WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

A.T. Motorcycles & Kits, S.L. v. Alpha-Technik GmbH & CO KG, Josef Hofmann

Verfahren Nr. D2008-1884

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist A.T. Motorcycles & Kits, S.L., aus Almería, Spanien, vertreten durch Noelia García Noguera, Madrid, Spanien.

Beschwerdegegnerin ist Alpha-Technik GmbH & Co. KG, Josef Hofmann, aus Stephanskirchen, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Rubner und Arbinger, Kelheim, Deutschland.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <atimpex.net> (der „Domainname”) ist bei der EPAG Domainservices GmbH, Bonn, Deutschland (der „Domainvergabestelle”) registriert.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem „Center”) am 9. Dezember 2008 per E-Mail und am 12. Dezember 2008 per Post ein. Am 9. Dezember 2008 reichte das Center eine Bitte um Prüfung der Registrierungsdaten hinsichtlich des streitigen Domainnamens bei EPAG Domainservices GmbH ein. Am 11. Dezember 2008 übermittelte EPAG Domainservices GmbH das Prüfungsergebnis per E-Mail an das Zentrum, worin sie bestätigte, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen ist.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäss Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 16. Dezember 2008 eingeleitet. Gemäss Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 5. Januar 2009. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 23. Dezember 2008 hin verlängerte das Center die Frist zur Beschwerdeerwiderung auf den 13. Januar 2009. Am 13. Januar 2009 reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerdeerwiderung ein.

Das Zentrum bestellte Tobias Zuberbühler am 22. Januar 2009 als Einzelpanelmitglied. Das Beschwerdepanel stellt fest, dass es ordnungsgemäss bestellt wurde. Das Beschwerdepanel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäss Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2006 als GmbH gegründet. Der Eigentümer der Beschwerdeführerin, Herr José Luis Martín Romero, bot schon vor der Eintragung Dienstleistungen für Motorradkunden (Geschäfte, Werkstätten etc.) an.

Die Beschwerdegegnerin wurde 1992 gegründet und produziert u.a. Begrenzersets für Motorräder. Mit diesen Sets kann man die Leistung von Motorrädern auf die rechtlich festgelegten Werte begrenzen, wodurch ein Motorrad unabhängig von der Anzahl Zylinder eingesetzt werden kann.

Am 19. April 2004 liess Herr Romero den Domainnamen <atimpex.com> registrieren.

Nach Vertragsverhandlungen im Januar 2006, die ohne Ergebnis waren, bestätigte die Beschwerdegegnerin am 3. April 2006 schriftlich, dass sie Herrn Romero “mit dem Firmennamen ATIMPEX” als ihren Vertreter in Spanien ernenne. Die Parteien trafen sich erneut im Oktober 2006 in Deutschland, um die weitere Zusammenarbeit zu besprechen und einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Nach weiteren ergebnislosen Verhandlungen wurden die Handelsbeziehungen im Februar 2007 endgültig abgebrochen.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 13. Juni 2006 eine Registrierung des Handelsnamens “Atimpex” beim spanischen Patent- und Markenamt, welche am 17. Januar 2007 genehmigt wurde. Die Eintragung der Wort/Bildmarke “ATIMPEX” wurde am 3. April 2007 beim spanischen Patent- und Markenamt beantragt und am 6. Februar 2008 genehmigt.

Die Beschwerdegegnerin liess den strittigen Domainnamen <atimpex.net> am 25. April 2007 registrieren. Sie bietet auf der spanischsprachigen Website ihre Begrenzersets an.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin macht folgende Argumente geltend:

Herr Romero bietet seit 1986 unter der Handelsmarke ATI (Agencia Técnica Importaciones) Dienstleistungen für Motorradkunden an und verkaufte ab 2004 in Spanien Begrenzersets auf 25 kW für jedes Motorradmodell, das in Europa in den letzten 25 Jahren vertrieben wurde, ob modern oder Oldtimer, offiziell oder parallel importiert.

Die Geschäftsidee von ATI war es, in Spanien Motorräder zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten, ohne auf eine angemessene Garantie und einen Kundendienst verzichten zu müssen.

Bevor die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 als GmbH eingetragen wurde, kaufte sie die Sets über europäische Vertreiber, bis die Beschwerdegegnerin sich mit ihr in Verbindung setzte und ihr die Möglichkeit anbot, die Begrenzersets in Spanien direkt und exklusiv unter Ausschluss anderer Firmen zu vertreiben, was diese annahm, ohne dass es allerdings zu einem schriftlichen Vertragsabschluss kam.

Herr Romero besorgte die notwendigen Unterlagen, um den entsprechenden Umbau vor den spanischen technischen Prüfbehörden zu validieren und erreichte nach langen Verhandlungen mit den spanischen Behörden am 18. April 2006 eine Homologation der Produkte der Beschwerdegegnerin in Spanien.

Die Beschwerdeführerin bietet seit 22 Jahren Dienstleistungen für Motorradkunden an. Sie ist auf diesem Sektor sehr bekannt und anerkannt und verfügt über ein sehr ausführliches Kundenportefeuille, da sie an vielen Events, Messen, Ausstellungen etc. teilgenommen hat und für ihre Produkte in den wichtigsten spezialisierten Zeitschriften dieses Sektors geworben hat.

Heute vertreibt die Beschwerdeführerin ihre Produkte über ein Ladenlokal in Madrid unter dem Handelsnamen ATIMPEX. Sie ist sowohl über die Website “www.atimpex.com” als auch ausserhalb des Internets unter diesem Namen bekannt.

Der strittige Domainname ist identisch mit der Marke ATIMPEX der Beschwerdeführerin.

Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den strittigen Domainnamen eingetragen hat, um unlauteren Wettbewerb zu betreiben, da die Parteien zusammen gearbeitet hatten. Zudem ist nicht nur der Domainname, sondern auch der Inhalt der Website verwirrend für die Verbraucher, da dieselben Produkte vermarktet werden, welche die Beschwerdeführerin vertrieben hatte. Damit wandern Kunden der Beschwerdeführerin zur Beschwerdegegnerin ab, die vom guten Ruf profitiert, den sich die Beschwerdeführerin in langen Jahren hart erarbeitet hat.

Weiter hat die Beschwerdegegnerin keine Genehmigung erhalten, die Marke ATIMPEX in Spanien zu verwenden.

Obschon beide Parteien als Partner an der Vermarktung der Begrenzersets beteiligt waren, war es die Beschwerdeführerin, die unter grosser Anstrengung eine Bekanntheit der Produkte in Spanien erreicht hat. Aus dieser Zusammenarbeit entstand auch das Logo “Alpha Technik”, das zusammen mit der Marke ATIMPEX in den von der Beschwerdeführerin publizierten Zeitschriften erschien.

Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien hatte die Beschwerdegegnerin schon die notwendigen Schritte unternommen, um in Spanien ohne die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Hierzu hatte sie ein Ladenlokal in Tres Cantos angemietet und das notwendige Personal unter Vertrag genommen. Die Angeklagte hat die Klägerin benutzt, um die bürokratischen Hürden in Spanien zu überwinden und das gute Image und den Kundenstamm der Beschwerdeführerin auszunützen.

Die Beschwerdegegnerin bietet auf ihrer Website dieselben Produkte an wie die Beschwerdeführerin, Begrenzersets auf 25 kW, wodurch die Kunden der Beschwerdeführerin getäuscht werden.

Die Beschwerdegegnerin verfügt über kein legitimes Interesse am Domainnamen, da sie nicht unter dem entsprechenden Kennzeichen bekannt ist. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin auch nicht die Benutzung des strittigen Domainnamens gestattet, sondern letztere aufgefordert, die Nutzung zu unterlassen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Verbindung mit der Beschwerdeführerin und weder eine Lizenz oder eine Genehmigung erhalten, die Marke ATIMPEX als Domainnamen zu benutzen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch keine Marke eintragen lassen, welche diesen Begriff enthält.

Es ist weiter offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Handelsmarke der Beschwerdeführerin kannte, als sie den strittigen Domainnamen registrierte.

Schliesslich betreibt die Beschwerdegegnerin zwei Webseiten “www.alphatechnik.es” und “www.25kw.es”, über welche ebenfalls Begrenzersets vermarktet werden, sodass die Website unter dem strittigen Domainnamen nur den Zweck haben kann, eine offizielle Partnerschaft zwischen den Parteien vorzutäuschen (die nicht existiert) und die Beschwerdeführerin an einer Eintragung des strittigen Domainnamens zu hindern. Damit beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, Internetbenutzer auf ihre Website zu locken, die zur Beschwerdeführerin gelangen wollen. Diese Absicht wird zusätzlich untermauert durch die Tatsache, dass die Website der Beschwerdegegnerin praktisch identisch ist mit jener der Beschwerdeführerin. Inhaltlich geht die Beschwerdegegnerin so weit, dass z.B. die FAQs der Website der Beschwerdeführerin wortwörtlich abgeschrieben wurden.

B. Beschwerdegegnerin

Die Beschwerdegegnerin macht folgende Argumente geltend:

Es wird bestritten, dass Herr Romero bereits im Jahre 1986 unter der Handelsmarke ATI Dienstleistungen für Motorradkunden anbot und insbesondere Begrenzersets auf 25 kW für jedes Motorradmodell angeboten hat. Die Begrenzersets bezogen die Beschwerdeführerin bzw. Herr Romero seit dem Jahr 2004 ausschliesslich über die Beschwerdegegnerin und nicht, wie behauptet, bis zum Jahr 2006 über europäische Vertreiber.

Die Beschwerdegegnerin ist seit über 15 Jahren führend im Bereich der Umrüstung bzw. Begrenzung von Motorrädern auf 25, 57 und 72 kW sowie im Bereich Leistungsumrüstung für Kleinkrafträder und Leichtkrafträder. Darüber bietet die Beschwerdeführerin umfangreiches Zubehör für Motorräder an und ist im Motorradrennsport aktiv. Das Leistungsportfolio der Beschwerdegegnerin ist demnach deutlich grösser als das der Beschwerdeführerin, die zudem ausschliesslich auf dem spanischen Markt aktiv ist.

Die Initiative zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als exklusive Handelsvertreterin der Beschwerdegegnerin in Spanien ging von der Beschwerdeführerin aus. Der Beschwerdeführerin war es immer wichtig, u.a. mit dem Logo der Firma alpha-Technik und deren Bekanntheit auf dem Gebiet der Begrenzersets zu werben.

Falsch ist, dass Herr Romero “nach langen Verhandlungen” die Homologation der Produkte der Beschwerdegegnerin in Spanien erreichte. Die Genehmigungsbehörde hat nach Vorlage von Unterlagen durch Vertreter der Beschwerdegegnerin (insbesondere deutsche TÜV-Gutachten) die Genehmigung für den spanischen Markt erteilt. Mittlerweile ist die Beschwerdegegnerin in Spanien Gutachteninhaberin von über 100 verschiedenen Fahrzeugtypen. Die Kosten für die Homologationen in Spanien hat die Beschwerdegegnerin übernommen.

In der Folgezeit sollte die Beschwerdeführerin exklusiv den Vertrieb der Produkte der Beschwerdegegnerin, insbesondere der Begrenzersets, in Spanien übernehmen.

Ende 2006/Anfang 2007 hat die Beschwerdeführerin jedoch begonnen, eigenständig Leistungsumrüstungen nach ihrem Ermessen zu homologieren und zu vertreiben. Die Beschwerdegegnerin hat deswegen gegenüber der Beschwerdeführerin deutlich gemacht, dass sie keinen Importeur dulde, der durch seine Aktivitäten gleichzeitig deren Wettbewerber sei. Deswegen wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2007 an die Beschwerdeführerin eine Erklärung gesendet, die diese verpflichtet hätte, Homologationen im Namen der Beschwerdegegnerin durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin darauf nicht einging und derartige Pflichten nicht übernehmen wollte, wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2007 die Lieferung von Begrenzersets auf 25 kW an die Beschwerdeführerin eingestellt.

Herr Romero wusste in der Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin, dass diese den Namen “Atimpex” als Abkürzung für alpha-Technik Import/Export verwendet und als internes Kürzel in ihrem Vertrieb einsetzt. Dementsprechend existiert auch die E-Mail-Adresse “atimpex@alphatechnik.de”. Herr Romero sah dies damals als zufälliges positives Zeichen einer Zusammenarbeit und drängte deswegen nachhaltig darauf, Generalimporteur der Beschwerdegegnerin in Spanien zu werden. Dementsprechend ist er dann auch mit der Bezeichnung “atimpex” an die Öffentlichkeit gegangen.

Im Rahmen der funktionierenden Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurde der Beschwerdegegnerin auch mehrfach von Seiten der Beschwerdeführerin die Verwendung des Namens “Atimpex” nahegelegt, da dies perfekt auf die Abkürzung alpha-Technik Import/Export passen würde und damit deutlich werde, dass die Beschwerdeführerin Generalimporteurin der Beschwerdegegnerin in Spanien sei. Demzufolge wurde der Beschwerdegegnerin ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestattet, den Namen Atimpex zu verwenden. Die Beschwerdegegnerin hatte hierbei jedoch niemals die Absicht, die Marke Atimpex für sich zu benutzen, da sie über die weitaus bekanntere und länger bestehende Marke ALPHA-TECHNIK verfügte.

Es wird bestritten, dass die Beschwerdegegnerin jemals die Absicht hatte, ohne die Beschwerdeführerin in Spanien aufzutreten oder dass erstere ein Ladenlokal in Tres Cantos angemietet hat, um ihre Produkte in Spanien zu vertreiben.

Die Eintragung des Handelsnamens “Atimpex” geschah zu einem Zeitpunkt, als noch eine intakte Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien bestand. Trotzdem informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin in treuwidriger Art und Weise nicht vom Eintragungsantrag. Die Eintragung der Marke ATIMPEX wurde von der Beschwerdeführerin am 3. April 2007 beantragt, also nachdem die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien abgebrochen wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin nicht mehr mit Begrenzersets von der Beschwerdegegnerin beliefert. Dementsprechend konnte die Beschwerdeführerin auch nicht mehr mit dem Markennamen ALPHA-TECHNIK der Beschwerdegegnerin werben und suchte somit nach einem neuen Markennamen für die Begrenzersets.

Bei der Beschwerdegegnerin besteht deswegen schon seit längerem der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Produkte der Beschwerdegegnerin kopiert und unzulässigerweise die Gutachten der Beschwerdegegnerin, welche auf den Namen alpha-Technik ausgestellt waren, entsprechend verwendet hat.

Was die Verwendung der Marke ATIMPEX durch die Beschwerdeführerin angeht, so belegen die vorgelegten Dokumente lediglich, dass diese Marke insbesondere nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdegegnerin Mitte Februar 2007 eingesetzt wurde.

Zum Zeitpunkt der Registrierung des strittigen Domainnamens (25. April 2007) wusste die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Handelsname “Atimpex” bereits auf die Beschwerdeführerin eingetragen und ein Antrag auf Eintragung der Marke ATIMPEX beim spanischen Patentamt gestellt war.

Auf Grund der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin der Name Atimpex als Abkürzung für alpha-Technik Import/Export eingeführt, und man wollte diese Abkürzung für die Abteilung Alpha-Technik International beibehalten. Dementsprechend verweist die Website “www.atimpex.net” auch auf die Dienstleistungen von alpha-Technik International. Die dort angegebenen Produkte werden durch die Beschwerdegegnerin seit 1992 vertrieben.

Die Beschwerdegegnerin verfügt auch über Rechte am strittigen Domainnamen, da ihr die Verwendung durch Herrn Romero ausdrücklich vorgeschlagen wurde. Eine etwaige Abmahnung durch die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin nie erreicht.

Schon vor der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin auch auf dem spanischen Markt mit ihren Produkten vertreten. Zudem muss klargestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur Beendigung der Zusammenarbeit - zumindest offiziell - keine eigenen Begrenzersets in ihrem Angebot führte.

Eine Verwirrung des Verbrauchers ist jedenfalls nicht gegeben, da die Marke ALPHA-TECHNIK schon vor der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin auf dem spanischen Markt vertreten war und während dieser Zusammenarbeit immer im Zusammenhang mit der Marke ATIMPEX genannt wurde. Die Beschwerdegegnerin wollte den strittigen Domainnamen ausschliesslich für eigene Zwecke verwenden, um eigene Geschäftskunden, welche mit alpha-Technik Import/Export zusammengearbeitet haben, auch entsprechend auf die Inhalte der Beschwerdegegnerin im Internet hinzuweisen.

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin würde die Inhalte ihrer Website kopieren, ist falsch. Die Beschwerdegegnerin war schon vor Registrierung des strittigen Domainnamens auf dem spanischen Markt über die Domainnamen <alphatechnik.es> und <kw25.es> präsent. Die Inhalte stammen aus diesen Internetauftritten und basieren auf der Hauptseite der Beschwerdegegnerin, <alphatechnik.de>. Zudem handelt es sich bei den FAQs um Inhalte, die bei allen Anbietern von Leistungsumrüstung ähnlich aussehen.

Zusammenfassend wird klargestellt, dass zwar zwischen dem strittigen Domainnamen und der Marke ATIMPEX der Beschwerdeführerin eine Ähnlichkeit besteht, diese jedoch während der Zusammenarbeit der Parteien ausdrücklich in dieser Form gewollt war. Der strittige Domainname soll durch das Kürzel “.net” auf den internationalen Charakter der Abkürzung alpha-Technik Import/Export hinweisen und wird auch in diesem Zusammenhang verwendet.

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Die Marke ATIMPEX der Beschwerdeführerin ist identisch mit dem strittigen Domainnamen. Damit ist Paragraf 4(a)(i) der Richtlinie erfüllt.

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Beschwerdegegnerin begründet ihr berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen vorerst mit der Tatsache, dass sie während der Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin den Namen “Atimpex” als Abkürzung für alpha-Technik Import/Export verwendet und als internes Kürzel in ihrem Vertrieb eingesetzt hatte (z.B. mittels der E-Mail-Adresse “atimpex@alphatechnik.de”) und die Beschwerdeführerin dies als zufälliges positives Zeichen für eine Zusammenarbeit sah. Weiter legt die Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerdeführerin ihr mehrfach nahelegte, den Namen “Atimpex” für die gemeinsame Zusammenarbeit zu verwenden. Schliesslich behauptet die Beschwerdegegnerin, dass auf Grund der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin der Name Atimpex als Abkürzung für alpha-Technik Import/Export eingeführt war und man diese Abkürzung für die Abteilung Alpha-Technik International beibehalten wollte. Dementsprechend verweise die Website “www.atimpex.net” auch auf die Dienstleistungen von alpha-Technik International.

Die Beschwerdeführerin wiederum führt aus, dass sie seit 1986 unter der Handelsmarke ATI (Agencia Técnica Importaciones) Dienstleistungen für Motorradkunden anbot (was von der Beschwerdegegnerin bestritten wird). Immerhin kann man nach einer kurzen WHOIS-Recherche mit Sicherheit sagen, dass Herr Romero, Vertreter der Beschwerdeführerin, den Domainnamen <atimpex.com> am 19. April 2004 registrieren liess (was die Beschwerdegegnerin ebenfalls bestreitet).

Schliesslich ist umstritten, wann die Parteien ihre Zusammenarbeit überhaupt begannen. Während die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Kooperation im Jahre 2006 begann, hält die Beschwerdegegnerin dagegen, dass die Geschäftsbeziehung schon im Jahre 2004 eingeleitet wurde.

Auch wenn einige Sachverhaltselemente nicht ganz klar sind, muss man immerhin festhalten, dass die Website der Beschwerdegegnerin auf Spanisch verfasst ist und sich offensichtlich nur an den spanischen Markt richtet. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die Website “www.atimpex.net” auf die Dienstleistungen von alpha-Technik International verweise, erscheint vor diesem Hintergrund als wenig plausibel. Weiter kann die Beschwerdegegnerin keine Rechte aus einer Abkürzung ableiten, die nicht kennzeichenrechtlich geschützt ist und auf Initiative der Beschwerdeführerin für den gemeinsamen Marktauftritt in Spanien ausgewählt wurde. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin keinen Widerspruch gegen die Anmeldung des Handelsnamens und der Marke ATIMPEX beim spanischen Patent- und Markenamt durch die Beschwerdeführerin eingelegt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Rechtfertigungsgründe der Beschwerdegegnerin für die Benutzung des strittigen Domainnamens wenig überzeugend sind und nicht ausreichen, um ein legitimes Interesse zu begründen. Damit ist auch Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie erfüllt.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Aus dem Sachverhalt ist klar erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Handelsnamen “Atimpex” kannte, unter welchem die Beschwerdeführerin im spanischen Markt auftrat. Damit ist es irrelevant, ob der strittige Domainname registriert wurde, bevor die Beschwerdegegnerin von der offiziellen Eintragung des Handelsnamens bzw. der Marke der Beschwerdeführerin erfuhr, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet.

Die Umstände des Falles deuten weiter darauf hin, dass der strittige Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird. Offensichtlich versucht die Beschwerdegegnerin, den zeitweiligen gemeinsamen Marktauftritt mit der Beschwerdeführerin weiter auszunutzen, indem sie deren Kunden mit einem ähnlichen Erscheinungsbild auf die (spanische) Website der Beschwerdegegnerin lockt (mit einer spanischen Gratisnummer für Bestellungen). Dass die Registrierung des strittigen Domainnamens kurz nach dem Abbruch der Geschäftsbeziehung der Parteien erfolgte, verstärkt diesen Eindruck. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit zwei weiteren Websites auf dem spanischen Markt aktiv ist, schon vor der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin ihre Produkte in Spanien verkaufte, und somit nicht auf eine “Atimpex”-Website angewiesen ist, um ihre Produkte auf diesem Markt zu vermarkten.

Die Beschwerdeführerin erfüllt damit auch Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie.

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel gemäss Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <atimpex.net> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.


Tobias Zuberbühler
Einzelbeschwerdepanelmitglied

Datum: 5. Februar 2009