WIPO

 

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Deutsche Börse AG v. Markus Engelhardt

Case No. DAG2004-0001

 

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist die Deutsche Börse AG, D 60487 Frankfurt am Main, vertreten durch Rechtsanwälte Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser, z.Hd. Dr. Maximilian Kinkeldey, D 80538 München.

Der Beschwerdegegner ist Markus Engelhardt, D 91567 Herrieden.

 

2 .Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <dax.ag>.

Die Domainvergabestelle ist Ascio Technologies Inc. Rejsbygade 8A, DK 1759 Kopenhagen

 

3. Verfahrensablauf.

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in Englisch per Email am 22. Juni 2004, und in körperlicher Form am 6. Juli 2004, ein. Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 23. Juni 2004, die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 28. Juni 2004, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <dax.ag> und auch dessen administrativer Kontakt ist, sowie dass EINSUNDEINS, Hostmaster, Montabaur Deutschland, der technische Kontakt ist. Weiterhin teilte die Domainvergabestelle am 2. Juli 2004, mit, dass die Verfahrenssprache deutsch ist. Am 6. Juli 2004, forderte das Center den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde in deutsch einzureichen, was am 9. Juli 2004, geschah.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung") und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 15. Juli 2004, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß übermittelt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 27. Juli 2004, ging eine Beschwerdeerwiderung ein, zu welcher der Beschwerdeführer am 29. Juli 2004, einen ergänzenden Vortrag einreichte.

Am 29. Juli 2004, teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde, und dass der Einzelpanelist eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat.

Am 10. August 2004, nahm der Beschwerdegegner zum ergänzenden Sachvortrag des Beschwerdeführers Stellung und fügte ein neues Beweisdokument bei. Der Beschwerdeführer nahm hierzu erneut am 16. August 2004, Stellung. Das Panel ließ die verspäteten Stellungnahmen am 16. August 2004 zu.

 

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist der führende Marktplatzorganisator für den Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren in Deutschland. Er ist aufgrund seiner Indexprodukte allgemein, d.h. nicht nur bei Personen, die beruflich im Finanzsektor tätig sind, sondern auch bei nahezu jedem Kleinanleger, und darüber hinaus auch dem breiten Publikum bekannt. Dies hängt damit zusammen, dass es seit einigen Jahren Mode geworden ist, entweder selbst an der Börse zu spekulieren, oder doch wenigstens sich für die Kursentwicklungen an der Börse zu interessieren. So sendet z.B. die ARD jeden Abend in der Hauptsendezeit vor den Nachrichten einen Überblick über die neuesten Entwicklungen an der Börse, insbesondere auch an der deutschen Börse.

Das bekannteste Produkt des Beschwerdeführers wird unter der Marke DAX veröffentlicht und geführt. Es handelt sich dabei um den bei weitem bekanntesten Markennamen für einen deutschen Börsenindex.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber zahlreicher Eintragungen für die Marke DAX, sowohl als Wortmarke als auch als Wort/Bildmarke (wobei es sich um das Wort "Dax" in einer speziellen grafischen Schreibweise handelt). Er ist insbesondere Inhaber folgender Markeneintragungen:

-Deutsche Eintragung der Wortmarke DAX Nr. 2037230 vom 30. Juni 1993, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 42;

-Deutsche Eintragung der Wortmarke DAX Nr. 39819140 vom 24. August 1999, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 38 und 42;

-Internationale Eintragung Nr. 603 198 vom 22. Juni 1993, der Wortmarke DAX für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 42 mit Schutzerstreckung auf zahlreiche Länder

-Gemeinschaftsmarke Nr. 42390 Wortmarke DAX vom 24. Mai 2000 (mit Anmeldedatum 1. April 1996) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36 und 42.

Das Panel stimmt dem Beschwerdeführer aus eigener Kenntnis zu, dass es sich bei der Marke DAX um eine in Deutschland für dessen Index notorisch bekannte Marke handelt.

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner am 29, März  2004, unter Beifügung einer Eintragungsurkunde auf seine Markenrechte an der Bezeichnung "DAX" hingewiesen und ihn aufgefordert, den Domainnamen zu löschen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ließ sich den Domainnamen <dax.ag> am 03. März 2004, eintragen und hat ihn auf der Website der Firma Sedo, einer Handelsplattform für Internet-Domainnamen "geparkt", wo er zum Verkauf angeboten wird.

Mit Schreiben, eingegangen bei dem Beschwerdeführer am 23. März 2004, machte er diesem die "Offerte", den Domainnamen auf ihn zu überschreiben und führte wörtlich aus: "Hierzu gebe ich Ihnen die Möglichkeit, spätestens bis Freitag 28. Mai 2004, ein Gebot abzugeben". Nachdem der Beschwerdeführer ihn auf seine Markenrechte an der Marke DAX aufmerksam gemacht hatte und aufgefordert hatte, den Domainnamen löschen zu lassen, antwortete er am 06. April 2004, dass er beabsichtige, diesen in seinem Portofolio zu behalten.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <dax.ag> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und (3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er den Domainnamen für ein Projekt einer "Arbeitsgemeinschaft" habe eintragen lassen, die es sich zum Ziel gesetzt habe, den Dachs in den Nordbayrischen Wäldern wieder anzusiedeln, wo er in manchen Gebieten nicht mehr aufzufinden sei. Mit seinem nachträglichen Sachvortrag hat der Beschwerdegegner ein Schreiben von Herrn Jürgen Heinrichmeier, Dipl. Ing. Umwelttechnik, eingereicht. In diesem Schreiben bestätigt Herr Heinrichmeier, dass er in einem Gespräch mit Freunden und ehemaligen Kommilitonen auf die Idee kam, ein öffentlich zugängliches Projekt ins Leben zu rufen, um vor allem bei Kindern und Jugendlichen Interesse an der heimischen Natur zu wecken. Er weist zugleich darauf hin, dass es bei dem Projekt nicht um einen Dachs-Schutzverein geht, vielmehr dieses Tier nur als Namenspatron und somit Wappentier herhalten musste. Als er dem Beschwerdegegner von diesem Projekt erzählt habe, habe dieser angeboten, eine Homepage für das Projekt zu gestalten und auf der Suche nach einer geeigneten Adresse sei eben außer "dachs.ag" auch dax.ag eingegeben worden. Überrascht, dass dieser Domainname noch frei zu sein schien, habe man sich dann für ihn entschieden. Im übrigen spricht Herr Heinrichmeier nicht von einer Arbeitsgemeinschaft, vielmehr nur von einem "Projekt" und einem "Umweltschutzverein". Auch der Beschwerdegegner spricht in seiner nachträglichen Stellungnahme ebenfalls hauptsächlich von dem "Projekt" oder dem (zu gründenden) "Verein".

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die "Richtlinie") führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1)dass der Domainname <dax.ag> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

2)dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3)dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet

Der Domainname <dax.ag> ist identisch mit der Marke DAX des Beschwerdeführers (der Bestandteil ".ag" muss als cctld bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben).

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers.

Der Domainname <dax.ag> führt über einen Link zur Webseite cmb-media.de der Firma CMB Media Medienberatung und Produktion, deren Geschäftsführer der Beschwerdegegner ist. Auf dieser Webseite war bis vor kurzem eine grafische Darstellung des Domainnamens <dax.ag> angebracht, verbunden mit einem Hinweis darauf, dass es sich um ein in der Entwicklung befindliches Projekt handele. Diese grafische Darstellung der im Domainnamen enthaltenen Buchstaben enthielt keine zusätzlichen Bildelemente, wie z.B. die Darstellung eines Daches. Weiterhin hat der Beschwerdegegner den Domainnamen auf dem Portal der Firma Sedo zum Kauf angeboten.

Eine solche Benutzung des mit der Marke des Beschwerdeführers identischen Domainnamens kann nicht als bona fide Angebot von Waren oder Dienstleistungen angesehen werden. Auch eine rechtmäßige nicht gewerbliche Benutzung des Domainnamens kann hierin nicht gesehen werden. Zwar hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass der Domainname für ein Umweltprojekt zum Schutze der einheimischen Tiere verwendet werden soll. Er hat aber auch klar gemacht, dass er nicht für dieses Projekt verantwortlich ist, vielmehr nur als technischer Berater der für dieses Projekt Verantwortlichen tätig ist und zudem auch ein Eigeninteresse an dem Domainnamen hat. Damit entfällt für ihn selbst der Tatbestand der nicht gewerblichen Benutzung des Domainnamens, ganz abgesehen davon, dass eine solche Benutzung rechtmäßig sein muss. Zweifellos ist der Beschwerdegegner nicht unter dem Domainnamen bekannt geworden, da er unter dem Domainnamen <dax.ag> keine eigenen Aktivitäten betreibt.

Der durch das Schreiben von Herrn Heinrichmeier unterstützte Vortrag des Beschwerdegegners kann die Eintragung des Domainnamens <dax.ag> nicht rechtfertigen. Wie der Beschwerdegegner selbst zugeben muss, weist der Domainname nicht auf das Tier "Dachs" hin. Gewisse Tendenzen, Verballhornungen der deutschen Sprache zu bilden, können nicht als Rechtfertigung dafür dienen, die geschützte Marke DAX des Beschwerdeführers, bei der es sich nicht etwa um einen beschreibenden Begriff handelt, als angebliches Synonym für den Tiernamen Dachs zu verwenden. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Bekanntheit des DAX Indexes des Beschwerdeführers, Internetnutzer, aber auch am Naturschutz interessierte Personen weit überwiegend in dem Domainnamen einen Hinweis auf den DAX Index des Beschwerdeführers sehen werden. Jedenfalls wird praktisch niemand auf die Idee kommen, dass der Domainnname <dax.ag> irgendetwas mit dem Tiernamen "Dachs" zu tun haben könnte. Dies ist um so weniger wahrscheinlich, als das Wort DAX in dem Domainnamen mit der cctld ".ag" kombiniert ist, die in Deutschland im allgemeinen als Abkürzung für "Aktiengesellschaft" verstanden wird. Hierüber ist sich der Beschwerdegegner durchaus im klaren, wie sich aus seinem Schreiben an den Beschwerdeführer ergibt. Auch in seinem Sachvortrag erklärt der Beschwerdegegner, dass er überrascht gewesen sei, dass die Domain <dax.ag> noch verfügbar gewesen sei, offensichtlich, weil er sich bewusst war, dass es sich dabei um eine Kombination der Marke DAX mit dem in Deutschland für "Aktiengesellschaft" stehenden Kürzel „.ag" handelte. Das Argument, man habe ".ag" gewählt, um auf den Charakter des Projekts als "Arbeitsgemeinschaft" hinzuweisen, ist nicht überzeugend, da nach dem Sachvortrag des Beschwerdegegners, bestätigt durch das Schreiben von Herrn Heinrichmeier, daran gedacht ist, einen Verein zu gründen, und eben nicht eine Arbeitsgemeinschaft. Auch hier gilt im übrigen, dass normalerweise niemand auf die Idee kommen würde ".ag" als Hinweis auf eine Arbeitsgemeinschaft anzusehen. Auch der Hinweis darauf, dass "Fuchs" im englischen "Fox" heiße, zieht nicht, da es hier um den Dachs und nicht um den Fuchs geht, und der Dachs im englischen "badger" heißt. Mit dem Phantasiewort "Dax" auf den Dachs als Symbol für die Umweltanliegen des Projekts hinweisen zu wollen, für das der Domainname – angeblich – ausgewählt wurde, macht also im Grunde genommen keinen Sinn. Eine solche Zweckbestimmung, selbst wenn sie zutreffen sollte, kann jedenfalls nicht zur Rechtfertigung der Eintragung und Benutzung der bekannten Marke DAX des Beschwerdeführers als Domainname dienen.

Wenn der Beschwerdegegner darauf hinweist, dass der Fehler eigentlich bei dem Beschwerdeführer liege, der versäumt habe, seine Marke in der ".ag" cctld eintragen zu lassen, übersieht er, dass es einem Markeninhaber finanziell und im Hinblick auf den damit verbundenen Arbeitsaufwand nicht zugemutet werden kann, seine Marke (bzw. seine Marken) zur Vermeidung von eventuellen zukünftigen Rechtsverletzungen in sämtlichen gtlds und darüber hinaus noch in den unzähligen cctlds als Domainnamen eintragen zu lassen, und dann womöglich noch nahe liegende Abwandlungen der Marke eintragen zu lassen. Schließlich ist ".ag" keine gtld für Aktiengesellschaften, vielmehr eine cctld des Landes Antigua, also eine von unzähligen cctlds. Markeninhaber verfolgen im allgemeinen die Politik, ihre Marken entweder in einigen gtlds oder aber in solchen cctlds eintragen zu lassen, die für Länder stehen, in denen sie ein kommerzielles Interesse haben. Ein solches kommerzielles Interesse ist aber für die Deutsche Börse mit Bezug auf das Land Antigua offensichtlich nicht gegeben. Es trifft zwar zu, dass im Internet das Prinzip gilt, dass demjenigen eine Domain zusteht, der sie sich als erster eintragen lässt. Zur Vermeidung von nahe liegenden Rechtsverletzungen insbesondere bekannter Marken gilt dieses Prinzip aber gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie") dann nicht, wenn sich jemand die geschützte Marke eines Dritten ohne eigenes Recht oder eigene berechtigte Interessen bösgläubig eintragen lässt. Wie das Panel im einzelnen dargelegt hat, ist es davon überzeugt, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen <dax.ag> hat. Im folgenden ist daher die Frage der Bösgläubigkeit zu prüfen.

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig benutzt wird.

Die Richtlinie führt unter Paragraph 4(b)(i) folgenden typischen Tatbestand als Nachweis bösgläubiger Registrierung und Benutzung an: "Umstände weisen darauf hin, dass Sie den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert oder erworben haben, ihn gegen ein Entgelt, welches Ihre belegten, unmittelbar mit dem Domainnamen verbundenen Aufwendungen übersteigt, an den Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder an einen seiner Wettbewerber zu veräußern, zu überlassen oder auf andere Weise zu übertragen."

Diesen Tatbestand hat der Beschwerdegegner im Prinzip erfüllt, indem er dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hat, ihm ein Gebot für die Übertragung des Domainnamens abzugeben, wobei er nach seinem eigenen Sachvortrag daran dachte, einen Gewinn zu erzielen. Der ausführliche Vortrag des Beschwerdegegners zu seinen Intentionen bei der Eintragung des Domainnamens <dax.ag> kann somit nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt werden, ob der Beschwerdegegner "vorrangig" in der Absicht gehandelt hat, ihn zu verkaufen, oder ob dies nur eine Nebenabsicht gewesen ist, wie er offensichtlich geltend machen will.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass der Beschwerdegegner gemäß seinem Sachvortrag, selbst wenn er den Organisatoren des Umweltprojekts den Domainnamen zur Verfügung stellen wollte, diesen selbst zu seiner Verfügung halten und ihn dem Projekt nur zum Gebrauch überlassen wollte. Weiterhin ist zu beachten, dass der Domainname bereits im März eingetragen wurde, ohne dass der Beschwerdegegner irgendeine Entwicklung unter diesem Domainnamen vorangetrieben hätte. Auch die Art und Weise, wie der Domainname ursprünglich auf seiner Webseite "www.cmb.media" erschien, ließ keinerlei Zusammenhang mit dem vorgesehenen Umweltschutzprojekt erkennen (insbesondere war keine Tierdarstellung erkennbar). In diesem Zusammenhang kann auch nicht dem Argument des Beschwerdegegners gefolgt werden, dass er 3 Monate im Ausland tätig gewesen sei (ganz abgesehen davon, dass er hierfür keinen Beweis angetreten hat). Es ist für den Inhaber einer Firma, die im Bereich Medienberatung tätig ist, selbstverständlich möglich (wozu selbst weniger geübte Internetnutzer wie der Panelist in der Lage sind), praktisch aus der ganzen Welt auf seine Webseite Zugriff zu haben und auch seine Mailbox aufzusuchen. Im übrigen widerspricht sich der Beschwerdegegner selbst, wenn er an anderer Stelle ausführt, dass der geplante Internetauftritt auch schon online wäre, wenn es nicht das vorliegende Verfahren gäbe. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich von der Einreichung der Beschwerde des Beschwerdeführers überrascht zeigte und angeblich davon ausging, dass er zu Recht über die Domain verfügen könne. Daraus kann man eigentlich nur den Schluss ziehen, dass der Beschwerdegegner immer noch hoffte, eine mit einem Angebot verbundene Antwort des Beschwerdeführers zu erhalten und deshalb noch nicht begonnen hatte, an einer Homepage für das Umweltschutzprojekt unter der Domain <dax.ag> zu arbeiten.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bereits zwei Wochen nach der Eintragung des Domainnamens anschrieb und ihn zur Abgabe eines Angebots aufforderte, verbunden mit seinem anschließenden Verhalten sprechen somit dafür, dass der Beschwerdegegner eben nicht davon ausging, den Domainnamen <dax.ag> für das Projekt Umweltschutz fest reserviert zu haben. Dieses Projekt war für ihn eher eine Möglichkeit, den Domainnamen schlussendlich doch noch gewinnbringend zu verwenden (da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner den Internetauftritt für das Projekt nicht kostenlos erstellt hätte), falls es nicht vorher gelungen sein sollte, ihn zu einem interessanten Preis entweder an den Beschwerdeführer oder einen Dritten zu verkaufen.

Hinzu kommt, dass die in der Richtlinie unter Paragraph 4 aufgeführten Tatbestände nicht erschöpfend sind, die Bösgläubigkeit sich vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben kann. Ein solcher zusätzlicher Umstand ist vorliegend darin zu sehen, dass der Beschwerdegegner nach Erhalt der Aufforderung des Beschwerdeführers, den Domainnamen löschen zu lassen, also in voller Kenntnis der Rechtslage die Löschung ablehnte und den Domainnamen mit dem Sedo Portal verlinkte. Damit sicherte er sich nicht nur die Möglichkeit, den Domainnamen gegen Höchstgebot zu verkaufen, vielmehr konnte er damit auch noch zusätzlich Geld verdienen, da er für jeden Hit seines Domainnamens auf dem Portal einen Betrag gutgeschrieben bekam. Tatsächlich waren auf dem Sedo Portal in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zum Verkauf stehenden Domainnamen <dax.ag> Hinweise auf den DAX Index der Deutschen Börse zu finden, wie sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisunterlagen ergibt. Der Beschwerdeführer hat selbst zugegeben, auf diese Weise einen Betrag (wenn auch einen kleinen Betrag) verdient zu haben.

Der Beschwerdegegner hat also trotz Abmahnung seine Verletzung der Markenrechte des Beschwerdeführers nicht nur fortgesetzt, vielmehr sogar intensiviert. Aus diesem zusätzlichen Umstand ergibt sich die bösgläubige Benutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner, selbst wenn man davon ausgeht, dass er den Domainnamen nicht vorrangig, vielmehr nur zusätzlich in der Absicht registriert hat, ihn wenn möglich mit Gewinn zu veräußern. Auch wenn der Beschwerdegegner einerseits behauptet, dass er den Domainnamen nicht hätte verkaufen, ihn vielmehr nur auf dem Sedo Portal "parken" wollen, gibt er doch andererseits selbst zu, dass es unter Umständen zu einem Verkauf hätte kommen können, wenn ein etwaiges Gebot eine Höhe erreicht hätte, die er "nicht hätte ausschlagen können". Wenn der Beschwerdegegner anfügt, er hätte ein eventuelles Gebot sowieso viel zu spät gesehen, da er 3 Monate im Ausland gewesen sei, so ist dies aus den oben bereits erwähnten Gründen völlig unglaubhaft. Weiterhin ist interessant an den Ausführungen des Beschwerdegegner, dass er erklärt, er würde die Domain abgeben, sollte es Ansprüche geben, allerdings nicht gegen einen Verlust. Zuvor führt er aus, dass er sich bewusst gewesen sei, dass es sich bei dem Domainnamen <dax.ag> um einen gewissen Wert handele, weshalb er nur hätte anbieten können, die Domain gegen ein Gebot abzugeben (womit er klar zu erkennen gibt, dass er sich nicht mit der Erstattung seiner eigenen Kosten zufrieden geben will). Der Beschwerdegegner will also offensichtlich nicht einsehen, dass jemand, der eine Rechtsverletzung begeht, auch selbst die daraus entstehenden Kosten übernehmen muss und nicht noch darüber hinaus die Erzielung eines Gewinns erwarten kann. Auch das Argument, dass der Beschwerdeführer ihn nicht noch einmal kontaktiert hätte, liegt neben der Sache. Der Beschwerdegegner hatte in seinem Antwortschreiben klar zu erkennen gegeben, dass er den Domainnamen <dax.ag> in seinem Portfolio belassen wolle, nachdem er zuvor einige rechtlich unhaltbare Argumente vorgebracht hatte, aus denen sich seiner Ansicht nach ergab, dass er über diesen trotz der Markeneintragung des Beschwerdeführers verfügen könne. Er schrieb zwar am Ende seines Briefes: "...und freue mich auf Ihre Antwort". Zu einer solchen Antwort hatte der Beschwerdeführer aber keinen Anlass, da er offensichtlich nicht die Absicht hatte, dem Beschwerdegegner Unkosten zu erstatten oder gar einen über diese hinaus gehenden Betrag zu zahlen. Außerdem musste der Beschwerdeführer befürchten, dass der auf dem Sedo Portal zum Kauf angebotene Domainname <dax.ag> in der Tat verkauft würde. Die sicherste Möglichkeit, dies zu verhindern, war aus der Sicht des Beschwerdeführers die Einleitung dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang mag angemerkt werden, dass das vorliegende Verfahren für den Beschwerdegegner ausgesprochen kostengünstig ist. In einem bei Gericht durchgeführten Markenverletzungsprozess muss der Rechtsverletzer gegebenenfalls hohe Prozesskosten tragen (zudem muss keine Bösgläubigkeit des Rechtsverletzers nachgewiesen werden).

Im Zusammenhang mit dem bewusst durch das "Parken" auf dem Sedo Portal erzielten Zusatzeinkommen, kann außerdem auf Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie verwiesen werden, wonach es auch als bösgläubige Registrierung und Benutzung angesehen wird, wenn der Beschwerdegegner willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht hat, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu einer Onlinepräsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung der Onlinepräsenz geschaffen hat.

Würdigt man alle diese Umstände des Sachverhalts im Zusammenhang, ist nach der Überzeugung des Panels davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner den Domainnamen <dax.ag> bösgläubig eintragen ließ und diesen auch bösgläubig benutzt hat.

 

7 .Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemäß Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens <dax.ag> auf den Beschwerdeführer an.

 


 

Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist

Datum: 19. August 2004