WIPO

WIPO Arbitration and Mediation Center

 

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Kopfwerk Datensystem Gesellschaft mbH v. Frank Thelen und Twisd AG

Case No. D2002-0539

 

1. Parteien

Beschwerdeführer in diesem Verfahren ist Kopfwerk Datensystem Gesellschaft m.b.H. ("Beschwerdeführer"), Nestroyplatz 1, 1020 Wien, Österreich. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ist Mag. Michael Pilz, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Alser Strasse 21, 1080 Wien, Österreich.

Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens sind (1) Frank Thelen und (2) Twisd AG ("Beschwerdegegner"), Bornheimer Strasse 52, 53111 Bonn, Deutschland.

 

2. Streitiger Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <kopfwerk.com> ("Domainname"), registriert bei Schlund + Partner AG ("Domainvergabestelle"), Erbprinzenstrasse 1, 76133 Karlsruhe, Deutschland.

 

3. Prozessgeschichte

Am 7. Juni 2002 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift ("Beschwerde") in englischer und deutscher Sprache eingereicht. Dies geschah in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Richtlinie"), der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers ("ICANN") vom 24. Oktober 1999, den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"), und den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln"). Das Center bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2002 den Eingang der Beschwerde mit einem „Acknowledgement of Receipt". Am 13. Juni 2002 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.

Am 11. Juni 2002 übermittelte der Verfahrensbearbeiter eine Anfrage an die Domainvergabestelle, die am 13. Juni 2002 in ihrer Antwort darüber informierte, dass der streitige Domainname bei Schlund + Partner registriert sei, und dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnamens sei.

Am 18. Juni 2002 schickte das Center den Beschwerdegegnern die Mitteilung einer Beschwerde und der Einleitung des Beschwerdeverfahrens („Beschwerdemitteilung") zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung wurde auf den 8. Juli 2002 festgesetzt.

Am 4. Juli 2002 erhielt das Center eine Anfrage der Firma „kopfwerk - rozsa&partner" in Köln, die sich als Nutzer des Domainnamens <kopfwerk.com> ausgab, ob sie eine Beschwerdeerwiderung einreichen könnte. Die Eintragung auf die Person von Frank Thelen und die Twisd AG, die Beschwerdegegner im gegenständlichen Verfahren, erfolgte laut dem Schreiben aus Gründen der Praktikabilität, eigentliche Nutzer des Domainnamens seien aber „kopfwerk – rozsa&partner" eine von Sandor Rozsa in den Beschwerdegegner 2 eingebrachte Geschäftseinheit. Das Center informierte am 6. Juli 2002 darüber, dass formal der als Domain Inhaber Eingetragene Beschwerdegegner sei. Wenn die Beschwerdeerwiderung von jemand anderem eingereicht werde, etwa von einer Person, die glaubhaft versichere, für den Domainnamen-Inhaber zu handeln, so obliege es dem Panel, dieses Vorbringen zu würdigen.

Nach eingehendem Studium aller eingereichten Akten kommt der Panel zum Schluss, dass „kopfwerk – rozsa&partner" tatsächlich eigentliche Nutzer des Domainnamens <kopfwerk.com> sind und somit berechtigt sind, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen. Die in der eingereichten Beschwerdeerwiderung gemachten Aussagen werden im folgenden als von den Beschwerdegegnern eingereicht behandelt und vollumfänglich beachtet.

Das Center erhielt die Beschwerdeerwiderung fristgerecht am 5. Juli 2002 per E-Mail und am 10. Juli 2002 in Papierform. Am 6. Juli 2002 wurde der Empfang der Beschwerdeerwiderung bestätigt.

Der Beschwerdeführer entschied sich für einen einzelnen Beschwerdepanelisten, was von den Beschwerdegegnern durch Stillschweigen akzeptiert wurde. Das Center lud den Unterzeichnenden ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die ordnungsgemäss unterschrieben am 12. Juli 2002 zurückgesandt wurde.

Das Center teilte den Parteien am 12. Juli 2002 die Bestellung des Beschwerdepanels und das voraussichtliche Entscheidungsdatum, 26. Juli 2002, mit.

 

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung, inkl. Anlagen sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer ist eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und beschäftigt sich seit 1988 mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Softwarelösungen sowie Beratung und Schulung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der österreichischen Wortbildmarke zur Registrierungsnummer AT 121 319 „Kopfwerk" in den Klassen 9, 35, 41 und 42, sowie der internationalen Marke 611 491 in den Klassen 9, 41 und 42 mit Schutz für Deutschland und die Schweiz. Die Schutzdauer für die österreichische Marke begann 1988, die der IR Marke 1994. Zudem ist der Beschwerdeführer Inhaber des Domainnamens <kopfwerk.at>.

Der Beschwerdegegner 1, Frank Thelen, ist Vorstandsmitglied des Beschwerdegegners 2, der deutschen Aktiengesellschaft Twisd AG. Die Gesellschaft beschäftigt sich mit der Entwicklung von Softwarelösungen, IT Einsatz, Durchführung von Schulungen und Realisierung von Netzwerkprojekten, Individualprogrammierung und mit der Erstellung von Websites.

Der streitige Domainname <kopfwerk.com> wurde von den Beschwerdegegnern am 22. November 2001 registriert. Vor diesem Datum war Sandor Rozsa Inhaber der streitgegenständlichen Domain, die er nach Angaben der Beschwerdegegner zusammen mit dem Domainnamen <kopfwerk.de> zwischen 1995 und 1996 registrierte. Sandor Rozsa ist seit Januar 2000 Mitglied des Vorstandes der Twisd AG und brachte die Werbeagentur „kopfwerk – rozsa&partner", deren Geschäftsführer er seit 1994 ist, in diese Firma ein. Eine vom Beschwerdeführer am 29. September 1999 durchgeführte WHOIS-Abfrage führte bereits zu diesem Zeitpunkt den jetzigen Domaininhaber Frank Thelen als Administrator auf.

Unter der streitgegenständlichen Domain <kopfwerk.com> werden weiterhin die Dienstleistungen der „kopfwerk – rozsa&partner" beworben, die in die Twisd AG eingebracht worden sind.

 

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit seiner Marke identisch oder mit ihr verwechslungsfähig sei, ferner, dass die Beschwerdegegner keine Rechte, bzw. kein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens haben, und dass der Domainname bösgläubig registriert worden sei und genutzt werde. Deshalb sei der Domainname <kopfwerk.com> auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegner bestreiten das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers. Als Konsequenz soll der streitgegenständliche Domainname bei den Beschwerdegegnern belassen werden.

 

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt wird.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname ist <kopfwerk.com>. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Wortbildmarke „Kopfwerk". Bilder können nicht Teil eines Domainnamens sein, da dieser ausschliesslich aus Buchstaben und Zahlen besteht (Cantiere Nautico Cranchi S.R.L. v. Rapier USA, Inc., WIPO Verfahren No. D2002-0060). Das Wortelement der eingetragenen Wortbildmarke des Beschwerdeführers ist jedoch eindeutig identisch mit dem streitgegenständlichen Domainnamen <kopfwerk.com>. Folglich ist der Domainname verwechselbar ähnlich mit der Wortbildmarke des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer hat Element (i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen.

Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen: Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere folgende Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweisen die Rechte bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdeführer bestreitet ein berechtigtes Interesse der Beschwerdegegner, da diese über keine Markenrechte oder aus einem Firmennamen ableitbare Rechte an der Bezeichnung "Kopfwerk" verfügten. Weiter wird ausgeführt, dass der Domainname nicht im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Dienstleistungen des Beschwerdegegners selbst verwendet werde, sondern dass damit Dienstleistungen eines Dritten angeboten würden, nämlich die des früheren Domainnameninhabers ("kopfwerk - rozsa&partner").

Unter Berücksichtigung der personellen und wirtschaftlichen Verknüpfungen der Beschwerdegegner (Frank Thelen und Twisd AG) mit der Nutzerin des Domainnamens („kopfwerk – rozsa&partner"), ist der Panelist der Ansicht, dass letztere Vorbringen unzutreffend sind. Durch die beschriebene „Personalunion" in der Person von Sandor Rozsa und die Einbringung seiner Firma in die Twisd AG, die n.b. bereits früher das Hosting der Website <kopfwerk.com> betrieb, kann für das streitgegenständliche Verfahren die Geschäftseinheit „kopfwerk – rozsa&partner" den Beschwerdegegnern zugerechnet werden.

Nach Meinung des Panels haben die Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse am Domainnamen, da sie den Domainnamen im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Angebot von Dienstleistungen der Werbeagentur "kopfwerk - rozsa&partner" benutzen. Der Domainname <kopfwerk.com> befindet sich seit der erstmaligen Registrierung durch Sandor Rozsa (1995 oder 1996) als stilistisches Element auf sämtlichen Kommunikationsmitteln der "kopfwerk - rozsa&partner", wie beispielsweise dem Briefpapier. Die Werbeagentur ist somit gemäss unwidersprochener Darstellung der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen in ihrem Kundenkreis bekannt, selbst wenn die Beschwerdegegner, bzw. deren Werbeagentur "kopfwerk - rozsa&partner", keine korrespondierenden Markenrechte eingetragen haben.

Das Beschwerdepanel ist deshalb der Ansicht, die Beschwerdegegner hätten ihre Rechte und berechtigten Interessen hinsichtlich des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie genügend dargetan.

Da Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die drei genannten Voraussetzungen kumulativ zu beweisen sind, folgt aus dieser Beurteilung bereits eine Ablehnung des Begehrens. Der Vollständigkeit halber soll gleichwohl auf das dritte vom Beschwerdeführer nachzuweisende Element eingegangen werden.

Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert, den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht, durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder Dienstleistungen geschaffen hat.

Nach eingehendem Studium der vorgelegten Dokumente sieht der Panelist keinen der oben erwähnten Umstände als gegeben an und kann auch sonst keine bösgläubige Benützung erkennen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegner bzw. Sandor Rozsa den Domainnamen in der Absicht registriert haben, den Beschwerdeführer an der Wiedergabe seiner Marke in einem entsprechenden Domainnamen zu hindern, wie der Beschwerdeführer behauptet. Die Beschwerdegegner versichern weiter, keine Absicht zu haben, aus dem Domainnamen durch Weiterverkauf an Dritte oder den Beschwerdeführer wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, vielmehr möchten sie den Domainnamen einfach in der bisherigen, seit acht Jahren gewohnten Form weiterbenützen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die Übertragung des Domainnamens von Sandor Rozsa auf die Beschwerdegegner sei einzig zum Zweck erfolgt, die Vollstreckung eines Versäumungsurteils des Handelsgerichts Wien, welches u.a. die Übertragung des Domainnamens <kopfwerk.com> auf den Beschwerdeführer verlangte, zu verhindern. Aus diesem Grunde sei die Registrierung als bösgläubig zu qualifizieren. Dem setzen die Beschwerdegegner entgegen, die Neuregistrierung sei aus Gründen der Praktikabilität im Zuge einer Zusammenführung aller von eigenen und befreundeten Unternehmen geführten Domainnamen auf dieselbe Person geschehen.

Die wirtschaftlichen Verbindungen und Verknüpfungen zwischen den Beschwerdegegnern und dem früheren Domaininhaber Sandor Rozsa und seiner Werbeagentur "kopfwerk - rozsa&partner" sind offensichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Um unter diesen Umständen abschliessend zu beurteilen, ob und inwieweit die Übertragung des Domainnamens von Sandor Rozsa auf die Beschwerdegegner vor dem Hintergrund des zur Vollstreckung anstehenden Versäumungsurteils des Handelsgerichts Wien allenfalls rechtsmissbräuchlich gewesen sein könnte, wäre ein umfassendes Beweisverfahren notwendig. Das UDRP Verfahren aber, das für den relativ engen Bereich von klaren Fällen missbräuchlicher Registrierungen entwickelt worden ist, stellt ein stark vereinfachtes Administrationsverfahren dar, in welchem nicht im formellen Sinne Beweise abgenommen werden können.

Der Beschwerdepanelist ist deshalb weder in der Lage, noch hat er die Kompetenz, diese Frage anhand der eingereichten Dokumente zu entscheiden und kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls nicht genügend bewiesen hat.

 

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit der registrierten Wortbildmarke des Beschwerdeführers verwechselbar ähnlich ist, dass aber die Beschwerdegegner Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens haben und dass der Domainname nicht bösgläubig angemeldet und genutzt worden ist.

Entsprechend wird das Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung des Domainnamens <kopfwerk.com> in diesem Verfahren nach der Richtlinie abgewiesen.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdeführer in keiner Weise, den Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.

 


 

Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist

Datum: 23. Juli 2002