiwillige Desaktivierung der Webseite durch die Gesuchsgegnerin nichts. Die Bösgläubigkeit der Registrierung und Nutzung bleibt bestehen, da eine jederzeitige Reaktivierung der Webseite nicht ausgeschlossen werden kann.

Das Beschwerdepanel befindet, dass Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie Genüge getan wurde.

7. Entscheidung

Aus den genannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung die Übertragung des Domainnames <afprofilter.com> auf die Beschwerdeführerin 1 an.


Bernhard F. Meyer
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 11. Juni 2009