WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Axel Springer AG v. Roustam Asimov

Verfahren Nr. D2006-0253

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist die Axel Springer AG, Berlin, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Linklaters Oppenhoff & Rädler, Köln, Deutschland.

Beschwerdegegner ist Roustam Asimov, Minsk, Weißrußland, vertreten durch Rechtsanwalt Künzel, Chemnitz, Deutschland.

 

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <autobild.org> und <autobild.net>.

Die Domainvergabestelle ist die Cronon AG Berlin, Niederlassung Regensburg, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: “Center”) in englischer Sprache per E-Mail am 28.02.2006 und am 02.03.2006 in körperlicher Form ein. Auf Anfrage des Centers bestätigte die Domainvergabestelle am 03.03.2006, dass der Beschwerdegegner Inhaber der streitgegenständlichen Domain Namen ist. Darüber hinaus teilte die Domainvergabestelle mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Das Center forderte daraufhin am 08.03.2006 per Email die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde in deutscher Sprache bis zum 13.03.2006 einzureichen, was am 13.03.2006 per Email sowie am 14.03.2006 in körperlicher Form geschah.

Am 04.04.2006 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß nach Paragraph 2(a) der Verfahrensordnung dem Beschwerdegegner übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Als letzter Tag für die Absendung der Beschwerdeerwiderung wurde ihm der 24.04.2006 mitgeteilt. Diese ging dem Center am 24.04.2006 als E-Mail und am 01.05.2006 in körperlicher Form zu.

Am 03.05.2006 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Christian Schalk bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat.

Das Panel stimmt mit der Einschätzung des Centers überein, dass die Beschwerde den in der Verfahrensordnung festgelegten formalen Anforderungen genügt und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Das Panel hat keine Anfragen seitens der Beschwerdeführer bzw. des Beschwerdegegners hinsichtlich weiterer Vorlagen bzw. Fristverlängerungen erhalten und erachtet diese auch für nicht erforderlich bzw. sachdienlich. Das für den Erlaß einer Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 22.05.2006.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine der größten Verlagsgesellschaften in Europa. Ferner besitzt sie weltweit Beteiligungen an Medienunternehmen in den Bereichen Zeitung, Fernsehen, Kino und Rundfunk.

Eine der bekanntesten Zeitungen der Beschwerdeführerin ist die “Bild” mit einer täglichen Auflage von ca. 3,8 Millionen Exemplaren. Die Bezeichnung “Bild” benutzt die Beschwerdeführerin ferner für auf bestimmte Fachgebiete spezialisierte Zeitungen und Magazine, wie z. B. die “ComputerBild”, “SportBild”, “Bild der Frau” sowie die “AutoBild”. Die Zeitschrift “AutoBild” ist ein Magazin, das über Neuheiten und Testberichte in Bezug auf Autos berichtet und in Deutschland und in anderen Ländern vertrieben wird.

Die Beschwerdeführerin ist u. a. Inhaberin der folgenden Marken:

- Englische Wort/Bildmarke Nr. 1432893 “AutoBild”, Anmeldedatum 19.07.1990, für Waren der Klasse 16;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 1187797 “Auto Bild”, Anmeldedatum 24.07.1990, für Waren der Klasse 16;

- Polnische Wort/Bildmarke Nr. 92626 “Auto Bild”, Anmeldedatum 30.08.1990, für Waren der Klasse 16;

- U.S. Wort/Bildmarke Nr. 1701708 “AutoBild”, Anmeldedatum 08.08.1990, für Waren der Klasse 16;

- Internationale Wort/Bildmarke Nr. 603575, “Auto Bild”, Anmeldedatum 08.06.1993, für Waren der Klasse 16 mit Schutz in 13 west- und osteuropäischen Ländern;

- Gemeinschafts- Wort/Bildmarke Nr. 92411 “Auto Bild”, Anmeldedatum 01.04.1996, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 41 und 42;

- Internationale Wort/Bildmarke Nr. 811245 “Auto Bild” Anmeldedatum 28.02.2002, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38 und 41 mit Schutz in 15 europäischen Ländern, u.a. auch Weißrußland;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 30252739 “Auto Bild”, Anmeldedatum 28.10.2002, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42;

- Internationale Wort/Bildmarke Nr. 294940 “10 Pfennig Bild Zeitung”, Anmeldedatum 08.03.1965, für Waren der Klasse 16;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 899441 “Bild”, Anmeldedatum 02.07.1973, für Waren der Klasse 16;

- Deutsche Wort/Bildmarke Nr. 913178 “Bild am Sonntag”, Anmeldedatum 02.07.1973, für Waren der Klasse 16.

- Gemeinschafts- Wort/Bildmarke Nr. 92072 “Bild”, Anmeldedatum 01.04.1996, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 36, 38, 41 und 42;

Die Beschwerdeführerin hält ferner Rechte an Werktiteln für ihre Zeitungen und Magazine, wie die “Bild”, “Auto Bild” und “www.autobild.de”.

Die Beschwerdeführerin und ihre Tochtergesellschaften sind außerdem Inhaber von Domain Namen, wie z. B. <autobild.de>, <bild.com>, <bild.de>, <computerbild.de> und mehrer anderer “Bild” Domains mit unterschiedlichen sog. country code Top Level Domains.

Der Beschwerdegegner registrierte die streitgegenständlichen Domain Namen (im folgenden “Domain Namen”) am 28.12.2000 (<autobild.org>) und am 30.12.2005 (<autobild.net>).

Am 10.01.2006 erhielt die Firma AS AUTO VERLAG GmbH, eine 100% Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin sowie Herausgeberin des bekannten Magazins “AUTOBILD”. ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdegegners. In diesem teilte der Anwalt mit, dass er sich aus Gründen der Fairness verpflichtet fühlt, die AS AUTO VERLAG GmbH zu fragen, ob sie am Erwerb der Domain Namen interessiert sei. Andernfalls würde der Beschwerdegegner diese selber nutzen oder verkaufen.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass die streitgegenständlichen Domain Namen verwechslungsfähig ähnlich mit ihren Rechten an Marken, Domain Namen und Titeln an den Begriffen “Auto Bild” und “Bild” sind. Gleiches gelte hinsichtlich der Kennzeichen, die den Bestandteil “Bild” als prägenden Bestandteil enthalten.

Nach ihrer Ansicht sind die Domain Namen außerdem fast identisch mit ihren Marken sowie den Titeln “Autobild” sowie “www.autobild.de” und dem Domain Namen <autobild.de>. Das Element “Autobild” sei vollständig identisch. Unter Hinweis auf frühere Panel Entscheidungen (New York Insurance Company v. Arunesh C. Puthiyoth, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0812, A & F Trademark, Inc. v. party Night, Inc. Et al., WIPO Entscheidung Nr. D2003-0172, Deutsche Post v. Mailmij LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2003-0128) ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Kürzel “.com” und “.net” keine Unterscheidungskraft besitzen und deshalb bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der umstrittenen Domain Namen und den Marken der Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen seien. Sie zitiert in diesem Zusammenhang ferner den Fall Axel Springer AG v. Jack Tubil, WIPO Entscheidung Nr. D2005-0554, in der das Panel ausgeführt hat, dass “der Domainname <autobild.com> identisch mit dem Namen des Magazins AutoBild der Beschwerdeführerin ist (...) und dass er praktisch identisch mit der für die Beschwerdeführerin registrierten Marken AUTOBILD ist.”

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin der Ansicht, dass die Domain Namen verwechslungsfähig ähnlich mit ihren Marken- und Titelrechten an den Bezeichnungen “Bild”, “Autobild”, “www.autobild.de” sowie den Domain Namen <autobild.de>, <bild.com> und <computerbild.de> sind. Sie ist ferner der Auffassung, dass Identität mit dem Element “Bild” besteht. Dieses sei der unterscheidungskräftige Bestandteil in den Marken, da “Bild” die bekannte Zeitung der Beschwerdeführerin- und der Bestandteil “Auto” nur beschreibend für den Inhalt des Magazins “AutoBild” ist, für das zusätzliche Marken- und Titelrechte von ihr beansprucht werden.

Daher würde die Öffentlichkeit beim Betrachten der Domain Namen automatisch annehmen, dass man durch den Gebrauch der Domain Namen auf Webseiten der Beschwerdeführerin verlinkt wird, was aber in Wirklichkeit nicht der Fall sei. Dafür spreche außerdem, dass die Bezeichnung “Bild” äußerst bekannt ist und die Öffentlichkeit wisse, dass sie die Online Version des Magazins “AutoBild” der Beschwerdeführerin unter dem Domain Namen <autobild.com> findet. Da die generischen Top Level Domains “.net” und “.org” gebräuchliche Endungen für kommerzielle Internetseiten seien, würde jedermann unter den streitgegenständlichen Domain Namen eine Domain der Beschwerdeführerin erwarten. Daraus folge, so die Beschwerdeführerin, dass jede Benutzung der streitgegenständlichen Domain Namen durch den Beschwerdegegner, sei es als Webseite oder zu Zwecken der Korrespondenz, bei anderen Internetnutzern die falsche Vorstellung hervorrufe, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin ist bzw. mit ihr verbunden oder an sie angegliedert ist, was zu Verwirrungen bei diesen führen könne.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen in Bezug auf die Domain Namen hat. Dazu führt sie aus, dass der Beschwerdegegner weder die Domain Namen noch irgendwelche ähnlichen Namen in Verbindung mit dem redlichen Anbieten von Waren oder Dienstleistungen benutzt hat, bevor sie auf den Konflikt aufmerksam wurde.

Dieser sei auch nicht unter den streitgegenständlichen Domain Namen bekannt. Ferner habe der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domain Namen auch nicht für irgendwelche rechtmäßigen, nicht-kommerziellen Zwecke oder sonstigen billigenswerten Zwecke benutzt. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der Whois-Datenbankauszug für <autobild.org> unter “Admin Street2” besagt, dass die Domain zu verkaufen sei. Außerdem halte der Beschwerdegegner keinerlei Rechte an dem Zeichen bzw. der Marke “AutoBild” bzw. “Bild”. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner auch nicht gestattet, ihr Zeichen oder ihre Marken zu verwenden oder die gegenständlichen Domain Namen zu beantragen. Weder in der Vergangenheit noch gegenwärtig hätten Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden.

Die Beschwerdeführerin ist auch der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Domain Namen böswillig registriert wurden und böswillig verwendet werden.

Sie führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Marken, Domain Namen und Firmen “Bild” und “Autobild” viele Jahre in großem Umfang von der Beschwerdeführerin in Deutschland, Europa und der Welt benutzt werden und daher in großen Teilen der Öffentlichkeit bekannt seien. Daher sei es offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Domain Namen in Kenntnis der Rechte der Beschwerdeführerin mit dem einzigen Zweck registriert hat, diese der Beschwerdeführerin oder einem Wettbewerber zu verkaufen, zu vermieten oder in anderer Weise gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die die in Verbindung mit den Domain Namen direkt entstandenen Ausgaben übersteigen. Der Beschwerdegegner habe die anonym erwerbende Sedo GmbH darüber informiert, dass ihm angeblich ein Angebot für die streitgegenständlichen Domain Namen zu dem “außerordentlichen” Kaufpreis von Euro 25.000.- vorliegt. In einer der Beschwerdeschrift als Anlage 7 beigefügten E-Mail bietet die Sedo GmbH an, mit Interessenten an den Domain Namen über den möglichen Erwerb zu verhandeln, ohne dabei ihren Auftraggeber zu offenbaren. Im Auftrag der Beschwerdeführerin bat deren Rechtsbeistand die Sedo GmbH, den Beschwerdegegner anonym zu kontaktieren und nach seiner Bereitschaft zum Domainverkauf zu fragen. Das angebliche Angebot zu einem außerordentlich hohen Preis lässt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur dadurch erklären, dass dem Beschwerdegegner bewusst war, dass er Domain Namen registriert hat, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den Marken und der Möglichkeit der Irreführung des Verkehrs für die Beschwerdeführerin besonders wichtig sind. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass es sich um ein Scheinangebot des Beschwerdegegners gehandelt hat, um herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin oder jemand anderes die Sedo GmbH in dieser Angelegenheit anweist. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass niemand außer der Beschwerdeführerin ein Interesse daran haben kann, den Kaufpreis von Euro 25.000.- zu bieten. Mit der Erwähnung dieses Angebots und der Aufforderung zur Abgabe eines “ernsthaften Kaufpreises” verfolgte der Beschwerdeführer daher die Absicht, einen Ertrag zu erzielen, der die eigenen, unmittelbar mit den Domain Namen verbundenen Ausgaben deutlich übersteigt. Die Beschwerdeführerin nimmt daher an, dass sich der Beschwerdegegner der Tatsache bewusst war, dass ein Angebot in Höhe von Euro 25.000 für zwei ungenutzte Domain Namen unvorstellbar hoch ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn jeder potentielle Erwerber erwarten muss, dass die Beschwerdeführerin Ansprüche gegen den Inhaber der Domain Namen geltend machen wird.

Die Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass der Beschwerdegegner bisher keinen vernünftigen Gebrauch von den Domain Namen gemacht hat, da diese mit keinem Inhalt unterlegt wurden. Absicht des Beschwerdegegners sei es vielmehr gewesen, die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin zu erregen und diese abwarten zu lassen, bis der Beschwerdegegner anonym oder durch ein drittes Unternehmen versucht, Kontakt mit ihr aufzunehmen oder dieser die Domain Namen anzubieten. Beides seien Versuche des Beschwerdegegners, diese an die Beschwerdeführerin zu einem möglichst noch höheren als den auf der Webseite der Sedo GmbH als Angebot eingestellten Preis zu verkaufen. Auf diese Weise musste der Beschwerdegegner seinerseits kein erstes Verkaufsangebot tätigen, was als eindeutiger Beweis der böswilligen Domain Namen Registrierung zu werten wäre. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass das Einfordern eines Angebots, das ein behauptetes Angebot übertreffen soll sowie die Abgabe eines hohen Kaufangebots und die Einforderung eines außerordentlichen Kaufpreises unter Bezugnahme auf ein offensichtlich nicht existentes Angebot die Böswilligkeit des Beschwerdegegners belegt. Die Beschwerdeführerin glaubt, dass der Beschwerdegegner sicher sein konnte, dass die Beschwerdeführerin früher oder später die Domain Namen entdecken würde, dass sie nicht akzeptieren würde, dass eine andere Person diese zum Zwecke des Verkaufs anstatt zur Nutzung hält und daher bereit sein würde, die Domain Namen zu einem unangemessenen Preis zu erwerben.

Der vorliegende Fall ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin vergleichbar mit dem, der dem Fall DHL Operations B.V. v. Ali Kazempour, WIPO Entscheidung Nr. D2004-1094, zugrunde lag. In diesem hatte das Panel entschieden, dass es unter bestimmten Umständen “zum Beleg der Böswilligkeit keiner weiteren Handlung neben der Registrierung des Domain Namen bedarf, wenn der Domain Name eine berühmte, aus einem prägenden oder phantasievollen Begriff bestehenden Marke beinhaltet.” Nach Meinung des Panels beruht dies “auf der Prämisse, dass es für den Beschwerdegegner schwierig, vielleicht sogar unmöglich ist, den Domain Namen in kaufmännisch vorteilhafter Weise als Namen eines Unternehmens, eines Produktes oder einer Dienstleistung zu nutzen, ohne die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen (Cellular One Group v. Paul Brien, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0028.” Die Umständen des vorliegenden Falles, so das Panel, seien unter Berücksichtung der Tatsache, dass der Name der Beschwerdeführerin bekannt ist und dass der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Registrierung des Namens der Beschwerdeführerin als Domain Name durch ihn die Beschwerdeführerin kannte und mit dem wirtschaftlichen Potential des Namens der Beschwerdeführerin vertraut war, mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf den Fall Axel Springer AG v. Jack Tubul, WIPO Entscheidung Nr. D2005-0554 bezüglich des Domain Namen <autobild.com>, in dem das Panel im Hinblick auf die Böswilligkeit befand, dass eine bösgläubige Registrierung des streitgegenständlichen Domain Namen vorliegt, weil AutoBild ein international bekanntes Magazin ist und es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdegegner den Namen rein zufällig ausgewählt hat.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er nicht gegen Ziffer 4 der Richtlinie verstößt. Daher sei dem Antrag der Beschwerdeführerin, die streitgegenständlichen Domain Namen <autobild.net> und <autobild.org> auf diese zu übertragen bzw. diese hilfsweise zu löschen, nicht stattzugeben. Ferner macht er ein berechtigtes Interesse an den Domain Namen geltend und ist der Ansicht, dass er diese weder böswillig registriert habe noch böswillig verwende.

Der Beschwerdegegner führt aus, dass es richtig sei, dass in Deutschland eine Zeitschrift mit dem Titel “Autobild” existiere. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Domain Namen aus den zusammengesetzten Gattungsbegriffen “Auto” und “Bild” bestehen und auch in ihrer zusammengesetzten Form einen Gattungsbegriff bildeten, an denen die Beschwerdeführerin keine Rechte habe. Den beschreibenden Inhalt der Begriffe zugrunde gelegt, könne man daher davon ausgehen, dass man nicht unbedingt auf die Zeitschrift Autobild schließen muss.

In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdegegner auf die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs vom 02.12.2004 (Aktenzeichen IZR 207/01), wonach die Registrierung insbesondere generischer Begriffe als Domain Name im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen sei. Nach Ansicht des Beschwerdegegners gilt das selbst dann, wenn ein Mitbewerber sich mit der Registrierung des Domain Namens einen Vorteil gegenüber einem Mitbewerber verschafft. Nach dieser Gerichtsentscheidung sei es ferner unschädlich, dass dem Beschwerdegegner kein eigenes Namens- und Kennzeichenrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Domain Namen zusteht. Es gelte das Prinzip der Priorität der Registrierung. Die Registrierung generischer Begriffe als Domain Namen sei, so der Beschwerdegegner, vielmehr dem Gerechtigkeitsprinzip unterworfen.

Der Beschwerdegegner trägt ferner vor, dass er die streitgegenständlichen Domain Namen auch nicht in schädigender Weise bzw. gar böswillig registriert habe. Er verweist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die selber dargelegt habe, dass sie sich den Domain Namen <autobild.de> vor der Zulassung der streitgegenständlichen Domain Namen zugunsten des Beschwerdegegners selber habe schützen lassen. Daher sei der Beschwerdegegner davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt an den streitgegenständlichen Domain Namen kein Interesse gehabt habe, da sie andernfalls sich auch diese hätte registrieren lassen können. Dieses Unterlassen könne dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen.

Der Beschwerdegegner weist ferner auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hin, wonach ihr Internetportal über den Domain Namen <autobild.de> abgewickelt würde. Die Internetausgabe der Zeitschrift Autobild sei über dieses problemlos erreichbar. Die Registrierung der streitgegenständlichen Domain Namen durch den Beschwerdegegner würde den Internetauftritt der Beschwerdeführerin auch nicht ernsthaft behindern, da sie deren Registrierung andernfalls selber vorgenommen hätte.

Der Beschwerdegegner ist außerdem der Ansicht, dass eine Nichtbenutzung der Domain Namen bzw. ein nun vorhandener Verkaufswille ebenfalls nicht für eine “böswillige” Haltung spreche. In der heutigen Internetwelt sei es nicht unüblich, dass Domain Namen zunächst gesichert werden, um sie später zu nutzen oder auch nur für die Weiterleitung auf andere Internetseiten zu verwenden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verkaufsverhandlungen seien daher nur ein normales Gebaren und keine böswillige Handlung. Außerdem sei der Beschwerdegegner nicht selbst an potentielle Käufer herangetreten, sondern wurde von Interessenten kontaktiert. Dass nunmehr die Idee der Veräußerung dem Beschwerdegegner kam, sei nicht böswillig und könne ihm nicht zur Last gelegt werden.

 

6. Entscheidungsgründe

Gemäß Paragraph 15(a) der Verfahrensordnung hat das Panel über die Beschwerde auf Basis der dem Panel vorliegenden Erklärungen und Dokumente, gemäß der Richtlinie sowie den Regeln und Rechtsgrundsätzen, die das Panel in diesem Fall für anwendbar hält, zu entscheiden.

Paragraph 4(a) der Richtlinie führt drei Elemente auf, die die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die Domain Namen des Beschwerdegegners auf die Beschwerdeführerin zu übertragen sind:

(1) dass die Domainnamen <autobild.org> und <autobild.net> mit einer Marke, aus der die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich sind; und

(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den streitgegenständlichen Domain Namen hat; und

(3) daß die streitgegenständlichen Domain Namen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.

1. Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin von eingetragenen AUTOBILD Marken in Deutschland, in der EU, den USA sowie in weiteren europäischen Ländern, darunter auch Weißrußland, wo der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz hat. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdegegners folgen würde, dass es sich bei AUTOBILD um einen Gattungsbegriff handelt, wäre zugunsten der Beschwerdeführerin Markenschutz aufgrund der großen Bekanntheit und Verkehrsdurchdringung der Zeitschrift “AutoBild” anzunehmen. Die streitgegenständlichen Domain Namen <autobild.org> und <autobild.net>, sind fast identisch mit diesen Marken. Die Zusätze “.org” und “.net” bleiben bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt. Da der Internetnutzer erkennt, daß die Zusätze “.org” und “.net” als sogennannte Top –Level Domainname nur von technisch-funktionaler Bedeutung sind, haben dieser bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht zu bleiben (siehe Deutsche Post AG v. MailMij LLC, WIPO Entscheidung Nr. D2003-0128; Freistaat Bayern v. Tobias Binderberger, WIPO Entscheidung Nr. D2004-0368; DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Michael Wilhelm, WIPO Entscheidung Nr. D2002-0401; Wal-Mart Stores, Inc. v. Walsucks and Walmarket Puerto Rico, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0477). Deshalb besteht Verwechslungsgefahr zwischen Marken der Beschwerdeführerin und den streitgegenständlichen Domain Namen.

2. Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie voraus, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an den Domain Namen berufen kann. In Paragraph 4(c) zählt die Richtlinie beispielhaft und nicht abschließend drei Umstände auf, die als Nachweis eines eigenen Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Danach soll ein Recht oder berechtigtes Interesse im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) der Richtlinie insbesondere dann vorliegen, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, daß der Beschwerdegegner:

(a) die streitgegenständlichen Domain Namen oder einen diesen entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat, oder

(b) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter den Domain Namen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(c) den Domain Namen in berechtigter nicht gewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Nach Ansicht des Panels hat der Beschwerdegegner aus den folgenden Erwägungen kein Recht oder berechtigtes Interesse an den Domain Namen dargetan:

(a) Der Beschwerdegegner hat die Domain Namen nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet. Aufgrund der Bekanntheit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass er diese in Kenntnis der Markenrechte der Beschwerdeführerin angemeldet hat, um diese mit hohem Gewinn zu veräußern. Dafür spricht der “Domain for sale” Eintrag in der Whois Abfrage für den Domain Namen <autobild.org> sowie die Ausführungen des Beschwerdegegners, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Verkaufsverhandlungen um ein normales Gebaren handele. Diese Art der Verwendung der Domainnamen kann kein berechtigtes Interesse im Sinne der Richtlinie begründen. Diese versteht unter dem Angebot von Waren und Dienstleistungen gerade nicht den Verkauf von Domainnamen, die deren Inhaber, in Kenntnis der Rechte Dritter an diesen, mit Gewinnerzielungsabsicht zum Verkauf anbietet.

(b) Der Beschwerdegegner ist darüber hinaus weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin und auch sonst in keiner Weise von dieser befugt worden, die Domainnamen für sich zu registrieren und zu benutzen. Er ist ferner auch nicht unter diesem in irgendeiner Weise bekannt.

3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie außerdem voraus, dass der Beschwerdegegner die Domain Namen bösgläubig registriert hat oder verwendet.

Nach einer nicht abschließenden Aufzählung ist gemäß Paragraph 4(b) der Richtlinie Bösgläubigkeit insbesondere dann anzunehmen, wenn

(a) gemäß Paragraph 4(b)(i) der Richtlinie, Umstände darauf hinweisen, dass die Domain Namen in der Absicht registriert wurden, diese an den Markeninhaber oder einen Wettbewerber des Kennzeicheninhabers zu verkaufen, zu lizenzieren oder auf sonstige Weise zu veräußern, um damit Gewinne zu erzielen, die über die mit dem Domainnamen zusammenhängenden Kosten hinausgehen;

(b) gemäß Paragraph 4(b)(ii) der Richtlinie die Registrierung der Domain Namen mit dem Ziel erfolgte, den Markeninhaber daran zu hindern, die Domain Namen zu registrieren, die der Marke des Zeicheninhabers entsprechen, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(c) gemäß Paragraph 4(b)(iii) der Richtlinie, die Registrierung der Domain Namen in erster Linie in der Absicht der Behinderung eines Wettbewerbers erfolgte;

(d) gemäß Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie, die Registrierung der Domain Namen in der Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, um Internetnutzer auf die eigene Webseite oder zu einer sonstigen Onlinepräsenz zu leiten, indem eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich Herkunft, Zugehörigkeit, Inhaberschaft der Webseite oder der Onlinepräsenz oder der Produkte oder Dienstleistungen der Webseite oder Onlinepräsenz begründet wird.

Das Panel ist der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin und insbesondere die Zeitschrift “AutoBild” zum Zeitpunkt der Registrierung der streitgegenständlichen Domain Namen bekannt gewesen sein muss. Diese besaß schon damals eine weit über die Grenzen Deutschlands hinausreichende Bekanntheit. Die Beschwerdeführerin bewirbt die Zeitschrift “AutoBild” seit Jahren regelmäßig in den Medien. Selbst für einen flüchtigen Betrachter ist “AutoBild”, wie auch die anderen Produkte der Beschwerdeführerin (z. B. ComputerBild, SportBild), in Kiosken und Zeitschriftenläden kaum zu übersehen. Die Eingabe des Begriffes “autobild” in eine herkömmliche Internetsuchmaschine, wie z. B. Google, ergibt über 6 Millionen Treffer. Allein die ersten 200 Treffer, die auf Webseiten in mehreren Sprachen verweisen, haben fast ausschließlich die Zeitschrift der Beschwerdeführerin zum Gegenstand. Laut den Einträgen im Internet Lexikon Wikipedia zum Thema “AutoBild” erscheint dieses Magazin darüber hinaus in 30 Sprachen.

Die mögliche Bedeutung von Entscheidungen nationaler oberster Gerichte auf UDRP Verfahren dahingestellt lassend, ist hier anzumerken, dass sich dieser Fall erheblich von dem unterscheidet, der dem vom Beschwerdegegner zitierten Urteil zugrunde lag. Dort ging es um einen als Domain Namen registrierten beschreibenden Begriff, der aus der Sicht eines normalen Betrachters als Hinweis für die Internetangeboten der Klägerin aber auch für Informationsangebote anderer Anbieter hätte verstanden werden können. Hiervon kann in diesem Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Die Nutzung der streitgegenständlichen Domain Namen in anderer Weise als im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist aufgrund der nachgewiesenen Bekanntheit nicht realistisch, weil Internetnutzer auch außerhalb Deutschlands diese regelmäßig als Hinweis auf die Beschwerdeführerin ansehen werden. Bereits diese Erwägungen haben in vorangegangenen Panelentscheidungen ausgereicht, um bösen Glauben im Sinne der Richtlinie anzunehmen (siehe z.B. TRW Inc. v. Autoscan, Inc., WIPO Entscheidung Nr. D2000-0156; Ladbroke Group Plc v. Sonoma International LDC, WIPO Entscheidung Nr. D2002-0131; Celluar One Group v. Paul Brien, WIPO Entscheidung Nr. D2000-0028).

Darüber hinaus erscheint es für das Panel nicht glaubhaft, dass Dritte bei der Sedo GmbH ein Kaufangebot in Höhe von Euro 25.000.- abgaben. Ein solcher Betrag übersteigt die Registrierungskosten für beide Domain Namen in einem solch extremen Maß, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorstellbar ist, dass Dritte bereit sein könnten, diesen Preis für die beiden Domain Namen zu zahlen. Aufgrund der Bekanntheit der Rechte der Beschwerdeführerin wäre es potentiellen Interessenten bewusst gewesen, dass eine sinnvolle Benutzung der Domain Namen nicht möglich war, ohne in Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen. Nach Ansicht des Panel sprechen die Fakten des Falles vielmehr dafür, dass der Beschwerdegegner dieses Angebot fingiert hat, um die Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer Finanzkraft zu einem Überbieten des vermeintlichen Gegenangebots zu veranlassen, um eine Übertragung der streitgegenständlichen Domain Namen durch den Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin zu erreichen. Ein unter Euro 25.000.- liegendes Angebot seitens der Beschwerdeführerin hätte der Beschwerdegegner wohl kaum akzeptiert.

Aus all diesen Erwägungen ist das Panel überzeugt, dass der Beschwerdegegner die Domainnamen nicht nur bösgläubig eingetragen hat, sondern auch benutzt.

 

7. Entscheidung

Das Panel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie erfüllt.

Gemäß Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Panel die Übertragung der Domain Namen <autobild.org> und <autobild.net> auf die Beschwerdeführerin an.


Christian Schalk
Einzelpanelist

Datum: 22. Mai 2006