WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

The Salvation Army v. Alex Bassermann

Verfahren Nr. D2006-0221

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist The Salvation Army aus London in England, vertreten durch Christian Cundall, Head of Messaging Services, The Salvation Army (UK Territory).

Der Beschwerdegegner ist Alex Bassermann aus Hofgeismar in Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <alove.org> (nachfolgend der „Domainname“).

Die Domainvergabestelle ist Key-Systems GmbH aus Zweibrücken in Deutschland (die „Domainvergabestelle“).

 

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (das „Center“) am 20. Februar 2006 per E-Mail und am 28. Februar 2006 in Hardcopy in englischer Sprache ein. Am 6. März 2006 bestätigte die Domainvergabestelle, dass die Beschwerdegegnerin Inhaberin und administrative Kontaktperson der Domainnamen ist. Die Domainvergabestelle teilte dem Center mit, dass die Verfahrenssprache Deutsch ist. Diese Information leitete das Center am 15. März 2006 an die Beschwerdeführerin weiter. Die Beschwerdeschrift in Deutsch ging dann am 31. März 2006 per E-Mail und am 10. April 2006 in Hardcopy beim Center ein.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Verfahrensordnung“) und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass ordnungsgemäss gezahlt wurde.

Am 11. April 2006 wurde die Beschwerde ordnungsgemäss dem Beschwerdegegner zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 12. Mai 2006 eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Am 9. Mai 2006 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Tobias Zuberbühler bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben habe.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist die britische Heilsarmee, eine karitative private Organisation mit Hauptsitz in London, England. Die Marke ALOVE wurde am 9. Juli 2004 von der Beschwerdeführerin zur Registration angemeldet und am 12. August 2005 vom britischen Patentamt registriert. ALOVE ist eine Untermarke der Beschwerdeführerin, welche die Organisation und Tätigkeiten der Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Beschwerdeführerin kennzeichnet. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2003 den Domainnamen <alove.org.uk> registriert.

Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson und hat den Domainnamen am 7. September 2005 registriert.

Am 4. Oktober 2005 machte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner per E-Mail auf ihr Markenrecht aufmerksam, worauf dieser am 18. Februar 2006 der Beschwerdeführerin den Domainnamen zum Kauf anbot. In demselben E-Mail liess der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin wissen, dass er unter dem Domainnamen eigentlich eine pornografische Webseite mit Live-Videos geplant hatte (Anhang der Beschwerdeschrift).

Die Webseite unter dem Domainnamen enthält den folgenden Text: „Here u will find ur perfect partner from all over the world PAGE IS UNDER CONSTRUCTION” (Seite besucht am 17. Mai 2006).

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Domainname mit ihrer Marke ALOVE identisch sei, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte oder rechtmässigen Ansprüche am Domainnamen habe und dass der Domainname wider Treu und Glauben eingetragen worden sei und verwendet werde.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Das Beschwerdepanel wird daher auf der Grundlage der Beschwerde entscheiden.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die “Richtlinie”) führt drei Elemente auf, welche die Beschwerdeführerin nachweisen muss, damit ein Domainname vom Beschwerdegegner auf die Beschwerdeführerin übertragen wird:

(i) der Domainname ist mit einer Marke, aus welcher die Beschwerdeführerin Rechte herleitet, identisch oder zum Verwechseln ähnlich;

(ii) der Beschwerdegegner hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen;

(iii) der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig benutzt.

A. Identisch oder verwechselbar ähnlich

Die Identität des Domainnamens mit der Marke der Beschwerdeführerin ist unbestritten, da sie exakt denselben Wortlaut haben.

B. Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen

Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen zusteht, liegt es wiederum beim Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen am Domainnamen hat. Sie weist namentlich darauf hin, dass gemäss ihrer Internet-Suche keine Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner oder einer Webseite unter dem Domainnamen und dem Wort ALOVE nachgewiesen werden kann. Aus den Umständen und der Korrespondenz (Anhang der Beschwerdeschrift) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner schliesst das Beschwerdepanel zudem, dass zwischen den Parteien keine Zusammenarbeit oder sonstige Verbindung besteht und der Beschwerdegegner nicht im Auftrag oder im Interesse der Beschwerdeführerin handelt.

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann die Beschwerdegegnerin aber ihre Rechte oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen mit anderen Faktoren begründen, z.B. wenn sie (i) ihre Waren und Dienstleistungen unter dem Domainnamen in guten Treuen anbietet, bevor sie von der Domain Name Streitigkeit erfahren hat oder (ii) unter dem Domainnamen bekannt war, ohne Inhaberin einer Marke zu sein oder (iii) einen fairen Gebrauch des Domainnamens macht, ohne das Ansehen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen.

Da der Beschwerdegegner darauf verzichtete, seine Interessen zu beweisen, kann das Beschwerdepanel aus den vorliegenden Umständen kein legitimes Interesse in Bezug auf den Domainnamen erkennen: Der Beschwerdegegner war weder vor der Einleitung dieses Verfahrens unter dem Domainnamen im Internet präsent, noch konnte er folglich darunter bekannt sein. Des Weiteren machte er überhaupt keinen nachweislichen Gebrauch vom Domainnamen. Der angedrohte Gebrauch wiederum, eine pornografische Webseite unter dem Domainnamen zu betreiben, würde zudem das Ansehen der Beschwerdegegnerin beeinträchtigen.

Daher kommt dieses Beschwerdepanel zum Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen in Bezug auf den Domainnamen hat.

C. Bösgläubige Registrierung und Benutzung der Domainnamen

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung erbringen:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn der Beschwerdeführerin, die Inhaberin der Marke ist, oder einem ihrer Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, die Inhaberin der Marke an deren Wiedergabe in einem ihrer Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen passiv gehalten, während er eine mögliche und dem Ansehen der Beschwerdeführerin abträgliche Nutzung in Aussicht stellte. Die im E-Mail vom 18. Februar 2006 angedrohte Nutzung kann in Anbetracht der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Ziele und Werte auch als Druckmittel aufgefasst werden. Schliesslich bot der Beschwerdegegner in demselben E-Mail den Domainnamen der Beschwerdeführerin auch unaufgefordert zum Kauf an. In seinem E-Mail vom 5. Oktober 2005 ist der Beschwerdegegner noch von eigenen Projekten mit dem Domainnamen ausgegangen. Der Beschwerdegegner hat zudem den Domainnamen kurz nach der Registrierung der Marke der Beschwerdeführerin registriert. Dieses Verhalten des Beschwerdegegners lässt dieses Panel zum Schluss kommen, dass der Domainname bösgläubig registriert wurde mit der Absicht, diesen der Markeninhaberin zu verkaufen. Das Verhalten zeigt auch, dass die Nutzung bösgläubig erfolgte, da der Beschwerdegegner mit Druck auf die Beschwerdeführerin einwirkte, um sie zum Kauf des Domainnamens zu bewegen. Zusätzlich wäre durch die Ähnlichkeit des Domainnamens mit der Marke ALOVE und des Domainnamens <alove.org.uk> eine derartige Verwechslungsgefahr geschaffen worden, dass eine gutgläubige Nutzung des Domainnamens mit dem geplanten Inhalt kaum vorstellbar gewesen wäre.

Aufgrund dessen entscheidet dieses Beschwerdepanel, dass der Domainname durch den Beschwerdegegner bösgläubig registriert wurde und bösgläubig genutzt wird.

 

7. Entscheidung

Aus den vorgenannten Gründen ordnet das Beschwerdepanel in Übereinstimmung mit Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung an, dass der Domainname <alove.org> an die Beschwerdeführerin zu übertragen ist.


Tobias Zuberbühler
Einzelpanelist

Datum: 23. Mai 2006