WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Paradox Security Systems Ltd. v. Peter Verveliet

Verfahren Nr. D2007-1741

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Paradox Security Systems Ltd. aus Quebec, Kanada, vertreten durch Ronald R. Toledano, Quebec, Kanada.

Beschwerdegegner ist Peter Verveliet aus Sulzbach, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <paradoxde.com>.

Domainvergabestelle ist die Cronon AG aus Berlin, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (dem “Zentrum”) am 30. November 2007 per E-Mail und am 26. November 2007 per Post in englischer Sprache ein. Die Domainvergabestelle bestätigte am 5. Dezember 2007, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson des Domainnamens <paradoxde.com> sei.

Nach einer Mitteilung der Domainvergabestelle und einer Information der Parteien durch das Center, dass die Registrierungsvereinbarung auf Deutsch abgeschlossen worden war, reichte die Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2007 (per E-Mail) bzw.

17. Dezember 2007 (per Post) eine deutsche Übersetzung der Beschwerde ein.

Das Zentrum stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der “Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (den (“Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Am 21. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeschrift gemäss Paragraphen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung ordnungsgemäss an den Beschwerdegegner übermittelt. Das Beschwerdepanel ist der Ansicht, dass das Zentrum angemessen verfügbare Mittel verwendet hat, die geeignet sind, dem Beschwerdegegner tatsächliche Kenntnis von der Beschwerde zu verschaffen.

Gemäss Paragraph 5(a) der Verfahrensordnung war die Frist zur Einreichung der Beschwerdeerwiderung der 10. Januar 2008. Nachdem keine Beschwerdeerwiderung eingegangen war, stellte das Zentrum am 11. Januar 2008 die Säumnis der Beschwerdegegnerin fest.

Am 29. Januar 2008 teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbühler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben habe.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist ein seit 1989 in Kanada registriertes Unternehmen und exportiert seit 1990 Sicherheitssysteme in die USA, China, Europa und andere Länder. Die Marke PARADOX wurde erstmals am 15. März 1996 in Kanada registriert. Es folgten Markenregistrierungen in über 20 weiteren Ländern, u.a. als EU-Gemeinschaftsmarke am 6. August 2003. Die Beschwerdeführerin vermarktet ihre Produkte unter dem Domainnamen <paradox.com>.

Der strittige Domainname wurde am 13. September 2005 registriert. Die korrespondierende Website enthält das Logo der Beschwerdeführerin und bietet deren Produkte zum Verkauf an. Das Beschwerdepanel hat weiterhin festgestellt, dass diese Website einen “Disclaimer” enthält, welcher die Kenntnis des Beschwerdegegners von der Marke der Beschwerdeführerin bezeugt, Rechte am deutschen Text der Website geltend macht und Kontaktinformation von einer gewissen “Büssüi-PC-Szerviz Kft” angibt. Die Beziehung (wenn überhaupt eine solche existiert) zwischen dem von der Domainvergabestelle angegebenen Domainnameninhaber und der auf der Website angegebenen Kontaktinformation ist unklar.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke PALODEX verwechselbar ähnlich sei, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder rechtmässige Ansprüche am Domainnamen habe und dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und verwendet wird.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf den Beschwerdeführer übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich; und

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen; und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

A. Identisch oder verwechselbar ähnlich

Der strittige Domainname <paradoxde.com> enthält vollständig die Marke der Beschwerdeführerin, mit dem Zusatz “de”. Dieser Zusatz stellt einen geografischen Hinweis auf Deutschland, den Wohnsitz des Beschwerdegegners, dar. Nach gefestigter Praxis der UDRP Beschwerdepanels besteht eine verwechselbare Ähnlichkeit zwischen Domainnamen aus einer Marke und geografischen Zusätzen oder Abkürzungen und der entsprechenden Marke selbst (Dell Computer Corporation v. MTO C.A. and Diabetes Education Long Life, WIPO Verfahren Nr. D2002-0363, <dellca.com> u.a.). Die Beschwerdeführerin erfüllt somit Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie.

B. Rechte oder berechtigtes Interesse am Domainnamen

Die Beschwerdeführerin macht prima facie geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat, da (i) die Benutzung des strittigen Domainnamens nicht in Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, (ii) der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt ist, und (iii) keinen fairen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne das Ansehen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen. Zudem gibt es auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner eine Lizenz oder sonstige Nutzungsrechte an der Marke PALODEX hat, oder vor der Eintragung mit diesem Namen in Erscheinung getreten ist.

Es ist daher für dieses Beschwerdepanel nicht erstellt, dass irgendein gutgläubiger Gebrauch des Domainnamens im Sinne von Paragraph 4(c) der Richtlinie vorlag, bevor dieses Verfahren eingeleitet wurde. Es schliesst daraus, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen hat.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der Beschwerdegegner hat das Logo der Beschwerdegegnerin und den “Look” der Website “www.paradox.com” praktisch spiegelbildlich auf seiner Homepage “www.paradoxde.com” kopiert und bietet darauf die Produkte der Beschwerdeführerin zum Verkauf an. Damit versucht der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht, Internetbenutzer auf seine Website zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin geschaffen hat.

Dieses Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Domainname im Sinne von Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie bösgläubig registriert wurde und verwendet wird. Der oben erwähnte “Disclaimer”, welcher auf die Markenrechte der Beschwerdeführerin verweist (und sofern es überhaupt eine etwaige Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdegegner gibt), ändert nichts an der Entscheidung des Beschwerdepanels.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel in Übereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <paradoxde.com> an die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.


Tobias Zuberbühler
Einzelpanelist

Datum: 12. Februar 2008