WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

EXPERTENENTSCHEID

Vaillant GmbH v. Andreas Lüthold

Verfahren Nr. DCH2006-0016

 

1. Die Parteien

Die Gesuchstellerin ist Vaillant GmbH aus Remscheid in Deutschland, vertreten durch Franziska Strebel Preiswerk von A. Braun, Braun Hértitier Eschmann AG aus Basel.

Der Gesuchsgegner ist Andreas Lüthold aus Meggen, Schweiz.

 

2. Streitige Domain-Name

Gegenstand des Verfahrens ist der Domain-Name <ecopower.ch> (nachfolgend der „Domain-Name”).

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center”) am 8. August 2006 per E-Mail und am 10. August 2006 in Hardcopy ein. Am 16. August 2006 bestätigte SWITCH, dass der Gesuchsgegner Inhaber und administrative Kontaktperson des Domain-Namens ist.

Das Center bestätigt, dass die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen des Verfahrensreglements von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für .ch und .li Domain-Namen vom 1. März 2004 (das „Verfahrensreglement”) entspricht.

In Übereinstimmung mit Paragraph 14 des Verfahrensreglements übermittelte das Center am 21. August 2006 die Beschwerdeschrift an den Gesuchsgegner. Nachdem der Gesuchsgegner innert First keine Beschwerdeerwiderung eingereicht hatte, wurde die Gesuchstellerin vom Center über die Möglichkeit benachrichtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Am 22. September 2006 wurde das Verfahren in Übereinstimmung mit Paragraph 19 des Verfahrensreglements fortgesetzt und das Center bestellte am 4. Oktober 2006 Tobias Zuberbühler als Experten. Der Experte findet, dass er ordnungsgemäss bestellt wurde und hat in Übereinstimmung mit Paragraph 4 des Verfahrensreglements seine Unabhängigkeit erklärt.

 

4. Sachverhalt

Die Gesuchstellerin ist eine GmbH mit Sitz in Remscheid, Deutschland. Sie bietet mittels verschiedener Technik Klimatechnologien für Gebäude an. Unter dem Domain-Namen <ecopower.de> bietet die Gesuchstellerin eine ökologische Technologie in Form von Blockheizkraftwerken zur Herstellung von Wärme und Strom an. Sie ist seit dem 11. September 1998 Inhaberin der Schweizer Marke ECOPOWER (Anlage 3 des Gesuchs).

Der Gesuchsgegner hat am 16. Juni 2006 den Domain-Namen registriert. Nachdem zwischenzeitlich pornographische Inhalte auf der Website angeboten wurden, ist zurzeit keine Website unter dem Domain-Namen aufgeschaltet.

 

5. Parteivorbringen

A. Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin behauptet als Inhaberin eines Kennzeichenrechts nach dem Recht der Schweiz durch die Registrierung und Verwendung des Domain-Namens durch den Gesuchsgegner in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sie führt aus, dass der Gesuchsgegner kein Recht am Domain-Namen habe und dass sie durch den bisherigen Inhalt der Website unter dem Domain-Namen (Pornographie) unter der Verwendung ihrer Marke ECOPOWER unnötig durch verletzende Äusserungen herabgesetzt würde i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG”). Daher beantragt die Gesuchstellerin die Übertragung des Domain-Namens.

B. Gesuchsgegner

Der Gesuchsgegner hat sich zum Gesuch nicht geäussert.

 

6. Entscheidungsgründe

Gemäss Paragraph 24 (c) des Verfahrensreglements gibt der Experte dem Gesuch statt, wenn die Registrierung oder Verwendung des Domain-Namens eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts darstellt, das dem Gesuchsteller nach dem Recht der Schweiz oder Liechtensteins zusteht.

Unter Paragraph 24 (d) der Verfahrensreglements finden sich folgende Konkretisierungen:

Eine klare Verletzung eines Kennzeichenrechts liegt insbesondere dann vor, wenn

(i) sowohl der Bestand als auch die Verletzung des geltend gemachten Kennzeichenrechts sich klar aus dem Gesetzeswortlaut oder aus einer anerkannten Auslegung des Gesetzes und den vorgetragenen Tatsachen ergeben und durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesen sind; und

(ii) der Gesuchsgegner keine relevanten Verteidigungsgründe schlüssig vorgetragen und bewiesen hat; und

(iii) die Rechtsverletzung, je nach dem im Gesuch erhobenen Rechtsbegehren, die Übertragung oder Löschung des Domain-Namens rechtfertigt.

A. Die Gesuchstellerin verfügt über Kennzeichenrechte

Die Gesuchstellerin hat bewiesen, dass sie seit 1998 Inhaberin eines Schweizer Markenrechtes am Kennzeichen ECOPOWER für die Klassen 7 und 11 ist.

B. Die Registrierung und der Gebrauch des Domain-Namens stellen eine klare Verletzung der Rechte der Gesuchstellerin dar

Lauterkeitsrecht

Die Gesuchstellerin ist in der Schweiz geschäftlich aktiv, wie auf ihrer Schweizer Website zu sehen ist. Die Gesuchstellerin stellt auf ihren diversen Websites ausführliche Informationen (auch auf Deutsch) zum Unternehmen und ihren Produkten zur Verfügung, u.a. auch zu ihren Blockheizkraftwerken unter <ecopower.de>. Die Gesuchstellerin wird aber durch die Registrierung und den bisherigen Gebrauch des Domain-Namens nicht schlechthin daran gehindert, potentielle Kunden zu informieren. Ihr wird lediglich der Zugang zur ccTLD .ch versperrt.

Daher ist abzuwägen zwischen dem Interesse der Gesuchstellerin, ihr Kennzeichen auf dem .ch-Markt zu reflektieren, und einem allenfalls berechtigten Interesse des Gesuchsgegners. Der Experte anerkennt die Wichtigkeit und das Interesse, die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens in einem entsprechenden Land in einem Domain-Namen mit der dazugehörigen ccTLD zu repräsentieren. Die Zurechnung eines Domain-Namens zum Markeninhaber ist zudem allen einschlägigen Verkehrskreisen gemein. Durch ihre bisherigen Internetauftritte rechtfertigt sich ein Interesse an einem entsprechenden Auftritt unter der ccTLD .ch.

Der Gesuchsgegner hingegen trägt keine Gründe vor, weshalb er zum Gebrauch des Domain-Namens berechtigt sein sollte. Vielmehr ist aufgrund des Gesuchs nicht ersichtlich wie der Gesuchsgegner überhaupt nach Treu und Glauben ein berechtigtes Interesse haben könnte. Durch Aufschaltung von pornographischem Inhalt auf eine Website unter einem Domain-Namen, der aus der Marke der Gesuchstellerin besteht, wird diese Marke in einem Zusammenhang wahrgenommen, der sachlich verfälscht und unnötig den Ruf der Marke und der Inhaberin schädigt.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, der die Behinderung der Gesuchstellerin im .ch-Markt angemessen vertreten zu sein, rechtfertigt. Der Gesuchsgegner beeinflusst daher auf unlautere Weise das Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und ihren Abnehmern und die Möglichkeiten des Marktauftritts sowie ihren Ruf auf dem Markt.

Dieses unlautere Verhalten stellt eine Rechtsverletzung i.S.v. Art. 2 UWG dar und rechtfertigt demnach die verlangte Übertragung des Domain-Namens auf die Gesuchstellerin.

Der Gesuchsgegner hat keine relevanten Verteidigungsgründe vorgetragen.

 

7. Entscheidung

Daher entscheidet dieser Experte, dass der Domain-Name <ecopower.ch> gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements an die Gesuchstellerin zu übertragen ist.


Tobias Zuberbühler
Experte

Datum: 18. Oktober 2006