(Alle Beträge in US Dollar)
Art der Gebühr |
Streitwert |
Mediation |
Beschleunigtes Schiedsgerichtsverfahren |
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Verwaltungsgebühr |
Bis 2,5 Mio |
$ 250 |
$ 1,000 |
Über $ 2.5 M |
$ 500 |
$ 2,000 |
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Honorar des Mediators und/oder des Schiedsrichters |
Bis 2,5 Mio |
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Mediator vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 10 000 begrenzt ist. |
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Schiedsrichter vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 20 000 begrenzt ist.
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Über $ 2.5 M |
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Mediator vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 20 000 begrenzt ist. |
Soweit die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist ein Stundensatz von $ 300 anwendbar, der vom Zentrum in Absprache mit den Parteien und dem Schiedsrichter vereinbart wird und auf einen Höchstbetrag von insgesamt $ 40 000 begrenzt ist. |
1. Das Zentrum kann die im Zusammenhang mit einem WIPO Mediationsverfahren oder Gutachterverfahren gezahlte Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise auf die in einem in derselben Sache eingeleiteten beschleunigten WIPO Schiedsgerichtsverfahren an das Zentrum zu zahlende Verwaltungsgebühr anrechnen.
2. Das Zentrum hat vor der Bestellung des Mediators oder Schiedsrichters in Absprache mit den Parteien und dem betreffenden Mediator oder Schiedsrichter den Stundensatz zur Bestimmung des Honorars gemäss der massgeblichen Gebühren- und Kostenordnung festzusetzen, wobei insbesondere die Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist.
3. In Ausnahmefällen, die sich aus bestimmen Umständen ergeben können, wie z.B. der Höhe des Streitwerts, der Anzahl der Parteien, der Komplexität des Streits und etwaiger besonderer Qualifikationen des Mediators oder Schiedsrichters, kann das Zentrum, soweit die Parteien zustimmen, den Parteien einen Stundensatz und Höchstbetrag als Honorar vorschlagen, die von der massgeblichen Gebühren- und Kostenordnung abweichen können.
4. Ein Mediator oder Schiedsrichter ist verpflichtet, eine detaillierte und genaue Aufzeichnung der im Rahmen des Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahrens vorgenommenen Tätigkeiten und aufgewendeten Stunden zu führen. Nach Abschluss des Mediations- oder Schiedsgerichtsverfahrens ist den Parteien und dem Zentrum je ein Exemplar dieser Aufstellung zusammen mit der Rechnung des Mediators oder Schiedsrichters zu übermitteln.
5. Die Beträge von Klageforderungen, die in anderen Währungen als dem US Dollar beziffert sind, sind zum Zwecke der Berechnung der Gebühren auf der Grundlage des am Tag der Einreichung des Mediations- oder Schiedsantrags gültigen offiziellen Wechselkurses der Vereinten Nationen in US Dollar umzurechnen.
6. Für die Berechnung der Gebühren ist der Streitwert einer Widerklage dem Streitwert der Klage hinzuzurechnen.