WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG v. Leithaus, Import-Export

Verfahren Nr. D2007-0393

 

1. Die Parteien

Beschwerdeführerin ist die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG aus Berlin, Deutschland, vertreten durch avocado Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist die Firma Leithaus, Import-Export, ebenfalls aus Berlin, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname <berlinhyp.com> (der „Domainname”) ist bei Key-Systems GmbH, Zweibrücken, Deutschland (die „Domainvergabestelle”) registriert.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerde ging bei dem WIPO Arbitration and Mediation Center (der „Beschwerdestelle”) am 14.03.2007 per E-Mail und am 29.03.2007 per Post in englischer Sprache ein. Am 19.03.2007 bestätigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson für den Domainnamen sei. Die Domainvergabestelle teilte der Beschwerdestelle außerdem am 28.03.2007 mit, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung Deutsch sei. Nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdestelle an die Beschwerdeführerin ging die Beschwerde in deutscher Sprache am 04.04.2007 per E-Mail und am 11.04.2007 per Post bei der Beschwerdestelle ein. Die Beschwerdestelle stellte fest, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Richtlinie”), der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Verfahrensordnung”) und der WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der „Ergänzenden Verfahrensregeln”) genügt.

Gemäß Paragrafen 2(a) und 4(a) der Verfahrensordnung wurde die Beschwerde der Beschwerdegegnerin förmlich zugestellt und das Beschwerdeverfahren am 13.04.2007 eingeleitet. Gemäß Paragraf 5(a) der Verfahrensordnung endete die Frist für die Beschwerdeerwiderung am 03.05.2007. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeerwiderung ein. Daher erging am 04.05.2007 Mitteilung der Säumnis der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdestelle bestellte Brigitte Joppich am 14.05.2007 als Einzelpanelmitglied. Das Panel stellt fest, dass es ordnungsgemäß bestellt wurde. Das Panel hat eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit gemäß Paragraf 7 der Verfahrensordnung abgegeben.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke BERLIN HYP, eingetragen im Register des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt unter der Registernummer 000365619 mit einer Priorität vom 15.08.1996.

Der Domainname wurde am 29.04.2003 von der Beschwerdegegnerin registriert.

Am 20.02.2007 erwirkte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beschwerdegegnerin untersagt wurde, den Domainnamen im Internet zu verwenden.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall alle drei Elemente gemäß Paragraf 4(a) der Richtlinie gegeben seien:

(i) der Domainname sei mit der Marke BERLIN HYP der Beschwerdeführerin identisch;

(ii) die Beschwerdegegnerin habe nach Kenntnis der Beschwerdeführerin weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, es bestünden auch keine geschäftlichen Beziehungen zu der Beschwerdegegnerin, insbesondere sei die Nutzung des streitigen Domainnamens der Beschwerdegegnerin nicht gestattet worden, jedoch habe die Beschwerdegegnerin den Domainnamen verwendet, um Internetdienste anzubieten;

(iii) der Domainname sei bösgläubig registriert worden und würde bösgläubig verwendet; die Beschwerdeführerin sei ein bekanntes Unternehmen in Berlin, wo auch die Beschwerdegegnerin ansässig sei, sodass der Beschwerdegegnerin die Markenrechte der Beschwerdeführerin hätten bekannt sein müssen; die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen in Behinderungsabsicht registriert.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraf 4(a) der Richtlinie nennt drei Elemente, welche ein Beschwerdeführer nachweisen muss, damit der Domainname von dem Beschwerdegegner auf ihn übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich,

(ii) der Beschwerdegegner hat weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen, und

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig verwendet.

A. Identisch oder verwechslungsfähig ähnlich

Identität des Domainnamens mit der Marke der Beschwerdeführerin liegt vor, da beide Zeichen exakt dieselbe Buchstabenfolge aufweisen und der spezifische Top Level Domainname nach gängiger Praxis bei der Beurteilung der Identität oder verwechslungsfähigen Ähnlichkeit außer Acht zu bleiben hat (siehe Magnum Piering, Inc. v. The Mudjackers and Garwood S. Wilson, Sr., WIPO Fall Nr. D2005-1525 - <magnumpiering.com> et al.; Phenomedia AG v. Meta Verzeichnis Com, WIPO Fall Nr. D2001-0374 - <moor-huhn.com>).

B. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen

Die Beweislast dafür, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii) der Richtlinie grundsätzlich bei der Beschwerdeführerin. Wenn diese allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei der Beschwerdegegnerin, Umstände darzulegen, aus denen sich ihr Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Da keine Beschwerdeerwiderung vorliegt, kann das Panel aus den vorliegenden Umständen kein legitimes Interesse in Bezug auf den Domainnamen erkennen. Es folgt daher den schlüssigen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht.

C. Bösgläubige Registrierung und Verwendung des Domainnamens

Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und verwendet wird, und Paragraf 4(b) nennt insbesondere die folgenden Umstände, die, sofern ihr Vorliegen von dem Panel festgestellt wird, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Verwendung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben hat, ihn gegen ein Entgelt, welches seine nachgewiesenen, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu lizenzieren oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seinem Zeichen entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Verwendung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen des Beschwerdeführers hinsichtlich Quelle, Urheberschaft, Zugehörigkeit oder Unterstützung seiner Website oder Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Die Umstände gemäß Paragraf 4(b) der Richtlinie sind nicht abschließend, allerdings müssen die Voraussetzung der bösgläubigen Registrierung und Verwendung kumulativ vorliegen.

Schlagwortartig wird die Beschwerdeführerin als „Berlin Hyp” bezeichnet. Es handelt sich bei ihr um eine überörtlich tätige börsennotierte Immobilienfinanzierungsbank, die jedenfalls an ihrem Sitz in Berlin, wo auch die Beschwerdegegnerin ansässig ist, dem Namen nach allgemein bekannt sein dürfte. Die Registrierung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin im Jahr 2003 erfolgte somit zwangsläufig in Kenntnis der bereits damals bestehenden Zeichenrechte der Beschwerdeführerin und damit bösgläubig.

Fraglich ist, ob auch eine bösgläubige Verwendung des Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin vorliegt. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Registrierung sei erfolgt, um sie daran zu hindern, den mit ihrer Marke korrespondierenden Domainnamen zu registrieren. Allerdings wäre hierfür gemäß Paragraf 4(b)(ii) der Richtlinie weiter erforderlich, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin einem entsprechenden Muster folgt – ein diesbezüglicher Vortrag fehlt jedoch und entsprechende Umstände sind nicht ersichtlich.

In ihren leider lückenhaften Ausführungen weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin den Domainnamen genutzt habe, um Internetdienste anzubieten – welcher Art diese Dienste waren, ist jedoch unklar. Das Panel kann aber aus den Umständen des Falls, denen die Beschwerdegegnerin nicht entgegengetreten ist, schließen, dass auch die Verwendung des streitgegenständlichen Domainamens in bösem Glauben erfolgte: Erstens handelt es sich bei dem Zeichen „Berlin Hyp” um eine geschäftliche Bezeichnung, die eindeutig auf die Beschwerdeführerin hinweist. Zweitens rechnet der Verkehr damit, dass unter dem Zeichen „Berlin Hyp” Bankdienstleistungen erbracht werden - bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich ausweislich ihres Namens aber um eine Import-Export Firma, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Besitz der für das Kreditgeschäft in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Genehmigung ist, so dass die Beschwerdegegnerin gar keine Bankdienstleistungen erbringen dürfte und somit den Domainnamen auch nicht rechtmäßig nutzen könnte. Und drittens wird der Eindruck der bösgläubigen Verwendung durch den vorgelegten Beschluss des Landesgerichts Frankfurt am Main gestützt, das der Beschwerdegegnerin die Verwendung des Domainnamens untersagt hat.

Folglich kommt das Panel zu dem Ergebnis, dass der Domainname durch die Beschwerdegegnerin gemäß Paragraf 4(a)(iii) der Richtlinie bösgläubig registriert wurde und bösgläubig verwendet wird.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Panel gemäß Paragrafen 4(i) der Richtlinie und 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <berlinhyp.com> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.


Brigitte Joppich
Einzelpanelmitglied

Datum: 28.05.2007