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WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

FINCA International, Inc. v. Detlef Baur

Verfahren Nr. D2005-1261

 

1. Die Parteien

Die Beschwerdeführerin ist FINCA International Inc. aus Washington DC, USA, vertreten durch Lawrence E. Savell, New York, USA.

Der Beschwerdegegner ist Detlef Baur aus Tübingen, Deutschland.

 

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <finca.org>.

Der den Domainnamen <finca.org> verwaltende Registrar ist Key-Systems GmbH, Zweibrücken, Deutschland.

 

3. Verfahrensablauf

Die von FINCA International, Inc. eingereichte Beschwerde ist am 7. Dezember 2005 per E-Mail und am 12. Dezember 2005, in körperlicher Form bei dem WIPO Schieds- und Schlichtungszentrum (dem Zentrum) eingegangen.

Am 14. Dezember 2005 bestätigte die Domainvergabestelle Key-Systems GmbH die Eintragungsdaten des Beschwerdegegners. Weiterhin wies sie darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch sei. Am 15. Dezember 2005 informierte das Zentrum die Parteien, dass die Verfahrensprache deutsch sei. Die Übersetzung der Beschwerde in deutscher Sprache ging am 21. Dezember 2005 per E-Mail und am 5. Januar 2006, in körperlicher Form beim Zentrum ein.

Nach Maßgabe von Paragraph 4(a) der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der Verfahrensordnung) und Paragraph 5 der Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (der Ergänzenden Verfahrensregeln) hat das Zentrum die Beachtung der formellen Anforderungen der Richtlinie, der Verfahrensordnung und der Ergänzenden Verfahrensregeln durch die Beschwerdeschrift geprüft.

Die Beschwerdeführerin hat dem Zentrum Zahlung in der erforderlichen Höhe geleistet. Nach Maßgabe der Verfahrensordnung, Paragraph 4(c), ist der 17. Januar 2006 als Tag der förmlichen Einleitung des Beschwerdeverfahrens anzusehen.

Am 17. Januar 2006, wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit Paragraph 2(a) und 4(a) zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Der Beschwerdegegner reichte am 7. Februar 2006 die Beschwerdeerwiderung fristgerecht in deutscher Sprache ein.

Am 10. Februar 2006, teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. B.F. Meyer-Hauser bestellt worden sei, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben habe.

Am 15. Februar 2006, ging eine Erwiderung auf die Beschwerdeantwort beim Zentrum ein, welche am 16. Februar 2006 an das Beschwerdepanel weitergeleitet wurde.

 

4. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine nicht gewinnstrebige (non-profit), wohltätige Organisation und tritt unter dem Namen FINCA (Foundation for International Community Assistance) auf. Die Organisation erteilt Menschen aus Entwicklungsländern im Rahmen von Hilfsprogrammen Darlehen mit kleineren Summen. Die bereitgestellten finanziellen Mittel werden auf lokaler Ebene verwaltet („Village banking“) und zur Förderung von lokalen Geschäften verwendet. FINCA ist in 23 verschiedenen Ländern tätig und tritt im Bereich der Entwicklungshilfe unter dem Namen FINCA oder FINCA INTERNATIONAL auf. Sie unterhält eine eigene Website mit Informationen über ihre Tätigkeit unter der Domäne <villagebanking.org>. Die Beschwerdeführerin ist auch Inhaberin der Marke FINCA, welche seit 1993 im Register des Patent- und Markenamtes der Vereinigten Staaten eingetragen ist.

Der Beschwerdegegner liess sich am 18. Juni 2004, den Domainnamen <finca.org> eintragen. Der Domainname <finca.org> ist zur Zeit auf dem Domain-Parking-Programm <sedo.de> geparkt. Auf der Website erscheinen Informationen und Links betreffend Ferien auf „Fincas“ in Spanien, welche von Dritten angeboten werden, die mit dem Domaininhaber oder Sedo nicht in Verbindung stehen.

Finca International Inc. forderte von <sedo.com> eine Schätzung des Wertes des Domainnamens <finca.org> an. Am 2. August 2004, erhielt die Beschwerdeführerin ein Antwortschreiben, welches den geschätzten Wert auf USD 720 festlegte. Am 3. August 2004 erschien auf <sedo.com> ein anonymes Kaufangebot (von Finca International Inc.) für den Domainnamen <finca.org> zum Preis von EURO 520. Daraufhin antwortete der Domaininhaber am 5. August 2004, mit einem Gegenangebot von EURO 27'500, welches FINCA gleichentags mit einem neuen Angebot von EURO 600 erwiderte. Schliesslich bot der Domaininhaber den Domainnamen für EURO 27'000 an, woraufhin FINCA die Verhandlungen mit der Bemerkung, dass sie sich als non-Profit Organisation nicht mehr als EUR 600 leisten könne, abschloss.

Das Wort „finca“ bedeutet in der spanischen Sprache „Farm“, „Bauernhaus“, „Bauernhof“, „Landgut“, „Landhaus“, „Grundstück“ oder „Gehöft“ und ist insoweit ein Gattungsbegriff.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der streitgegenständliche Domainname <finca.org> mit der Marke, aus der sie Rechte herleitet, verwechslungsfähig ähnlich sei und der Beschwerdegegner weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse am Domainnamen habe. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, der Beschwerdegegner sei in keiner Weise befugt, die Marken der Beschwerdeführerin zu benutzen.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass der Domaininhaber den Domainnamen vor Anzeige der Streitigkeit nicht für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet habe. Sie begründet dieses Vorbringen damit, dass der Domainname <finca.org> auf die Parkingseite für Domains <sedo.co.uk> verweise, welche dem Beschwerdegegner kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Die besagte Website beinhalte Werbung, die nicht mit dem Geschäft des Beklagten in Verbindung gebracht werden könne.

Ferner trägt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner sei nicht unter dem Namen FINCA bekannt.

Sie macht geltend, der Domaininhaber verwende den Domainnamen weder in berechtigter nichtgewerblicher noch sonst in anerkennungswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht. Verbraucher würden in irreführender Weise abgeworben oder die fragliche Marke werde zur Verunglimpfung verwendet.

Des weiteren habe der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt. Die Bösgläubigkeit begründet die Beschwerdeführerin damit, dass der Beschwerdegegner bei der Registrierung des Domainnamens Kenntnis von der Marke FINCA gehabt habe oder hätte haben müssen.

Einen weiteren Beweis bösgläubiger Nutzung des Domainnamens sieht die Beschwerdeführerin darin, dass der Beschwerdegegner versucht habe, den Domainnamen zu einem Preis, der sowohl seine Ausgaben als auch den geschätzten Wert des Domainnamens bei weitem übersteige, an sie zu verkaufen. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner nach einer Preisschätzung durch <sedo.com> ein Angebot zum Kauf des Domainnamens für USD 570 gemacht. Dieses Angebot habe der Beschwerdegegner mit einem Gegenangebot von USD 27’000 erwidert, was auf eine böswillige Gewinnerzielungsabsicht hindeute.

Schliesslich beruhe auch das passive Halten des Domainnamens auf Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners. Der Domainname werde nicht benutzt, sondern sei lediglich „geparkt“. In Bezug auf die Top-Level Domain (TLD) “.org“ nütze der Beschwerdegegner den hohen Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin aus und versuche von dieser zu profitieren.

In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdegegners eines „reverse domain name hijacking“ macht die Beschwerdeführerin in einem zusätzlichen Schreiben nach Eingang der Beschwerdeerwiderung geltend, sie habe in ihrem Schreiben vom 18. April 2004, an Go Daddy lediglich mitgeteilt, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen den Domainnameninhaber eine zur Verfügung stehende Möglichkeit sei. Die Beschwerdeführerin betont, dass dadurch kein Verfahren hängig gemacht worden sei und ihr in keiner Weise Täuschung vorgeworfen werden könne.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe ein legitimes Interesse an der Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens und hätte nicht bösgläubig gehandelt.

Zum Nachweis eines berechtigten Interesses am Domainnamen verweist der Beschwerdegegner darauf, dass der Domainname aus einem generischen Wort (Gattungsbegriff) in spanischer Sprache bestehe, das auch im deutschen Sprachraum verwendet werde. Ausserdem existiere weder in Deutschland noch in Europa eine gültige Markeneintragung des Klägers für den Namen „FINCA“. Es existierten jedoch über hundert unterschiedliche eingetragene Marken, welche den Markenbestandteil „finca“ enthielten. Die Beschwerdeführerin hätte keinen überragenden Bekanntheitsgrad, von welchem sie Rechte am Domainnamen herleiten könne.

Der Beschwerdegegner macht weiter geltend, der Domainname sei registriert worden, um ein Informationsangebot über Architektur, Geschichte und Baustil von Fincas in Spanien zu etablieren und interessierten (deutschen) Touristen Informationen diesbezüglich anzubieten.

Bevor das vom Beschwerdeführer geplante Projekt online gehe, sei der Domainname <finca.org> auf dem Domain-Parking-Programm <sedo.de> geparkt. Auf diesem Portal würden dem Besucher aber bereits individualisierte Informationen zu Links zum Thema Finca angeboten. Der Beschwerdegegner trägt vor, dass andere Domainnamen, die sich lediglich durch ihre TLD unterscheiden, namentlich <finca.de>, <finca.net>, <finca.biz> und <finca.info>, auch von deutschen Domaininhabern gehalten würden und ähnliche Informationen und Dienstleistungen anböten. Dies liege daran, dass das Wort „Finca“ auch tief in der deutschen Sprache verankert und allgemein verständlich sei.

Zudem gehe aus den Registrierungsbedingungen des .org-Registry nicht hervor, dass eine Frist bestünde, in welcher ein Domainname nach der Registrierung genutzt werden müsse. Ferner gelte in der deutschen Rechtsprechung die Teilnahme an einem Domain-Parking-Service bereits als Nutzung.

Der Beschwerdegegner trägt vor, der Domainname sei nicht bösgläubig eingetragen und benutzt worden. Zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens habe der Beschwerdegegner keine Kenntnis von der Existenz der Beschwerdeführerin gehabt. In Bezug auf das Verkaufsangebot habe er lediglich auf das Kaufangebot der Beschwerdeführerin mit einem hohen Gegenangebot reagiert, um der Bieterin zu signalisieren, dass keine wahre Verkaufsabsicht bestehe.

Das Argument, dass „.org-Domains“ ausschliesslich Organisationen und Verbänden vorbehalten sei, entspreche nicht mehr den heutigen Realitäten. Ferner sei festzuhalten, dass zwischen der Nutzung der Domain <finca.org> durch den Beschwerdegegner und dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin keinerlei Konkurrenz bestehe.

Der Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführerin vor, „reverse domain name hijacking“ betrieben zu haben, indem sie in einem Schreiben an die damalige Registrierstelle der Domain <finca.org>, Go Daddy Inc., äusserte, sie werde ein Gerichtsverfahren zur Übertragung des Domainnamens einleiten. Über den Stand bzw. den Ausgang des Verfahrens sei weder der Beklagte noch vermutlich das Center informiert worden. Die Tatsachen deuteten darauf hin, dass versucht worden sei, Go Daddy Inc. zu einer illegalen Domainübertragung zu bewegen.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (Richtlinie) führt drei Tatbestandsvoraussetzungen auf, deren Vorliegen die Beschwerdeführerin nachweisen muss, um den geltend gemachten Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen zu begründen:

(1) der streitgegenständliche Domainname muss mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sein;

(2) der Beschwerdegegner darf weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben; und

(3) der Domainname muss vom Beschwerdegegner bösgläubig registriert worden sein und benutzt werden.

1. Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet (Paragraph 4a(i) der Richtlinie)

Der Domainname finca.org ist identisch mit der in den USA eingetragenen Marke der Beschwerdeführerin FINCA International Inc. Die Beschwerdeführerin hat den nötigen Beweis einer gültigen Eintragung erbracht.

2. Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungs- oder Löschungsanspruches setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie sodann voraus, dass sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Richtlinie zählt beispielhaft und nicht abschliessend drei Umstände auf, die als Nachweis eines Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigtes Interesses im Sinne des Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie liegt insbesondere dann vor, wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird, dass

1) der Domaininhaber den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der Streitigkeit für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

2) der Domaininhaber allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

3) der Domaininhaber den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz 2 der Richtlinie ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach ergibt, dass dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zusteht, obliegt es wiederum dem Beschwerdegegner, Umstände darzulegen, aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sie Rechte aus ihrer gültig eingetragenen Marke FINCA herleitet. Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer der Beschwerdeführerin.

Dem ersten Anschein nach ist kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen erkennbar. Der Beschwerdegegner hat aber Umstände dargelegt, die darauf hindeuten, dass er ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen haben könnte. Diese Umstände sind nachfolgend zu prüfen.

Das Beschwerdepanel stimmt dem Beschwerdegegner zu, dass es sich beim Wort „Finca“ um einen Gattungsbegriff in der spanischen Sprache handelt, mit den Bedeutungen: „Farm“, „Bauernhaus“, „Bauernhof“, „Landgut“, „Landhaus“, „Grundstück“ oder „Gehöft“, und dass der gleiche Ausdruck „Finca“ auch im deutschen Sprachraum vorwiegend für in Spanien gelegene Liegenschaften und Ferienhäuser weit verbreitet ist. Daraus lässt sich allerdings nicht automatisch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners am Domainnamen herleiten. Vielmehr müssen weitere Faktoren in Betracht gezogen werden, wie zum Beispiel der Bekanntheitsgrad der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer seine Rechte herleitet, ob der Beschwerdegegner mehrere Gattungsbegriffe eingetragen hat, und zu welchem Zweck der Domainname gebraucht wird (Emmanuel Vincent Seal trading as Complete Sports Betting v. Ron Basset, WIPO Urteil Nr. D2002-1058, Allocation Network GmbH v. Steve Gregory, WIPO Urteil Nr. D2000-0016).

Benutzt der Beschwerdegegner den Gattungsbegriff, um Produkte oder Dienstleistungen, die er anbietet, zu beschreiben, ohne von der Marke des Beschwerdeführers profitieren zu wollen, so steht ihm ein berechtigtes Interesse am Gattungsbegriff zu. Für die Registrierung des Domainnamens gilt dann das Prinzip „First come, first served“ (Admiral Insurance Services Limited v. Mr. Adam Dicker, WIPO Urteil Nr. D2005-0241, Asphalt Research Technology, Inc. v National Press & Publishing, Inc.,WIPO Urteil Nr. D2000-1005).

Aus dem Parteivorbringen geht hervor, dass der Beschwerdegegner die Marke der Beschwerdeführerin weder gekannt, noch weitere Gattungsbegriffe eingetragen hat. Der Beschwerdegegner behauptet, mit dem Domainnamen selbst online gehen zu wollen, um Dienstleitungen und Produkte anzubieten, die mit dem Begriff „Finca“ in Verbindung stehen. Bis dahin bleibe der Domainname lediglich auf <sedo.de> geparkt.

Aufgrund der Benutzungsbedingungen von <sedo.de> ist das Beschwerdepanel nicht überzeugt, dass der Beschwerdegegner mit dem Domainnamen tatsächlich selbst online zu gehen beabsichtigt, zumal er ihn bereits am 18. Juni 2004, registriert hat. Das Domain-Parking funktioniert laut Angaben von <sedo.de> folgendermaßen: Man meldet seine Domain zum Domain-Parking kostenlos an. <sedo.de> arbeitet mit zahlreichen Werbepartnern zusammen, die zielgruppenspezifische Werbung auf die Domain einblenden. Pro Klick auf eines der Banner verdient der Domaininhaber 0,02 € bis 0,75 €. <sedo.de> selbst wirbt für sich mit dem Slogan: “Domain-Parking, verdienen Sie Geld mit ihren ungenutzten Domains! Einfach, unkompliziert und ohne Aufwand!” Weiter heißt es, dass man je nach Themengebiet – mit guten Domains – die Möglichkeit hat, bis zu mehrere hundert Euro pro Jahr zu verdienen (Freistaat Bayern v. Michael Kutzer, WIPO Urteil Nr. D2005-0839).

Gemäss den Angaben auf <sedo.de>, kommen die auf den parkierten Domainnamen bereitgestellten Listings von dritter Seite und stehen mit dem Domaininhaber oder Sedo in keiner direkten Beziehung.

Nichtsdestotrotz vermag das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse nicht abzusprechen. Die Tatsache, dass die auf der parkierten Seite aufgeführten Dienstleistungen nicht vom Beschwerdegegner selbst angeboten werden, muss dennoch als gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen eingestuft werden. Das Interesse des Beschwerdegegners lässt sich damit begründen, dass er einerseits ausschliesslich von den Dienstleistungen profitieren wollte und auch profitiert, die auf Grund des generischen Begriffs „Finca“ über die Plattform abgewickelt werden, die mit seinem Domainnamen verknüpft ist, während andrerseits keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass er die gleich lautende Marke der Beschwerdeführerin, einer wohltätigen Organisation mit völlig anderem Zweck, kannte und/oder in irgend einer Weise ausnützen wollte oder konnte.

Falls der Beschwerdegegner sein vorgetragenes Vorhaben dennoch einmal umsetzen und auf dem Domainnamen <finca.org> ein Informationsangebot über Architektur, Geschichte und Baustil von Fincas in Spanien Informationen anbieten sollte, wäre dies - a fortiori - als gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen anzusehen.

Mit Bezug auf die Top-Level-Domain „.org“ existieren zudem keine zwingenden Bestimmungen, welche die Registrierung von Domains ausschliesslich gemeinnützigen Organisationen vorbehält. „.org“ Registrierungen von Firmen und Privatpersonen sind häufig und zulässig. Der Beschwerdegegner hat somit ein berechtigtes Interesse am Domainnamen <finca.org> dargetan.

3. Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Im übrigen kann die Beschwerde der Beschwerdeführerin auch deshalb keinen Erfolg haben, weil diese den Nachweis nicht erbracht hat, dass der Domainname vom Beschwerdegegner bösgläubig eingetragen wurde und/oder benutzt wird.

Paragraph 4(b) der Richtlinie nennt nicht abschließend folgende vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Beschwerdepanel der Ansicht, dass das Parkieren des Domainnamens <finca.org> auf dem Parking-Programm <sedo.de> mit der oben beschriebenen Nutzung des generischen Inhalts des Domainnamens als erlaubte „Nutzung“ anzusehen ist. Das schliesst aber nicht aus, dass in andern Fällen ein Parking auf der Website von <sedo.de> oder einem andern Parking-Programm eine bösgläubige Nutzung beinhalten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschwerdegegner bei der Eintragung des Domainnamens von der Bekanntheit der Marke des Beschwerdeführers profitieren will (DaimlerChrysler Corporation v. LaPorte Holdings, Inc., WIPO Urteil Nr. D2005-0070, J. Eberspächer GmbH & Co. KG v. Reiner Fischbach, WIPO Urteil Nr. D2004-0293), ein Element, das im vorliegenden Fall eben gerade fehlt.

Das Beschwerdepanel ist auch der Auffassung, dass es sich bei der in den Vereinigten Staaten eingetragenen Marke FINCA (dem Zusammenzug einer Folge englischer Ausdrücke) nicht um eine bekannte Marke handelt, die der Beschwerdegegner kannte oder hätte kennen müssen. Dem Beschwerdegegner kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er von der Bekanntheit der Beschwerdeführerin profitieren wollte. Der Beschwerdegegner zielte eindeutig darauf ab, aus dem generischen Begriff „Finca“ Nutzen zu ziehen, was nicht als bösgläubig angesehen werden kann.

Auch in Bezug auf das Verkaufsangebot des Beschwerdegegners, hat der Beschwerdeführer den Nachweis der Bösgläubigkeit nicht erbracht. Zwar hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerein ein Verkaufsangebot gemacht, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten mit Sicherheit weit übersteigen dürfte. Dies ist ein Indiz, das gewöhnlich auf Bösgläubigkeit hindeutet. Wie aus den Parteivorbringen aber hervorgeht, handelte es sich beim hohen Verkaufsangebot des Beschwerdegegners aber nicht um seine eigene Initiative, sondern um die Antwort auf einen an ihn herangetragenen Kaufwunsch der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er den Domainnamen letztlich gar nicht verkaufen wollte, was angesichts der offensichtlichen wirtschaftlichen Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner immerhin nicht auszuschliessen ist.

Da der Geschäftsbereich des Beschwerdegegners zudem in keiner Weise mit demjenigen der Beschwerdeführerin in Verbindung steht oder an diesen anlehnt, befindet das Beschwerdepanel, dass auch keine sonstigen Gründe dargelegt sind, die die Annahme einer Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners rechtfertigen würden.

 

7. Reverse Domain Name Hijacking

„Reverse Domain Name Hijacking“ liegt gemäss der Verfahrensordnung vor, wenn die Verfahrensregeln bösgläubig dazu benützt werden, einen registrierten Domainnameinhaber an der Nutzung des Domainnamens zu hindern. „Reverse Domain Name Hijacking“ wird dann bejaht, wenn dem Beschwerdeführer von Anfang an und unter Berücksichtigung aller Umstände klar sein muss, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in keiner Weise bösgläubig registriert hat und ein allfälliges Verfahren keinerlei Erfolgsaussichten verspricht. „Reverse Domain Name Hijacking“ ist von einem Beschwerdepanel mit Zurückhaltung und nur in seltenen und eindeutig krassen Fällen zu bejahen (Jazeera Space Channel TV Station v. AJ Publishing aka Aljazeera Publishing, WIPO Urteil Nr. D2005-0309).

Im vorliegenden Fall sind die strengen Bedingungen des „Reverse Domain Name Hijacking“ nicht erfüllt. Daher ist auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.

 

8. Entscheidung

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie nachgewiesen hat. Der Beschwerdegegner hat den nötigen Nachweis eines berechtigten Interesses und einer gutgläubigen Registrierung und Benutzung des Domainnamens <finca.org> erbracht.

Gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ist der Antrag auf Übertragung des Domainnamens <finca.org> auf die Beschwerdeführerin daher abzuweisen.


Dr. Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 24. Februar 2006